Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-05-23

Quellenkennung: 32017D2315. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, […] eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union [begründen]“; in der Erwägung, dass die SSZ wesentlich dazu beitragen könnte, die Zielvorgaben der EU – unter anderem im Hinblick auf die Missionen und Operationen mit höchsten Anforderungen – zu erfüllen, und dass sie die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedstaaten durch eine intensive Einbindung in multinationale Beschaffungsprojekte und die intensive Einbindung geeigneter Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, erleichtern und die europäische Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich stärken könnte, wobei die durch die Verträge gegebenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen sind; unter Berücksichtigung der Ziele der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ihrer Verwirklichung gemäß dem Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit sowie gemäß Artikel 46 EUV; in der Feststellung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 zu dem Schluss kam, dass die Europäer mehr Verantwortung für ihre Sicherheit übernehmen müssen und dass, – um die Sicherheit und Verteidigung Europas in einem komplizierten geopolitischen Umfeld zu stärken und die Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen, – der Europäische Rat frühere diesbezügliche Zusagen bekräftigt und betont hat, dass mehr getan werden muss, wozu auch gehört, dass ausreichende zusätzliche Ressourcen zugesagt werden, wobei nationale Gegebenheiten, rechtliche Verpflichtungen sowie bei den Mitgliedstaaten, die ebenfalls NATO-Mitgliedstaaten sind, die einschlägigen Richtwerte der NATO für Verteidigungsausgaben zu berücksichtigen sind; zudem unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat gefordert hat, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten auszubauen und Zusagen zu geben, solche Fähigkeiten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, und erklärt hat, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten imstande sein müssen, entscheidend zu den kollektiven Anstrengungen beizutragen sowie autonom zu handeln, wann und wo dies erforderlich ist, und mit Partnern zu handeln, wann immer dies möglich ist; eingedenk dessen, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom Juni 2017 erklärt hat, dass die gemeinsame Entwicklung der Fähigkeitenprojekte, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbart wurden, um die wichtigsten bestehenden Mängel zu beseitigen und die Technologien der Zukunft zu entwickeln, unerlässlich ist, um die vom Europäischen Rat im Dezember 2016 gebilligten Zielvorgaben der EU zu erfüllen; die Mitteilung der Kommission über einen Europäischen Verteidigungsfonds, der aus einem Forschungsfenster und einem Fähigkeitenfenster besteht, begrüßt hat und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, für den Europäischen Verteidigungsfonds und das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geeignete Fähigkeitenprojekte zu ermitteln; insbesondere eingedenk dessen, dass der Europäische Rat die Hohe Vertreterin ersucht hat, Vorschläge zu Elementen und Optionen für eine alle Seiten einbeziehende Ständige Strukturierte Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, bei der mögliche Projekte umrissen werden, vorzulegen; eingedenk dessen, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 6. März 2017 übereingekommen ist, dass die Arbeit an einer alle Seiten einbeziehenden Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, die allen Mitgliedstaaten offensteht, die bereit sind, auf der Grundlage von Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag die erforderlichen Verpflichtungen einzugehen und die Kriterien zu erfüllen, fortgesetzt werden muss; entschlossen, bei der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union, die in Artikel 42 Absatz 2 EUV gefordert wird, durch die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des Unionsrahmens eine neue Phase zu erreichen; unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik aller Mitgliedstaaten; eingedenk der Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung nach Artikel 42 Absatz 7; eingedenk dessen, dass nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik „[…] im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen [bleiben], die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist“; unter Hervorhebung der Tatsache, dass der Europäische Rat am 22./23. Juni 2017 es für notwendig hielt, dass eine inklusive und ehrgeizige Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) begründet wird, sowie der Tatsache, dass in Erfüllung des vom Europäischen Rat erteilten Mandats innerhalb von drei Monaten „[…] – auch im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen – eine gemeinsame Liste von Kriterien und bindenden Verpflichtungen, die voll und ganz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie dem Protokoll 10 zum Vertrag stehen, mit einem genauen Zeitplan und spezifischen Bewertungsmechanismen“ erstellt wird, „damit Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, unverzüglich mitteilen können, dass sie sich beteiligen möchten“ — TEILEN HIERMIT dem Rat und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik MIT, dass sie beabsichtigen, sich an einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen; FORDERN den Rat AUF, einen Beschluss zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag sowie auf der Grundlage der in Anhang I genannten Grundsätze, der in Anhang II genannten gemeinsamen weiter gehenden Verpflichtungen sowie des in Anhang III enthaltenen Vorschlags für die Steuerung anzunehmen; WERDEN vor der Annahme des Beschlusses zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit durch den Rat einen nationalen Umsetzungsplan VORLEGEN, aus dem hervorgeht, wie sie die in Anhang II genannten weiter gehenden Verpflichtungen erfüllen können. Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November zweitausendsiebzehn. Voor het Koninkrijk België Pour le Royaume de Belgique Für das Königreich Belgien За Република България Za Českou republiku Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Za Republiku Hrvatsku Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā – Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg Magyarország részéről Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pentru România Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige * Irland hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, sich an der SSZ zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen. * Die Portugiesische Republik hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, sich an der SSZ zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen. ANLAGE I – GRUNDSÄTZE DER SSZ Die „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ ist in den Artikeln 42 und 46 des Vertrags über die Europäische Union sowie in Protokoll Nr. 10 zum Vertrag geregelt. Sie kann nur einmal aktiviert werden und wird durch einen Beschluss des Rates begründet, der mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist und zum Ziel hat, alle bereitwilligen Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung zusammenzubringen, „die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen“ und Operationen „mit höchsten Anforderungen […] weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind“. Die SSZ ist ein ehrgeiziger, verbindlicher und inklusiver europäischer Rechtsrahmen für Investitionen in die Sicherheit und Verteidigung des Gebiets der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die SSZ bietet ferner einen wichtigen politischen Rahmen für alle Mitgliedstaaten, um ihre jeweiligen militärischen Mittel und Verteidigungsfähigkeiten durch aufeinander abgestimmte Initiativen und konkrete Projekte auf der Grundlage von weiter gehenden Verpflichtungen zu verbessern. Bessere Verteidigungsfähigkeiten der EU-Mitgliedstaaten werden auch für die NATO von Nutzen sein. Dadurch wird die europäische Säule innerhalb der Allianz gestärkt und den wiederholten Forderungen nach einer stärkeren transatlantischen Lastenteilung nachgekommen. Die SSZ ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungspolitik. Sie könnte Bestandteil einer möglichen Entwicklung hin zu einer gemeinsamen Verteidigung sein, sollte der Rat dies einstimmig beschließen (nach Maßgabe des Artikels 42 Absatz 2 EUV). Eine langfristige Vision der SSZ könnte darin bestehen, ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv in Komplementarität mit der NATO einzurichten, die auch weiterhin den Eckpfeiler einer kollektiven Verteidigung für ihre Mitglieder darstellen wird. Wir betrachten eine inklusive SSZ als das wichtigste Instrument zur Förderung der gemeinsamen Sicherheit und Verteidigung in einem Bereich, in dem mehr Kohärenz, Kontinuität, Koordinierung und Kooperation erforderlich sind. Die europäischen Anstrengungen zu diesem Zweck müssen einheitlich, aufeinander abgestimmt und sinnvoll sein und müssen auf gemeinsam vereinbarten politischen Leitlinien beruhen. Die SSZ bietet einen verlässlichen und verbindlichen Rechtsrahmen innerhalb des institutionellen Rahmens der EU. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den bindenden Verpflichtungen nach, wobei sie bestätigen, dass die Begründung und Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen des EUV und der ihm beigefügten Protokolle erfolgt, und dass sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten achten. Die Verbindlichkeit der SSZ-Verpflichtungen wird durch eine regelmäßige jährliche Beurteilung sichergestellt, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) – vor allem in Bezug auf Aspekte der Fähigkeitenentwicklung (wie insbesondere in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 beschrieben), und mit Unterstützung des EAD, einschließlich des EUMS und anderer Strukturen der GSVP, in Bezug auf die operativen Aspekte der SSZ, durchgeführt wird. Im Rahmen der SSZ könnte die Union auf ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv hinarbeiten, da durch die SSZ die bestehenden oder künftigen „Bottom-up“-Strukturen und -Tätigkeitsbereiche um eine „Top-down“-Koordinierung und -Führung erweitert würden. Die SSZ würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, ihre Verteidigungsfähigkeiten durch die Beteiligung an aufeinander abgestimmten Initiativen und konkreten gemeinsamen Projekten zu verbessern, wobei bestehende regionale Cluster genutzt werden könnten. Die Teilnahme an der SSZ ist freiwillig und berührt nicht die nationale Souveränität. Eine inklusive SSZ sendet ein starkes politisches Signal an unsere Bürgerinnen und Bürger und an den Rest der Welt, nämlich dass die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung ernst nehmen und voranbringen. Für die Menschen in der EU bedeutet das mehr Sicherheit und ein klares Zeichen der Bereitschaft aller Mitgliedstaaten, die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung zu verbessern, um die Ziele der Globalen Strategie der EU zu erreichen. Die SSZ wird ergebnisorientiert sein und sollte greifbare Fortschritte bei der Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter, den Zielen der gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung und der Verfügbarkeit verlegefähiger Verteidigungsfähigkeiten für gemeinsame Missionen und Operationen ermöglichen, wobei dem Grundsatz des „einzigen Kräftedispositivs“ Rechnung getragen wird. Die treibende Kraft für die Fähigkeitenentwicklung im Rahmen der SSZ wird die Behebung der Mängel bei den Fähigkeiten im Zusammenhang mit den Zielvorgaben der EU und den Zielen und Prioritäten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Der „alle Seiten einbeziehende“ und „modulare“ Ansatz der SSZ, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2016 beschrieben, darf nicht dazu führen, dass die Zusammenarbeit abgeschwächt wird. Das Ziel einer „ehrgeizigen“ SSZ unterstreicht, wie wichtig es ist, dass alle an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste von Zielen und Verpflichtungen einhalten. Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2017 erwähnt wird, ist die SSZ „inklusive und ehrgeizig“. Die folgende Liste von Verpflichtungen muss dazu beitragen, dass die Zielvorgaben der EU nach Maßgabe der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016, gestützt durch den Europäischen Rat vom Dezember 2016, verwirklicht werden, und dadurch die strategische Autonomie der Europäer und der EU stärken. ANLAGE II –LISTE DER EHRGEIZIGEN UND WEITERGEHENDEN GEMEINSAMEN VERPFLICHTUNGEN IN DEN DURCH ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS NR. 10 FESTGELEGTEN FÜNF BEREICHEN „a)   einer Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union.“ Auf der Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte stimmen die teilnehmenden Mitgliedstaaten den folgenden Verpflichtungen zu: 1.  Regelmäßige reale Erhöhung der Verteidigungshaushalte, um vereinbarte Zielsetzungen zu erreichen 2.  Sukzessive mittelfristige Erhöhung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert) zur Schließung strategischer Fähigkeitslücken durch die Teilnahme an Projekten im Bereich Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) 3.  Ausbau gemeinsamer und kooperativer Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Diese gemeinsamen und kooperativen Projekte sollten durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden, falls notwendig und angemessen. 4.  Erhöhung des Ausgabenanteils für Verteidigungsforschung und -technologie mit dem Ziel der Annäherung an 2 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert) 5.  Einrichtung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat) „b)   einer möglichst weit gehenden Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken.“ 6.  Übernahme einer wesentlichen Rolle an der Fähigkeitenentwicklung innerhalb der EU, einschließlich im Rahmen von CARD, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Fähigkeiten zur Erreichung der Zielvorgaben in Europa sicherzustellen 7.  Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung von CARD unter Anerkennung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der jeweiligen Einschränkungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten 8.  Verpflichtung zur intensiven Einbindung eines zukünftigen Europäischen Verteidigungsfonds an multinationalen Beschaffungsvorhaben mit festgestelltem Mehrwert für die EU 9.  Verpflichtung zur Aufstellung harmonisierter Vorgaben für alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich Fähigkeitenentwicklung 10.  Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zur Optimierung verfügbarer Ressourcen und zur Verbesserung ihrer Gesamtwirksamkeit in Erwägung zu ziehen 11.  Verpflichtung, vermehrte Anstrengungen bei der Zusammenarbeit im Bereich Cyberverteidigung, u. a. Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung, sicherzustellen „c)   konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen.“ 12.  Hinsichtlich der Verfügbarkeit und Verlegefähigkeit von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem: —  Bereitstellung von strategisch verlegefähigen Verbänden zur Umsetzung der EU-Zielvorgaben, zusätzlich zur möglichen Entsendung des EU-Gefechtsverbandes. Diese Verpflichtung umfasst weder Verbände mit hohem Bereitschaftsgrad, noch ständige oder sonstige Bereitschaftsverbände. —  Entwicklung eines soliden Instruments zur Erfassung verfügbarer und schnell verlegefähiger Fähigkeiten (z. B. einer Datenbank), das ausschließlich teilnehmenden Mitgliedstaaten und truppenstellenden Nationen zur Verfügung stehen wird, um den Truppengestellungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen —  Streben nach einem beschleunigten politischen Engagement auf nationaler Ebene, gegebenenfalls durch eine Überprüfung nationaler Beschlussfassungsverfahren —  Bereitstellung substanzieller Unterstützung im Rahmen der verfügbaren Mittel und Fähigkeiten – mit Personal, Material, Ausbildung, Übungsunterstützung, Infrastruktur oder auf anderem Wege – für GSVP-Operationen (z. B. EUFOR) und -Missionen (z. B. EU-Ausbildungsmissionen), die einstimmig vom Rat beschlossen wurden, unbeschadet von Beschlüssen über Beiträge zu GSVP-Operationen und unbeschadet verfassungsrechtlicher Beschränkungen —  Leistung eines wesentlichen Beitrags zu den EU-Gefechtsverbänden durch die Zusage von Beiträgen grundsätzlich mindestens vier Jahre im Voraus mit einer Bereitschaftsphase gemäß dem Konzept der EU-Gefechtsverbände, Verpflichtung zur Durchführung von EU-Gefechtsverbandsübungen für das Streitkräftedispositiv der EU-Gefechtsverbände (Rahmennation) und/oder Teilnahme an diesen Übungen (alle EU-Mitgliedstaaten, die sich an EU-Gefechtsverbänden beteiligen) —  Vereinfachung und Standardisierung grenzüberschreitender Militärtransporte in Europa zur Ermöglichung einer schnellen Verlegung von militärischem Material und Personal 13.  Hinsichtlich der Interoperabilität von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem: —  Weiterentwicklung der Interoperabilität ihrer Streitkräfte mittels: —  Verpflichtung zu einer Einigung auf gemeinsame Kriterien zur Bewertung und Validierung des Streitkräftedispositivs der EU-Gefechtsverbände-, die mit NATO-Normen abgestimmt sind, bei gleichzeitiger Beibehaltung der nationalen Zertifizierung —  Verpflichtung zu einer Einigung auf gemeinsame technische und operative Standards für Streitkräfte, wobei anerkannt wird, dass die Interoperabilität mit der NATO gewährleistet werden muss —  Optimierung multinationaler Strukturen: Teilnehmende Mitgliedstaaten könnten sich verpflichten, den wesentlichen bestehenden und möglichen zukünftigen Strukturen, die am europäischen auswärtigen Handeln im militärischen Bereich (EUROKORPS, EUROMARFOR, EUROGENDFOR, MCCE/ATARES/SEOS) beteiligt sind, beizutreten und eine aktive Rolle innerhalb dieser zu übernehmen. 14.  Teilnehmende Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, jenseits dessen was als gemeinsame Kosten im Athena-Ratsbeschluss definiert werden wird. „d)   einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des ‚Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten‘ festgestellten Lücken zu schließen.“ 15.  Hilfe bei der Beseitigung von Fähigkeitslücken, die im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) festgestellt worden sind. Diese Fähigkeitenprojekte werden die strategische Autonomie Europas erhöhen und die europäische verteidigungstechnologische und -industrielle Basis (EDTIB) stärken. 16.  Vorrangige Berücksichtigung eines kooperativen europäischen Ansatzes zur Beseitigung von Fähigkeitslücken, die auf nationaler Ebene bestimmt worden sind und, als grundsätzliche Regel, die Anwendung eines rein nationalen Ansatzes nur dann, wenn eine derartige Prüfung bereits durchgeführt worden ist 17.  Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der SSZ, das Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft worden sind, entweder entwickelt oder bereitstellt, „e)   einer eventuellen Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.“ 18.  Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum zur gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung sowie Berücksichtigung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) als bevorzugte Verwaltungsorganisation für kooperative Programme 19.  Sicherstellung, dass sämtliche fähigkeitsbezogene Projekte, die von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleitet werden, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch eine geeignete Industriepolitik ohne unnötige Überschneidungen stärken 20.  Sicherstellung, dass die Kooperationsprogramme – die ausschließlich Einrichtungen zugutekommen dürfen, die einen nachweislichen Mehrwert auf dem Gebiet der EU erbringen – und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfolgten Beschaffungsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken ANLAGE III – STEUERUNG 1.    Den teilnehmenden Mitgliedstaaten kommt die zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung zu, sie handeln jedoch in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter Die Hauptakteure der SSZ sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, und sie fällt hauptsächlich in deren Zuständigkeit. Gegenüber den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU wird für Transparenz gesorgt. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist umfassend an den Arbeiten im Rahmen der SSZ beteiligt, damit sichergestellt ist, dass diese ordnungsgemäß mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), deren integraler Bestandteil sie ist, koordiniert wird. Der Hohe Vertreter ist für die Durchführung der vom Europäischen Rat geforderten jährlichen Bewertung, die in Abschnitt 4 näher beschrieben ist, zuständig. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS) und die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) nehmen die Sekretariatsaufgaben für die SSZ wahr und stimmen sich hierbei eng mit dem stellvertretenden Generalsekretär des EAD für GSVP und Krisenreaktion ab. Im Einklang mit Artikel 3 des dem EUV beigefügten Protokolls Nr. 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.