Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2710 der Kommission vom 18. März 2022 über die staatliche Beihilfe SA.53903 (2020/C ex 2019/NN) Polens zugunsten von LG Chem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1570)

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Quellenkennung: 32024D2710. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s) Angebotsschreiben des Verwaltungsausschusses der Entwicklungszone […] vom 13. November 2017 […] (zu den Punkten x und xi siehe auch Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses). (39) Zu dem früheren Vorhaben wurden folgende Unterlagen bereitgestellt: i) eine E-Mail der Entwicklungszone […] an LG Chem KR vom 5. Juli 2016, in der das Subventionsangebot in Form eines Barzuschusses für das in den Jahren 2016-2018 durchzuführende Vorhaben (410 Mio. RMB bzw. 57 Mio. USD) für Investitionen in Höhe von [450-900] Mio. USD zusammengefasst wird, ii) ein Auszug aus einem Bericht an die Geschäftsführung von LG Chem KR über das Ergebnis der Verhandlungen mit der Entwicklungszone […] vom 20. Januar 2017, in dem erklärt wird, dass der Barzuschuss zwar weiterhin 410 Mio. RMB (57 Mio. USD) beträgt, die Investitionskosten jedoch von [450-900] Mio. USD auf [280-630] Mio. USD gesenkt wurden, iii) die (mit offiziellem Stempel versehene) Investitionsvereinbarung zwischen der Entwicklungszone […] und LG Chem […] [China] über das Vorhaben vom 9. Januar 2019, in der höhere Investitionskosten genannt wurden als in früheren Verhandlungen ([280-630] Mio. USD), aber auch der Liquiditätsanreiz höher war (79,5 Mio. USD, d. h. [10-20] % der Investitionskosten). (40) Polen erinnerte daran, dass die wirtschaftlichen und politischen Spannungen zwischen Südkorea und China weit zurückreichten. Dennoch sei China nach wie vor der größte Handelspartner Südkoreas (25,1 % seiner Gesamtausfuhren gingen 2020 nach China). Polen betonte insbesondere, dass das äußerst abträgliche politische Umfeld in China keine Auswirkungen auf exportorientierte Unternehmen habe. Polen erinnerte daran, dass LG Chem KR 2017 beschlossen habe, trotz der vorübergehenden Abkühlung der politischen und geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern das frühere Vorhaben in China zu erweitern. Darüber hinaus wies Polen darauf hin, dass 2017 über den Investitionsstandort in China im kontrafaktischen Szenario verhandelt wurde und dass das mit Stempel versehene Angebot vom 13. November 2017 übermittelt wurde, obwohl die chinesische Regierung Ende 2016 beschlossen hatte, Subventionen für chinesische Elektrofahrzeuge mit Batterien aus Südkorea zurückzuziehen. 4.2.   Stellungnahme Polens zur Ausgestaltung der Maßnahme (41) Polen bestätigte, dass LG Chem PL keine Beihilfe in Anspruch genommen hatte und dass an der Verbesserung des eigenen Kumulierungskontrollsystems gearbeitet werde. Polen bestätigte ferner, dass die Beihilferegelung für die Körperschaftsteuerbefreiung geändert worden sei, um ein Durchführungsverbot aufzunehmen (18). Darüber hinaus teilte Polen der Kommission mit, dass LG Chem PL angeboten hätte, von einem unabhängigen, zertifizierten Rechnungsprüfer erstellte Jahresberichte zur Ermittlung der Höhe der staatlichen Beihilfen, die das Unternehmen aus sämtlichen Quellen in Anspruch genommen hat, vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Berichte könnten die Bewilligungsbehörden die Höhe der staatlichen Beihilfen überprüfen und sicherstellen, dass die Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. (42) Polen schlug ferner vor, die SWZ-Genehmigung dahin gehend zu ändern, dass sie sowohl ein Durchführungsverbot als auch eine Liste aller Komponenten der Maßnahme im Zusammenhang mit der Investition enthalte. 5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS 5.1.   Stellungnahme von LG Chem PL 5.1.1.   Stellungnahme von LG Chem PL zur Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation (43) LG Chem PL ging weiter auf die Bedeutung der „Guanxi“-Kultur ein, bei der im Verhandlungsprozess mündliche Kommunikation und persönliche Beziehungen eine große Rolle spielten. LG Chem PL erläuterte, dass die Verhandlungen über Beihilfeanreize in China in der Regel auf lokaler Ebene stattfänden. Die lokalen Stellen seien für alle Fragen verantwortlich, die sich im Zusammenhang mit den Investitionen ergeben könnten, die sie mit ausländischen Investoren aushandeln. Daher seien diese Behörden daran interessiert, ihre Zusagen gegenüber den Investoren einzuhalten. Dieses Argument wurde durch die Aussage eines leitenden Mitglieds des für China zuständigen Verhandlungsteams von LG Chem KR bestätigt. In seiner Aussage beschreibt dieses Teammitglied seine Arbeitserfahrungen im Zusammenhang mit Verhandlungen über Investitionsanreize in China, das Investitionsumfeld und die Art und Weise, wie Anreize in China ausgehandelt werden, und macht detaillierte Angaben zum Verhandlungsprozess für das in Rede stehende Vorhaben in China. (44) LG Chem PL legte Informationen über die Verhandlungsführung von LG Chem KR in China vor, unter anderem eine Tabelle mit einer Zusammenfassung der jüngsten Vorhaben in China, die hauptsächlich Elektrofahrzeuge betrafen (siehe Tabelle 1 unten). Für keines der in dieser Tabelle aufgeführten Vorhaben habe es ein Anreizangebot gegeben, während in weniger als der Hälfte der aufgeführten Fälle die entsprechende Investitionsvereinbarung vor Beginn der Arbeiten unterzeichnet worden war. Dennoch habe LG Chem KR tatsächlich die in den Investitionsvereinbarungen angegebenen Anreize für die vollständig durchgeführten Vorhaben erhalten. Für LG Chem PL belege diese Tabelle, dass Geschäfte in China auf mündlichen Zusagen und gegenseitigem Vertrauen beruhen. Tabelle 1 Aufzeichnungen zu Investitionen von LG Chem KR in China Posten Investitions-ausgaben (in hundert Mio. KRW) Band-breite der Beihilfenintensität von Barzuschüssen (in %) Beginn der Arbeiten Datum der Investitionsvereinbarung Schriftliches Anreizangebot Investitionsvereinbarung Elektrofahrzeuge/Energiespeichersysteme [6 000 -7 800 ] (…) […]2018 […]2019 Nein Ja Elektrofahrzeuge [1 000 -1 500 ] (…) […]2014 […]2014 Nein Ja Elektrofahrzeuge [5 000 -6 900 ] (…) […]2016 […]2019 Nein Ja Elektrofahrzeuge [16 600 -23 800 ] (…) […]2018 […]2018 Nein Ja Polarisatoren [4 000 -5 300 ] (…) […]2018 […]2018 Nein Ja (45) Darüber hinaus erläuterte LG Chem PL ausführlich den konkreten Beihilfeverhandlungsprozess für den Investitionsstandort in China im kontrafaktischen Szenario und legte Beweise für das Beihilfeangebot der chinesischen Behörden vor. Insbesondere legte LG Chem PL mehrere Unterlagen vor, die auch von Polen vorgelegt worden waren (siehe Erwägungsgrund 38 Ziffern i, ii, iii, iv, v, vii, viii, ix, x und xi) und deren Datum in vielen Fällen vor der Standortentscheidung liegt. Darüber hinaus übermittelte das Unternehmen eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 17. August 2017, in der auf eine E-Mail vom 5. Juli 2016 verwiesen wird (siehe Erwägungsgrund 39), in der wiederum die Entwicklungszone […] einen Überblick über die für das frühere Vorhaben angebotenen Subventionen gab. In der E-Mail wird darauf hingewiesen, dass die Liquiditätsanreize gegenüber der Gesamtinvestition für dieses Vorhaben [10-20] % (19) betrugen, und vorgeschlagen, die gleiche Beihilfeintensität auch als Grundlage für die Durchführbarkeitsstudie im Falle des in Rede stehenden Vorhabens zu verwenden. (46) LG Chem PL legte auch eine Bestätigung des Verwaltungsausschusses der Entwicklungszone […] in Bezug auf den Verhandlungsprozess vor, der im Laufe des Jahres 2017 mit LG Chem KR stattfand. Dazu gehörte auch ein Treffen am 9. August 2017, bei dem der Ausschuss andeutete, dass die Anreize für den Fall, dass LG Chem mit der Investition in [Standort 1] fortfahren sollte, den Anreizen für das frühere Vorhaben von LG Chem in Nanjing vom 28. Januar 2021 ähneln würden. Außerdem legte das Unternehmen zwei Aussagen von Mitgliedern des Teams von LG Chem KR vor, das das chinesische Beihilfeangebot ausgehandelt hatte. In diesen Aussagen beschreiben die Teammitglieder sowohl ihre allgemeinen Erfahrungen in den Verhandlungen mit den chinesischen Behörden als auch konkrete Einzelheiten des Verhandlungsprozesses aus dem Jahr 2017. In einer der bereits in Erwägungsgrund 43 genannten Zeugenaussagen wird beschrieben, wie das Mitglied vor Ort Treffen mit der chinesischen Kommunalverwaltung plante und organisierte. Das Teammittglied, das die andere Zeugenaussage abgab, fasst darüber hinaus eigene Arbeitserfahrungen zusammen, erläutert die übliche Art und Weise der Kommunikation mit den chinesischen Behörden und beschreibt die Verhandlungen mit ihnen. Der Schwerpunkt der Aussagen liegt dabei auf dem Zeitraum von Juni bis November 2017. Das Teammitglied bestätigt, dass die chinesischen Behörden in einer Sitzung vom 7. Juli 2017 erklärten, dass die Subventionen für die Investition denen des früheren Vorhabens ähneln würden und dass dies in einer Sitzung am 9. August 2017 bestätigt worden sei. Diese Aussagen stimmen mit der Stellungnahme Polens zu diesem Thema überein. (47) Darüber hinaus wies LG Chem PL darauf hin, dass laut den Leitlinien für Regionalbeihilfen ein förmliches oder schriftliches Beihilfeangebot für Mitgliedstaaten aufgrund der unverhältnismäßigen Beweislast nicht erforderlich sei und dass eine solche Beweislast das legitime Recht von Drittländern zu beeinträchtigen scheine, hoheitliche Informationen vor Offenlegung gegenüber anderen Ländern oder Organen der Union zu schützen. (48) Was die Relevanz des politischen Umfelds anbelangt, wies LG Chem PL darauf hin, dass LG Chem KR kurz vor Erörterung des Investitionsstandorts in China im kontrafaktischen Szenario ein Vorhaben in China durchgeführt hatte (dieses Vorhaben wird in Erwägungsgrund 35 beschrieben) sowie ein weiteres Vorhaben kurz nach dieser Erörterung (eine Übersicht über die in China begonnenen Vorhaben findet sich in Erwägungsgrund 44). Außerdem legte das Unternehmen schriftliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass seit 2003 eine gute, langfristige Beziehung zwischen LG Chem KR und den chinesischen Behörden besteht, was von den chinesischen Behörden in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2021 bestätigt wurde (siehe Erwägungsgrund 46). Darüber hinaus legte LG Chem PL ein an die chinesischen Behörden gerichtetes eigenes Schreiben vom 6. Juli 2017 […] sowie eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 24. Juli 2017 zu den Vorbereitungen für ein Treffen zwischen LG Chem KR — […] und dem China International Trade Promotion Committee vor, das am 25. Juli 2017 stattfinden sollte. 5.1.2.   Stellungnahme von LG Chem PL zur Ausgestaltung der Maßnahme (49) LG Chem PL teilte der Kommission mit, dass die SWZ-Genehmigung am 18. Januar 2021 geändert worden sei: Sie enthalte nun ein Durchführungsverbot sowie eine Auflistung aller Bestandteile der Maßnahme und sehe vor, dass der Höchstbetrag der Körperschaftsteuerbefreiung der Differenz zwischen dem zulässigen Beihilfehöchstsatz für die Investition (20) und dem Gesamtwert aller anderen in der Maßnahme enthaltenen Bestandteile der Beihilfe entspreche. Der Kommission wurde eine Kopie der geänderten Genehmigung übermittelt. (50) LG Chem PL bot ferner an, von einem unabhängigen Rechnungsprüfer erstellte Jahresberichte vorzulegen, in denen die Höhe der staatlichen Beihilfen bescheinigt wird, die alle beteiligten Bewilligungsbehörden von sämtlichen Quellen erhalten haben. 5.2.   Stellungnahme von Toray Industries, Inc. (51) Toray Industries, Inc. (im Folgenden „Toray“) ist ein Unternehmen mit Sitz in Japan, das im Bereich der Fertigung und Verarbeitung von Werkstoffen wie Fasern und Textilien, Veredlungschemikalien und Kohlenstofffaser-Verbundwerkstoffen tätig ist. Toray hob die Bedeutung von Subventionen in Europa für asiatische Unternehmen hervor: Nach Angaben von Toray sind in der EU gewährte Subventionen für asiatische Unternehmen, die im Bereich Elektrofahrzeugbatterien tätig sind, enorm wichtig, damit sie in der EU investieren und produzieren können. Toray teilte der Kommission mit, dass die lokalen chinesischen Behörden (auf Provinzebene) sehr an neuen Investitionen interessiert seien und dass die von ihnen gebotenen Anreize großzügiger seien als die, die in der EU geboten werden. Toray wies ferner darauf hin, dass das entsprechende Verfahren einfacher und schneller sei als in der EU. Toray betonte insbesondere die Unterschiede im Zusammenhang mit den in der EU und in China gängigen Verhandlungspraktiken, unterstrich die Bedeutung mündlicher Angebote und teilte der Kommission mit, dass Investoren in China in der Regel ein Beihilfeangebot erhielten, sobald sie eine Entscheidung über ihre Investition träfen. Aus diesem Grund stützten sich die Investoren auf die mündlichen Erklärungen der chinesischen Behörden und gingen bei der Vorbereitung ihrer Investitionsentscheidungen davon aus, dass die mündlich unterbreiteten Anreizangebote auch gültig seien. 5.3.   Stellungnahme des südkoreanischen Ministeriums für Handel, Industrie und Energie (52) Das Ministerium ersuchte darum, die Nachweise für das Beihilfeangebot der chinesischen Behörden auf der Grundlage der von LG Chem PL vorgelegten Unterlagen erneut zu prüfen, und verteidigte die Entscheidung, den erwarteten Anreizbetrag auf frühere Investitionserfahrungen zu stützen. Darüber hinaus betonte das Ministerium die begrenzten Auswirkungen des „äußerst abträglichen politischen Klimas“ auf das Investitionsvorhaben und gab an, dass südkoreanische Unternehmen 2017 erhebliche Investitionen in China getätigt hätten und die Investitionstätigkeit 2018 sogar zugenommen habe. 6.   STELLUNGNAHMEN POLENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER (53) Polen unterstützte die von LG Chem PL vorgebrachten Ansichten und begrüßte die von Südkorea und Toray eingereichten Stellungnahmen. (54) Polen bestätigte, dass die LG Chem PL ursprünglich erteilte SWZ-Genehmigung in der von LG Chem PL in seiner Stellungnahme angegebenen Weise geändert wurde (siehe Erwägungsgrund 49), und legte eine Kopie des Beschlusses zur Änderung der Genehmigung vor. 7.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (55) Aus den im Einleitungsbeschluss dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt: Sie ist dem Staat zuzurechnen, wird aus staatlichen Mitteln gewährt, ist selektiv, führt zu einem wirtschaftlichen Vorteil für LG Chem PL, kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen. Die in Erwägungsgrund 49 dieses Beschlusses beschriebenen Änderungen der Maßnahme haben keinen Einfluss auf diese Bewertung. 7.2.   Rechtmäßigkeit der Maßnahme (56) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die polnischen Behörden einen Teil der Maßnahme (Körperschaftsteuerbefreiung im Rahmen der SWZ-Genehmigung) vor Erlass eines abschließenden Beschlusses der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt in Kraft gesetzt hatten. Die Kommission ist mithin der Auffassung, dass es sich bei der Maßnahme ab dem Zeitpunkt ihrer Bewilligung um eine unzulässige Beihilfe handelt, da sie unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot Polens nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde. (57) Wie in Erwägungsgrund 54 erläutert, wurde die ursprüngliche SWZ-Genehmigung, die LG Chem PL gewährt wurde, geändert, um ein Durchführungsverbot aufzunehmen. Da bisher keine Steuerbefreiung für Erträge aus dem von der Genehmigung abgedeckten Investitionsvorhaben geltend gemacht wurde, unterliegen nun alle Bestandteile der Maßnahme der Genehmigung durch die Kommission. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Rechtswidrigkeit dieser Beihilfemaßnahme beseitigt wurde, bevor sich Auswirkungen auf den Wettbewerb ergeben konnten. 7.3.   Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt (58) Wie in Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses erläutert, ist die angemeldete Beihilfemaßnahme anhand der für Regionalbeihilfen geltenden Bestimmungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in der Auslegung durch die einschlägigen Leitlinien der Kommission zu beurteilen. Da die Entscheidungen über die Bewilligung der Beihilfe bereits zwischen 2017 und 2018 ergingen (lediglich vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission (21)), umfassen die anwendbaren Auslegungsakte die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (22) und die Fördergebietskarte 2014-2020 für Polen (23). (59) Die Kommission gelangte im Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass ein Teil der in den Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt war (d. h., dass staatliche Maßnahmen erforderlich waren, dass die Beihilfe keine Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt schaffte, dass die Beihilfe der Kohäsion nicht entgegenwirkte und dass die Beihilfe nicht ursächlich für Betriebsschließungen oder Standortverlagerungen war). Das förmliche Prüfverfahren ergab keine Anhaltspunkte, die die zugrunde liegende vorläufige Beurteilung der Einhaltung dieser Vereinbarkeitskriterien durch die polnischen Behörden infrage stellen. Die in Erwägungsgrund 49 beschriebenen Änderungen der Maßnahme haben keinen Einfluss auf die im Einleitungsbeschluss vorgenommene Beurteilung der staatlichen Beihilfe. Die entsprechenden Kriterien wurden daher in diesem Beschluss nicht erneut bewertet. Die übrigen im Einleitungsbeschluss angesprochenen Punkte, in Bezug auf die Zweifel geäußert wurden, werden im Folgenden geprüft. 7.3.1.   Zweifel am kontrafaktischen Szenario (60) Nach Randnummer 64 der Leitlinien für Regionalbeihilfen muss eine Beihilfe einen formellen Anreizeffekt haben, d. h., die Arbeiten an einem Vorhaben dürfen nicht aufgenommen werden, solange kein Antragsformular auf Beihilfe eingereicht wurde. Das Vorliegen eines formellen Anreizeffekts wurde in Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses festgestellt. (61) Darüber hinaus schreiben die Leitlinien für Regionalbeihilfen (siehe Abschnitt 3.5) vor, dass eine Beihilfe einen wesentlichen Anreizeffekt haben und dass dieser Anreizeffekt dadurch nachgewiesen werden muss, dass das durch die Beihilfe geförderte Investitionsvorhaben mit einem kontrafaktischen Szenario verglichen wird, in dem für diese Investition keine Beihilfe bewilligt wird. In den Leitlinien für Regionalbeihilfen werden in diesem Zusammenhang zwei mögliche kontrafaktische Szenarien ermittelt. In Szenario 1 (Investitionsentscheidung) bietet die Beihilfe dem Beihilfeempfänger einen Anreiz, sich für eine Investition zu entscheiden, da in dem betreffenden Gebiet eine Investition getätigt werden kann, die andernfalls nirgendwo rentabel genug gewesen wäre. In Szenario 2 (Standortentscheidung) bietet die Beihilfe dem Beihilfeempfänger einen Anreiz, eine geplante Investition im Zielgebiet statt an einem anderen Standort zu tätigen, an dem das Vorhaben einen höheren Kapitalwert als am Zielort erzielt, da die Beihilfe die Rentabilitätslücke zwischen den beiden Standorten (Differenz der Kapitalwerte an den beiden Standorten) ausgleicht. Bei Szenario 2, in dem sich der alternative Standort außerhalb des EWR befindet und somit nicht den Beihilfevorschriften der Union unterliegt, kann nach Randnummer 80 der Leitlinien für Regionalbeihilfen eine Beihilfe am Standort außerhalb des EWR im Kapitalwert-Vergleich als Einnahme berücksichtigt werden, die den Kapitalwert der Investition am Standort im kontrafaktischen Szenario erhöht. (62) Im Stadium der vorläufigen Prüfung lagen der Kommission nicht genügend Beweise für das Beihilfeangebot der chinesischen Behörden vor, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es für LG Chem KR realistisch war, eine solche Beihilfe zu erhalten, und somit zu dem Schluss zu kommen, dass das vorgestellte kontrafaktische Szenario realistisch war (siehe Erwägungsgründe 26 und 27). Aufgrund des äußerst abträglichen politischen und wirtschaftlichen Klimas in China und anderer Faktoren bestanden hinsichtlich des kontrafaktischen Szenarios weitere Zweifel dahin gehend, ob möglicherweise übergeordnete strategische Erwägungen das Unternehmen in jedem Fall dazu veranlasst hätten, seine Investition in Polen zu tätigen (siehe Erwägungsgrund 28). (63) Polen und LG Chem PL brachten vor, dass die Leitlinien für Regionalbeihilfen keine formalisierten Beihilfeangebote der Mitgliedstaaten erforderten (siehe die Erwägungsgründe 35 und 47). Dieses Argument als solches ist jedoch nicht relevant, da sich die Leitlinien für Regionalbeihilfen nicht auf Angebote dieser Art beziehen. Vielmehr geht aus Randnummer 69 der Leitlinien für Regionalbeihilfen hervor, dass das kontrafaktische Szenario im Rahmen der Beurteilung des Anreizeffekts nicht von der Bewilligung einer Beihilfe durch eine Behörde im EWR ausgehen darf. Daher wird sich der anmeldende Mitgliedstaat naturgemäß nicht auf ein (schriftliches oder mündliches) Beihilfeangebot eines anderen EWR-Staats stützen, um das Vorliegen eines Anreizeffekts (und/oder die Angemessenheit der Beihilfe) nachzuweisen. Die Kommission nimmt ferner die Bemerkungen Polens zur Kenntnis, dass in China den Investoren die geltenden Vorschriften und Informationen über Anreizangebote zur Verfügung stehen, sodass sie den realistischerweise zu erwartenden Beihilfesatz selbst berechnen können (Erwägungsgrund 35). Dies ist jedoch eine allgemeine Aussage, die nicht belegt wurde: Durch sie allein kann die Plausibilität des Subventionsangebots in China im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden. (64) Vielmehr ist maßgeblich, dass ausreichende Belege für ein plausibles kontrafaktisches Szenario und für die Plausibilität der Kapitalwert-Berechnungen für das kontrafaktische Szenario vorgelegt werden, wie unter den Randnummern 67, 71 und 72 der Leitlinien für Regionalbeihilfen vorgesehen. Insbesondere wenn die Grundlage für die kontrafaktische Fallkonstellation und die entsprechenden Berechnungen der Rentabilitätslücke ein mündliches Subventionsangebot eines Landes außerhalb des EWR ist und der Mitgliedstaat das Vorhandensein und den Inhalt eines solchen Angebots anhand ausreichender Belege nachweist, können die Berechnungen für das kontrafaktische Szenario und die Berechnungen der Rentabilitätslücke dennoch als plausibel bewertet werden. (65) Die Kommission ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Anreizeffekt der Beihilfe den Anforderungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen entspricht. Polen und LG Chem PL haben Belege vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass ein realistischer Vergleich zwischen den Kosten und dem Nutzen der Investition in den betreffenden Gebieten in Polen und China vorgenommen wurde. Zu diesen Beweisen gehören Unterlagen, die den Standpunkt Polens zum Vorliegen und zum Inhalt des Subventionsangebots von China untermauern (siehe Erwägungsgründe 38, 39 und 45). Zu den Unterlagen, die vor dem 16. August 2017 — dem Datum der Standortentscheidung — datiert sind, gehören folgende Dokumente: i) interne E-Mails […] von LG Chem KR (vom 27. März 2017, 30. März 2017 und 18. Juni 2017), ii) das Protokoll eines Treffens zwischen LG Chem KR und den Vertretern der Entwicklungszone […] vom 7. Juli 2017, in dem das Vorhaben erörtert und die Höhe der Subventionen für das Vorhaben bestätigt wurde (letztere sollte mit den Subventionen für das frühere Vorhaben vergleichbar sein (24) — siehe Erwägungsgründe 35, 39 und 45 für weitere Einzelheiten zu diesem Vorhaben), iii) eine E-Mail der Entwicklungszone Nanjing vom 17. Juli 2017 […], iv) das Protokoll eines Treffens zwischen LG Chem KR und den chinesischen Behörden vom 9. August 2017, in dem das in Rede stehende Vorhaben erörtert und in dem angeregt wurde, die Höhe der Subventionen für das Investitionsvorhaben solle sich an früheren geförderten Vorhaben von LG Chem in der Entwicklungszone orientieren. Darüber hinaus legte LG Chem KR Zeugenaussagen von Mitarbeitenden vor, die für Verhandlungen über Anreize in China zuständig waren, unter anderem zum Verhandlungsprozess für das Vorhaben (siehe Erwägungsgründe 43 und 46), sowie ein von der Entwicklungszone […] übermitteltes Dokument vom 28. Januar 2021, in dem diese nicht nur die Beschreibung des Verhandlungsprozesses für das in Rede stehend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.