Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2710 der Kommission vom 18. März 2022 über die staatliche Beihilfe SA.53903 (2020/C ex 2019/NN) Polens zugunsten von LG Chem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1570)

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Quellenkennung: 32024D2710. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tiven Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel oder übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den Handel hat, ist die Kommission der Auffassung, dass die erheblichen positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die regionale Entwicklung der Region Dolnośląskie die negativen Auswirkungen klar überwiegen. 7.3.8.   Kein einschlägiger Verstoß gegen Unionsrecht (105) Aus der Anmeldung und aus den im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens eingeholten Informationen geht nicht hervor, dass die Beihilfe oder die mit ihr verbundenen Bedingungen oder die durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftstätigkeiten einen Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des Unionsrechts (31) darstellen könnten. Insbesondere hat die Kommission weder eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Unionsrecht, der mit diesem Fall in Zusammenhang stehen könnte, an Polen gerichtet, noch hat sie Beschwerden oder Informationen erhalten, die darauf hindeuten, dass die staatliche Beihilfe, die mit ihr verbundenen Bedingungen oder die durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftstätigkeiten einen Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts darstellen könnten. 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (106) Die Kommission stellt fest, dass Polen einen Teil der Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, dass diese Rechtswidrigkeit jedoch inzwischen beseitigt wurde, ohne dass sie Auswirkungen auf den Wettbewerb hatte. (107) Da die Beihilfe alle in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt und die Kommission festgestellt hat, dass die erheblichen positiven Auswirkungen der Beihilfe die negativen Auswirkungen klar überwiegen, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Polen angemeldete staatliche Beihilfe zugunsten von LG Energy Solution Wrocław sp. z o.o. in Höhe von maximal 362 194 962 PLN (zu Preisen von 2017) mit einer Beihilfehöchstintensität von 8,5 % (Bruttosubventionsäquivalent) ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 18. März 2022 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsident (1)   ABl. C 7 vom 8.1.2021, S. 23. (2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Am 1. Dezember 2020 spaltete die LG Chem Ltd. ihre Batteriesparte in die neue hundertprozentige Tochtergesellschaft LG Energy Solution, Ltd. mit Sitz in Seoul (Südkorea) ab. Folglich wurden die von LG Chem Ltd. (LG Chem KR) an ihrem polnischen Batteriegeschäft — LG Chem Wroclaw Energy sp. z o.o. (LG Chem Energy PL) — gehaltenen Anteile in die LG Energy Solution, Ltd. eingebracht. Der Firmenname von LG Chem Wroclaw Energy sp. z o.o. wurde ebenfalls in LG Energy Solution Wroclaw sp. z o.o. (LG Chem PL) geändert. Diese Änderung wurde am 21. Januar 2021 beim polnischen Registergericht eingetragen. (5)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (6)  Die Gegenwartswerte werden mit einem Abzinsungssatz von 2,83 % (Basissatz 1,83 % plus 100 Basispunkte) berechnet. Alle Zahlenangaben werden auf das Basisjahr 2017 abgezinst. (7)  Beschluss der Kommission vom 20. Februar 2014 in der Sache SA.37485 (2013/N) — Polen — Fördergebietskarte 2014-2020 (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 1), verlängert bis zum 31. Dezember 2021, genehmigt mit Beschluss der Kommission vom 5. Oktober 2020 in der Sache SA.58437 (2020/N) (ABl. C 430 vom 11.12.2020, S. 1). (8)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (*1)   Vertrauliche Angaben. (9)  Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1). (10)  Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 in der Sache SA.47662 (2017/N) — Polen — großes Investitionsvorhaben — Beihilfe für LG Chem Wrocław Energy sp. z o.o. genehmigte die Kommission die staatliche Beihilfe für das vorherige Investitionsvorhaben (ABl. C 93 vom 20.3.2020, S. 1). (11)  Den in EUR ausgedrückten Zahlenangaben liegt ein Wechselkurs von 0,24 PLN/EUR zugrunde. (12)  Dieser Wert liegt leicht unter dem angemeldeten Betrag von 28 759 089 PLN (6 784 404 EUR). Die polnischen Behörden erläuterten, dass diese geringfügige Abweichung (von 93 PLN, was 22 EUR entspricht) auf Näherungswerte für die Wechselkurse zurückzuführen ist, die bei der Umrechnung des jeweiligen Werts von PLN in EUR und zurück in PLN angewandt wurden. (13)  Durch Anwendung der in der nationalen Rechtsgrundlage festgelegten Formel: Beihilfehöchstsatz = R × (50 Mio. EUR + 0,50 × B + 0,34 × C), wobei R dem ungekürzten regionalen Beihilfehöchstsatz, B den beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. und 100 Mio. EUR und C den beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR entspricht. (14)  Der genehmigte Beihilfesatz für das erste Vorhaben belief sich nominal auf 169 562 749 PLN (39 592 488 EUR). (15)  Dies entspricht einer Beihilfeintensität von etwa [10-20] %, wenn das Investitionsvorhaben in China durchgeführt worden wäre. (16)  Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents sind nach Randnummer 20 Buchstabe f der Leitlinien für Regionalbeihilfen die Zahlenangaben unter Anwendung des geltenden Referenzzinssatzes abzuzinsen (siehe unter anderem Erwägungsgrund 11). Unter Randnummer 73 (Fußnote 39) der Leitlinien für Regionalbeihilfen heißt es jedoch, dass für die Berechnung des Kapitalwerts in der Regel die Kapitalkosten als Abzinsungssatz angesetzt werden. Bei der Berechnung der Rentabilitätslücke zwischen Polen und China finden als Abzinsungssatz die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, WACC) von LG Chem Ltd. Energy Solution in Höhe von [8-10,5] % Anwendung. Beim Vergleich des Beihilfesatzes mit der Rentabilitätslücke wird der Beihilfesatz daher auch über die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten abgezinst. Für andere Zwecke als den Vergleich des Beihilfesatzes mit der Rentabilitätslücke ist als Abzinsungssatz der geltende Referenzzinssatz heranzuziehen. (17)  Wie in Erwägungsgrund 39 dieses Beschlusses und in Erwägungsgrund 41 des Einleitungsbeschlusses näher beschrieben. (18)  Am 24. Juni 2020 änderten die polnischen Behörden die zu diesem Zeitpunkt geltende Körperschaftsteuerbefreiung, d. h. das Gesetz vom 10. Mai 2018 zur Unterstützung neuer Investitionen, durch Hinzufügung von Artikel 15 Absatz 2 mit folgendem Wortlaut: „Sollte eine Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission bestehen, geht aus der Förderentscheidung hervor, dass der Unternehmer nicht berechtigt ist, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, bis die Europäische Kommission eine Entscheidung über die Genehmigung dieser Beihilfe getroffen hat.“ (19)  Dies erklärt sich dadurch, dass die Investitionskosten des früheren Vorhabens im Januar 2017 von [450-900] Mio. USD auf [280-630] Mio. USD gesenkt wurden, während die Höhe der Subvention unverändert blieb. Daraus ergibt sich ein Barzuschuss in Höhe von [10-20] % der Investitionskosten. Obwohl für diese Investition auch ein steuerlicher Anreiz (in Höhe von [12-26] Mio. USD, d. h. zusätzliche [3-7] % der Investitionskosten) gewährt wurde, war dies bei der Durchführbarkeitsstudie für das vorliegende Vorhaben nicht zu berücksichtigen. (20)  Damit gemeint ist der Beihilfesatz, der für das Vorhaben angesichts seiner Größe in dem betreffenden Gebiet und in Anwendung der Fördergebietskarte 2014-2020 für Polen sowie der Absenkungsbestimmungen nach den Randnummern 86 und 20 Buchstabe c der Leitlinien für Regionalbeihilfen bewilligt werden könnte. (21)  Mit Ausnahme der Körperschaftsteuerbefreiung, die ursprünglich ohne Durchführungsverbot gewährt wurde. (22)  Siehe Fußnote 9. (23)  Siehe Fußnote 7. (24)  Auch zu diesem früheren Vorhaben wurden mehrere Unterlagen vorgelegt (siehe Erwägungsgrund 39). (25)  Die Kommission stellt fest, dass sowohl Polen als auch LG Chem PL geltend gemacht haben, dass das Konzept hauptsächlich mündlich geführter Verhandlungen der „Guanxi“-Verhandlungskultur entspricht (siehe Erwägungsgründe 36 und 43). (26)  Bei Abzinsung mit demselben Satz wie im Falle der Rentabilitätslücke, d. h. über die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (für nähere Einzelheiten siehe Fußnote 16). (27)  Die Differenz von 3 EUR gegenüber dem in Erwägungsgrund 82 genannten Betrag von 119 154 997 EUR ist auf Rundungen zurückzuführen. (28)  Die standardisierten beihilfefähigen Kosten für Investitionsvorhaben durch große Unternehmen sind in den Abschnitten 3.6.1.1 und 3.6.1.2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen beschrieben. (29)  Siehe Randnummern 86 und 20 Buchstabe c der Leitlinien für Regionalbeihilfen. (30)  Entsprechend den Leitlinien für Regionalbeihilfen. (31)  Siehe Randnummer 28 der Leitlinien für Regionalbeihilfen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2710/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.