Europäische Union

2004/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2420 — Mitsui/CVRD/Caemi) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3363) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0270. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

zu dem Ergebnis, dass Sinterfeinerz, Stückerz und Pellets aus Nachfragesicht jeweils separate Produkte darstellen. Eine große Mehrheit der Abnehmer hat angegeben, dass sie den Anteil von Sinterfeinerz, Stückerz und Pellets in ihrem Gichtgemisch nicht ändern würden, falls der Preis einer diese drei Erzsorten gegenüber den anderen von 5 bis 10 % steigen sollte(30). Ausschlaggebend hierfür sind folgende Gründe: i) Die Abnehmer verändern nicht gerne die Zusammensetzung ihrer Gicht; ii) die Abnehmer können ihre Nachfrage nach Sinterfeinerz nicht in signifikantem Ausmaß erhöhen, da sie ihre Sinteranlagen bereits voll auslasten und ihre Sinterkapazität kurz- bis mittelfristig nicht erhöhen können; iii) die Abnehmer können ihren Stückerzanteil nicht in signifikantem Umfang erhöhen, da sie bereits jetzt möglichst viel Stückerz verwenden und das Angebot knapp ist; iv) Pellets sind erheblich teurer als die anderen beiden Eisenerzsorten und werden von den Abnehmern als Umstiegsprodukt verwendet, so dass ihre Pelletnachfrage auch dann nicht wachsen würde, wenn sie die gewünschten Mengen Stahl ausschließlich mit Sinterfeinerz und Stückerz herstellen könnten. (112) Das heißt nicht, dass die Abnehmer nie die Zusammensetzung ihres Gichtgemischs geändert hätten. Insbesondere scheinen sie von Zeit zu Zeit den Pelletanteil in ihrem Gemisch zu verringern oder zu erhöhen. Die Kommissionsuntersuchung zeigt jedoch, dass sich diese Änderungen in Grenzen halten, da der Anteil verschiedener Eisenerzsorten im individuellen Gichtgemisch zumindest kurz- und mittelfristig nur in begrenztem Ausmaß (zwischen 3-5 %) schwanken darf. Außerdem scheinen diese Änderungen nicht das Ergebnis der Konkurrenz unter den verschiedenen Erzanbietern zu sein, sondern auf exogenen Erwägungen wie der Entwicklung der Stahlnachfrage zu beruhen. In Zeiten einer hohen Stahlnachfrage kann z. B. die Sinterkapazität eines Stahlwerks nicht ausreichen, um den Produktionsbedarf zu decken. In diesem Fall könnte es einen größeren Anteil der teureren Pellets zu beschaffen trachten, um der Nachfrage nachzukommen. (113) Wie die Parteien angeben, wird die Verhandlungsmacht eines Eisenerzkäufers daher nicht durch preislich begründete Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Erzanbietern geprägt. Statt dessen versucht ein geschickter Käufer, seinen Lieferanten die günstigsten Konditionen mit Blick auf Lieferfristen, Produktqualität und -beständigkeit und Preis abzuringen. B. Substituierbarkeit auf der Angebotsseite (114) Aus angebotsseitiger Perspektive sind Feinerz, Pellets und Stückerz generell nicht substituierbar. Eisenerzgruben fördern sowohl Stückerz als auch Feinerz (das teilweise als Eingangsmaterial für Sinteranlagen an die Stahlwerke weiterverkauft, und teilweise durch die Grube selbst zu Pellets weiterverarbeitet wird). Das Verhältnis zwischen Feinerz und Stückerz wird jedoch durch die geologische Beschaffenheit des Eisenerzvorkommens bestimmt. Gruben in Australien, Indien und Südafrika fördern z. B. relativ mehr Stückerz als solche aus Brasilien oder Venezuela. Gruben, in denen Erz mit geringem Eisengehalt gefördert wird, wie in den Vereinigten Staaten, Kanada und China, produzieren kaum oder gar kein marktfähiges Stückerz. (115) Feinerz kann nicht zu Stückerz verarbeitet werden. Die theoretisch mögliche Umwandlung von Stückerz zu Feinerz wiederum ist wegen des höheren Verkaufswerts von Stückerz wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Kommission hat noch darüber hinaus festgestellt, dass die Verarbeitung von Stückerz zu Eingangsmaterial für Pelletisieranlagen, d. h. die Zerkleinerung von Stückerz zu einer für diese Anlagen tauglichen Größe, theoretisch möglich, aber ebenfalls wirtschaftlich nicht rentabel wäre. (116) Die Konversion von Feinerz zu Pellets wird dadurch eingeschränkt, dass die erforderliche Errichtung einer Pelletisieranlage umfangreiche Investitionen erfordert, die sich nur für Gruben lohnen, in denen pelletisierungsfähiges Feinerz einen Großteil der Fördermenge ausmacht. Das meiste australische Erz z. B. kann zurzeit wegen seiner Beschaffenheit nicht wirtschaftlich zu Pellets umgewandelt werden. C. Preisunterschied (117) Wie schon erwähnt unterscheiden sich die Preise für die drei Erzsorten erheblich: der cif-Preis für Sinterfeinerz beträgt für gewöhnlich um die 0,37 USD/fe-dmt, der für Stückerz rund 0,45 USD/fe-dmt und der für Pellets rund 0,65 USD/fe-dmt(31). Die Preisdifferenz beträgt somit 22 % zwischen Sinterfeinerz und Stückerz und 76 % zwischen Feinerz und Pellets. (118) Nach Auffassung der Parteien stellen die Preisunterschiede kein Anzeichen für das Vorhandensein unterschiedlicher Produktmärkte dar, sondern spiegeln den Nutzungswert der jeweiligen Eisenerzsorte wider. Dies wird jedoch durch die Preis- und Mengenentwicklung nicht bestätigt. Wie die nachstehende Tabelle zeigt, folgen die Orientierungspreise für Feinerz, Stückerz und Pellets unterschiedlichen Trends. Die Nachfrage- und Angebotsbedingungen unterscheiden sich folglich je nach Eisenerzsorte, so dass Feinerz, Stückerz und Pellets jeweils eigenständige relevante sachliche Märkte bilden. Veränderung der Orientierungspreise für Stückerz, Sinterfeinerz und Pellets in Europa >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (119) Der enge Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Preise für die drei Sorten steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Erstens ist ein solcher Zusammenhang normal, da die drei Sorten oftmals in den gleichen Abbaugebieten mit der gleichen Ausrüstung gefördert werden. Ein hoher Anteil der Produktionskosten ist daher identisch. Zweitens [...]* und drittens folgt die geografische Aufteilung der verteilten Menge nicht unbedingt dem Muster, das bei einer vollständigen Substituierbarkeit der drei Eisenerzsorten zu erwarten wäre. 1999 folgten beispielsweise alle drei Erzsorten generell der gleichen Preisentwicklungstendenz (wobei die Preise für Pellets etwas stärker abnahmen). Beim Überseehandel spiegelte sich dieses Muster jedoch nicht wider: Die Nachfrage nach Feinerz nahm gegenüber 1998 um 6 % ab, die für Stückerz um 11 % zu und die für Pellets um 2 % ab. Falls alle drei Sorten dem gleichen Produktmarkt zuzurechnen wären, hätte sich die Nachfrage für Feinerz, Stückerz und Pellets in die gleiche Richtung bewegen müssen (mit einer leicht höheren Nachfrage für Pellets als für die beiden anderen Erzsorten), was eindeutig nicht der Fall war. (120) Außerdem haben die meisten Abnehmer, die im Zuge der Marktuntersuchung auf die Fragebögen der Kommission antworteten, zu erkennen gegeben, dass der Anstieg des Preises für eine Erzsorte von 5 bis 10 % nicht zum Umstieg auf eine andere Erzsorte führen würde. D. Die Erwiderung der beteiligten Unternehmen (121) Die beteiligten Unternehmen bestreiten in ihrer Erwiderung nicht die Feststellungen der Kommission, wohl aber die oben beschriebene Definition des sachlichen relevanten Marktes. Ihrer Ansicht nach können die Abnehmer in einem erheblichen Ausmaß zwischen den verschiedenen Eisenerzsorten wechseln. Sie beziehen sich auf eine Studie ihres Beratungsunternehmens, in der diese These vertreten wird. (122) Das Beratungsunternehmen sieht Eisenerz als ein homogenes Erzeugnis an. Die Stahlwerke könnten mit Gicht von höchst unterschiedlicher Zusammensetzung das gleiche Produktivitätsniveau erreichen. Dies würde durch den Umstand nachgewiesen, dass sich die Zusammensetzung der Gicht von Stahlwerk zu Stahlwerk ganz erheblich unterscheidet. (123) Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Dass es sich bei Eisenerz nicht um einen normalen Rohstoff handelt, kommt in den Ergebnissen der Kommissionsuntersuchung ganz eindeutig zum Ausdruck. Wie schon erwähnt, unterscheiden sich die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Eisenerzes von Abbaugebiet zu Abbaugebiet sowohl nach Eisen- als auch nach Reinheitsgehalt ganz erheblich. Obwohl Produkte unterschiedlicher geografischer Herkunft dem gleichen Produktmarkt zuzurechnen sind, sind der Substituierbarkeit zwischen Erz aus unterschiedlichen Abbaugebieten Grenzen gesetzt, und aus der Kommissionsuntersuchung geht insbesondere hervor, dass es für australische und brasilianische Anbieter gerade wegen der unterschiedlichen Eigenschaften ihrer Produkte nicht einfach ist, sich gegenseitig Marktanteile abzunehmen. (124) Ferner stimmt die Kommission dem Beratungsunternehmen nicht zu, dass unterschiedliche Gichtzusammensetzungen als Beweis für die Umstellungsfähigkeit der Walzwerke anzusehen seien. Wie schon ausgeführt, sind die Gichtzusammensetzung und die Verarbeitungsbedingungen eines jeden Stahlwerks auf die besonderen Eigenschaften und Produktivitätsanforderungen dieses Werks zugeschnitten, so dass die von dem Beratungsunternehmen festgestellten unterschiedlichen Verarbeitungsbedingungen unter Umständen lediglich die (teilweise ganz erheblichen) Unterschiede in der Hochofenarchitektur widerspiegeln. Zwar könnte jedes Walzwerk theoretisch mit einer anderen Gicht arbeiten als der, die es tatsächlich verwendet, aber das ist noch kein Beleg für die These, dass die Stahlwerke in der Praxis ihre Gichtzusammensetzung in erheblichem Umfang ändern könnten (und diese These ist auch aufgrund der Kommissionsuntersuchung zurückzuweisen). Zum einen sind drastische Veränderungen für die Hochofenbetreiber wegen der damit verbundenen Risiken, der hohen Investitionen und der für die erforderlichen Probeläufe zu veranschlagenden Zeit keine annehmbare Option. Die beteiligten Unternehmen haben selbst zugegeben, dass das Kaufverhalten der Abnehmer konservativ ist, zumal einige Stahlunternehmen mit der Hochofentechnik nur schwer zurechtkommen. Zum andern bleiben, obwohl dieses Risiko abgebaut werden könnte, indem lediglich die Anteile von Sinterfeinerz und Pellets verändert werden, die wirtschaftlichen Schranken (wie der deutlich höhere Pellet-Preis, die Verfügbarkeit über eine Sinteranlage usw.) hoch. Dies wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass selbst innerhalb des gleichen Stahlunternehmens für die verschiedenen Hochofentypen häufig unterschiedliche Gichtzusammensetzungen verwendet werden. (125) Des Weiteren weist das Beratungsunternehmen auf angebliche "erhebliche jährliche Schwankungen des Sinterfeinerz-, Stückerz- und Pelletanteils" sowie "zwischen den Lieferquellen innerhalb der verschiedenen Eisenerzkategorien" auf der Ebene der einzelnen Stahlwerke hin. Dieser Umstand in Verbindung mit der Tendenz der Abnehmer, die Laufzeit ihrer Lieferverträge zu verkürzen, bestätigen nach Ansicht des Beratungsunternehmens die Fähigkeit der Abnehmer zur Umstellung zwischen den verschiedenen Eisenerzsorten. (126) Die Kommission bestreitet nicht, dass sogar einzelne Hochöfen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Gicht in einem gewissen Umfang ändern können. Wie oben ausführlich beschrieben, sind die Hochofenbetreiber bestrebt, ihre Sinteranlagen auszulasten, dann (soweit technisch möglich) möglichst viel Stückerz zu verwenden und den übrigen Bedarf mit Pellets zu decken. Unterschiedliche Produktivitätsanforderungen werden offensichtlich unterschiedliche Gichtzusammensetzungen zur Folge haben. In Zeiten hoher Nachfrage müssen die Walzwerke beispielsweise den Pelletanteil (trotz des höheren Preises für dieses Produkt) erhöhen, da sie (aus Kapazitätsgründen) die absolute Menge des Sinterfeinerzes nicht aufstocken können und die Erhöhung der verwendeten Stückerzmengen an technische Grenzen stößt. Wie ein Stahlunternehmen ausführte, "hängt die Nachfrage nach Pellets unmittelbar vom Kapazitätsniveau der Hochöfen ab. Sinteranlagen werden so gut wie möglich ausgelastet. Wenn die Eisenerzproduktion abnimmt, wird zuerst die Pelletnachfrage zunehmen (höherer Preis)". Die Abnehmer können auch ihre Gichtzusammensetzung ändern, wenn Eisenerz einer anderen Qualitätsstufe eingeführt und/oder eine bestehende Grube geschlossen wird. In diesen Fällen prüfen die Abnehmer, in welchem Ausmaß sie die neue Qualitätsstufe einführen können, indem sie es schrittweise anstelle von Erz der gleichen Sorte verwenden. Obwohl diese Substituierbarkeit im Wesentlichen auf eine einzige Erzsorte beschränkt ist, kann sie sich beispielsweise wegen der Folgen für die Produktivität der Sinteranlage auf die Gichtzusammensetzung auswirken. (127) Diese Änderungsmöglichkeiten beeinträchtigen jedoch nicht die Schlussfolgerungen der Kommission, dass die Abnehmer kaum allein aufgrund relativer Preisschwankungen zwischen den verschiedenen Eisenerzsorten bereits ihre Gichtzusammensetzung ändern würden. Wie die Untersuchung gezeigt hat, ist ein Umstieg zwischen den Erzsorten mit einer Änderung der Gichtzusammensetzung und der Verarbeitungsbedingungen bei Beibehaltung des Produktivitätsniveaus wegen der technischen Risiken und aus wirtschaftlichen Gründen (größtmögliche Auslastung der Sinteranlage, der erhebliche Preisvorteil von Sinterfeinerz gegenüber Stückerz und von Stückerz gegenüber Pellets) nur unter großen Schwierigkeiten zu bewerkstelligen. Relative Preisveränderungen in der Größenordnung von 5-10 % reichen deswegen nicht aus, um die der Hochofennutzung zugrunde liegende wirtschaftliche Kalkulation zu beeinträchtigen und die Hochofenbetreiber zu veranlassen, die erheblichen Risiken einzugehen. (128) Die beteiligten Unternehmen bestreiten auch, dass die Kommissionsuntersuchung erhebliche Hindernisse für den Umstieg von einer Erzsorte auf eine andere nachgewiesen hätte. Sie verweisen auf Äußerungen von Abnehmern, die ihrer Ansicht nach die Umstellungsfähigkeit der Stahlunternehmen nachgewiesen hätten. (129) Die Kommission stimmt der Auslegung der genannten Äußerungen durch die beteiligten Unternehmen nicht zu. Einige dieser Äußerungen (wie Bemerkungen mehrerer Abnehmer zu Umstellungen auf der Ebene der Qualitätsstufe innerhalb einer Erzsorte oder die Bemerkung eines Abnehmers, der die Umstellung von der betrieblichen Machbarkeit abhängig macht) sind zu unverbindlich und stützen de facto eher die Schlussfolgerungen der Kommission. Die beteiligten Unternehmen verweisen beispielsweise auf die Antwort eines Abnehmers, der Folgendes ausführte: "Wir werden das Mischverhältnis von Sinterfeinerz, Pellets und Stückerz nicht ändern; wir würden eine solche Änderung allerdings vornehmen, wenn die Sintermaschine repariert werden muss. Aber sogar in diesem Fall werden wir den Sinterfeinerzanteil nur leicht verringern und den Pelletanteil zum Ausgleich erhöhen, aber eine solche Reparatur wird nur einmal in einem Zeitraum von vielen Jahren erforderlich". Ein anderer Stahlproduzent wird mit der Bemerkung zitiert: "Der Stückerzanteil ist aus betrieblichen Gründen auf 20 % beschränkt. Der Anteil von Sinterfeinerz und Pellets liegt folglich über 80 %. Da Sinterfeinerz als wirtschaftlicher gilt als Pellets, verwenden wir so viel Sinterfeinerz wie möglich. Pellets dienen zur Deckung des Restbedarfs". Technisch machbar scheint somit eigentlich nur eine Umstellung zwischen Pellets und Sinterfeinerz. Aber für eine solche Umstellung bestehen äußerst beträchtliche wirtschaftliche und betriebliche Hindernisse (wie die hohen Preisunterschiede und die Auslastung der Sinteranlagen). (130) Außerdem beziehen sich die meisten von den beteiligten Unternehmen angeführten Zitate auf theoretische technische Schranken für die Umstellung. Beschränkungen hinsichtlich der Sinterkapazität oder aus betrieblichen Gründen (stabiler Hochofenbetrieb, der häufigen Veränderungen entgegensteht), logistische Erwägungen, vertragliche Vereinbarungen oder wirtschaftliche Umstellungshemmnisse, die in anderen Abschnitten der Erwiderung behandelt werden, wurden dort nicht berücksichtigt. Die beteiligten Unternehmen zitieren beispielsweise einen europäischen Abnehmer, der angab, sein Gemisch theoretisch um 5-10 % ändern zu können. In seiner Fragebogenantwort hat der Abnehmer allerdings an anderer Stelle auch angegeben, dass er eine Sinteranlage betreibt und diese voll ausgelastet hat, so dass er bei einer Veränderung des Preisverhältnisses von Sinterfeinerz, Stückerz und Pellets die Zusammensetzung seiner Gicht nicht ändern würde. (131) Die Kommission bleibt daher bei der Auffassung, dass aus ihrer Untersuchung bei zusammenfassender Betrachtung aller einschlägigen Gesichtspunkte eindeutig hervorgeht, dass jede Eisenerzsorte für sich genommen einen relevanten Produktmarkt bildet. Sie erinnert daran, dass die Abnehmer fast einstimmig bestätigt haben, dass sie unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte ihr Gemisch aus Sinterfeinerz, Stückerz und Pellets nicht ändern würden, falls der Preis für eine dieser Erzsorten gegenüber den beiden anderen um 5-10 % steigen sollte. (132) Außerdem haben die beteiligten Unternehmen implizit selbst zugegeben, dass jede Erzsorte einen eigenen Markt bildet, da sie in ihrer Erwiderung anerkennen, dass der Aufpreis für Pellets (und in einem gewissen Ausmaß der Aufpreis für Stückerz) gegenüber dem Vorjahr bei einer deutlich höheren Nachfrage für Pellets (oder Stückerz) steigen und damit zu einer Preiserhöhung für diese Erzsorte führen kann. Wenn sämtliche Eisenerzsorten dem gleichen Markt zuzurechnen wären, müsste ein höherer Preis für eine Sorte zu einer geringeren Nachfrage nach dieser Sorte führen (und zu höherer Nachfrage nach den beiden übrigen Sorten). Ferner geht aus den Angaben der beteiligten Unternehmen selbst hervor, dass eine Umstellung unwirtschaftlich ist. Falls ein hypothetischer marktbeherrschender Anbieter den Preis für eine Eisenerzsorte (z. B. Sinterfeinerz) um 5-10 % anheben würde und die Abnehmer in ausreichendem Umfang auf eine andere Erzsorte (z. B. Pellets) umsteigen könnten, um den Preiserhöhungsversuch unrentabel zu machen, würde die Nachfrage für diese andere Sorte erkennbar ansteigen. Nach den Angaben der beteiligten Unternehmen würde diese Zusatznachfrage zu höheren Preisen für diese andere Sorte (im Beispiel oben Pellets) führen. Dies ist umso wahrscheinlicher, als für Übersee-Eisenerz kaum Freikapazitäten zur Verfügung stehen. Die Abnehmer würden daher nur geringe Anreize für einen Umstieg verspüren, da ein solcher erhebliche wirtschaftliche, technische und logistische Auswirkungen für sie hätte und immer noch zu höheren Preisen führen würde. E. Direktreduktions-Eisenerz (133) Eisenerz wird auch in Formen verkauft, die zur Umwandlung in Direktreduktionserz (DRE) geeignet sind, das dann wiederum zur Stahlerzeugung in elektrischen Lichtbogenöfen verwendet werden kann. Direktreduktionstaugliches Eisenerz gibt es in drei Sorten: DRE-Stückerz, DRE-Pellets und DRE-Feinerz (einschließlich der DRE-Pelleteingangsmaterial). Da für DRE-Feinerz/Pelleteingangsmaterial in Westeuropa jedoch keine Nachfrage besteht, werden diese Produkte nicht weiter behandelt; nachstehende Ausführungen beziehen sich daher auf DRE-Stückerz und Pellets. (134) Die Substituierbarkeit zwischen DRE-Stückerz und -Pellets einerseits und Stückerz und Pellets zur Verwendung im Hochofen andererseits ist nur in einer Richtung möglich: hochofenfähiges Erz kann durch DRE-Erz ersetzt werden, nicht aber umgekehrt, was vor allem an dem höheren Eisengehalt und dem größeren Reinheitsgrad des DRE-Erzes liegt. Wegen der höheren Preise für DRE-Erz kommt dieses jedoch nur theoretisch als Ersatz für das in Hochöfen verwendete Eisenerz in Frage. (135) Die beteiligten Unternehmen geben ferner vor, dass DR-Stückerz keinen separaten Produktmarkt bildet, da es zur Gänze durch Pellets ersetzt werden kann (der Klarheit halber ist zu erwähnen, dass die beteiligten Unternehmen selbst eine umgekehrte Substituierbarkeit ausschließen). Ihrer Auffassung nach war die Verwendung von DR-Stückerz in der Vergangenheit in der Regel unabdingbar, da Pellets bei hohen Temperaturen (wenn die Betreiber die Produktivität erhöhen wollen) zur Haftung neigen und Stückerz diese Haftung verhindert. Neue Beschichtungstechniken für Pellets würden diese Haftung aber inzwischen verhindern, so dass Stückerz nicht länger unentbehrlich wäre. Die beteiligten Unternehmen schlagen ferner vor, den Wettbewerb auf zwei Märkten zu würdigen, falls zwischen DR-Eisenerz und dem übrigen Eisenerz unterschieden werden müsse, und zwar einerseits den Markt für DR-Pellets und andererseits einen gemeinsamen Markt von DR-Stückerz und DR-Pellets. (136) Die Kommission stimmt zu, dass in technischer Hinsicht DR-Pellets das DR-Stückerz uneingeschränkt ersetzen können. Außerdem lassen die Untersuchungsergebnisse vermuten, dass die wirtschaftlichen Schranken für eine Umstellung innerhalb des DR-Bereichs niedriger sind als im Hochofenbereich. Insbesondere hat der einzige westeuropäische Abnehmer für DR-Stückerz und DR-Pellets angegeben, dass Stückerz voraussichtlich in erheblichem Ausmaß durch Pellets ersetzt würde, falls der Stückerzpreis zwischen 5 und 10 % steigen und der Pelletpreis konstant bleiben würde. Die Umstände scheinen daher insgesamt für eine einseitige Substituierbarkeit zwischen DR-Stückerz und DR-Pellets zu sprechen, da Stückerz (aus technischen Gründen) nur in einem begrenzten Ausmaß anstelle von Pellets verwendet werden kann, DR-Pellets jedoch wiederum uneingeschränkt anstelle von Stückerz verwendet werden können. Die Wettbewerbsfolgen des Vorhabens für den DR-Eisenerzmarkt sollten daher auf der Grundlage zweier Produktmärkte gewürdigt werden: i) DR-Pellets und ii) DR-Eisenerz (Stückerz und Pellets). (137) In ihrer Erwiderung vertreten die Parteien ferner die Auffassung, dass DR-Erz keinen relevanten Markt bildet, da DRE (das aus DR-Eisenerz gewonnen wird) durch Schrott oder Roheisen ersetzt werden könnte. Dieser Einwand hält einer Prüfung nicht stand. Die beteiligten Unternehmen bestreiten nicht, dass nur DR-Eisenerz für die Produktion von DRE geeignet ist. Sie führen an, dass DRE, das von den Abnehmern von DR-Eisenerz angebotene Produkt, (und nicht das von den Eisenerzproduzenten angebotene Produkt DR-Eisenerz) durch andere Produkte ersetzt werden kann. Sie behaupten mit anderen Worten, dass DR-Eisenerz deswegen keinen eigenständigen Produktmarkt bildet, da das (aus der Verarbeitung von DR-Eisenerz gewonnene und im elektrischen Lichtbogenofen weiterverarbeitete) DRE durch andere Produkte ersetzt werden könnte. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Wettbewerbsalternativen auf einem nachgelagerten Markt nicht gegen das Vorhandensein von Marktmacht auf dem vorgelagerten Markt sprechen. Der Umstand, dass die DRE-Erzeuger möglicherweise mit Anbietern von Schrott oder Roheisen konkurrieren, hindert nicht unbedingt einen etwaigen Monopolanbieter von DR-Eisenerz an der Durchsetzung von Monopolpreisen für seine Erzlieferungen an die DRE-Produzenten (die anschließend DRE an die Stahlwerke mit Lichtbogenöfen weiterverkaufen). Die einzige Folge der Existenz von Alternativen zu DRE ist die, dass die DRE-Erzeuger sowohl hohe Beschaffungskosten (wegen der hohen Eisenerzpreise) als auch niedrige Verkaufspreise (wegen der Ersatzprodukte) in Kauf nehmen müssen. (138) Die Ergebnisse der Untersuchung sprechen ohnehin gegen eine Substituierbarkeit zwischen Schrott, DRE und Roheisen. Insbesondere ist Schrott, wie die beteiligten Unternehmen selbst zugeben, kein Material von hoher Qualität. Deswegen können zwar Produkte mit einem niedrigen Mehrwert wie Stabstahl aus 100 % Schrott hergestellt werden, aber hochwertiges Langzeug oder im Lichtbogenofen hergestellter Flachstahl erfordern einen beträchtlichen Anteil deutlich reineren Rohmaterials wie Roheisen oder DRE. Außerdem ist Schrott zwar in der Regel billiger als DRE (so dass Lichtbogenofen-Betreiber danach trachten, möglichst viel Schrott zu verwenden), aber dieser Preisvorteil gilt nicht durchgängig und insbesondere nicht in Zeiten der Spitzennachfrage nach Schrott. DRE konkurriert zwar theoretisch mit solidem Roheisen, aber es gibt Hinweise darauf, dass auch diese Ersetzbarkeit nur begrenzt ist, da Roheisen mindestens 4 % Kohlenstoff enthält und deswegen für die Weiterverarbeitung zusätzlichen Sauerstoff benötigt. Es kann daher nur zu Beginn des Schmelzprozesses verwendet werden, und hinterher müssen entweder Schrott oder DRE nachgel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.