Europäische Union

2004/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2420 — Mitsui/CVRD/Caemi) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3363) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0270. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en eines anderen Unternehmens würde der kombinierte Marktanteil der beteiligten Unternehmen - berechnet nach den für Lieferungen nach Übersee zur Verfügung stehenden Kapazitäten im Jahr 2001 - über 62 % liegen. Marktanteile für DR-Pellets >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Midrex-Bericht 2000. (212) Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass größtenteils aus den gleichen Erwägungen, die schon in Bezug auf Pellets dargelegt wurden, der Zusammenschluss mindestens zur Gründung, wenn nicht sogar zur Stärkung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt der Direktreduktions-Pellets im Überseehandel führen wird. Die Marktanteile sind zudem für den Pellet-Umsatz insgesamt vergleichbar (und liegen vielleicht sogar noch darüber). (213) In ihrer Erwiderung weisen die Parteien darauf hin, dass es derzeit im EWR keine Nachfrage nach DR-Pellets gäbe, da das einzige Werk (das Hamburger Werk von Ispat) geschlossen sei. Das Werk von Ispat war zwar im Jahr 2001 für mehrere Monate geschlossen (wegen außergewöhnlich hoher Erdgaspreise, die die Rentabilität beeinträchtigten(46)), aber es war zuvor 30 Jahre lang ohne Unterbrechung in Betrieb und soll in naher Zukunft wieder in Betrieb genommen werden. (214) Schließlich haben die Parteien erwidert, dass DR-Pellets nicht unbedingt aus Feinerz der allerhöchsten Qualitätsstufe hergestellt werden müssten und sämtliche Pelletisieranlagen somit leicht den DR-Markt beliefern könnten. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies die wettbewerbsrechtliche Würdigung des Fusionsvorhabens nicht beeinträchtigen, da das fusionierte Unternehmen, wie oben ausgeführt, auch auf dem Gesamt-Pelletmarkt eine beherrschende Stellung einnehmen würde. Marktbeherrschende Stellung bei DR-Stückerz und Pellets (215) In den bisherigen Ausführungen wurde nachgewiesen, dass der Zusammenschluss zur Gründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung des fusionierten Unternehmens auf dem Markt für DR-Pellets führen wird. Schon allein dieser Umstand lässt vermuten, dass die Untersuchung des Gesamtmarkts für DR-Stückerz und DR-Pellets zum gleichen Ergebnis führen wird, da DR-Pellets 78 % des gesamten Handelsmarkts für DR-Eisenerz ausmachen. Darüber hinaus gibt es aber auch deutliche Hinweise darauf, dass die Marktsituation bei DR-Stückerz der bei DR-Pellets erheblich ähnelt. (216) Auf dem DR-Markt wird üblicherweise zwischen konzerninternen Umsätzen (zwischen vertikal integrierten Unternehmen) und Verkäufen an Drittunternehmen auf dem "Handelsmarkt" unterschieden. Dieser Unterschied ist auch für die Berechnung der Marktanteile von Bedeutung: Nur Umsätze auf dem "Handelsmarkt" geben die tatsächliche Marktmacht der dort tätigen Anbieter wieder, da die konzerninternen Umsätze mit Mengen getätigt werden, die nicht wirklich auf den Markt gelangen, die für nicht integrierte DRE-Abnehmer nicht zur Verfügung stehen und um die kein Wettbewerb stattfindet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Midrex-Bericht 2000. (217) Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, sind zurzeit nur vier Anbieter auf dem weltweiten Handelsmarkt tätig: CVRD, MBR, NMDC und Iscor. Durch die Verbindung von CVRD und MBR wird die Zahl der Anbieter auf drei reduziert. Außerdem verfügen nicht alle drei Anbieter über ähnliche Marktmacht: Während CVRD und MBR einen Großteil ihres DR-Stückerzes ausführen, scheint NMDC nicht außerhalb Indiens zu verkaufen, und Iscor setzt bereits die gesamte Produktion, die seine Kapazitäten zulassen, auf dem Markt ab. Dass NMDC zu Verkäufen auf dem Ausfuhrmarkt nicht in der Lage ist, geht auch aus dem Umstand hervor, dass es trotz erheblicher Kapazitäten (über 6 Mio. t) im Jahr 2000 nur 2 Mio. t verkaufen konnte. (218) Die Nachprüfung der Kommission hat ergeben, dass die Nachfrage für Direktreduktionseisen (und damit für DR-Eisenerz) in naher Zukunft dramatisch wachsen dürfte (von 43,2 Mio. t im Jahr 2000 auf 60 Mio. t im Jahr 2005), so dass sich das jährliche Wachstum von 8 %, das zwischen 1995 und 2000 zu beobachten war, fortsetzen dürfte. In diesem Zusammenhang wird der Wettbewerb zu einem Großteil durch die für die Zusatznachfrage zur Verfügung stehenden Kapazitätsreserven der Stückerzanbieter bestimmt. (219) Während das fusionierte Unternehmen bereits jetzt über erhebliche Überkapazitäten verfügt, die für die erwartete höhere Nachfrage zur Verfügung stehen, sprechen deutliche Anzeichen dafür, dass NMDC außerhalb Indiens nicht wettbewerbsfähig ist. Iscor wiederum leidet bereits jetzt unter Kapazitätsengpässen, und die geplante Kapazitätsausweitung (um 10 %) wird nicht zur Deckung des auf 38 % angesetzten Nachfrageanstiegs bei DR-Eisenerz ausreichen. Ferner hat die Marktuntersuchung der Kommission ergeben, dass die von Midrex angegebenen Kapazitätszahlen von Iscor zu hoch angesetzt waren. Die konkurrierenden Anbieter werden somit nicht in der Lage sein, dem Wettbewerbsverhalten des fusionierten Unternehmens wirksam Grenzen zu setzen. (220) Nach Auffassung der Parteien hat die Industrie insgesamt immer noch erhebliche Überkapazitäten, so dass andere Produzenten auf dem Handelsmarkt tätig werden könnten, wenn das fusionierte Unternehmen die Preise erhöhen oder die Rabatte senken sollte. Die Marktuntersuchung der Kommission hat jedoch zu anderen Ergebnissen geführt. Zum Ersten scheint MCR keinen Zugang zur für Lieferungen nach Übersee erforderlichen Infrastruktur zu haben, da es an keinen Hafen angeschlossen ist und sein Erz zum Großteil mit Binnenfrachtschiffen über die Flüsse Paraguay und Parana in die benachbarten Mercosur-Länder (vor allem Argentinien) geliefert wird. CVG hingegen hat zwar Zugang zur Infrastruktur für Ausfuhren nach Übersee, aber nur begrenzte DR-Kapazitäten (2,5 Mio. t), und sieht sich außerdem einer großen Nachfrage im Inland gegenüber, da fast das gesamte venezolanische Roheisen im Direktreduktionsverfahren produziert wird (in Höhe einer Gesamtkapazität von 8,8 Mio. t). Da CVG überdies an den meisten DRE-Produzenten Venezuelas beteiligt ist, dürfte das Unternehmen kaum in ausreichendem Maße Mengen für den Überseemarkt zur Verfügung stellen, um das Wettbewerbsverhalten des fusionierten Unternehmens in erheblichem Ausmaß einzuschränken. Für andere Marktzutritte gibt es wegen der sehr spezifischen Qualitätsmerkmale für in Direktreduktionsanwendungen verwendbares Stückerz keine Hinweise. (221) Damit hängen die Wettbewerbsbedingungen auf dem Handelsmarkt für DR-Stückerz in der Praxis im Wesentlichen von der Rivalität zwischen den Anbietern mit ausreichenden Kapazitätsreserven und Zugang zu Seetransport-Infrastruktur ab, nämlich MBR und Ferteco. Dies wird auch durch den führenden DR-Eisenerzabnehmer (und einzigen Abnehmer in Westeuropa) bestätigt, der nach eigenen Angaben im Wesentlichen von diesen beiden Unternehmen abhängt. Durch die Verbindung dieser beiden Unternehmen wird das Vorhaben genau diese Konkurrenz ausschalten und damit eine beherrschende Stellung auf dem Markt begründen. Der Einwand der Parteien, dass MBR zurzeit kein DR-Stückerz in Westeuropa absetzt, kann nicht akzeptiert werden, da MBR ohne Schwierigkeiten DR-Stückerz in Westeuropa verkaufen könnte (wie Lieferungen in der Vergangenheit eindeutig beweisen), und weil MBR für die westeuropäischen Abnehmer die einzige glaubwürdige Alternative zu CVRD darstellt. (222) Aus diesen Gründen ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Vorhaben zur Begründung einer beherrschenden Stellung oder sogar zur Stärkung einer vorhandenen beherrschenden Stellung auf dem hypothetischen Überseemarkt für Direktreduktions-Stückerz und -Pellets führen wird. C. Keine Marktbeherrschung auf dem Markt für Sinterfeinerz (223) Sowohl CVRD (direkt und durch seine Kontrollbeteiligungen an Ferteco, Samitri, Samarco usw.) als auch Caemi (über seine Kontrollbeteiligungen an MBR und QCM) sind in diesem Bereich tätig und verkaufen Sinterfeinerz an Abnehmer in Übersee. In ihrer Entscheidung vom 3. Juli 2001 ("Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c)") erhob die Kommission erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt, da es zur Begründung oder Stärkung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung auf diesem Markt führen könnte. Aus den nachstehenden Gründen wurden diese erheblichen Zweifel in der ausführlichen Untersuchung ausgeräumt. Marktanteile >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: [...]*. Keine beherrschende Stellung eines einzelnen Unternehmens (224) Trotz der relativ hohen Marktanteile des fusionierten Unternehmens gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Fusion zur Begründung oder Stärkung einer alleinigen beherrschenden Stellung des fusionierten Unternehmens auf dem Markt für im Überseehandel verkauftes Sinterfeinerz führen würde. Das fusionierte Unternehmen wird dem Wettbewerbsdruck großer anderer Anbieter - insbesondere Rio Tinto ([20-30]* % Umsatzanteil) und BHP ([10-20]* % Umsatzanteil) - ausgesetzt sein. Die Wettbewerbsfähigkeit dieser beiden Anbieter geht auch aus ihrer Kostenstruktur hervor, die sich von der von CVRD nicht erheblich unterscheidet (und niedriger liegt als die von MBR). Bestätigt wird dies auch durch den hohen Auslastungsgrad der Kapazitäten von BHP ([...]* %) und Rio Tinto ([...]* %), die damit stärker ausgelastet sind als die Kapazitäten von CVRD ([...]* %) und Caemi ([...]* %). Darüber hinaus ist es, wie die Parteien in ihrer Erwiderung betont haben, mehrfach dazu gekommen, dass die Abnehmer häufiger zwischen Lieferanten aus verschiedenen Kontinenten gewechselt haben und diese Nachfrageverlagerung erhebliche Mengen betraf. Keine gemeinsame beherrschende Stellung (225) In ihrer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) hatte die Kommission erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt geltend gemacht, da es zu einer gemeinsamen beherrschenden Stellung der drei großen Überseeanbieter CVRD, BHP und Rio Tinto führen könnte. (226) In dieser Entscheidung bezog sich die Kommission insbesondere auf i) die hohen und weiter wachsenden gemeinsamen Marktanteile der drei großen Anbieter ([...]* % der Überseenachfrage nach Vollzug des Vorhabens), ii) ihre niedrigen und vergleichbaren Kostenstrukturen insbesondere im Verhältnis zu anderen Überseeanbietern, iii) die hohe Markttransparenz im Hinblick auf Orientierungspreise und Mengen sowie iv) die Stabilität der Nachfrage. (227) In diesem Zusammenhang wurde das Risiko deutlich, dass die drei großen Eisenerzanbieter aufgrund ähnlicher Interessen zu einem wettbewerbswidrigen Parallelverhalten neigen könnten. Konkret hat die Kommission drei Verhaltensweisen untersucht, die zu einer gemeinsamen beherrschenden Stellung führen würden: i) Parallelverhalten während der Verhandlungen über den Orientierungspreis (CVRD, Rio Tinto und BHP sind in der Regel die Preisführer in Westeuropa und Japan), ii) Konzentration dieser Unternehmen auf ihren "natürlichen" Absatzmarkt (den Erdteil, auf dem sie Transportkostenvorteile genießen, d. h. Ostasien für die australischen Produzenten und Westeuropa für das fusionierte Unternehmen); und/oder iii) Einschränkungen bei der Kapazitätsausweitung. (228) Die Untersuchung hat eine Reihe struktureller Gründe zutage gefördert, aus denen sich eine gemeinsame beherrschende Stellung schwer aufrechterhalten lassen könnte. Erstens haben Abnehmer und Konkurrenten durchgängig darauf hingewiesen, dass zwischen den beiden australischen Anbietern, die die gleiche Produktpalette anbieten und wirksam gegeneinander um Mengen und neue Kapazitätsausweitungen konkurrieren, erheblicher Wettbewerb herrscht. (229) Zweitens weist, wie oben ausgeführt, gerade Sinterfeinerz eine erhebliche Sortenvielfalt auf. Das brasilianische Erz verfügt über ganz andere Produkteigenschaften als das australische. Die Wettbewerbsanreize der brasilianischen und australischen Anbieter sind daher nicht deckungsgleich. Damit wird auch das Risiko für die Anbieter, von einem koordinierten Verhalten abzuweichen, geringer, da Sanktionsmaßnahmen weniger Wirkung zeigen würden. (230) Drittens werden die asymmetrischen Wettbewerbsinteressen der brasilianischen und australischen Anbieter durch die erheblichen Kostenstrukturunterschiede weiter verstärkt. Aus der nachstehenden Tabelle geht hervor, dass die brasilianischen Anbieter über einen erheblichen Wettbewerbsvorteil in Westeuropa verfügen, die australischen Produzenten jedoch in Ostasien wettbewerbsfähiger sind. Aufgrund dieser Unterschiede verfolgen die brasilianischen und australischen Produzenten unterschiedliche Gewinnmaximierungsstrategien, weswegen die drei großen Anbieter nur sehr schwer zu einheitlichen Preisangeboten oder Kapazitätsplanungen gelangen können. Durchschnittskosten für die Feinerzproduktion 1997-2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: AME-Bericht. (231) Der erhebliche Wettbewerb zwischen den beiden australischen Anbietern sowie die asymmetrischen Wettbewerbsinteressen der australischen und brasilianischen Produzenten verhindern generell wirksam, dass es zur Begründung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung kommen kann. Zudem unterscheiden sich die Marktanteile von CVRD, BHP und Rio Tinto erheblich: Sie liegen zwischen 38 % (CVRD) und [10-20]* % (BHP). Die geplante Fusion würde diese Asymmetrie (durch Stärkung des derzeitigen Marktführers) ausweiten und damit potenzielles Parallelverhalten zusätzlich behindern. Die starken Unterschiede im Kapazitätsauslastungsgrad sprechen ebenfalls gegen eine gemeinsame Marktbeherrschung, da sie die Annahme unterschiedlicher Wettbewerbsanreize in der Branche bestätigen. (232) Außerdem gibt es auch noch einzelne spezifische Gründe, weshalb die drei oben beschriebenen Mechanismen nicht funktionieren können. Diese werden nachstehend im Einzelnen dargestellt. Paralleles Preisverhalten (233) In der ausführlichen Untersuchung konnte das Risiko eines parallelen Preisverhaltens aus drei Gründen verneint werden. Zum einen findet zwischen den beiden australischen Anbietern ein intensiver Wettbewerb statt, da sie Eisenerz der gleichen Qualität produzieren und daher um die gleichen Abnahmemengen miteinander konkurrieren. (234) Außerdem dürfte ein Parallelverhalten während der jährlichen Verhandlungen über den Orientierungspreis schwierig zu verwirklichen sein, da i) sich die Abnehmer gegen ein solches Verhalten durch die Einigung mit kleinen Anbietern zur Wehr setzen könnten (wie die westeuropäischen Abnehmer, die sich im Jahr 2000 zuerst mit SNIM einigten), ii) die Anbieter ein Interesse daran haben, als Erste zu einem Preisabschluss zu gelangen und daher nicht allzu fordernd in den Verhandlungen aufzutreten, weil ein "kundenfreundliches" Verhalten in der Regel von den Walzwerken mit größeren Abnahmemengen und [...]* honoriert wird. (235) [...]*. Geografische Marktaufteilung ("chacun chez soi") (236) Auch das Risiko einer geografischen Marktaufteilung zwischen Westeuropa (das in erster Linie von brasilianischen Anbietern beliefert würde) und Ostasien (das in erster Linie von australischen Anbietern beliefert würde) konnten nach ausführlicher Untersuchung zurückgewiesen werden. Zum einen dürfte die Nachfrage nach überseeischem Erz in den beiden Abnahmegebieten nicht gleichmäßig wachsen. In Westeuropa dürfte sie in den nächsten zehn Jahren stagnieren, in Ostasien hingegen im gleichen Zeitraum beträchtlich ansteigen (vor allem wegen der massiven Zunahme der Übersee-Einfuhren in China). Diese Asymmetrie beseitigt jeglichen Anreiz für die Anbieter, sich auf ein bestimmtes Absatzgebiet (insbesondere Westeuropa) zu konzentrieren, und macht es gleichzeitig äußerst attraktiv, den ostasiatischen Markt heftig zu umwerben. Dies wird durch die Präsenz von CVRD in Ostasien (dort erzielt das Unternehmen bereits ein Drittel seines Umsatzes mit Übersee-Erz) und durch den Absatz erheblicher Mengen australischen Erzes in Westeuropa bestätigt. (237) Ferner scheint es eines der wichtigsten Anliegen für die Eisenerzproduzenten zu sein, für die erheblichen Investitionen, welche für Kapazitätsausweitungsprogramme erforderlich sind, in ausreichendem Maße Unterstützung auf Abnehmerseite zu finden. Nach den Angaben der Parteien sind beispielsweise [...]*. Das Gleiche dürfte für die Vorhaben von BHP und Rio Tinto gelten. Kapazitätsausweitungsprojekte sind nur finanzierbar, wenn eine ausreichende Zahl von Abnehmern garantiert ist. Die Eisenerzanbieter können sich daher nicht nur an die Abnehmer in einer Überseeregion wenden, sondern müssen intensiv um sämtliche in Frage kommenden Walzwerke werben. Dadurch wird eine geografische Marktaufteilung noch unwahrscheinlicher. Kapazitätsbeschränkungen (238) Schließlich konnte auch das Risiko einer gleichzeitigen Kapazitätsbeschränkung durch die drei großen Anbieter in der ausführlichen Kommissionsuntersuchung als geringfügig eingestuft werden. Zwar lassen sich auf dem Markt gewisse Anzeichen erkennen, die diese Praxis begünstigen würden: i) Rio Tinto, BHP und das fusionierte Unternehmen könnten die Kapazitätsausweitungen wirksam kontrollieren, da nur sie Zugang zu nennenswerten Ersatzvorkommen haben; ii) zurzeit gibt es nur wenige Überschusskapazitäten, und das erwartete Nachfragewachstum würde Kapazitätsausweitungen erforderlich machen; iii) ein knappes Angebot läge im gemeinsamen Interesse der großen Anbieter, um höhere Preise zu erzielen. (239) Um zu funktionieren, hätte ein solches Vorhaben jedoch erhebliche Hindernisse zu überwinden. Selbst wenn die einzelnen Anbieter unabhängig voneinander gemeinsame Ziele ausfindig machen würden, wäre es kaum zu verwirklichen, da es im Einzelinteresse eines jeden Anbieters läge, von diesem Ziel abzuweichen und für die Belieferung überseeischer Märkte zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung zu stellen (um gleichzeitig von einem hohen mengenmäßigen Absatz und hohen Preisen zu profitieren). Ein Mechanismus der oben beschriebenen Form könnte somit nur dann funktionieren, wenn die Anreize der Eisenerzanbieter für ein Abweichen durch andere Faktoren aufgewogen würden. Am ehesten wäre das noch durch die Gefahr drohender Sanktionen möglich. Diese Gefahr lässt sich wie folgt zusammenfassen: i) Wegen der hohen Transparenz einer Kapazitätsausweitung (und der vorhandenen individuellen Kapazitäten der einzelnen Anbieter) können die großen Anbieter die Kapazitätsausweitung leicht und schnell erkennen; ii) die anderen großen Anbieter könnten dann das Unternehmen, das seine Kapazitäten auszuweiten trachtet, durch eigene Kapazitätsausweitungen zu schädigen versuchen (dadurch würden überschüssige Kapazitäten geschaffen, die niedrigere Preise und Gewinne zur Folge hätten). Sollten die in der Zeit überschüssiger Kapazitäten anfallenden niedrigeren Gewinne nach Rabatten die von dem Abweichler während des Zeitraums, in dem er sowohl von größeren Mengen als auch von höheren Preisen profitiert, erzielten höheren Gewinne (nach Rabatten) ausgleichen, dann würden die Eisenerzanbieter in der Tat wenig Anreiz verspüren, von gemeinsamen Kapazitätsbeschränkungen abzuweichen. (240) Eine parallel vorgenommene Kapazitätseinschränkung scheint jedoch vor allem im Hinblick auf einen etwaigen Sanktionszeitraum (mit überschüssigen Kapazitäten) nicht möglich zu sein, da i) der Sanktionszeitraum sämtliche Anbieter schädigt (so dass er nicht allzu lang sein darf, wenn die Drohung glaubwürdig sein soll) und ii) einmal erschlossene Kapazitäten langfristig zur Verfügung stehen. Eine Gegenmaßnahme würde das Verhalten des Abweichlers nicht beeinflussen, da dieser die von ihm neu geschaffenen Kapazitäten ohnehin nutzen würde. Eine solche Sanktion wäre daher für sämtliche Anbieter nutzlos und schmerzhaft. Die lange Dauer der von Überkapazität gekennzeichneten Lage würde alle Anbieter beträchtlich schädigen. Der Sanktionsmechanismus wäre damit so nutzlos, unverhältnismäßig und schädlich für sämtliche Anbieter, dass er jede Glaubwürdigkeit verliert. Zwar muss dies nach Auffassung der Kommission im vorliegenden Fall wegen des erwarteten Marktwachstums nicht unbedingt zutreffen, da die in der Tat langfristig zur Verfügung stehenden Zusatzkapazitäten schnell durch das erwartete Nachfragewachstum (8 % zwischen 2000 und 2005) absorbiert werden könnten und der Zeitraum, in dem der Markt einen Kapazitätsüberschuss aufweist, nicht allzu lange dauern dürfte. (241) Dennoch hat die Untersuchung gezeigt, dass ein Parallelverhalten mit Kapazitätsbeschränkungen auf dem hier behandelten Markt nicht funktionieren würde. Das Interesse an einer Kapazitätsbeschränkung unabhängig voneinander zu identifizieren und zu verfolgen wäre für die Anbieter äußerst schwierig. Zum einen ist bei Kapazitäten keine Feinabstimmung möglich. Kapazitätsausweitungen sind Großprojekte, bei denen ganze Abbaugebiete erschlossen werden, so dass große Mengen betroffen sind. In diesem Zusammenhang würde es den Anbietern nicht leicht fallen, unabhängig voneinander gleich lautende Kapazitätsstrategien zu definieren. (242) Außerdem handelt es sich bei Eisenerz um ein differenziertes Produkt. Da Sinterfeinerz aus Brasilien sich außerdem ganz erheblich von dem australischen unterscheidet, wird es noch unwahrscheinlicher, dass ein koordiniertes Verhalten von Rio Tinto, CVRD und BHP von Dauer wäre. (243) Ferner haben die Abnehmer mehrfach angegeben, dass BHP und Rio Tinto in ganz erheblichem Ausmaß insbesondere bei neuen Kapazitätsausweitungsprojekten miteinander konkurrieren. Gerade vor diesem Hintergrund scheint es schwer vorstellbar, dass die beiden Anbieter sich in Kapazitätsfragen auf ein Parallelverhalten einlassen. (244) Schließlich wird, wie oben ausgeführt, damit gerechnet, dass der Überseemarkt nicht in allen Erdteilen gleichmäßig wächst, sondern vor allem in Ostasien (hauptsächlich China). Sämtliche Anbieter haben daher ein großes Interesse, in China um höhere Absatzmengen miteinander zu konkurrieren, und die künftige Marktstellung in Übersee lässt sich nicht ohne weiteres aus der Marktposition der Unternehmen in reifen Märkten (wie Westeuropa oder Japan) ablesen. Unter diesen Voraussetzungen können die Eisenerzproduzenten nur schwerlich zu ähnlichen Ansichten über eine optimale Kapazitätsauslastung gelangen und wären ohnehin vermutlich daran interessiert, nicht im Alleingang Kapazitätsreduzierungsstrategien zu verfolgen, die ihren Absatz in China begrenzen könnten. (245) Mehrfach wurde angegeben, dass neue Projekte nur in Angriff genommen werden, wenn eine ausreichende Zahl von Abnehmern ihre Bereitschaft zum Kauf des betroffenen Produkts zu erkennen gegeben hat. Die Bereitschaft der Anbieter zu Kapazitätseinschränkungen würde daher in starkem Ausmaß von der Akzeptanz der Eisenerzabnehmer abhängig sein, mit der nicht zu rechnen ist. Auch aus diesem Umstand geht hervor, dass die Abnehmer die Stabilität etwaiger paralleler Strategien ernsthaft gefährden könnten. (246) Aus allen diesen Gründen hat eine große Mehrheit der übrigen Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt, dass die drei großen Eisenerzanbieter nicht auf nachvollziehbare Weise unabhängig voneinander zu einer gemeinsamen Kapazitätsbeschränkungsstrategie gelangen könnten. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben nicht zur Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Übersee-Sinterfeinerz führen wird, durch die der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und das Funktionieren des EWR-Abkommens erheblich beeinträchtigt würden. D. Keine Marktbeherrschung bei Stückerz (247) Durch die Fusion kommt es zu Überschneidungen bei Stückerz, da sowohl CVRD als auch Caemi (über MBR) dieses Produkt im Überseehandel anbieten. Die Umsatz- und Kapazitätsanteile der beteiligten Unternehmen und ihrer Konkurrenten werden in der nachstehenden Tabelle dargestellt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: [...]*. (248) Für die Begründung einer alleinigen beherrschenden Stellung durch das fusionierte Unternehmen nach dem Zusammenschluss gibt es keinen Hinweis, da es im Überseehandel nur der drittgrößte Anbieter wäre. Im Hinblick auf eine kollektive Marktbeherrschung führt das Fusionsvorha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.