Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2710 der Kommission vom 18. März 2022 über die staatliche Beihilfe SA.53903 (2020/C ex 2019/NN) Polens zugunsten von LG Chem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1570)

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Quellenkennung: 32024D2710. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Vorhaben durch LG Chem KR bestätigt, sondern insbesondere auch, dass LG Chem KR zum 16. August 2017 von den chinesischen Behörden ein realistisches und verlässliches Subventionsangebot mit einer Beihilfeintensität erhalten hatte, die mit der Beihilfeintensität für den Barzuschuss für das 2016 begonnene Vorhaben vergleichbar war (siehe Erwägungsgrund 46). All diese Angaben belegen, dass die Verhandlungen mit den chinesischen Behörden über den möglichen Standort des Investitionsvorhabens in China im Gange und in Bezug auf die Höhe der Subventionen, mit denen LG Chem KR rechnen konnte, auch konkret waren. (66) Ergänzt wurden diese Nachweise durch zusätzliche Unterlagen, die nach dem 16. August 2017 bei LG Chem KR eingingen. Dabei handelt es sich um i) ein Schreiben der Entwicklungszone […] vom 17. August 2017, in dem erörtert wird, welche Grundstücke LG Chem KR in der Zone angeboten werden könnten, ii) eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 17. August 2017, in der erläutert wird, dass für die Durchführbarkeitsstudie für dieses Vorhaben dieselbe Beihilfeintensität ([10-20] %) zugrunde gelegt werden sollte wie für das in Erwägungsgrund 35 beschriebene frühere Vorhaben, iii) eine E-Mail der Entwicklungszone vom 22. August 2017 […], iv) zwei Angebotsschreiben der Entwicklungszone […] (eines vom 18. September 2017 ohne Stempel und das zweite vom 13. November 2017 mit offiziellem Stempel; für weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgründe 38 und 45). (67) Zum weiteren Nachweis, dass sich LG Chem KR auf mündliche Subventionsangebote der chinesischen Behörden als hinreichende Grundlage stützen konnte und dies auch tat, um mit den Arbeiten an den Investitionsvorhaben zu beginnen, legte LG Chem PL weiterhin eine Liste von Vorhaben vor, die von LG Chem KR in China durchgeführt wurden, einschließlich des Investitionsvorhabens, das der Investition 2 vorangegangen war, wobei in mehreren Fällen die Arbeiten vor Abschluss der Investitionsvereinbarung begonnen wurden (siehe Erwägungsgrund 44). Die bisherigen Erfahrungen von LG Chem KR mit früheren Investitionen in China ermöglichten es dem Unternehmen daher, das mündliche Beihilfeangebot Chinas für das Vorhaben als verbindlich anzusehen. (68) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass genügend tatsächliche und aktuelle Beweise dafür vorliegen, dass China dem Unternehmen LG Chem KR vor dem 16. August 2017 ein Beihilfeangebot unterbreitet hatte, dass sich dieses Angebot auf eine Subvention bezog, die LG Chem KR realistisch und konservativ auf mindestens 106 Mio. EUR schätzen konnte, und dass sich die Beschlussorgane von LG Chem KR bei der Entscheidung über den Standort der Investition auf dieses Angebot stützten. Die Schlussfolgerung, dass die Erwartungen von LG Chem KR realistisch waren, wird auch dadurch untermauert, dass das Angebot später formalisiert wurde und dass der Inhalt des formalisierten Angebots dem mündlich unterbreiteten Angebot entsprach, d. h., es enthielt ebenfalls eine Empfehlung über eine Subvention mit einer Intensität von etwa [10-20] %, die der Intensität entsprach, die LG Chem KR und die chinesischen Behörden für das in Erwägungsgrund 35 genannte frühere Investitionsvorhaben vereinbart hatten (25). Darüber hinaus wies LG Chem KR nach, dass das Unternehmen nach der Standortentscheidung über das in Rede stehende Investitionsvorhaben weitere Investitionen in China beschlossen und durchgeführt hat, für die Subventionen gewährt wurden, obwohl weder ein formalisiertes Angebot noch eine Investitionsvereinbarung vorlag (siehe Tabelle 1). (69) Was die Zweifel der Kommission im Einleitungsbeschluss betrifft, ob die Investition in China im kontrafaktischen Szenario aufgrund des damals allgemein äußerst abträglichen politischen Umfelds für südkoreanische Unternehmen möglicherweise nicht plausibel ist, wurden Beweise dafür vorgelegt, dass das allgemeine politische Klima die spezifische Investition und die Plausibilität Chinas als Standort im kontrafaktischen Szenario nicht beeinträchtigen würde. Schließlich würde die Investition, wie in Erwägungsgründen 35, 36 und 38 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, als Grundlage für Ausfuhren dienen, da die Produktion nicht auf dem chinesischen Binnenmarkt verkauft, sondern nach Europa ausgeführt würde. Die Plausibilität einer solchen exportorientierten Geschäftsorientierung der Investition in China im kontrafaktischen Szenario wurde von keiner der Parteien infrage gestellt, die im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens Stellung nahmen. (70) Darüber hinaus legte LG Chem PL Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass LG Chem KR weiterhin gute Geschäftsbeziehungen in China unterhält (siehe Erwägungsgrund 48) und dass die politischen Spannungen zwischen China und Südkorea im Allgemeinen nur geringfügige Auswirkungen auf die geschäftliche Zusammenarbeit mit südkoreanischen Unternehmen oder deren Investitionen in China hatten. Diese Unterlagen stützen den Standpunkt Polens und Südkoreas in dieser Angelegenheit. (71) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass nachgewiesen wurde, dass das äußerst abträgliche Umfeld die Investition im kontrafaktischen Szenario nicht beeinträchtigt hätte, da dieses Umfeld lediglich bedeutete, dass chinesische Verbraucher keine Subventionen für den Erwerb von Elektrofahrzeugen mit südkoreanischen Batterien erhalten würden. Da die Investition im kontrafaktischen Szenario jedoch — ebenso wie die tatsächlich getätigte Investition — auf den europäischen Markt ausgerichtet gewesen wäre, hätte sich die nationale Subventionspolitik nicht auf den zu erwartenden Verkauf der in der Betriebsstätte hergestellten Batterien ausgewirkt. (72) Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass LG Chem PL ausreichende zusätzliche Beweise für die Beihilfeverhandlungen in China vorgelegt hat. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass das chinesische Beihilfeangebot vor dem 16. August 2017 unterbreitet wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt — als das Corporate Investment Committee von LG Chem KR über den Investitionsstandort entschied — kein schriftliches und mit Stempel versehenes Beihilfeangebot vorlag. Insbesondere räumt die Kommission ein, dass LG Chem KR Verhandlungen mit den örtlichen chinesischen Behörden über den Investitionsstandort in China im kontrafaktischen Szenario geführt hatte und dass die konservative Schätzung von LG Chem KR, wonach das Unternehmen in den Genuss einer Beihilfeintensität von etwa [10-20] % kommen könnte, als realistisch angesehen werden kann. (73) Darüber hinaus räumt die Kommission auf der Grundlage der vorgelegten Erläuterungen und Unterlagen ein, dass das äußerst abträgliche politische Umfeld in China, das südkoreanische Hersteller von Batterien für Elektrofahrzeuge aufgrund der Subventionsbeschränkungen für den Erwerb von Elektrofahrzeugen in China weitgehend daran hinderte, den chinesischen Markt zu beliefern, keine Auswirkungen auf die Plausibilität eines möglichen Investitionsstandorts in China hatte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass durch das Investitionsvorhaben die Batterieproduktion für den Verkauf außerhalb Chinas, und zwar in Europa, ausgeweitet werden sollte, und China keine Einwände gegen die Ausfuhr von Batteriezellen durch in China ansässige und in ausländischem Eigentum befindliche Batteriezellenfabriken für Elektrofahrzeuge erhob. (74) In Anbetracht dieser Angaben gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Standort der Investition in China ein realistisches kontrafaktisches Szenario gegenüber dem Standort Polens darstellte. 7.3.2.   Zweifel am Anreizeffekt der Beihilfe (75) Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert, soll die Beihilfe in Szenario 2 den Leitlinien für Regionalbeihilfen zufolge dem Beihilfeempfänger einen Anreiz geben, eine geplante Investition in dem betreffenden Gebiet statt anderswo zu tätigen, da sie die Nettonachteile und -kosten eines Standorts in dem betreffenden Gebiet ausgleicht. (76) Zum Zeitpunkt der vorläufigen Prüfung hegte die Kommission Zweifel daran, ob die angebliche Rentabilitätslücke von 77,3 Mio. EUR tatsächlich bestand und ob die LG Chem PL gewährte Beihilfe in Höhe von 70 Mio. EUR als Anreiz für die Investition in Polen tatsächlich erforderlich war (siehe Erwägungsgrund 29). Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Kommission nicht über ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung, dass die angemeldete Beihilfe Auswirkungen auf die Standortentscheidung hatte und somit ein Anreizeffekt bestand. (77) Angesichts der Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 74, unter Berücksichtigung aller vorgelegten Beweise und unter der Annahme, dass die konservative Schätzung einer Beihilfe der chinesischen Behörden in Höhe von [10-20] % der Investitionskosten, die sich in der Berechnung des Kapitalwerts für China widerspiegelt, auf einer realistischen Grundlage beruht, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angebliche Rentabilitätslücke von 77,3 Mio. EUR zwischen den Standorten in Polen und China tatsächlich bestand. Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt hat. 7.3.3.   Zweifel an der Angemessenheit der Beihilfe (78) Gemäß Abschnitt 3.6 der Leitlinien für Regionalbeihilfen gilt für die Höhe der Beihilfe eine doppelte Obergrenze. Erstens muss die Regionalbeihilfe auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum beschränkt sein. Bei angemeldeten Einzelbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen dem Kapitalwert des Vorhabens an den in Betracht gezogenen Alternativstandorten (ohne Berücksichtigung etwaiger an diesen Standorten gewährter Subventionen, wenn sie sich im EWR befinden). Zweitens werden Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze für diesen Ansatz der Rentabilitätslücke verwendet: Die Beihilfen zum Ausgleich der Kapitalwertdifferenz dürfen den Beihilfehöchstsatz nicht überschreiten, der in Anwendung der für das Zielgebiet geltenden Obergrenze für Regionalbeihilfen für ein Investitionsvorhaben der jeweiligen Größe gewährt werden darf. Dabei sind die unter den Randnummern 86 und 20 Buchstabe c der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten Absenkungsbestimmungen zu berücksichtigen sowie gegebenenfalls der Umstand, dass die Investition Teil einer Einzelinvestition im Sinne der Randnummer 20 Buchstabe t der Leitlinien für Regionalbeihilfen sein kann, und frühere Beihilfen, die für die anderen Bestandteile der Einzelinvestition gewährt wurden. (79) In der Phase der vorläufigen Prüfung konnte die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Beihilfe angemessen war, da sie nicht bestätigen konnte, dass zwischen den beiden alternativen Investitionsstandorten eine Rentabilitätslücke bestand. Ohne eine solche Lücke wäre die Beihilfe nicht auf das Minimum beschränkt, das erforderlich ist, um die Standortentscheidung zugunsten Polens ausschlagen zu lassen (siehe Erwägungsgrund 30). (80) In Erwägungsgrund 74 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das kontrafaktische Szenario, bei dem vom Investitionsstandort in China ausgegangen wurde, realistisch war, sodass zwischen den beiden Standorten tatsächlich eine Rentabilitätslücke bestand. Die Kommission hat keinen Grund, die Höhe dieser Differenz (d. h. 77,3 Mio. EUR) infrage zu stellen, und gelangt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe in Höhe von 70 Mio. EUR (26) (Gegenwartswert) den zur Schließung dieser Lücke erforderlichen Betrag nicht übersteigt. (81) Die Kommission stellt fest, dass auf der Grundlage der in der Fördergebietskarte 2014-2020 für Polen für die Region Dolnośląskie festgelegten regionalen Obergrenze von 25 % und unter Anwendung der unter den Randnummern 86 und 20 Buchstabe c der Leitlinien für Regionalbeihilfen vorgesehenen Absenkungsbestimmungen der entsprechende Beihilfehöchstsatz für die Einzelinvestition mit geplanten beihilfefähigen Ausgaben in Höhe von 1 281 235 227 EUR sich auf 119 154 994 EUR (27) (Gegenwartswert) beläuft, was einer Beihilfehöchstintensität von 9,3 % entspricht. (82) Die Kommission stellt fest, dass sich die geplante Beihilfe für die Einzelinvestition auf einen Gegenwartswert von insgesamt 506 673 985 PLN (119 154 997 EUR) für geplante beihilfefähige Kosten mit einem Gegenwartswert von 5 444 427 050 PLN (1 281 235 227 EUR) beläuft (siehe Erwägungsgrund 24). Für die angemeldete Investition belaufen sich die geplanten beihilfefähigen Kosten auf 994 960 440 EUR (Gegenwartswert) und die angemeldete Beihilfe auf 85 443 491 EUR (Gegenwartswert). Die sich daraus ergebende Beihilfeintensität beträgt 8,5 % (siehe Erwägungsgründe 17 und 19). (83) Die angemeldete Beihilfe und die frühere Beihilfe übersteigen somit nicht den Beihilfehöchstsatz von 119 154 994 EUR und die zulässige Beihilfehöchstintensität von 9,3 % für die Einzelinvestition. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angepasste Beihilfehöchstintensität für die Einzelinvestition nicht überschritten wird. (84) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe angemessen ist. 7.3.4.   Zweifel am Beitrag der Beihilfe zur regionalen Entwicklung (85) Nach Randnummer 36 der Leitlinien für Regionalbeihilfen müssen regionale Investitionsbeihilfen tatsächlich und nachhaltig zur Entwicklung eines benachteiligten Gebiets beitragen. (86) Wie in Erwägungsgrund 31 erläutert, konnte die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung in Bezug auf den Anreizeffekt der Beihilfe nicht bestätigen, dass die Beihilfe zur regionalen Entwicklung beitrug. (87) Angesichts der im Einleitungsbeschluss erfolgten allgemeinen und unbestrittenen positiven Bewertung des Beitrags der Maßnahme zur regionalen Entwicklung (siehe die Erwägungsgründe 77 bis 80 des Einleitungsbeschlusses), die die Kommission im vorliegenden Beschluss bestätigt, und da durch den vorliegenden Beschluss ferner bestätigt wird, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat (siehe Erwägungsgrund 77), gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme die Entwicklung eines Gebiets fördert, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. 7.3.5.   Zweifel an der Geeignetheit (88) Nach den Randnummern 50 und 57 der Leitlinien für Regionalbeihilfen müssen Regionalbeihilfen ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein und es muss die Beihilfeform gewählt werden, von der die geringsten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind. (89) Die Kommission kam bereits im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgründe 86 und 87) zu dem Schluss, dass regionale Investitionsbeihilfen eine geeignete Form der Förderung der Entwicklung des betreffenden Gebiets darstellen. (90) Wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, konnte die Kommission angesichts der bestehenden Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Rentabilitätslücke zwischen Polen und China im Einleitungsbeschluss nicht bestätigen, dass ein ähnlicher Beitrag zur regionalen Entwicklung nicht durch andere effizientere Mittel erreicht werden konnte. (91) Angesichts der positiven Bewertung im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 88) und vor dem Hintergrund, dass die Kommission bestätigt hat, dass zwischen den alternativen Standorten in Polen und China tatsächlich eine Rentabilitätslücke bestand (siehe Erwägungsgrund 74), gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme ein geeignetes Instrument ist, um die Standortentscheidung zu beeinflussen. 7.3.6.   Zweifel an der Einhaltung der angemeldeten Beihilfehöchstintensität (92) Nach Randnummer 119 der Leitlinien für Regionalbeihilfen läge eine deutliche negative Auswirkung vor, wenn die Beihilfehöchstintensität des Vorhabens überschritten würde. Dies wäre der Fall, wenn der vorgeschlagene Beihilfesatz im Vergleich zu den beihilfefähigen (standardisierten) Investitionsausgaben (28) die (angepasste) Obergrenze für die Beihilfehöchstintensität übersteigt, die für ein Vorhaben der gegebenen Größe gilt, wobei die geforderte „schrittweise Absenkung“ zu berücksichtigen ist (29). (93) Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgründe 124 und 125) anerkannt, dass bei der angemeldeten Beihilfe die angepasste Beihilfehöchstintensität für das Vorhaben, auch mit Blick auf die Einzelinvestition, eingehalten wurde. Da in der SWZ-Genehmigung jedoch nicht der Höchstbetrag der Ansprüche angegeben war, sondern nur die beihilfefähigen Kosten in Höhe von nominal 1 054 244 195 EUR (4 468 941 000 PLN), für die Regionalbeihilfen gewährt werden konnten, war nicht gewährleistet, dass der Beihilfesatz in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung auf den angemeldeten Betrag von nominal 119 545 904 PLN (28 201 440 EUR) beschränkt war, wie von den polnischen Behörden geltend gemacht. Darüber hinaus wurden in der Genehmigung keine Angaben zu den anderen Bestandteilen der Maßnahme gemacht, die für dieselbe Investition bewilligt werden sollten, oder dazu, nach welcher Methode die Einhaltung der Kumulierungsregeln gewährleistet werden sollte. Da die Genehmigung bereits im September 2017 ohne ein Durchführungsverbot erteilt worden war, äußerte die Kommission Bedenken, dass die zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten worden und eine wirksame Kumulierungskontrolle auf Ebene der Beihilfebewilligung nicht gewährleistet sei. (94) Darüber hinaus stellte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, im Einleitungsbeschluss fest, dass eine nur auf der Ebene der Auszahlung der Beihilfe durchgeführte Kumulierungskontrolle unzureichend erschien. Folglich hegte die Kommission Zweifel daran, ob ausreichende Garantien dafür gegeben waren, dass die aus sämtlichen Quellen insgesamt ausgezahlten Beihilfen die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten würden und mit den Bestimmungen aus Randnummer 92 der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Einklang stünden. (95) Polen bestätigte, dass LG Chem PL keine Beihilfen in Anspruch genommen habe und dass die Beihilferegelung zur Körperschaftsteuerbefreiung dahin gehend geändert worden sei, dass ein Durchführungsverbot aufgenommen wurde. (96) Sowohl LG Chem PL als auch Polen teilten der Kommission mit, dass die SWZ-Genehmigung am 18. Januar 2021 geändert worden sei und nun ein Durchführungsverbot enthalte, alle Bestandteile der Maßnahme aufliste und vorsehe, dass der Betrag der Körperschaftsteuerbefreiung der Differenz zwischen dem zulässigen Beihilfehöchstsatz (30) und dem Gesamtwert aller anderen Bestandteile der Maßnahme zu entsprechen hat. (97) Darüber hinaus erklärte sich LG Chem PL bereit, allen beteiligten Bewilligungsbehörden Jahresberichte vorzulegen, die von einem unabhängigen Rechnungsprüfer zu erstellen sind und in denen die Beträge der aus sämtlichen Quellen in Anspruch genommenen staatlichen Beihilfen bescheinigt werden. Auf der Grundlage dieser Berichte könnten die Bewilligungsbehörden die Höhe der staatlichen Beihilfen überprüfen und sicherstellen, dass die Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. Durch die Bewilligung der Beihilfe in anderer Form, bevor die Vorteile der Körperschaftsteuerbefreiung (vollständig) ausgeschöpft werden können, wird das Risiko einer Überschreitung der Beihilfehöchstintensität verringert. (98) Angesichts der Änderung der Genehmigung und der Einführung eines Ad-hoc-Überwachungsmechanismus werden die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Einhaltung der Gesamtobergrenzen für die Kumulierung sowohl zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe als auch hinsichtlich der Auszahlungen sowie in Bezug auf die Gesamthöhe der durch die Genehmigung geschaffenen Ansprüche ausgeräumt. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfehöchstintensität eingehalten wurde. 7.3.7.   Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe (99) Die Prüfung der in den Erwägungsgründen 60 bis 98 genannten Kriterien ergab, dass staatliche Maßnahmen erforderlich sind, dass die Beihilfe geeignet ist, dass das vorgelegte kontrafaktische Szenario plausibel und realistisch ist und dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat und sich auf den Betrag beschränkt, der erforderlich ist, um die Standortentscheidung des Beihilfeempfängers zu ändern. Durch die Ansiedlung der Investition in einem Fördergebiet trägt die Beihilfe zur regionalen Entwicklung der Region Dolnośląskie bei. Die Beurteilung ergab auch, dass die Beihilfe keine deutlichen negativen Auswirkungen im Sinne der Randnummern 120 bis 122 der Leitlinien für Regionalbeihilfen hat: Sie führt nicht zur Schaffung oder Wahrung von Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt oder zu übermäßigen Auswirkungen auf den Handel, die geltende Obergrenze für Regionalbeihilfen wird eingehalten, sie wirkt der Kohäsion nicht deutlich entgegen, sie ist weder ursächlich für die Einstellung von Geschäftstätigkeiten an anderen Orten im EWR noch für deren Verlagerung nach Biskupice Podgórne. (100) Übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb (mit Ausnahme deutlicher negativer Auswirkungen), die bei der verbleibenden Abwägungsprüfung zu berücksichtigen sind, wenn die Investition zwei getrennte räumliche Märkte betrifft, sind unter den Randnummern 114, 115 und 132 der Leitlinien für Regionalbeihilfen aufgeführt und betreffen die Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung oder die Schaffung oder Verstärkung von Überkapazitäten in einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum (auch wenn dieser Markt nicht in absoluten Zahlen schrumpft). Da die Beihilfe auf den Betrag beschränkt ist, der erforderlich ist, um die Standortentscheidung zu ändern, und dem Beihilfeempfänger somit nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, als dies für die Entscheidung über den Standort erforderlich ist, und da der Umsatz aus der Investition — unabhängig von ihrem Standort — auf demselben räumlichen Markt erzielt worden wäre und die potenziellen Auswirkungen auf den Wettbewerb im relevanten Produktmarkt (z. B. in Form ihres Beitrags zu Überkapazitäten oder zur Stärkung oder Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung) unabhängig davon aufgetreten wären, ob eine Beihilfe bewilligt worden wäre oder nicht, müssen diese Auswirkungen bei der verbleibenden Abwägungsprüfung nicht untersucht und berücksichtigt werden, da sie nicht durch die Beihilfe verursacht werden. (101) Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 99 bis 100 ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. (102) Da die Beihilfe in Bezug auf die anwendbare Obergrenze für Regionalbeihilfen mit Randnummer 107 der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Einklang steht und im Sinne der Randnummern 121 und 122 der Leitlinien für Regionalbeihilfen weder der Kohäsion entgegenwirkt noch ursächlich für eine Standortverlagerung ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe, wie bereits in Erwägungsgrund 99 dargelegt, keine deutlichen negativen Auswirkungen auf den Handel hat. Die übrigen (negativen, aber nicht deutlichen) Auswirkungen auf den Handel, d. h. die Auswirkungen der Beihilfe auf die Wahl des Investitionsstandorts und die Auswirkungen, die der Investitionsstandorts selbst in dem betreffenden Gebiet hat, sind hinreichend begrenzt, da das Investitionsvorhaben innerhalb der Grenzen der genehmigten Fördergebietskarte durchgeführt wird. (103) Dagegen hat die Beihilfe erhebliche positive Auswirkungen, insbesondere auf die Beschäftigung (Schaffung von Arbeitsplätzen) sowie durch Clusterwirkung und Wissen-Spillover (siehe Abschnitt 4.3.3.1 des Einleitungsbeschlusses). Diese positiven Auswirkungen erleichtern die regionale Entwicklung der Region Dolnośląskie, die nach der von der Kommission genehmigten einschlägigen Fördergebietskarte gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. (104) Da die Beihilfe alle Mindestanforderungen erfüllt, keine deutlichen nega

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.