Europäische Union

2002/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 921)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0782. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rt hätte. Diese Verluste sind Bestandteil der zusätzlichen Nettokosten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Obgleich der PI also der unleugbare Vorteil zugute kommt, als einziges Unternehmen im Universaldienstbereich operieren zu können, reicht diese Begünstigung aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falls (zum Beispiel die geringe Leistungsfähigkeit der PI, der Personalüberhang, das Verhältnis zwischen der Größe des Netzes und der Anzahl der Postsendungen pro Kopf der Bevölkerung) nicht aus, um die zusätzlichen Nettokosten der im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistungen zu decken. Demzufolge hat die Kommission, da die im reservierten Bereich erzielten Erlöse nicht einmal zur Deckung der hier entstandenen zusätzlichen Nettokosten ausreichten, durch den Abzug dieser Erlöse von den zusätzlichen Nettokosten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse die Gesamtbegünstigung, welche die PI durch das ausschließliche Recht erhalten kann, bereits berücksichtigt. (133) Wie in Tabelle 1 angegeben, beliefen sich die der EPI in diesem Zeitraum gewährten Mittel auf 17960000 Mio. ITL. Da während des besagten Zeitraums die durch die öffentlichen Dienstleistungsaufgaben entstandenen zusätzlichen Nettokosten über die der EPI gewährte Finanzhilfe hinausgingen, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüften Maßnahmen sowie der der EPI durch das ausschließliche Recht eingeräumte Vorteil keinen überhöhten Ausgleich für die zusätzlichen Nettokosten mit sich brachten, die der EPI durch die ihr übertragenen Aufgaben von allgemeinem Interesse entstanden waren. Demzufolge stellen die in Tabelle 1 angeführten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen dar. (134) Aufgrund dieser Schlussfolgerung hält es die Kommission nicht für erforderlich, das Vorhandensein von Quersubventionen zugunsten einer besonderen Tätigkeit der PI im Wettbewerbsbereich zu prüfen(47). (135) In Bezug auf den Zeitraum 1959-1993 und die Deckung der Verluste der APT ist zu bemerken, dass der Staat vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 71/94 die aus den Gemeinwohlverpflichtungen erwachsenen Kosten nicht erstattet hat, sondern sich darauf beschränkte, die von der ATP erwirtschafteten Verluste durch Kassenvorschüsse zu finanzieren. Der Schuldenerlass für diese Kassenvorschüsse kann als nachträgliche Rückerstattung der Mehrkosten betrachtet werden, welche die APT zur Erfuellung ihrer öffentlichen Dienstleistungsaufgaben bestritten hatte. Außerdem verfügte die APT über keine eigene Kostenrechnung: die Einnahmen und Ausgaben für die Postdienste wurden in der Bilanz des Ministeriums verbucht. Etwaige Defizite waren fester Bestandteil des Staatshaushalts und nicht das wirtschaftliche Ergebnis einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Schließlich übte die APT keine maßgebliche Tätigkeit im Wettbewerbsbereich aus. Die Verluste der APT konnten daher nur durch die Erbringung von im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistungen entstanden sein. (136) Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass die Deckung dieser Verluste keine Maßnahme ist, die in einem unangemessenen Verhältnis zu den zusätzlichen Nettokosten steht, die sich aus den der APT über einen Zeitraum von 34 Jahren zugewiesenen Dienstleistungsaufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ergaben. In der Tat ist zu berücksichtigen, dass die zusätzlichen Nettokosten, welche die PI seit 1994 zur Erfuellung ihres Auftrags von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bestritten hat, circa 3000000 Mio. ITL jährlich betragen (siehe oben). In diesem Punkt bestätigt die Kommission daher ihren Beschluss zur Verfahrenseröffnung. Insbesondere gelangt sie zu dem Schluss, dass der Betrag von 35835000 Mio. ITL für einen Zeitraum von 34 Jahren (1959-1993) nicht über den zusätzlichen Nettokosten liegt, welche die APT in diesem Zeitraum für die Erbringung von im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistungen aufgebracht hat. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (137) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Zahlungen für die Abholung und Zustellung von Briefsendungen für verschiedene öffentliche Verwaltungen und der dritte Posten des Schuldenerlasses von 1999 (23000 Mio. ITL) keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (138) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Deckung der vor 1993 von der APT erwirtschafteten Verluste kraft der Gesetze Nr. 71/94 und Nr. 3/99 keine Maßnahme ist, die in einem unangemessenen Verhältnis zu den zusätzlichen Nettokosten steht, die sich aus den der APT für den Zeitraum 1959-1993 übertragenen öffentlichen Dienstleistungsaufgaben ergaben, und demzufolge keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (139) Ferner gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüften Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum 1994-1999 gewährt worden sind, sowie der der EPI durch das ausschließliche Recht eingeräumte Vorteil keinen überhöhten Ausgleich für die zusätzlichen Nettokosten mit sich brachten, die der "Ente Poste Italiane" (heute "Poste Italiane SpA") durch die ihr für diesen Zeitraum übertragenen Aufgaben von allgemeinem Interesse entstanden sind, und demzufolge keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in dem betreffenden Zeitraum von Italien vorgenommenen Zahlungen für die Abholung und Zustellung von Briefsendungen für verschiedene öffentliche Verwaltungen und der aufgrund des Gesetzes Nr. 3/99 vorgesehene Schuldenerlass von 23000 Mio. ITL stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die Unterstützung, die Italien der "Poste Italiane SpA" (vormals "Ente Poste Italiane" und noch davor "Amministrazione Poste e Telecomunicazioni") im Zeitraum 1959-1999 durch die in der vorliegenden Entscheidung geprüften Maßnahmen zuteil werden ließ, und die Gewährung des ausschließlichen Postrechts haben zu keinem überhöhten Ausgleich der zusätzlichen Nettokosten geführt, die dem Unternehmen durch die ihm übertragenen Aufgaben von allgemeinem Interesse entstanden sind, und stellen demzufolge keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. März 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 367 vom 27.11.1998, S. 5, und ABl. C 28 vom 3.2.1999, S. 5. (2) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. (3) ABl C 39 vom 6.2.1998, S. 2. (4) Bekanntmachung betreffend den Postsektor, Vorwort. (5) Postrichtlinie, Artikel 3 Absatz 1. (6) Postrichtlinie, Artikel 7 Absatz 1. (7) Gesetzblatt der Italienischen Republik Nr. 293 vom 17. Dezember 1997, S. 31, "Leitlinien für die Sanierung der Ente Poste Italiane". (8) Lediglich 0,8 % der Kosten wurden als nicht mit den Dienstleistungen zusammenhängend betrachtet und wurden demzufolge nicht nach der Methode der Kostenzuordnung nach Tätigkeiten umgelegt. (9) Auf der Grundlage dieser Auskünfte stellt die Kommission fest, dass die Methode einheitlich auf eine statistisch signifikante Zahl von Konten angewandt wurde und die "Ressourcenfaktoren" sowie die "Tätigkeitsfaktoren" objektiv sind, da sie faktisch das Ergebnis einer eingehenden statistischen und empirischen Untersuchung sowie einer gründlichen Strukturanalyse der EPI sind. Darüber hinaus wird das System alljährlich überarbeitet und verbessert. (10) Rechtssache T-106/95, "FFSA/Kommission", Slg. 1997, Randnummer 188 der Entscheidungsgründe. (11) Bekanntmachung betreffend den Postsektor, Ziffer 3.2. (12) Bekanntmachung betreffend den Postsektor, Ziffer 3.4. (13) Artikel 1 des Vertrags von 1995. (14) Artikel 3 Absätze 1 bis 4 des Vertrags von 1995. (15) Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c) sowie Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags von 1995. (16) Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags von 1995. (17) Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags von 1995. (18) Artikel 6 des Vertrags von 1995, der unter anderem die öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen betrifft, bezieht sich auf alle als Universaldienst betrachteten Dienste im Sinne von Artikel 1 des Vertrags. Artikel 1 bezieht sich seinerseits auf die Universaldienste in den Bereichen Post-, Finanz- und Telekommunikationsdienste. Früher wurden beispielsweise die besagten Finanzdienste als Dienstleistungen beschrieben, die im Interesse der Bevölkerung erbracht werden, die in Gemeinden ohne Finanzinstitute wohnt und anderenfalls keinen Zugang zum Bank- und Finanzmarkt hätte. Analog dazu wird in Artikel 1 e) der vorgenannten Richtlinie des Ministerpräsidenten von 1997 auf die Notwendigkeit eines Ausgleichs für die Erfuellung von Universaldienstpflichten im Post- und Finanzsektor (Bankpost) verwiesen. (19) Der reservierte Bereich wurde nach der Umsetzung der Postrichtlinie durch den Beschluss des Kommunikationsministeriums vom 2.2.2000, veröffentlicht im Gesetzblatt der Italienischen Republik Nr. 29 vom 5.2.2000, neu definiert. (20) Tatsächlich reichten die ab 1994 im reservierten Bereich erzielten Erträge nie aus, um die von der EPI und der PI für die Bereitstellung des Universaldienstes bestrittenen Kosten zu decken. Dies änderte sich auch nicht nach der Umsetzung der Postrichtlinie. (21) Sofern nicht anders angegeben, werden in der vorliegenden Entscheidung die Abkürzungen "EPI" und "PI" des besseren Verständnisses wegen unterschiedslos sowohl für die EPI als auch für die PI verwendet. (22) Die getrennte Kostenrechnung der PI von 1999 basierte auf dem Vertrag von 1995. (23) Veröffentlicht im Gesetzblatt der Italienischen Republik Nr. 221 vom 21. September 2000. (24) Mit der Gesetzesverordnung Nr. 394/92 war für alle italienischen Unternehmen eine vorübergehende Steuer in Höhe von 0,75 % des in der Bilanz ausgewiesenen Nettovermögens eingeführt worden; diese Steuer wurde ab dem Steuerjahr 1998 wieder abgeschafft. (25) Gesetz Nr. 71/94, Artikel 8 Absatz 2; bis dahin wurden die Posttarife unmittelbar vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen festgesetzt. (26) Von der PI erbrachte Dienstleistungen, die weder unter die Universaldienstpflicht noch unter sonstige im allgemeinen Interesse liegende Pflichten fielen. (27) Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes wurde durch das Gesetz Nr. 344/2000 auf den 1. Januar 2002 verschoben. (28) Es handelt sich um die Beträge, die der PI vom Staat und von anderen öffentlichen Organen für die Renten- und Ruhegehaltsauszahlung sowie für die Entgegennahme von Postspareinlagen zugewiesen werden. Der letztgenannte Dienst umfasst die Entgegennahme von Spareinlagen für den Staat (genauer gesagt, für die Cassa Depositi e Prestiti) über Postgirokonten und Sparprodukte (Schatzanweisungen und Postsparbücher). Weitere Einzelheiten der Funktionsweise dieser Dienste sind dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung zu entnehmen. (29) Aufgrund des Fehlens von Angaben der analytischen Rechnungsführung wurden die Beträge für die Jahre 1994 und 1995 als Differenz zwischen dem gesamten Betriebsergebnis und dem Betriebsergebnis der Post- und Telekommunikationsdienste überhöht angesetzt. (30) Darlehen, für die das Schatzamt die durch die Zinstilgung verursachten Ausgaben nicht erstattet. (31) Siehe Urteil vom 21.5.1991, Rechtssache C-305/89, "Italien/Kommission", Slg. 1991, S. I-1603. (32) Siehe Urteil vom 15.3.1994, Rechtssache C-387/92 vom 15.3.1994, "Banco Exterior", in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "der Begriff Beihilfe daher weiter als der Begriff der Subvention (ist), denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit [...] diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen." Slg. 1994, S. I-877, Randnummer 13. (33) Siehe Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (34) Siehe Fußnote 32. (35) Für die nach dem Gesetz Nr. 887 von 1984 gewährten Darlehen erstattet das Schatzamt sowohl die Kapitalanteile als auch die Zinsen: Der Betrag der Begünstigung umfasst daher sowohl die jährliche Rückzahlung der Kapitalanteile als auch die Zinsen. Für die übrigen Darlehen erstattet das Schatzamt hingegen nur den Kapitalanteil, während die Zinsen von der EPI und der PI zu tilgen sind (Gesetze Nr. 39/82, Nr. 41/86 und Nr. 227/75). In diesem Fall beschränkt sich die Begünstigung lediglich auf die Rückzahlung der Kapitalanteile. Wie im Folgenden noch bewiesen wird, hat die EPI jedoch durch den zugrunde gelegten niedrigen Zinssatz auch eine Begünstigung in Bezug auf die Tilgung der Zinsen erfahren. (36) Siehe zum Beispiel Rechtssache C-142/87, "Königreich Belgien/Kommission", Slg. 1986, S. 231. (37) Rechtssache T-16/96, "Citiflyer/Kommission", Slg. 1998, S. II-0757. (38) Ausgehend von den Statistiken der Banca d'Italia hatte dieser Zinssatz folgende Werte: 1994: 10,22 %; 1995: 11,44 %; 1996: 10,68 %; 1997: 8,26 %; 1998: 6,22 %; 1999: 4,46 %. Für einige nach dem Gesetz Nr. 227/75 gewährte Darlehen lag der Zinssatz bei 9,75 %. Ab 1997 war er somit höher als der Marktzinssatz: Seitdem ist daher kein Element staatlicher Beihilfe mehr vorhanden. Der Zinssatz von 1994 wurde von der Kommission auf der Grundlage der von der Banca d'Italia veröffentlichten Angaben geschätzt. (39) Differenz zwischen dem von den Banken für mittel- und langfristige Unternehmenskredite angewandten Durchschnittssatz und dem von der EPI und der PI an die CDDPP tatsächlich gezahlten Satz, multipliziert mit dem Durchschnittswert der Beträge, die Jahr für Jahr für die von der CDDPP ausgereichten verschiedenen Darlehen zu zahlen waren, deren Zinstilgung ausschließlich auf der EPI lastet. (40) Als kontrollierte ausländische Unternehmen können TNT und DHL genannt werden. (41) Siehe zum Beispiel Rechtssache C-267/86, "Van Eyke", Slg. 1988, S. 4769, und Randnummer 23 der Schlussfolgerungen des Generalanwalts, sowie Rechtssache C 172/80, "Zuchner", Slg. 1982, S. 2021. Siehe ferner Richtlinie 88/361/EWG des Rates zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrags (ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 5) und Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. L 335 vom 10.12.1989, S. 67). (42) Siehe Rechtssache C-53/00, "Ferring", noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnummer 23 der Entscheidungsgründe. (43) Siehe zum Beispiel Rechtssache C-320/91, "Strafverfahren gegen Paul Corbeau", Slg. 1993, S. I-2533. (44) ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4. (45) Ziffer 22 der Mitteilung. (46) Sie schließen die Nettokosten aller Dienste, für die der Staat eine im öffentlichen Interesse liegende Leistungsverpflichtung auferlegt hat, ein. Praktisch umfassen sie die Verluste der postalischen und Telekommunikationsuniversaldienste, denn die finanziellen Universaldienstleistungen waren ertragreich. Aufgrund des Fehlens von Rechnungslegungsdaten für die Jahre 1994 und 1995 hat die Kommission die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen für diese Jahre auf der Grundlage des durchschnittlichen Verhältnisses "Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen/Betriebsergebnis" für den Zeitraum 1996-1998 gerundet. (47) Rechtssache T-106/95, "FFSA/Kommission", Slg. 1997, S. I-911, Randnummer 188 der Entscheidungsgründe.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.