Europäische Union

2004/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2420 — Mitsui/CVRD/Caemi) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3363) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0270. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ben bei Stückerz zu den gleichen wettbewerbsrechtlichen Schlussfolgerungen wie bei Sinterfeinerz. Auch hier zeigen jedoch die Ergebnisse der ausführlichen Untersuchung der Kommission, dass aus den gleichen Gründen wie oben für den Fall Sinterfeinerz ausführlich beschrieben ein solches Risiko ausgeschlossen werden kann. (249) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben nicht zur Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Übersee-Stückerz führen wird, durch den der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder das Funktionieren des EWR-Abkommens erheblich beeinträchtigt würden. E. Schlussfolgerung (250) Auf der Grundlage der obigen Analyse stellt die Kommission fest, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zur Gründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung auf den weltweiten überseeischen Märkten für Eisenerzpellets, Direktreduktions-Pellets (hypothetischer Markt) und auf einem hypothetischen gemeinsamen Markt für Direktreduktions-Pellets und Direktreduktions-Stückerz führen würde, durch den der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und das Funktionieren des EWR-Abkommens erheblich beeinträchtigt würden. VIII. ABHILFEN (251) Am 5. Oktober 2001 haben die Parteien Verpflichtungszusagen angeboten, mit denen die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Wettbewerbsbedenken ausgeräumt werden sollen. Der vollständige Wortlaut der endgültigen Zusagen ist im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. A. Übersicht über die Verpflichtungszusagen (252) Zusammengefasst handelt es sich um folgende Zusagen: - die Veräußerung der 50%igen Beteiligung von Caemi an den kanadischen Sinterfeinerz- und Pellet-Produzenten QCM sowie - die Gründung eines Unternehmens New Caemi, das MBR, die brasilianischen Eisenerzgruben von Caemi sowie den Eisenerzproduzenten Ferteco, den CVRD vor kurzem von Thyssen Krupp übernommen hatte, umfassen soll. B. Würdigung der Verpflichtungszusagen (253) Durch die erste dieser beiden Zusagen würde die Überschneidung von CVRD und Caemi bei Eisenerz-Pellets zur Gänze beseitigt. Die Ergebnisse der Untersuchung weisen eindeutig aus, dass es sich bei QCM um ein ohne fremde Hilfe rentables Unternehmen handelt, das unabhängig von den übrigen Caemi-Unternehmen seine Geschäfte führt und für den Fall, dass es an einen geeigneten Käufer veräußert würde, in der Lage wäre, als wettbewerbsfähige und unabhängige Kraft auf dem Markt zu bestehen. Diese Zusage beseitigt daher die von der Kommission identifizierten Wettbewerbsbedenken bei Pellets und DR-Pellets. (254) Da DR-Pellets ungefähr 80 % des hypothetischen Gesamtmarkts für DR-Eisenerz ausmachen, reicht diese Zusage auch aus, um die Wettbewerbsbedenken im Hinblick auf diesen hypothetischen Markt auszuräumen. Obwohl QCM kein DR-Stückerz produziert, kann der MBR-Umsatz von [...]* im Jahr 2000 im Hinblick auf den Gesamtmarkt als geringfügig eingestuft werden, zumal zunehmend Pellets anstelle von Stückerz verwendet werden und die Stückerz-Reserven von CVRD in vier bis fünf Jahren aufgebraucht sein dürften(47). Ferner ist das Werk des einzigen europäischen Abnehmers von DR-Eisenerz, auf den ohnehin lediglich 0,3 % der Stahlproduktion im EWR entfallen, zurzeit geschlossen. Aus diesen Gründen und wegen der Unverhältnismäßigkeit einer etwaigen Abhilfe betreffend diesen geringen Teil des DR-Eisenerzumsatzes gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass diese geringfügige Überschneidung die Wettbewerbsbedingungen auf dem betroffenen Markt nicht verändert. (255) Die zweite Zusage ist für die Genehmigung des angemeldeten Vorhabens nicht erforderlich. Die Kommission nimmt sie daher lediglich zur Kenntnis, berücksichtigt sie aber in dieser Entscheidung nicht. IX. SCHLUSSFOLGERUNG (256) Aus diesen Gründen wird das angemeldete Vorhaben unter der Bedingung der Einhaltung der Verpflichtungszusage betreffend die 50 %ige Beteiligung von Caemi an QCM gemäß dem Anhang dieser Entscheidung nicht zur Gründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung führen, durch die der wirksame Wettbewerb erheblich beeinträchtigt würde. Der Zusammenschluss ist daher gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären - HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss, durch den Mitsui und CVRD die gemeinsame Kontrolle über Caemi übernehmen, wird hiermit unter der Bedingung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt, dass die Verpflichtungszusage der Veräußerung der 50%igen Beteiligung von Caemi an QCM, wie im Anhang, der Bestandteil dieser Entscheidung ist, beschrieben, vollständig eingehalten wird. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: MITSUI und Co. Ltd 2-1 Ohtemachi 2-chome Chiyoda-ku Tokio - 100-0004 (Japan) Companhia Vale do Rio Doce (CVRD) Graça Aranha, 26 - 15.o piso 2005-900 Rio de Janeiro (Brasilien) Brüssel, den 30. Oktober 2001 Im Namen der Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. (3) ABl. C 79 vom 30.3.2004. (4) ABl. C 79 vom 30.3.2004. (5) Vertrauliche Informationen wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (6) The Economics of Iron Ore, Vierte Auflage, 2000 (Roskill). (7) Direkt ohne Aufbereitung vom Bergwerk aus verkauftes Eisenerz wird auch als Rohfördergut bezeichnet. (8) Wegen der Nachfrage wird mit der Erschließung von fast 100 Mio. t jährlich an neuen Kapazitäten in der nahen Zukunft gerechnet: siehe dazu The Economics of Iron Ore, Vierte Auflage 2000 (Roskill). (9) Sie weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen die Kapazitätszahlen, die sie selbst vorgelegt hatten, erst zwei Wochen nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Frage zu stellen begannen. (10) Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. (11) Angaben der beteiligten Unternehmen. (12) Siehe Fußnote 11. (13) Siehe Fußnote 11. (14) Siehe Fußnote 11. (15) Siehe Fußnote 11. (16) Siehe Fußnote 11. (17) Siehe Fußnote 11. (18) Siehe Fußnote 11. (19) Siehe Fußnote 11. (20) Die Zahlenangaben stammen von den beteiligten Unternehmen. (21) Hingegen existieren in der EU zahlreiche Lichtbogenöfen, in denen Eisenschrott (anstelle von DRE) zu Stahl verarbeitet wird. Die Verwendung von DRE in einem elektrischen Lichtbogenofen ist nur mit einem sehr hohen Energieverbrauch (meistens Erdgas) möglich. (22) Dieses Stahlwerk hatte vor allem wegen der hohen Gaspreise vorübergehend seine Produktion eingestellt, soll aber im Oktober 2001 wieder eröffnet werden. Ispat ist in Erwartung niedrigerer Gaspreise nach Liberalisierung der Energiemärkte in Europa zuversichtlich, dass das Werk langfristig rentabel wird arbeiten können. (23) Siehe Fußnote 5. (24) Neben dem angemeldeten Zusammenschluss hat CVRD seine Produktionskapazitäten in letzter Zeit (seit mehr oder weniger einem Jahr) durch weitere Übernahmen erheblich ausgeweitet: U. a. wurden die brasilianischen Betreiber Ferteco, Socimex und Samitri übernommen und eine Beteiligung von 50 % an Samarco erworben. (25) Siehe Fußnote 5. (26) Ausnahme war das Jahr 2000, als der Orientierungspreis zwischen dem mauretanischen Erzanbieter SNIM und dem europäischen Stahlkonzern Usinor ausgehandelt wurde. (27) Vor allem Tex-Bericht und Metal Bulletin. (28) Durchschnittspreise für Eisenerzeinfuhren nach Westeuropa aus Übersee, laut Antwort der Parteien auf den Fragebogen vom 15. Juni, Frage Nr. 4; der cif-Preis ist in diesem Zusammenhang (nachfrageseitige Substituierbarkeit) am aussagekräftigsten, da er die Sicht der Abnehmer widerspiegelt. (29) Latin American Equity Conference. (30) Die beteiligten Unternehmen bestreiten diese Schlussfolgerung mit der Begründung, dass die Kommission den "dauerhaften" Charakter der Preiserhöhung nicht genügend betont hätte. Da die Preise aber einmal jährlich festgelegt werden, ist es offensichtlich, dass die Kommission von einer Preiserhöhung von mindestens einjähriger Dauer ausgegangen ist. Wie NERA ausführte, "wird für die wettbewerbsrechtliche Würdigung von Fusionen ein Zeitraum von mindestens einem und manchmal bis zu zwei Jahren veranschlagt. Die Umstellungsmöglichkeiten in einer so bemessenen Frist sind für die Bewertung des Wettbewerbs in der Eisenerzindustrie besonders geeignet, da Wettbewerb in der Branche einmal im Jahr stattfindet." Außerdem haben die Parteien angegeben, dass eine Umstellung innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums erfolgen kann. Unter dieser Voraussetzung wäre jedoch nicht verständlich, warum Abnehmer nur auf eine langfristige Preiserhöhung reagieren könnten, wenn sie - wie die beteiligten Unternehmen vorgeben - binnen weniger Monate zwischen den verschiedenen Eisenerzsorten wechseln könnten. (31) Durchschnittspreise für Eisenerzeinfuhren nach Westeuropa aus Übersee, laut Antwort der Parteien auf den Fragebogen vom 15. Juni, Frage Nr. 4; der cif-Preis ist in diesem Zusammenhang (nachfrageseitige Substituierbarkeit) am aussagekräftigsten, da er die Sicht der Abnehmer widerspiegelt. (32) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (97/C 372/03). (33) Diese Methode entspricht der Definition des "räumlich relevanten Marktes" gemäß Ziffer 8 der Bekanntmachung: "Der geografisch relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkt- oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet." (34) In den meisten neuen australischen Mienen wird beispielsweise Bohnerz gefördert, das sich von den herkömmlichen australischen Erzen in seinen Merkmalen unterscheidet. (35) Rs. 85/76 - Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, S. 461, Rn. 38 f.; siehe auch EuGeI, Rs. T-102/96 - Gencor, Slg. 1999, S. 753, Rn. 200 f. (36) Rs. 85/76, a.a.O., Rn. 39; siehe auch EuGeI, Rs. T-102/96, a.a.O., Rn. 201 f. (37) Der Pellet-Absatz von Rio Tinto in Europa entfällt fast ausschließlich auf sein kanadisches Tochterunternehmen IOC. (38) AME Consulting: Mining costs of the world iron ore industry, 1997 to 2000 (Mai 2001). (39) In einem gemeinsamen Vortrag im November 2000 haben CVRD und JP Morgan angegeben, dass sie mit einem Wachstum der Pellet-Nachfrage auf dem Überseemarkt von 75 Mt im Jahr 2000 auf 95 Mt im Jahr 2005 rechnen. (40) Iron Ore Manual 2000-2001 (Tex-Bericht). (41) Quelle: The Iron Ore Market (2000-2002), Mai 2001 (UNCTAD). (42) Quelle: The Iron Ore Market (2000-2002), Mai 2001 (UNCTAD). (43) Ein anderer "atlantischer" Eisenerzproduzent (ebenfalls derzeit ohne Pelletisierkapazitäten) führte aus, selbst im Fall einer Erhöhung des Pellet-Preises um 5 bis 10 % durch CVRD/Mitsui/Caemi nicht zu Investitionen in Pelletisierkapazitäten bereit zu sein). (44) Das Gleiche gilt für die australischen Gruben von Rio Tinto, die für potenziellen Wettbewerb bei Lieferungen von Pellets ebenfalls nicht in Frage kommen. (45) Die Nettogewinnspanne von CVRD nähert sich den 50 %, und der Kapitalerlös liegt über 20 %. (46) Zudem gibt es starke Anzeichen dafür, dass die Erdgaspreise in den nächsten Jahren nicht auf diesem außergewöhnlich hohen Niveau bleiben werden. (47) Einziges Abbaugebiet von CVRD für DR-Stückerz ist die Grube in Feijas (früher im Eigentum von Ferteco), die im Jahr 2000 1 Mt DR-Stückerz produzierte (Quelle: Midrex-Bericht 2000). ANHANG Der vollständige Wortlaut des Ursprungstextes der in den Artikel 1 erwähnten Bedingungen und Auflagen kann auf folgender Webseite abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.