Europäische Union

2002/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 921)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0782. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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PI im Hinblick auf diese Investitionen für die APT eintraten, habe der Staat diese Darlehen wie ursprünglich vorgesehen weiter getilgt. Die Maßnahme stelle daher keine staatliche Beihilfe dar. (84) Schließlich machten die italienischen Behörden geltend, die Kommission dürfe bei der Beurteilung von Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, nicht den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zugrunde legen, weil diese Unternehmen definitionsgemäß nicht unter normalen Marktbedingungen operieren. VI. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (85) Eine staatliche Maßnahme stellt unter den folgenden Voraussetzungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar: a) sie muss, gleich welcher Art, durch den Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein; b) sie muss durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; c) sie muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (86) Hinsichtlich einiger in dem Beschluss zur Verfahrungseröffnung angeführter (jedoch nicht von dem Beschwerdeführer erwähnter) Maßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie keine staatliche Beihilfe darstellen. Dabei handelt es sich um die folgenden Maßnahmen: - die Zahlungen für die Abholung und Zustellung von Briefsendungen für verschiedene öffentliche Verwaltungen; - der dritte Posten des Schuldenerlasses von 1999 (23000 Mio. ITL). (87) Was die Abholung und Zustellung von Briefsendungen für die öffentliche Verwaltung anbelangt, so handelt es sich um eine Dienstleistung, welche die EPI für den Staat erbringt und für die der Staat einen Preis bezahlt. Grundsätzlich ist der Preis dieser Dienstleistung kein Gegenstand der Prüfung im Lichte von Artikel 87 EG-Vertrag, insofern der Staat nicht mehr als den Marktpreis dieser Leistung bezahlt. (88) Für die Postdienste, die für die öffentliche Verwaltung erbracht wurden, zahlte der Staat der ATP für gewöhnlich ein Pauschalentgelt. Nach Gründung der EPI wurde dieses System bis 1997 unverändert beibehalten. Sodann wurde durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes Nr. 662 von 1996 festgelegt, dass dieser Dienst nach den geltenden Tarifen zu vergüten sei. Gleichwohl werden einige Briefsendungen unentgeltlich abgeholt und zugestellt (wie die des Staatspräsidenten, des Papstes, der Gewerkschaften usw.). Demzufolge wirft die Bezahlung dieser Briefsendungen nach der Annahme dieses Gesetzes unter dem Gesichtspunkt der Beihilfevorschriften keine Probleme auf. Die italienischen Behörden gaben an, dass der Staat 1997 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 662/1996 einen Preis in Höhe von 300000 Mio. ITL entrichtet hat. (89) Für den Zeitraum 1994-1996 hat der Staat im Durchschnitt 330000 Mio. ITL bezahlt, was - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Rahmen des neuen Systems einige Dienste der Abholung und Zustellung von Briefsendungen nicht vergütet wurden und das Briefaufkommen in Italien in der ersten Hälfte der 90er-Jahre bis 1997 stetig gesunken ist - im Wesentlichen dem nach 1996 entrichteten Preis entspricht. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass diese Maßnahme die EPI nicht begünstigt hat und demnach keine staatliche Beihilfe darstellt. (90) Der dritte Posten des Schuldenerlasses von 1999 beläuft sich auf 23000 Mio. ITL für vorgezogene Renten, die das Schatzamt für eine bestimmte Gruppe aus dem Dienst ausgeschiedener Beschäftigter zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 1994 gezahlt hat. (91) Aufgrund der von den italienischen Behörden vorgelegten Angaben gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass dieser Posten des Schuldenerlasses für 1999 keine staatliche Beihilfe darstellt. (92) Die vom Schatzamt in der ersten Hälfte des Jahres 1994 gezahlten Renten in Höhe eines Betrags von 23000 Mio. ITL hätten, wie in jedem anderen kaufmännischen Unternehmen auch, seit Gründung der EPI vom Staat gezahlt werden müssen. Der Erlass dieser Schuld hat demnach der EPI keinerlei Vorteil verschafft, weil es sich von Anfang an um eine Staatsschuld handelte. (93) All die anderen vorstehend beschriebenen Maßnahmen können staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen, weil sie aus staatlichen Mitteln gewährt wurden, das Empfängerunternehmen begünstigen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Staatliche oder aus staatlichen Mittel gewährte Beihilfen gleich welcher Art (94) Zum Charakter der Mittel stellt die Kommission fest, dass die in Form von Kapitalzuführungen und zur Verlustdeckung von der APT gewährten Mittel, die für den Dienst der Rentenauszahlung, als Kostenzuschüsse für die Universaldienstpflichten im Postsektor, für den Pressevertrieb und die Rückzahlung der von der APT getätigten Investitionen bereitgestellten Mittel alle direkt vom Staat aus dessen Haushalt gewährt worden sind. (95) Bei all diesen Maßnahmen besteht daher kein Zweifel, dass es sich um staatliche Mittel handelt. (96) Die Befreiung von der Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen wirkt sich, obwohl diese Maßnahme keine direkten Ausgaben für die Staatskasse nach sich zieht, dennoch indirekt auf den Staatshaushalt aus. Der Staat verzichtet faktisch auf berechtigte und von ihm normalerweise geforderte Steuereinnahmen. Es ist daher einleuchtend, dass auch diese Maßnahme staatliche Mittel beinhaltet. (97) In Bezug auf die Zinsvergünstigungen für die von der CDDPP gewährten Darlehen und die von dieser für die der EPI übertragenen Finanzdienstleistungen (wie die Entgegennahme von Postspareinlagen) bereitgestellten Mittel stellt die Kommission fest, dass die vom Schatzministerium gegründete CDDPP vollständig von diesem kontrolliert und auch ihr Verwaltungsrat von ihm bestellt wird. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge ist bei der Feststellung, ob eine Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag angesehen werden kann, "nicht danach zu unterscheiden, ob sie unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird"(31). Obwohl diese Mittel nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt kommen, ist demzufolge unbestreitbar, dass es sich um staatliche Mittel handelt. Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (98) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist eine Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten, wenn sie das Empfängerunternehmen wirtschaftlich begünstigt. Nach diesem Prinzip hat der Gerichtshof mehrfach die Ansicht vertreten, dass sich die Prüfung der staatlichen Maßnahmen an Unternehmen im Sinne des Artikels 87 nicht auf eine Kapitalzufuhr oder Zuschüsse beschränken dürfe, sondern auch alle Maßnahmen umfassen müsse, die zwar naturgemäß keine Subventionen seien, aber die gleichen wirtschaftlichen Folgen haben könnten(32). (99) Was die Deckung der Verluste der APT anbelangt, so hat diese Maßnahme ausschließlich der APT einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, weil damit ein Kostenposten, der normalerweise in ihrer Betriebsrechnung hätte enthalten sein müssen, entfallen ist. (100) Alle in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen sind dergestalt, dass sie die EPI und die PI aus den nachstehend dargelegten Gründen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag wirtschaftlich begünstigen. (101) Was die Kapitalzuführungen sowohl an die EPI als auch an die PI (Maßnahmen Nr. 1 und 3) in Höhe von insgesamt 4328000 Mio. ITL betrifft, so verschaffen nach ständiger Rechtsprechung(33) Kapitalzuführungen aus staatlichen Mitteln, die zu für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber unannehmbaren Bedingungen erfolgen, dem Empfängerunternehmen einen unmittelbaren Vorteil und können daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. Der Empfänger könnte sie faktisch zur Bestreitung von Kosten und Investitionen verwenden, ohne Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen oder für erhaltenes Kapital entsprechende Zinsen zahlen zu müssen. (102) Ausgehend von den wirtschaftlichen Ergebnissen der EPI und von den Prognosen für die Zukunft konnte der Staat keine Rendite erwarten, die für einen privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wäre. Die ehemalige APT hatte schon über einen so langen Zeitraum so hohe Verluste zu verzeichnen, dass kein privater Kapitalgeber mit Fug und Recht mit einer annehmbaren Rendite des bei der EPI investierten Kapitals in Höhe von 1328000 Mio. ITL gerechnet hätte. Tatsächlich hat sich die finanzielle Lage der EPI in den ersten beiden Jahren nach dieser Kapitalzufuhr noch weiter verschlechtert. (103) Dieselben Überlegungen können in Bezug auf die Kapitalzuführung von 3000000 Mio. ITL an die PI angestellt werden, denn weder die vorherigen noch die erwarteten Ergebnisse der PI hätten einen privaten Kapitalgeber eine annehmbare Rendite erwarten lassen. Insbesondere war nach dem von den italienischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Unternehmensplan der PI vorgesehen, dass die PI erst im Jahr 2002 schwarze Zahlen schreiben würde, während für den Zeitraum 1999-2001 mit weiteren Verlusten gerechnet wurde. Auch wenn das Unternehmen nach den Prognosen 2002 die Gewinnschwelle erreichen sollte, war der Ertrag der Investition nicht dergestalt, dass er für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wäre. (104) Da die beiden Kapitalzuführungen zu für einen privaten Kapitalgeber unannehmbaren Konditionen erfolgten, können sie also den Empfänger im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begünstigen. (105) Die Freistellung der EPI von der Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen (Maßnahme Nr. 2) kann als direkte Subvention betrachtet werden, da somit ein Kostenposten, der andernfalls in die Betriebsrechnung des Empfängerunternehmens hätte aufgenommen werden müssen, entfallen ist(34). Die Maßnahme kann daher zu einer wirtschaftlichen Begünstigung führen. (106) Die Maßnahmen Nr. 4 und Nr. 5 betreffen Zahlungen, die der Staat oder eine öffentliche Einrichtung ausschließlich an die EPI und die PI geleistet haben. Diese Maßnahmen können daher den Beihilfeempfänger gegenüber allen anderen Unternehmen wirtschaftlich begünstigen. (107) Durch die vom Staat bereitgestellten Mittel für Investitionen, welche die APT zur Verbesserung ihrer Struktur und ihrer Tätigkeit vorgenommen hatte (Maßnahme Nr. 7) und die dann auf die EPI übertragen wurden, entfielen die Barmittel, welche die EPI hätte aufbringen müssen, wenn sie diese Investitionsmittel hätte selbst zurückzahlen müssen. Wie weiter oben angeführt, hatte die APT die Darlehen von der CDDPP mit der Maßgabe der Rückzahlung erhalten. Die EPI trat in diese Rückzahlungsverpflichtung ein. Die betreffende staatliche Maßnahme hat es jedoch ermöglicht, dass das Schatzamt die mit dieser Verpflichtung verbundenen Aufwendungen ausgleicht, indem es dem Unternehmen die jedes Jahr an die CDDPP gezahlten Beträge erstattet. (108) Die aus dieser Maßnahme resultierende Begünstigung besteht daher in dem vom Staat vorgenommenen Ausgleich für die jedes Jahr von der EPI an die CDDPP zur Darlehenstilgung gezahlten Beträge. Die Wirkung dieser Maßnahme unterscheidet sich de facto durch nichts von einer jährlich erfolgenden direkten Gewährung der Mittel(35). (109) Nach ständiger Rechtsprechung(36) kann die zinsverbilligte Darlehensgewährung durch vom Staat kontrollierte Einrichtungen wie die CDDPP (Maßnahme Nr. 8) eine staatliche Beihilfe darstellen. Wie bereits angeführt, musste die EPI für einige von der CDDPP bewilligte Darlehen Zinsen zahlen. Der durchschnittliche Zinssatz, den die EPI und später die PI für die nach den Gesetzen Nr. 39/82, Nr. 41/86 und Nr. 227/75 gewährten Darlehen zu zahlen hatten, lag bei jährlich 3,7 %. Für die übrigen nach dem Gesetz Nr. 227/75 bewilligten Darlehen betrug der durchschnittliche Zinssatz 9,75 %. (110) Um festzustellen, ob dieser Zinssatz der PI einen Vorteil verschafft hat, muss er mit einem anderen Zinssatz verglichen werden, den die PI für denselben Zeitraum auf dem Kapitalmarkt erhalten hätte(37). Die Kommission ist diesbezüglich der Auffassung, dass der von der Banca d'Italia(38) veröffentlichte Durchschnittszinssatz für langfristige Unternehmenskredite für den vorliegenden Fall ein gültiger Anhaltspunkt ist. Die Differenz zwischen dem von der PI tatsächlich gezahlten Zinssatz und dem Durchschnittszinssatz für langfristige Unternehmenskredite stellt den Vorteil dar, der durch diese Maßnahme der PI zuteil wurde. Die in Tabelle 1 angeführten Werte wurden auf der Grundlage dieses Kriteriums berechnet(39). (111) Die italienischen Behörden haben argumentiert, dass einige dieser Darlehen zur Finanzierung von Investitionen verwendet worden seien, mit deren Hilfe die Strukturen der APT für die Erbringung der im allgemeinen Interesse liegenden Postdienstleistungen verbessert werden sollte. Hätte die EPI einen höheren Zinssatz gezahlt, so wären auch die Kosten für den Universaldienst höher gewesen. (112) Die italienischen Behörden waren weder in der Lage, die Mehrkosten des Universaldienstes zu beziffern, welche die EPI im Falle der Zahlung eines höheren Zinssatzes hätte bestreiten müssen, noch haben sie der Kommission genauere Angaben vorgelegt, damit sie selbst diese Schätzung vornehmen kann. Die Kommission kann daher dieses Argument nicht akzeptieren. (113) Aufgrund dieser Darlegungen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass abgesehen von den öffentlichen Dienstleistungspflichten alle angeführten Maßnahmen die EPI und die PI im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag grundsätzlich begünstigen können. Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (114) Die dritte Voraussetzung, die gegeben sein muss, damit staatliche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag fallen, betrifft ihre tatsächliche oder potenzielle Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die EPI ist im Post- und Finanzsektor tätig, wo ein direkter Wettbewerb - weil andere Unternehmen denselben Dienst erbringen - oder ein indirekter Wettbewerb - weil andere Unternehmen gleichwertige Dienste bereitstellen - stattfindet. (115) Auf dem italienischen Postmarkt gab es bereits vor der durch die Gemeinschaftsgesetzgebung geförderten Liberalisierung einen bestimmten Grad an Wettbewerb. Insbesondere wurden die Eilkurierdienste, die Paketzustellungen für gewerbliche Kunden und die logistischen Dienste in Italien von Privatunternehmen erbracht, von denen einige ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten hatten(40). (116) Bei den Finanzdiensten (Girokonten, Postsparbücher und Auszahlungen) steht die PI im Wettbewerb mit Anbietern - wie Banken und Finanzinstitute - von Finanzdienstleistungen, die weitgehend mit ihren Produkten vergleichbar sind. Die Postgirokonten und Postsparbücher, die von den Kunden für Einlagen von Bargeld sowohl zu Zahlungs- als auch zu Sparzwecken in Anspruch genommen werden, stehen im Wettbewerb mit den Girokonten und Sparprodukten der Banken. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die PI ihr Zahlungssystem schrittweise in das Zahlungssystem der Banken, an das alle italienischen Banken angeschlossen sind, integriert hat, wodurch sich die Austauschbarkeit zwischen den Finanzprodukten der Post und der Banken noch erhöhte. (117) Der Banksektor ist seit vielen Jahren dem Wettbewerb geöffnet(41), und es findet ein äußerst umfangreicher Handel zwischen Mitgliedstaaten statt. In Italien sind zahlreiche Banken aus verschiedenen Mitgliedstaaten tätig: entweder unmittelbar, durch Filialen oder Repräsentanzen, oder mittelbar, indem sie in Italien niedergelassene Banken und Finanzinstitute kontrollieren. (118) Angesichts dieser Darlegungen liegt es auf der Hand, dass jede staatliche Maßnahme, welche die EPI oder die PI wirtschaftlich begünstigt, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag beeinträchtigen kann. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (119) Um die finanziellen Maßnahmen zugunsten eines mit im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben betrauten Unternehmens zu beurteilen, ist zu prüfen, ob der Beihilfecharakter dieser Maßnahmen aufgrund der auf diesem Unternehmen lastenden besonderen öffentlichen Dienstleistungspflichten ausgeschlossen werden muss(42). Anders gesagt, es muss geprüft werden, ob durch die betreffende finanzielle Maßnahme eine Unterstützung gewährt wird, die über die von dem Unternehmen zur Erfuellung seiner Aufgaben zu bestreitenden Mehrkosten hinausgeht. Wie der Gerichtshof wiederholt bekräftigt hat(43), sind die Mitgliedstaaten berechtigt, sicherzustellen, dass die mit Aufgaben von allgemeinem Interesse betrauten Unternehmen diese unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfuellen. Geht die gewährte Unterstützung nicht über die zusätzlichen Nettokosten hinaus, dann ist die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten, weil das Unternehmen in Wahrheit nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begünstigt wird. (120) Wie bereits erwähnt, hat Italien behauptet, alle von der Kommission in der vorliegenden Entscheidung geprüften Maßnahmen seien darauf gerichtet, die von der PI zur Erfuellung ihrer öffentlichen Dienstleistungsaufgaben bestrittenen zusätzlichen Nettokosten auszugleichen. Ferner macht Italien geltend, dass die durch diese Maßnahmen gewährte Unterstützung den Betrag der von der PI gezahlten zusätzlichen Nettokosten nicht überschreite. (121) Die Kommission wird daher zu Beginn ihrer Beurteilung der betreffenden Maßnahmen die grundsätzliche Frage der Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs prüfen, den die PI für die von ihr zur Erfuellung ihrer öffentlichen Dienstleistungsaufgaben getragenen zusätzlichen Nettokosten in dem Zeitraum, auf den die Kommission ihre Untersuchung konzentriert hat (1994-1999), erhalten hat. (122) In ihrer Mitteilung "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa"(44) hat die Kommission hervorgehoben, dass die Frage des Ausgleichs im Lichte von drei Prinzipien geprüft werden muss: 1. Neutralität; 2. Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Definition von Leistungen der Daseinsvorsorge; 3. Verhältnismäßigkeit. (123) Neutralität bedeutet, dass die Gemeinschaft in Bezug auf die Eigentumsform der Leistungen der Daseinsvorsorge erbringenden Unternehmen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich - keinen Unterschied macht. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip steht im vorliegenden Fall außer Frage. (124) Die Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu gelten hat, wird lediglich dadurch beschränkt, dass die Kommission eine Kontrolle auf offenkundige Missbräuche und Fehler durchführt. "Damit die Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auch greifen kann, muss der Versorgungsauftrag in jedem Falle klar definiert und ausdrücklich durch Hoheitsakt (Verträge eingeschlossen) aufgetragen sein. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz gegenüber den Bürgern unerlässlich und zudem notwendig, damit die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bewerten kann"(45). (125) Was die "Definition und die Erteilung des Versorgungsauftrags" anbelangt, so stellt, wie oben angeführt, der Vertrag von 1995 den Rechtsakt dar, der mit hinlänglicher Klarheit eine Reihe von im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistungen für die EPI definiert und dieser aufträgt. (126) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass die Mittel, die zur Erfuellung des Versorgungsauftrags eingesetzt werden, keine unnötigen Handelshemmnisse erzeugen und nicht über das zur tatsächlichen Erfuellung des Auftrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Erbringung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse muss gewährleistet und die damit betrauten Unternehmen müssen in der Lage sein, den besonderen Aufwand und die zusätzlichen Nettokosten auf sich zu nehmen, die mit der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe verbunden sind. (127) Demzufolge müssen im vorliegenden Fall die gesamten zusätzlichen Nettokosten, die sich aus den der EPI durch den Vertrag von 1995 auferlegten öffentlichen Dienstleistungsaufgaben ergeben, quantifiziert und danach mit der der EPI durch den Staat gewährten Begünstigung verglichen werden. (128) Wie bereits erwähnt, hat die EPI in Übereinstimmung mit der Postrichtlinie eine getrennte Rechnungslegung eingeführt, bei der eine Unterscheidung zwischen den Kosten und Erlösen der im allgemeinen Interesse liegenden Dienste und denen der anderen Dienste getroffen wird. Im vorliegenden Fall waren die Tätigkeiten, welche die PI während des Untersuchungszeitraums außerhalb des Bereichs der im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegendenden Dienste ausgeübt hat, zu vernachlässigen, so dass die Kommission die zusätzlichen Nettokosten des der EPI übertragenen öffentlichen Versorgungsauftrags auf der Grundlage der von einem Rechnungsprüfer geprüften getrennten Konten des Unternehmens bestimmen kann. (129) Wie bereits angeführt, wird in diesem System das Betriebsergebnis für jede Leistung der EPI angegeben. Durch Addition (im Falle eines Gewinns) oder Subtraktion (im Falle eines Verlusts) des Betriebsergebnisses einer jeden Dienstleistung, die kraft einer im öffentlichen Interesse liegenden Verpflichtung erbracht worden ist, sowie des entsprechenden Anteils des finanziellen Aufwands können die gesamten zusätzlichen Nettokosten errechnet werden, die das Unternehmen zur Erfuellung seines öffentlichen Versorgungsauftrags gezahlt hat. Dank dieser Methode fließen alle rentablen und unrentablen Verbindungen in die Berechnung ein. Gleichzeitig werden von den gesamten zusätzlichen Nettokosten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse automatisch die von einigen dieser Dienste erwirtschafteten Erlöse und Gewinne sowie die im reservierten Bereich erzielten Erlöse abgezogen. Andererseits werden bei der Berechnung der zusätzlichen Nettokosten, die sich aus den im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistungen ergeben, die Kosten und Erlöse von Leistungen, für die keine Daseinsvorsorgeverpflichtung auferlegt wurde (auch wenn sie auf unrentablem Wege verkauft wurden), ausgeklammert. (130) Die Kommission hat die zusätzlichen Nettokosten der der EPI und später der PI übertragenen öffentlichen Dienstleistungsaufgaben(46) im Zeitraum 1994-1999 wie folgt berechnet: Tabelle 2 Zusätzliche Nettokosten der der EPI und der PI übertragenen öffentlichen Dienstleistungsaufgaben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (131) Diese hohen zusätzlichen Nettokosten sind auf mehrere Faktoren zurückzuführen: i) darauf, dass die EPI auch im reservierten Bereich regelmäßig Verluste zu verzeichnen hatte, während der größte Teil ihrer Tätigkeiten im Universaldienstsektor konzentriert war; ii) auf die hohe Belastung, die sie durch die Tarifermäßigung für die Zustellung von Zeitungen und Publikationen nicht gewinnorientierter Organisationen zu tragen hatte (die allein 50 bis 75 % des Gesamtbetrags der zusätzlichen Nettokosten ausmacht); iii) auf die im Verhältnis zur Netzgröße geringe Anzahl von Postsendungen pro Einwohner in Italien (das Verhältnis Postsendungen/Netz gehört zu den schlechtesten in Europa); iv) auf die geringe Leistungsfähigkeit des italienischen Postbetreibers. (132) Diese Methode zur Berechnung der zusätzlichen Nettokosten schließt die Begünstigung, die der EPI durch das ihr übertragene ausschließliche Recht gewährt wurde, ein. Wie weiter oben ausgeführt, hat der Staat der EPI, damit sie ihren Auftrag erfuellen kann, ein ausschließliches Recht eingeräumt. Im reservierten Bereich hatte die EPI jedoch regelmäßig Verluste zu verzeichnen, die noch höher gewesen wären, wenn der Staat einen Ausgleich für die Gewährung dieses ausschließlichen Rechts geforde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.