Europäische Union

2002/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 921)

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Quellenkennung: 32002D0782. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lle durch das Ministerium nur noch auf die der EPI reservierten Dienste, während das Unternehmen durch das Gesetz Nr. 662/96 ermächtigt wurde, die Preise für alle übrigen Dienste selbständig festzusetzen. Im Zuge der Umsetzung der Postrichtlinie wurde durch die Gesetzesverordnung Nr. 261/99 erneut eine abgestufte Kontrolle des Ministeriums über die Festlegung der Preise sowohl für den reservierten als auch für den nicht reservierten postalischen Universaldienst eingeführt. (42) Damit die EPI die ihr aus den im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben entstehenden Nettokosten tragen kann, wurden ihr vom italienischen Staat die folgenden Unterstützungsmaßnahmen zugestanden: - im gesamten Staatsgebiet die ausschließliche Erbringung bestimmter Dienste (d. h. im Gesetz Nr. 662/1996 genannte "reservierte Dienste", wie Briefsendungen, Einschreib- und Wertsendungen, Fernschreiben und Telegramme sowie Philateliedienste(19); - direkte jährliche Rückzahlungen in unterschiedlicher Form(20). (43) Durch Ministerialbeschluss von 1997 (Beschluss des Interministeriellen Ausschusses für Wirtschaftsplanung CIPE vom 10. Dezember 1997) wurde die EPI zum 28. Februar 1998 in eine Aktiengesellschaft - Poste Italiane SpA (PI) - umgewandelt(21). Die Beziehungen zwischen der PI und dem Staat wurden übergangsweise bis zum Abschluss des neuen Vertrags weiterhin durch den Vertrag von 1995 geregelt(22). (44) Im Jahr 2000 wurde ein neuer Programmvertrag zwischen der PI, dem Kommunikationsministerium und dem Schatzministerium geschlossen (nachstehend "der neue Vertrag")(23), in dem die Entwicklungen in der Postgesetzgebung nach dem Vertrag von 1995 und insbesondere die nach der Umsetzung der Postrichtlinie entstandene neue Marktsituation ihren Niederschlag fanden. (45) Im Unterschied zum Vertrag von 1995 beinhaltet der neue Vertrag weder Universaldienstverpflichtungen noch verbindliche Qualitätsstandards für die Finanz- und Telekommunikationsdienste. III. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (46) Der Beschwerdeführer behauptet, der EPI seien nicht gemeldete staatliche Beihilfen gewährt worden durch: - die Bereitstellung des Anfangskapitals in Höhe von 50000 Mio. ITL (25 Mio. EUR); - die Bereitstellung zusätzlicher Mittel in Höhe von 1287000 Mio. ITL (660 Mio. EUR); - die Befreiung von der Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen(24). (47) In der Beschwerde wird zudem auf eine weitere Maßnahme hingewiesen, die im Gesetz Nr. 662/96 vorgesehen ist, d. h. die Bereitstellung von 300000 Mio. ITL als Kostenausgleich für die ermäßigten Tarife bei der Zustellung von Zeitungen. (48) Über die in der Beschwerde angeführten Maßnahmen hinaus hat die Kommission sowohl in dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung als auch in dem Beschluss zur Ausdehnung des Verfahrens auf eine Reihe von Maßnahmen hingewiesen, die ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen könnten. Genauer gesagt, hat die Kommission bekräftigt, dass sie für ihre abschließende Würdigung zusätzliche Auskünfte über die folgenden Maßnahmen benötige: - Bereitstellung von 1337000 Mio. ITL (685 Mio. EUR) als Kapitalzuführung an die EPI; - Befreiung von der Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen; - die etwaige überhöhte Abgeltung durch den Staat der folgenden Dienste: Frankatur, Rentenzahlung, Postspareinlagen; - Erstattung der Nettokosten für die Universaldienstpflichten (einschließlich der in der Beschwerde erwähnten 300000 Mio. ITL nach dem Gesetz Nr. 662/96); - vom Staat gewährte finanzielle Unterstützung des Investitionsplans der EPI; - Tilgung (Kapital und Zinsen) der von der EPI aufgenommenen Kredite durch den Staat; - Deckung der bis 1993 von der APT erwirtschafteten Verluste durch den Staat; - erneute Kapitalzuführung bei der Umwandlung der EPI in die PI. (49) In dem Beschluss über die Ausdehnung des Verfahrens bezog sich die Kommission auf den Schuldenerlass im Sinne des Gesetzes Nr. 3 vom 7. Januar 1999 (nachstehend "Schuldenerlass von 1999"). Der italienische Staat hatte beschlossen, eine in der Unternehmensbilanz der EPI ausgewiesene Schuld der APT beim Schatzamt zu erlassen. Der Schuldenerlass belief sich auf 5168000 Mio. ITL und umfasste folgende Posten: einen ersten Posten von 4666000 Mio. ITL wegen Schließung der "Gestione vaglia e risparmi"; einen zweiten Posten von 479000 Mio. ITL für die 1993 gezahlten Ruhegehälter des im Post-, Telegrafen- und Telefondienst beschäftigten Personals und einen dritten Posten von 23000 Mio. ITL für vorgezogene Renten, die das Schatzamt für eine bestimmte Gruppe aus dem Dienst ausgeschiedener Beschäftigter zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 1994 gezahlt hatte. (50) Im Rahmen der Prüfung der Finanzbeziehungen zwischen dem Staat und der PI muss die Kommission alle vorstehend erwähnten Maßnahmen im Lichte der Vorschriften über staatliche Beihilfen würdigen. Hierzu muss sie die Beziehungen zwischen der PI und dem Staat bis 1999, dem Jahr der förmlichen Bewilligung der Maßnahme, die zeitlich betrachtet die letzte in den Beschlüssen der Kommission zur Einleitung und zur Ausdehnung des Verfahrens genannte Maßnahme ist, untersuchen. (51) Gegenwärtig hält es die Kommission nicht für erforderlich, die Untersuchung über das Jahr 1999 hinaus auszudehnen, weil ihr für diesen Zeitraum keine Angaben vorliegen, aus denen hervorginge, dass der italienische Staat der PI für die Erfuellung der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben einen überhöhten Ausgleich gewährt hätte. Die Kommission behält sich selbstverständlich vor, gegebenenfalls zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen, sofern sie im Falle einer angezeigten Untersuchung der Finanzbeziehungen zwischen PI und dem italienischen Staat nach 1999 später anders lautende Informationen erhalten sollte. (52) Um eine angemessene und stichhaltige Untersuchung durchführen zu können, hat die Kommission nach dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung für ihre Untersuchung zwei unterschiedliche Zeiträume bestimmt. Der erste Zeitraum reicht von 1959 bis 1993 und der zweite von 1994 bis 1999, dem Jahr der letzten in den Beschlüssen der Kommission angeführten Maßnahmen, auf die sich die vorliegende Untersuchung erstreckt. Die Maßnahmen im Zeitraum 1959-1993 (53) Wie in dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung angekündigt, hat die Kommission ihre Analyse in erster Linie auf die nach 1994 ergriffenen Maßnahmen konzentriert, da diese sich viel weitgehender auf den Wettbewerb auswirken. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass das Schatzministerium zum Zeitpunkt der nach dem Gesetz Nr. 71/94 erfolgten Umwandlung der APT in ein öffentlich-rechtliches Wirtschaftsunternehmen (EPI) die Streichung sämtlicher Kassenvorschüsse angeordnet hat, mit denen es das Betriebsdefizit der ATP, das sich von 1959 bis 1993 auf 31169000 Mio. ITL (15900 Mio. EUR) belief, gedeckt hatte. (54) Wie die italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme zu dem Beschluss über die Ausdehnung des Verfahrens angegeben haben, müssen zu diesem Betrag 4689000 Mio. ITL addiert werden, die den vor 1994 angefallenen Verlusten entsprechen. Diese Verluste wurden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Rechnungslegung erst später ermittelt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem Zeitraum, auf den sie sich im Wesentlichen beziehen, analysiert werden. Dieser Betrag wird durch den ersten und den zweiten Posten des Schuldenerlasses von 1999 gebildet, der vom Gesetz Nr. 3/99 vorgesehen und in dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung erwähnt wurde. (55) Insgesamt hat der Staat somit von APT vor 1994 erwirtschaftete Schulden in Höhe von 35858000 Mio. ITL erlassen. Der Zeitraum 1994-1999 (56) Wie in dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung und danach in dem zur Ausdehnung des Verfahrens angekündigt wurde, hat die Kommission ihre Untersuchung auf die nach 1994, und insbesondere bis 1999, ergriffenen Maßnahmen konzentriert. Demzufolge erstreckt sich die Untersuchung der Kommission auf die rechtlichen und finanziellen Beziehungen zwischen dem italienischen Staat und der EPI, wie sie vom Gesetz Nr. 71/94 und von dem Vertrag von 1995 definiert wurden. (57) Mit dem Gesetz Nr. 71/94 wurden die Organisation des Postdienstes und die Betriebsbedingungen der APT von Grund auf umgestaltet: - Die EPI kann die Tarife für ihre Dienste weitgehend selbst festsetzen, und zwar anhand von im Programmvertrag festgelegten Kriterien(25); diese Tarife werden anschließend vom Ministerium überprüft; - die Höhe der der EPI gezahlten Vergütung für erbrachte Finanzdienste (Entgegennahme von Postspareinlagen, Rentenzahlung usw.) wird in Vereinbarungen festgesetzt; - die Kostenrechnung des Ministeriums wird von der den Postdienst erbringenden Rechtspersönlichkeit (der neu gegründeten EPI) getrennt; - es werden speziell auf ein kaufmännisches Unternehmen zugeschnittene betriebliche Maßnahmen ergriffen, und zwar hinsichtlich der Entscheidungsprozesse und der Organisation (anders als bei der früheren APT steht an der Spitze der EPI ein Verwaltungsrat). (58) Mit dem Gesetz Nr. 71/94 kam es daher zu einem radikalen Wandel in der Verwaltung des Postdienstes; insbesondere konnten neue Produkte angeboten oder konkurrenzfähigere Preise und Konditionen angewandt werden. Im Übrigen wurde die operative Selbständigkeit der EPI durch das Gesetz Nr. 662/96 noch dahin gehend verstärkt, dass die EPI für einen kurzen Zeitraum, nämlich bis zum Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 261/99, unabhängig die Preise für alle nicht reservierten Dienste festsetzen konnte und dazu keiner Genehmigung des Ministeriums bedurfte. (59) Diese tief greifende Veränderung wird auch dadurch bestätigt, dass die EPI nun über eigenes Vermögen und einen Dotationsfonds verfügte: Dadurch wird deutlich, wie sich die neue EPI in Rechnungsführung, Organisation und Betrieb von der APT unterscheidet. (60) Daraus lässt sich schlussfolgern, dass das Gesetz Nr. 71/94 den Beginn einer neuen Ära in der Funktionsweise des öffentlichen italienischen Postbetreibers sowie in den Modalitäten einläutete, nach denen die vormals der APT zugewiesenen Aufgaben vom Staat reguliert und finanziert, der EPI übertragen und von diesem Unternehmen wahrgenommen werden. (61) Nach der Gründung der EPI war der weiter oben im Detail beschriebene Vertrag von 1995 das für die Zwecke der Beurteilung durch die Kommission relevanteste Rechtsinstrument, das die Beziehungen zwischen der EPI und dem italienischen Staat regelt. Diese Regelung galt bis einschließlich 1999. In dieser Zeit war die wettbewerbliche Tätigkeit der EPI und später der PI(26) auf etwa 10 % ihres jeweiligen Umsatzes begrenzt. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht insbesondere hervor, dass die PI in diesem Zeitraum keine signifikanten Dienstleistungen der Paketzustellung an gewerbliche Kunden erbracht hat. (62) Wie weiter oben erwähnt, trat im Jahr 2000 ein neuer Vertrag in Kraft, der die Finanzbeziehungen zwischen der PI und dem italienischen Staat sowie die Zuweisung und Bereitstellung von im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Diensten in der nach der Umsetzung der Postrichtlinie neu entstandenen Marktsituation regelte. (63) Auf der Grundlage des neuen Vertrags wurden zahlreiche bis dato als Universaldienste betrachtete Dienste (beispielsweise sämtliche von der PI erbrachte Finanz- und Telekommunikationsdienstleistungen, die etwa 40 % ihres Umsatzes ausmachten) nicht mehr als solche klassifiziert. Es liegt somit auf der Hand, dass der neue Vertrag eine weitere wichtige Veränderung in den Modalitäten markiert, nach denen die im allgemeinem wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben der EPI übertragen und von dieser wahrgenommen sowie vom Staat definiert und finanziert wurden. Diese Veränderung fällt nahezu mit dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 261/99 zusammen, mit welcher die Postrichtlinie umgesetzt und die Vorschriften für den Markt der Postdienste in Italien neu festgelegt wurden. Angesichts der Gleichförmigkeit des Zeitraums 1994-1999 können die einzelnen Jahre im Zusammenhang untersucht werden. (64) Ausgehend von den während des Verfahrens gewonnenen Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der EPI und der PI im Zeitraum 1994-1999 die folgenden Maßnahmen zugute kamen, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen können. Tabelle 1 Der EPI und der PI gewährte Unterstützungsmaßnahmen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Angaben der italienischen Behörden, Bilanzen. (65) Die vorstehend angegebenen Beträge wurden zum Zeitpunkt der Bewilligung der jeweiligen Maßnahme zugunsten der EPI oder der PI und nicht zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung berechnet. In den meisten Fällen erfolgte die tatsächliche Auszahlung wesentlich später als die Bewilligung, mitunter sogar erst nach einigen Jahren. Demzufolge kann der aktuelle Gesamtbetrag unter dem vorstehend angegebenen Wert liegen, der faktisch den potenziellen Hoechstbetrag der Beihilfe angibt. Die italienischen Behörden haben keine Einwände gegen diesen vorsichtigen Ansatz erhoben. Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen betreffend den Zeitraum 1994-1999 (66) Was die anfängliche Kapitalzufuhr zugunsten der EPI (Maßnahme Nr. 1) anbelangt, so sah Artikel 7 des Gesetzes Nr. 71/1994 einen anfänglichen Dotationsfonds in Höhe von 50000 Mio. ITL sowie eine außerordentliche Kapitalzufuhr über 1287000 Mio. ITL vor, die folgendermaßen gezahlt werden sollte: 968000 Mio. ITL 1994, 168000 Mio. ITL im Jahr 1995 und 142000 Mio. ITL im Jahr 1996. Diese Mittel waren dazu bestimmt, die Umwandlung der ehemaligen APT in ein konkurrenzfähigeres kaufmännisches Unternehmen zu erleichtern und ihren Unternehmensplan zu unterstützen. (67) Artikel 9 des Gesetzes Nr. 71/1994 legte die Befreiung der EPI von der Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen (Maßnahme Nr. 2) fest, die durch die Gesetzesverordnung Nr. 394 vom 30. September 1992, umgewandelt in das Gesetz Nr. 461/1992, eingeführt worden war. Es handelte sich um eine vorübergehende Steuer, die im Zeitraum 1993-1998 für kaufmännische Unternehmen galt und sich auf 0,75 % des in der Bilanz ausgewiesenen Nettovermögens belief. Obwohl die EPI als kaufmännisches Unternehmen dieser Steuer unterworfen gewesen wäre, wurde sie kraft Artikel 9 des Gesetzes Nr. 71/1994 davon befreit. (68) Die anfängliche Kapitalzufuhr zugunsten der PI (Maßnahme Nr. 3) war von Artikel 53 Absatz 13 des Gesetzes Nr. 449 vom 27. Dezember 1997 vorgesehen. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sollte der italienische Staat bei der Umwandlung der EPI in die Aktiengesellschaft Poste Italiane SpA 3000000 Mio. ITL zum Stammkapital des Unternehmens beisteuern. Die Kapitalhilfe sollte in drei Anteilen zu je 1000000 Mio. ITL in den Jahren 1999, 2000 und 2001 gewährt werden. Sie wurde ab dem Geschäftsjahr 1998 in der Bilanz der PI ausgewiesen, obgleich die tatsächliche Zahlung nach dem vorstehend angegebenen Zeitplan erfolgte. (69) Die Erstattung der Kosten für die postalischen Universaldienstpflichten (Maßnahme Nr. 4) in den Jahren 1994-1996 beruhte auf dem Gesetz Nr. 662 von 1996. Die Gesetze Nr. 449 von 1997 und Nr. 488 von 1998 sahen die Erstattung für die Jahre 1998 bzw. 1999 vor. (70) Die Kostenzuschüsse für Tarifermäßigungen bei der Zustellung von Zeitungen und Publikationen nicht gewinnorientierter Organisationen (Maßnahme Nr. 5) wurden durch das Gesetz Nr. 662 von 1996 und die Durchführungsbestimmungen (bzw. vorher durch das Gesetz Nr. 71/94, durch den Vertrag von 1995 und das Gesetz Nr. 549/95) geregelt. Die EPI und die PI waren gehalten, deutlich unter den Normaltarifen liegende Tarife für die Zustellung verschiedener Publikationen anzuwenden, bei denen der Staat die Gewährung einer Sonderbehandlung für angezeigt hielt. Der Staat veranlasste eine teilweise Erstattung der Differenz zwischen dem normalen und dem ermäßigten Tarif, indem er der EPI einige Geldzuschüsse gewährte (siehe vorstehende Tabelle 1). Gemäß Artikel 41 des Gesetzes Nr. 448 von 1998 sollte die PI ab Januar 2000 für die Zustellung dieser Publikationen den Normaltarif anwenden. Demzufolge sollte der Staat die Zahlung der entsprechenden Zuschüsse an die PI einstellen(27). (71) Maßnahme Nr. 6 (Ergebnis der finanziellen Universaldienstleistungen) umfasst die diversen vom Staat und von staatlichen Organen getätigten Zahlungen(28) für verschiedene der PI übertragene und im Vertrag von 1995 als Universaldienste betrachtete Finanzdienstleistungen, die über die Kosten für die Bereitstellung der gesamten finanziellen Universaldienste hinaus gingen. Der angegebene Betrag entspricht der Gewinnspanne des gesamten Bereichs der finanziellen Universaldienstleistungen(29). (72) Maßnahme Nr. 7 (Erstattung der der APT gewährten Darlehen) betrifft die staatliche Finanzierung der Investitionen, die von der APT getätigt und später auf die EPI übertragen wurden. Kraft der Gesetze Nr. 39/1982, 887/1984, 41/86 und 227/75 konnte die APT eine Reihe von Investitionen zur Verbesserung ihrer Strukturen und Tätigkeit vornehmen (z. B. Mechanisierung des Postdienstes). Nach Maßgabe dieser Gesetze sollte der Staat (Schatzministerium) die jährlichen Raten, die vom Postbetreiber für die Tilgung der bei der Cassa Depositi e Prestiti (Depositen- und Darlehenskasse - nachstehend "CDDPP") zur Investitionsfinanzierung aufgenommenen Darlehen zu zahlen waren, ausgleichen. Das funktionierte folgendermaßen: die CDDPP gewährte der APT die Darlehen; für die von der EPI gezahlten Raten erstattete das Schatzamt sowohl die Kapitalanteile als auch die Zinsen (Gesetz Nr. 887 von 1984) oder aber nur die Kapitalanteile (Gesetze Nr. 39/82, 41/86 und 227/75). Wie von den italienischen Behörden bestätigt wurde, kamen die nach diesen Gesetzen getätigten Investitionen der EPI nach ihrer Gründung weiterhin zugute. Dasselbe gilt für die PI. (73) Allerdings ist zu bemerken, dass nach dem Gesetz Nr. 449/97 die Erstattung durch das Schatzamt der für die vorerwähnten Darlehen gezahlten Raten an die PI für die Jahre 1998, 1999 und 2000 ausgeschlossen wurde. In diesen drei Jahren kam die Maßnahme somit nicht zum Tragen. (74) Außerdem wurde für die von der CDDPP gewährten Darlehen, für welche die EPI weiterhin Zinsen zu zahlen hatte(30) (Gesetz Nr. 39 von 1982, Gesetz Nr. 41/86 sowie einige nach dem Gesetz Nr. 227/75 bewilligte Darlehen), von der CDDPP ein Zinssatz von 3,7 % jährlich angewandt; eine Ausnahme bildeten hierbei einige gemäß dem Gesetz Nr. 227/75 ausgereichte Darlehen, für die der durchschnittliche Zinssatz 9,75 % betrug. Wie im Folgenden bewiesen wird, ist dieser Zinssatz niedriger als der, den die APT hätte auf dem Kapitalmarkt haben können (Maßnahme Nr. 8). IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (75) Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer der einzige Beteiligte, der Stellungnahmen zu den Beschlüssen zur Verfahrenseröffnung und zur Ausdehnung des Verfahrens abgegeben hat. In seinem Briefwechsel mit der Kommission hat der Beschwerdeführer weder spezielle Argumente zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt dargelegt noch angegeben, ob diese Maßnahmen tatsächlich wettbewerbsverfälschende Wirkungen auf einem der Märkte gehabt haben, auf denen die PI tätig ist. (76) Doch sei daran erinnert, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zum Beschluss über die Verfahrenseröffnung auf zusätzliche Maßnahmen hingewiesen hat, die der EPI und der PI im Zeitraum 1994-1999 gewährt wurden und eine staatliche Beihilfe darstellen könnten. Der Beschwerdeführer hat insbesondere behauptet, der italienische Staat habe der EPI keine Geldstrafen für die Nichterfuellung der aus dem Programmvertrag resultierenden Aufgaben auferlegt. Die Nichtverhängung von Geldstrafen habe der EPI einen finanziellen Vorteil verschafft, der eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstelle. (77) Mit Schreiben vom Juli 1999 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, die vermeintliche Verletzung entbehre jeglicher Grundlage und der Vertrag von 1995 habe keine Sanktionen vorgesehen. Mit demselben Schreiben forderte die Kommission den Beschwerdeführer auf, zusätzliche Angaben zur Untermauerung seiner Beschwerde zu übermitteln. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung der Kommission nicht nachgekommen. V. BEMERKUNGEN ITALIENS (78) In ihren Antworten macht die italienische Regierung Folgendes geltend: i) Keine der von der Kommission untersuchten Maßnahmen stelle eine staatliche Beihilfe dar, sondern es handele sich dabei um einen - wenn auch nur teilweisen - Ausgleich für die Mehrkosten, die sich aus den der EPI und der PI übertragenen öffentlichen Dienstleistungsaufgaben ergeben; ii) in keinem einzigen Fall hätten die EPI und die PI einen überhöhten Ausgleich erhalten; insbesondere seien die für den Staat erbrachten Finanzdienstleistungen zu Marktpreisen oder zu Preisen erbracht worden, die unter den für die Erbringung der Leistungen von der EPI und der PI bestrittenen tatsächlichen Kosten lagen; iii) die betreffenden Maßnahmen seien als ein einziger Prozess zur Umstrukturierung des Postdienstes in Italien anzusehen. (79) Zu Punkt i) tragen die italienischen Behörden vor, der Gesamtbetrag, den die EPI und die PI in unterschiedlicher Form als Ausgleich erhalten haben, decke nicht die Nettomehrkosten, die das Unternehmen zur Erfuellung seiner öffentlichen Dienstleistungsaufgaben bestreiten musste. Nach Auffassung der italienischen Behörden hat die EPI, selbst wenn die von der Kommission ermittelten Maßnahmen als Beihilfen betrachtet werden sollten, auf jeden Fall einen zu niedrigen Ausgleich für ihre im allgemeinen Interesse liegenden Pflichten erhalten. (80) Zu Punkt ii) führen die italienischen Behörden an, die von der EPI und der PI für den Staat erbrachten Finanzdienste seien zu Marktpreisen vergütet worden und hätten daher dem Unternehmen keinerlei Vorteil gebracht. Insbesondere habe die Vergütung, die vom Staat über die CDDPP für die Entgegennahme von Postspareinlagen und für die Postgirokonten gezahlt worden sei, unter der marktüblichen Vergütung für vergleichbare Dienste wie etwa für Girokonten und Sparbücher bei den Banken gelegen. (81) Zu Punkt iii) bekräftigen die italienischen Behörden, sämtliche von der Kommission in den Beschlüssen zur Verfahrenseröffnung und zur Ausdehnung des Verfahrens angeführten Maßnahmen dürften nicht als getrennte Vorgänge betrachtet werden. Es handele sich dabei vielmehr um einen einzigen durch das Gesetz Nr. 71/1994 eingeleiteten Prozess, der darauf gerichtet gewesen sei, den Postbetreiber von einer öffentlichen Verwaltungsstelle in ein regelrechtes kaufmännisches Unternehmen mit dem Ziel der Börsennotierung umzuwandeln. (82) Diesbezüglich sei die Ermittlung des anfänglichen Nettokapitals der EPI und der PI angesichts der komplizierten finanziellen und organisatorischen Beziehungen zwischen der ehemaligen APT und dem Staat ein langwieriger und schrittweiser Prozess gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Kapitalzuführungen an die EPI und die PI in Höhe von insgesamt 4337000 Mio. ITL auf die Trennung der Aktiva und Passiva der neu gegründeten EPI gerichtet war. Diese Maßnahmen würden demzufolge weder die Gewährung neuer Finanzmittel noch eine Deckung der von der EPI und der PI erwirtschafteten Verluste und somit keine staatliche Beihilfen darstellen. Darüber hinaus sei das der EPI gewährte Anfangskapital von 6047000 Mio. ITL um 2100000 Mio. ITL zu hoch bewertet und demnach herabgesetzt worden. Der Staat sei daher berechtigt gewesen, das Anfangskapital der EPI um denselben Betrag wieder aufzufuellen. (83) Nach demselben Überlegungsansatz stelle die Befreiung von der Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen keine staatliche Beihilfe dar, weil sie insofern gerechtfertigt gewesen sei, als der Staat, hätte er diese Steuer beansprucht, der EPI ein höheres Anfangskapital hätte gewähren müssen. Analog dazu mussten die für Investitionen der APT gewährten Darlehen vom Staat getilgt werden (Kapitalanteil und Zinsen). Als die EPI und die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.