Europäische Union

2004/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2420 — Mitsui/CVRD/Caemi) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3363) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0270. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aden werden. (139) Ob DRE-fähiges Eisenerz einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet, kann jedoch offen gelassen werden, da die wettbewerbsrechtliche Würdigung der Fusion in allen Fällen unverändert bliebe. F. Schlussfolgerungen (140) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Feinerz, Stückerz und Pellets drei eigenständige relevante Produktmärkte bilden. Darüber hinaus gibt es deutliche Hinweise, dass zur DRE-Produktion geeignetes Eisenerz ebenfalls einen eigenen Produktmarkt bildet und folglich das Vorhaben ferner sowohl bezogen auf einen hypothetischen Markt für DR-Pellets als auch auf einen hypothetischen Markt, der sowohl DR-Pellets als auch DR-Stückerz umfasst, gewürdigt werden sollte. VI. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE (141) Nach Auffassung der beteiligten Unternehmen sollte die gesamte weltweite Eisenerzproduktion als geografisch relevanter Markt gelten. Erstens würden die meisten größten Stahlunternehmen der Welt ihr Eisenerz sowohl im In- als auch im Ausland beschaffen. Zweitens ist der globale Charakter der Eisenerzmärkte ihrer Auffassung nach eine Folge der weltweiten Dimension der nachgelagerten Stahlmärkte. Da die Stahlmärkte die ganze Welt umfassen, wären die Eisenerzproduzenten gezwungen, ihr Erz zu einem Preis anzubieten, der ihren Abnehmern (den Stahlwerken) die Herstellung von Stahl zu wettbewerbsfähigen Konditionen erlauben würde. Sollte ein Grubenbetreiber versuchen, für sein Eisenerz von einem nahe gelegenen Walzwerk einen höheren Preis zu erhalten, könnte dieses seinen Stahl nicht mehr zu marktgerechten Preisen anbieten und würde aus dem Markt gedrängt, was wiederum die Interessen des Grubenbetreibers schwer schädigen würde (da er einen nahegelegenen Abnehmer verlieren würde). (142) Die Kommission weist diese Beschreibung des Marktes zurück. Aufgrund ihrer ausführlichen Untersuchung ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass unterschieden werden sollte zwischen Abnehmern in Ländern mit einheimischer Eisenerzproduktion (die in einigen Fällen zwischen einheimischen Anbietern und solchen aus Übersee wählen können) einerseits und Abnehmern (wie Stahlunternehmen in Westeuropa oder Japan) andererseits, die fast kaum auf einheimische Produktion zurückgreifen können. Die nachstehende Analyse gilt für sämtliche Eisenerzsorten. A. Beförderung von Eisenerz (143) Für die Auslieferung an den Abnehmer wird Eisenerz entweder per Schiene (in Gebieten mit großer einheimischen Produktion wie China, Russland und der USA) und/oder in Spezialschiffen transportiert. Per Schiff geliefertes Eisenerz wird nachstehend als "überseeisches" Erz bezeichnet. (144) Aus Wirtschaftlichkeitsgründen ist für den Transport von Eisenerz in der Regel eine eigene Infrastruktur mit großen Kapazitäten erforderlich. Konventionelle Schienennetze scheinen den besonderen Anforderungen des Eisenerztransportes nicht gerecht zu werden. Eisenerz wird in großen Mengen auf Zügen mit einer Länge von zwei bis drei Kilometern befördert, die wegen ihrer Länge und ihres Gewichts besondere Schienen benötigen. Deswegen wird Eisenerz in der Regel über spezifisch dafür eingerichtete Schienennetze befördert. Auch der Seetransport von Eisenerz kann durch normale Containerschiffe (die z. B. den größeren Öltankern ähneln) nicht wirtschaftlich befördert werden, sondern benötigt eigens für diesen Transport konzipierte Schiffe mit einer Kapazität von bis zu 200000 t (so viel wie die Großtanker). Die Verladung von Eisenerz kann daher nur in bestimmten Hochseehäfen mit spezifischer Infrastruktur für die Abfertigung von Eisenerztransporten erfolgen. (145) Daraus folgt, dass nicht sämtliche Eisenerzproduzenten als Lieferanten für sämtliche Eisenerzabnehmer in der ganzen Welt in Frage kommen. Die Fähigkeit eines Eisenerzanbieters zur Belieferung eines einzelnen Kunden wird in der Praxis durch das Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) ausreichender Transportverbindungen zwischen ihren beiden Standorten bestimmt. Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur ist also mitentscheidend für die Frage, welcher Anbieter mit welchem Abnehmer in Geschäftsbeziehungen eintreten kann und umgekehrt. B. Unterscheidung zwischen "einheimischen" und "Überseeischen" Abnahmegebieten (146) In vielen Teilen der Erde decken die Stahlunternehmen den Großteil ihres Eisenerzbedarfs von "einheimischen" Anbietern, mit deren Gruben sie entweder über ein Schienennetz oder über Binnenwasserstraßen verbunden sind. Dies ist z. B. in den USA der Fall, wo 88 % der Nachfrage durch nordamerikanische Gruben gedeckt werden (das übrige Erz wird vor allem in Brasilien beschafft), oder in Osteuropa, wo 80 % des Bedarfs von einheimischen Eisenerzanbietern gedeckt werden. Die Wettbewerbsbedingungen in diesen Gebieten werden daher in erster Linie durch lokale Marktmerkmale (wie die Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Anbieter untereinander und die Nachfragestruktur in diesen Gebieten) geprägt. Außerdem hat sich die Nachfrage in diesen Gebieten häufig den von den "einheimischen" Gruben angebotenen Sorten und Qualitäten angepasst und betrifft daher ein ortsspezifisches Erzgemisch. Die Abnehmer in Brasilien oder Australien verwenden beispielsweise fast ausschließlich Eisenerz in der vor Ort vorkommenden Qualität. Gleichermaßen verwenden nordamerikanische Walzwerke fast ausschließlich Pellets, weil dies den örtlichen Merkmalen der Eisenerzvorkommen am ehesten entgegen kommt. Ganz anders fällt das traditionelle Beschaffungsverhalten in Westeuropa oder Ostasien aus, wo größtenteils Sinterfeinerz und Stückerz nachgefragt werden. (147) Eine besondere Situation existiert somit in Westeuropa, Ostasien (Japan, Taiwan und Südkorea) und in einem geringeren Ausmaß auch in China (wo die einheimischen Erzlieferungen größtenteils nicht ausreichen oder nicht wettbewerbsfähig sind). Die in diesen Erdteilen ansässigen Abnehmer sind gezwungen, ihr Erz von fernab gelegenen Anbietern mit Zugang zu einschlägiger Beförderungsinfrastruktur zu beschaffen. Hierbei erfolgt die Beförderung in erster Linie per Schiff, da die Beförderung zu Land mit der Beförderung zur See nicht konkurrieren kann. Japan und Taiwan könne ohnehin nur per Schiff erreicht werden, und zwischen westeuropäischen Abnehmern und potenziellen Kontinentalliefergebieten (wie China, der früheren UdSSR oder Indien) bestehen keine geeigneten Verkehrsverbindungen zu Lande. Außerdem weisen die chinesischen und russischen Eisenerzvorkommen einen niedrigen Eisengehalt auf (ungefähr 30 % gegenüber 60 % in Brasilien oder Australien), wodurch sich die Transportkosten weiter erhöhen (da bei jeder Erzeinheit der Anteil an taubem Gestein und Verunreinigungen größer ist). (148) Weil einheimische Anbieter nicht oder kaum verfügbar sind, hängen die Abnehmer in Westeuropa und Ostasien fast ausschließlich von überseeischem Erz aus Brasilien, Australien, Kanada, Indien und Afrika ab. Daraus folgt, dass Abnehmer nur jene Erzsorten und -qualitäten erwerben, die bei den entsprechenden Anbietern erhältlich sind, und dass die für die Lieferungen des entsprechenden Erzes in Frage kommenden Anbieter andere sind als jene, die in die übrigen Gebiete der Erde liefern. Daher ist offensichtlich, dass im Fall einer Preiserhöhung des hypothetischen Monopolanbieters von überseeischem Erz in einer Größenordnung von 5 bis 10 % in diesen Erdteilen die Abnehmer nicht in der Lage wären, diese Preiserhöhung durch einen Umstieg auf alternative Lieferquellen abzuwehren. Dies wird eindeutig bestätigt durch den Umstand, dass im Jahr 2000 kein einziger neuer Anbieter mit dem Verkauf von Stückerz begonnen hat, obwohl der westeuropäische Orientierungspreis für Stückerz in diesem Jahr um 11,8 % anstieg. Gestützt wird diese Auffassung ferner durch die Tatsache, dass die Preise für Übersee-Erz nicht den gleichen Entwicklungen folgen wie die Erzpreise in anderen Gebieten. Beispielsweise geht aus dem von den beteiligten Unternehmen vorgelegten Zahlenmaterial hervor, dass die Preise im Zeitraum 1997/1998 in den USA um 6 % stiegen, im Westeuropa aber um 1 % zurückgingen. (149) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Wettbewerbsbedingungen für überseeisches Erz (Lieferungen in Gebiete, die ganz oder zum Teil von Erzlieferungen aus Übersee abhängig sind) als gebietsspezifische Wettbewerbsbedingungen einzustufen sind und dass die Lieferungen der verschiedenen Erzsorten in diese Gebiete einen eigenen geografischen Markt darstellen, der sich von der Lieferung von Eisenerz in nicht überseeische Gebiete unterscheidet. Diese Auffassung wurde durch die Ergebnisse der Kommissionsuntersuchung umfassend bestätigt. C. Ein Markt für Übersee-Erz (150) Geprüft werden muss auch, ob innerhalb des Überseemarkts insbesondere zwischen Westeuropa einerseits und Ostasien andererseits unterschieden werden sollte. Es gibt Argumente für die Einbeziehung Westeuropas in einen größeren "atlantischen" Überseemarkt wegen der ähnlichen Angebots- und Nachfragebedingungen in diesem größeren Gebiet (insbesondere Transportkosten). Eine Feststellung, ob dieser größere geografische Markt existiert oder nicht, braucht jedoch nicht getroffen zu werden, da die wettbewerbsrechtliche Würdigung auch unter dieser Voraussetzung fast zum gleichen Ergebnis wie für einen westeuropäischen Markt kommen würde: die einzigen größeren Abnehmer von überseeischem Erz außerhalb Westeuropas befinden sich in den USA im Gebiet des Golfs von Mexiko sowie in Ostkanada. Diese beziehen aber nur geringe Mengen überseeischen Erzes. (151) Eine weitere Abgrenzung der überseeischen Märkte für DRE-Erze ist nicht erforderlich, da i) in Westeuropa nur ein Unternehmen DRE-Erz erwirbt, ii) dieser Abnehmer einer größeren Unternehmensgruppe zuzurechnen ist, die über DRE-Produktionsstätten in mehreren Kontinenten verfügt, und iii) der Zusammenschluss unabhängig von der Definition des geografischen Marktes zu einer beherrschenden Stellung führt. DRE-Erz wird daher in diesem Abschnitt nicht weiter behandelt. (152) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte war die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass Westeuropa einen eigenständigen Eisenerzmarkt bilden könnte, da i) sich die Nachfrage der westeuropäischen Abnehmer von denen in anderen Gebieten unterscheidet (die Anteile von Sinterfeinerz, Stückerz und Pellets stehen in einem anderen Verhältnis zu einander als in Ostasien), ii) die Beförderungskosten die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieter und ihre Anreize, nach Westeuropa zu verkaufen, beeinträchtigen, und daher die Angebotsbedingungen in Westeuropa sich von den hypothetischen Angebotsbedingungen in anderen Überseegebieten unterscheiden, und iii) [...]*. (153) In ihrer Erwiderung halten die beteiligten Unternehmen ihre ursprüngliche Position, nach der die gesamte Eisenerzproduktion einem einzigen geografischen Markt zugerechnet werden sollte, nicht länger aufrecht. Sie geben zu, dass der relevante Markt mindestens auf den Weltmarkt für Übersee-Erz einzuschränken ist. Sie bestreiten allerdings die Existenz eines eigenständigen westeuropäischen/atlantischen Marktes und verweisen dabei vor allem auf die von ihrem Wirtschaftsberatungsunternehmen vorgelegte Studie. (154) Erstens halten die beteiligten Unternehmen (und ihr Berater) der Kommission vor, dass sie die Standardgrundsätze zur Definition des relevanten geografischen Marktes aus der einschlägigen Bekanntmachung der Kommission nicht korrekt angewendet hätten. Laut dem Wirtschaftsberatungsunternehmen gründet sich die Definition des geografischen Marktes auf der Identifikation sämtlicher Produktionsgebiete, die die Abnehmer als echte Bezugsquellen in Betracht ziehen. Nach Abschnitt 13 dieser Bekanntmachung(32) "besteht die Abgrenzung des relevanten Marktes im Wesentlichen darin, die den Kunden tatsächlich zur Verfügung stehenden Alternativangebote zu bestimmen, und zwar sowohl in Bezug auf verfügbare Waren und Dienstleistungen als auch den Standort der Anbieter". (155) Zweitens legten die beteiligten Unternehmen Belege dafür vor, dass die Eisenerzproduzenten Brasiliens, Kanadas, Australien, Südafrikas, Mauretaniens und aus anderen Gebieten tatsächlich gegenüber den westeuropäischen Stahlwerken um Marktanteile konkurrieren. Sie verweisen u. a. darauf, dass alle diese Anbieter beträchtliche Erzmengen an westeuropäische Stahlwerke liefern, dass sie alle mit Gewinn in Westeuropa verkaufen können und dass es mehrfach zum Wechsel des Lieferanten gekommen ist. (156) Drittens führen die beteiligten Unternehmen aus, dass die Grundlage, auf die die Kommission die enge Marktdefinition in den Beschwerdepunkten stützt, für die Würdigung der Wettbewerbsmechanismen zwischen den brasilianischen und den nicht-brasilianischen Eisenerzproduzenten gegenüber einzelnen Stahlwerken kaum oder überhaupt nicht von Bedeutung ist. Die in den Beschwerdepunkten dargelegten Unterschiede (wie die Grundlage für Preisvereinbarungen, die Nachfrageunterschiede usw.) treffen alle Eisenerzproduzenten in gleicher Weise unabhängig von ihrem Standort. (157) Der Einwand der beteiligten Unternehmen lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass sämtliche überseeischen Anbieter (sowie bestimmte einheimische westeuropäische Anbieter) wirksam untereinander um Marktanteile in Westeuropa konkurrieren können. Dies zeigt nach Ansicht der beteiligten Unternehmen, dass Westeuropa Teil eines Weltmarkts ist. (158) Die Methode der Kommission hat darin bestanden, zu untersuchen, ob die Preise und Vertragsbedingungen in Westeuropa durch für dieses Gebiet spezifische Nachfrage- und Angebotsmuster bestimmt werden oder durch für ein größeres Gebiet geltende Wettbewerbsbedingungen(33). (159) Nach einer sorgfältigen Prüfung der Erwiderung der beteiligten Unternehmen stellt die Kommission fest, dass trotz der in einem gewissen Ausmaß unterschiedlichen Nachfrage- und Angebotsbedingungen in Westeuropa eine zu enge geografische Marktabgrenzung nicht gerechtfertigt ist. Wie die beteiligten Unternehmen darlegen, verkaufen die meisten überseeischen Anbieter in den meisten überseeischen Absatzgebieten, und die meisten Abnehmer von Übersee-Erz kaufen bei den großen Eisenerzproduzenten (vor allem den australischen, brasilianischen und kanadischen Unternehmen). Kleinere räumliche Märkte können daher nur existieren, wenn die Eisenerzanbieter über die Möglichkeit und über Anreize verfügen, die verschiedenen Abnehmergebiete unterschiedlich zu behandeln. Die ausführliche Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass trotz der leicht unterschiedlichen Angebots- und Nachfragebedingungen in Westeuropa keine ausreichenden Anzeichen für eine solche Sonderbehandlung zu erkennen sind, die die Unterteilung des Überseemarktes in kleinere räumliche Märkte rechtfertigen würde. (160) Von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass das Preisniveau und die Vertragsbedingungen tatsächlich auf den Marktbedingungen eines Überseemarktes insgesamt beruhen und sich aus ihnen ergeben und nicht in nennenswertem Umfang von lokalen Faktoren abhängen. Zum Ersten werden, wie oben ausgeführt, die Orientierungspreise in Verhandlungen in den beiden großen Überseegebieten (Westeuropa und Ostasien) ermittelt. Dabei wird die weltweite Wettbewerbslage berücksichtigt, so dass die Orientierungspreise das Gesamtgleichgewicht von Angebot und Nachfrage auf dem Überseemarkt widerspiegeln. (161) [...]*. (162) Ferner ist eine der wichtigsten Ursachen für Wettbewerb in der Eisenerzbranche die Erschließung ausreichender Bezugsquellen, um Kapazitätsausweitungsprojekte abzusichern. Dieser Umstand spricht nachdrücklich gegen eine engere räumliche Marktabgrenzung. Die Kommissionsuntersuchung zeigt, dass eine der größten Herausforderungen, der sich die Eisenerzproduzenten gegenübersehen, darin besteht, für die finanzielle Absicherung der mit einer Kapazitätsausweitung verbundenen erheblichen Investitionen eine ausreichende Zahl von Abnehmern zu finden. Dies gilt umso mehr, als neu erschlossene Bergwerke nicht notwendigerweise die gleiche Qualität bieten wie die älteren(34), so dass die Eisenerzanbieter ihre Kunden davon überzeugen müssen, über den eigenen Schatten zu springen und ihr Erzgemisch zu ändern. Deswegen ist den Eisenerzanbietern daran gelegen, alle möglichen Abnehmer anzusprechen. Wegen der hohen Kapitalkosten eines Kapazitätsausweitungsprogramms wäre es für sie nicht rentabel, zugunsten einer moderaten Preiserhöhung in einem großen Abnehmergebiet dort Umsatzeinbußen in Kauf zu nehmen. (163) Zusammenfassend kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Hinweise auf in gewissem Ausmaß andere Angebots- und Nachfragebedingungen in Westeuropa gegenüber Ostasien nicht zu so großen Unterschieden führen, dass der westeuropäische Markt im Zuge der Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte als eigenständiger Markt zu betrachten wäre. Eine genauere Unterscheidung zwischen den verschiedenen überseeischen Abnehmergebieten ist daher nicht erforderlich. D. Schlussfolgerung (164) In der hier behandelten Sache gelten die verschiedenen Märkte für den Verkauf der einzelnen Eisenerzsorten in überseeische Abnehmergebiete als die räumlich relevanten Märkte. Für die Berechnung der Marktanteile wird die Kommission den Umsatz im Überseehandel insgesamt zugrunde legen, da diese Messgröße trotz der Einbeziehung (geringer) Umsätze mit einheimischen Abnehmern über eine ausreichende Aussagekraft verfügt. VII. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG (165) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sind Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. (166) Der Europäische Gerichtshof(35) versteht unter dieser beherrschenden Stellung die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. (167) Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Maße kennzeichnend ist. Außerdem stellt das Verhältnis zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denen ihrer Konkurrenten, insbesondere der nächstkleineren, ein taugliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung dar(36). (168) Die Indizien, die der vorläufigen Schlussfolgerung zugrunde gelegt werden, dass der angemeldete Zusammenschluss auf den Märkten für Eisenerzpellets und Feinerz im EWR zur Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung führen wird, werden nachstehend beschrieben. Da die Kommission keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Folgen für den Stückerzmarkt hegt, wird dieses Produkt nachstehend nicht weiter behandelt. Marktanteile (169) Gemessen am Gesamtumsatz für Übersee-Eisenerz im Jahr 2000 belaufen sich die Marktanteile der beteiligten Unternehmen und ihrer größten Konkurrenten auf folgende Werte: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: [...]*. Anteil an den weltweiten Eisenerzproduktionskapazitäten, die für Ausfuhren nach Übersee zur Verfügung stehen (170) In nachstehender Tabelle sind die Anteile der großen Anbieter an den Eisenerzkapazitäten wiedergegeben, die für Ausfuhren nach Übersee insgesamt zur Verfügung stehen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: [...]*. A. Marktbeherrschende Stellung bei Pellets (171) Der Zusammenschluss führt zu Überschneidungen auf dem Markt für Pellets, da sowohl CVRD (unmittelbar und über die von ihm kontrollierten oder mitkontrollierten Unternehmen wie Ferteco, Samarco und GIIC) als auch Caemi (durch seine Mitkontrolle bei dem kanadischen Pellet-Produzenten QCM) auf diesem Markt vertreten sind und weltweit an Abnehmer in Überseegebieten verkaufen. Marktanteile Marktanteile bei Pellets (Hochofen- und DR-Pellets) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: [...]*. (172) In ihrer Erwiderung haben die beteiligten Unternehmen die von der Kommission errechneten Marktanteile bestritten. Eine Prüfung ihrer Eingabe hat ergeben, dass die Unterschiede in den Marktanteilsberechnungen der beteiligten Unternehmen und der Kommission auf dem Umstand gründen, dass die beteiligten Unternehmen die unternehmensinternen Umsätze der brasilianischen Gemeinschaftsunternehmen (an denen CVRD eine Mitkontrolle ausübt) mit ihren Muttergesellschaften nicht vom Gesamtmarkt abgerechnet haben. Da diese konzerninternen Umsätze jedoch weder Marktbedingungen unterliegen noch irgendeinem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind sie nach Ansicht der Kommission nicht dem Marktvolumen zuzurechnen. Außerdem wäre es nicht konsequent, diese Umsätze zwar dem Umsatz von CVRD abzuziehen, sie aber dem Gesamtmarkt zuzurechnen. Das Ergebnis der Kommissionsberechnung ist in der obigen Tabelle wiedergegeben. (173) Diese Marktanteile bilden ein starkes Indiz dafür, dass der Zusammenschluss im Hinblick auf das Angebot von Eisenerzpellets im Überseehandel wettbewerbsrechtlich bedenklich ist. Zum Marktanteil von CVRD [40-50]* % würde noch der Anteil von Caemi [5-15]* % hinzugefügt (aufgrund der Pellet-Verkäufe des kanadischen Tochterunternehmens Quebec Cartier Mining), so dass ein Marktanteil von [45-60]* % erreicht würde. Ferner würden CVRD/Mitsui/Caemi die gesamte brasilianische Pellet-Produktion und folglich die Pellet-Ausfuhren von Brasilien nach Übersee kontrollieren. Die nächstgrößten Wettbewerber des fusionierten Unternehmens würden auf erheblich geringere Marktanteile auf dem westeuropäischen Pellet-Markt kommen: Rio Tinto(37): [10-20]* %, LKAB: 13 %. (174) Diese offensichtliche beherrschende Stellung spiegelt sich auch auf der Kapazitätsebene wider, da das neu fusionierte Unternehmen zudem [50-60]* % der gesamten weltweit für Pellet-Ausfuhren zur Verfügung stehenden Kapazitäten kontrollieren (Stand: Jahr 2000) und bei Eintreffen der derzeitigen Wachstumsprognosen im Jahr 2005 sogar [50-60]* % der Gesamtkapazitäten kontrollieren würden. Dieser Kapazitätsanteil liegt deutlich über dem der stärksten Konkurrenten und wird diesen Vorsprung auf absehbare Zeit behalten: Die derzeitigen weltweiten Pellet-Produktionskapazitäten von Rio Tinto werden auf etwa [10-20]* % geschätzt, die bis 2005 auf ca. [10-20]* % wachsen sollen; die Kapazitäten von LKAB betragen zurzeit ca. 18 % und dürften bis 2005 auf etwa 17 % zurückgehen. Die derzeitigen und künftigen Kapazitäten von BHB [10-20]* % heute und [10-20]* % im Jahr 2005) entfallen zum größten Teil auf das Gemeinschaftsunternehmen Samarco, an dem es ebenso wie CVRD mit 50 % beteiligt ist. (175) Schon allein aus diesem Grund würde der Zusammenschluss zumindest zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Überseemarkt für Eisenerz-Pellets führen; unter Umständen kommt es sogar zur Stärkung einer bereits bestehenden beherrschenden Stellung von CVRD. Beschränkte Wettbewerbs-Gegenmacht der bestehenden Anbieter von überseeischem Erz (176) Die Ergebnisse der Kommissionsuntersuchung weisen eindeutig aus, dass die bestehenden Konkurrenten nicht in der Lage sein werden, das Wettbewerbsverhalten des fusionierten Unternehmens in ausreichendem Maße einzuschränken. Wettbewerbsvorteile des fusionierten Unternehmens (177) Zum Ersten wird das fusionierte Unternehmen in den Genuss mehrerer Wettbewerbsvorteile kommen, aufgrund deren es seine Konkurrenten kontrollieren kann. Insbesondere verfügt es über die größten Reservevorkommen und die niedrigsten Produktionskosten in der Branche. (178) Einem AME-Bericht(38) zufolge kann die Kostenstruktur der größten Pellet-Produzenten wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt zusammengefasst werden. Nicht eingerechnet in die Kosten sind Abschreibungen, so d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.