Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2710 der Kommission vom 18. März 2022 über die staatliche Beihilfe SA.53903 (2020/C ex 2019/NN) Polens zugunsten von LG Chem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1570)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2710 24.10.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2710 DER KOMMISSION vom 18. März 2022 über die staatliche Beihilfe SA.53903 (2020/C ex 2019/NN) Polens zugunsten von LG Chem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1570) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten und anderen Dritten übermittelten Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 4. Juli 2019 meldeten die polnischen Behörden eine Regionalbeihilfe (im Folgenden „Beihilfe“ oder „Maßnahme“) an, die sie (nach Angaben Polens vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission) am 20. September 2017, am 2. Oktober 2017, am 19. Februar 2018 und am 5. September 2018 zugunsten von LG Chem Wrocław Energy sp. z o.o. (im Folgenden „LG Chem Energy PL“) bewilligt hatten. Nach weiterem Austausch teilte die Kommission den polnischen Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 mit, dass der Fall im Rahmen des Verfahrens für rechtswidrige Beihilfen nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) geprüft werde. (2) Mit Schreiben vom 11. August 2020 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission Polen über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu der Maßnahme aufgefordert. (4) Die polnischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme am 19. Oktober 2020. (5) Stellungnahmen gingen auch von Dritten ein: Toray Industries, Inc. nahm am 3. Februar 2021 Stellung, das südkoreanische Ministerium für Handel, Industrie und Energie nahm am 5. Februar 2021 Stellung und LG Energy Solution Wrocław sp. z o.o. („LG Chem PL“), Rechtsnachfolgerin (4) von LG Chem Energy PL, nahm am 5. Februar 2021 Stellung. (6) Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Dritten an Polen weiter, mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern. Die Stellungnahme Polens wurde von der Kommission am 13. April 2021 registriert. (7) Am 26. März 2021 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die polnischen Behörden, die hierauf am 13. April 2021 antworteten. (8) Am 21. April 2021 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den polnischen Behörden statt. (9) Am 27. September 2021, am 20. Januar 2022 und am 11. Februar 2022 übermittelten die polnischen Behörden weitere Informationen per E-Mail. (10) Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 stimmte Polen einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Rechte, die sich aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates (5) ergeben, sowie der Annahme und Bekanntgabe dieses Beschlusses nach Artikel 297 AEUV in englischer Sprache zu. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME 2.1.   Ziel der Maßnahme (11) Polen beabsichtigt, die regionale Entwicklung der Region Dolnośląskie (NUTS 2: PL51) durch eine regionale Investitionsbeihilfe in Höhe von 85 443 491 EUR (Gegenwartswert (6)) für die Erstinvestition in Höhe von 994 960 440 EUR (Gegenwartswert) zur Erweiterung der in Biskupice Podgórne in der Region Dolnośląskie angesiedelten Produktionsstätte für Lithium-Ionen-Batterien des Unternehmens LG Chem PL zu fördern. Die Region Dolnośląskie ist ein Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, in dem gemäß der für Polen geltenden Fördergebietskarte 2014-2020 ein Standardhöchstsatz für Regionalbeihilfen von 25 % gilt (7). 2.2.   Beihilfeempfänger (12) Empfänger der Beihilfe ist LG Chem PL, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der LG Energy Solution, Ltd., die ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der LG Chem Ltd. (im Folgenden „LG Chem KR“) mit Sitz in Seoul (Südkorea) ist. LG Chem KR ist ein großes Unternehmen mit einem Umsatz von rund 20 Mrd. EUR im Jahr 2017. LG Chem PL ist in Polen bereits im Bereich der Batterieherstellung für Elektrofahrzeuge tätig. (13) Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass es sich weder bei LG Chem PL noch bei LG Chem KR um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (8) handelt. 2.3.   Das investitionsvorhaben 2.3.1.   Angemeldete Investition (14) Mit dem Investitionsvorhaben soll die Kapazität der Betriebsstätte von LG Chem PL in Biskupice Podgórne (Sonderwirtschaftszone Tarnobrzeg Euro-Park Wisłosan) erweitert werden, in der Lithium-Ionen-Batterien für Elektrofahrzeuge hergestellt werden. Durch die Erweiterung (im Folgenden „Investition 2“) wird eine zusätzliche jährliche Kapazität von [20-25] (*1) GWh geschaffen, was der Herstellung von Batterien für etwa [200 000-400 000] Elektrofahrzeuge pro Jahr entspricht. Die Produktion ist ausschließlich für den Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bestimmt. (15) Die Arbeiten an dem Investitionsvorhaben begannen am 1. Oktober 2017, nachdem die entsprechenden Beihilfeanträge am 11. August, 14. September und 21. September 2017 gestellt worden waren. Die Produktion begann im […] 2018, und die volle Produktion wurde im […] 2020 erreicht. Das Investitionsvorhaben war bis zum […] 2021 abgeschlossen. (16) Wie in den Erwägungsgründen 19 und 20 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, stellt das Investitionsvorhaben zusammen mit einem früheren, von LG Chem PL am selben Standort umgesetzten Vorhaben (im Folgenden „Investition 1“) gemäß Randnummer 20 Buchstabe t der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (9) (im Folgenden „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) eine Einzelinvestition dar (10). 2.3.2.   Beihilfefähige Investitionskosten (17) Die angemeldeten beihilfefähigen Investitionskosten (für Investition 2) belaufen sich nominal auf insgesamt 4 468 941 000 PLN (1 054 244 161 EUR (11)). Dies entspricht einem Gegenwartswert von 4 261 117 075 PLN (994 960 440 EUR). Die beihilfefähigen Kosten (nur neue Vermögenswerte) entsprechen den Kosten für Gebäude (37 %) sowie für Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen (63 %). 2.4.   Die Maßnahme 2.4.1.   Beihilfeformen (18) Die Maßnahme besteht aus vier Instrumenten: a) einem nicht rückzahlbaren Barzuschuss (Zahlung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission) auf der Grundlage einer am 5. September 2018 unterzeichneten Zuschussvereinbarung zwischen dem Minister für Unternehmertum und Technologie und LG Chem PL. In dieser Vereinbarung wird der Höchstbetrag des Barzuschusses auf den beantragten Betrag von nominal 242 000 000 PLN (57 088 936 EUR) begrenzt; b) einer vom Bürgermeister der Gemeinde Kobierzyce am 2. Oktober 2017 erteilten Befreiung von der Immobiliensteuer, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, c) einer Ad-hoc-Beihilfe in Form des Verkaufs von Grundstücken und der dazugehörigen Infrastruktur zu einem Vorzugspreis (1 EUR), die in einem befristeten Grundstückskaufvertrag vereinbart wurde (endgültige Vereinbarung und Eigentumsübertragung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission). Dieser wurde am 19. Februar 2018 von Agencja Rozwoju Przemysłu (im Folgenden „ARP“) unterzeichnet, einer öffentlichen Einrichtung, die Eigentümerin des Grundstücks ist und die betreffende Sonderwirtschaftszone verwaltet. In dem Vertrag sind die Verkaufsbedingungen festgelegt sowie ein Durchführungsverbot, durch das der endgültige Grundstücksverkauf von der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission abhängig gemacht wird, d) einer von ARP am 20. September 2017 mit Genehmigung Nr. 349/2017 bewilligten Befreiung von der Körperschaftsteuer. Diese Genehmigung (im Folgenden „SWZ-Genehmigung“) ermöglicht LG Chem PL die Ausübung von Geschäftstätigkeiten in der Sonderwirtschaftszone Tarnobrzeg Euro-Park Wisłosan und die Beantragung einer Körperschaftsteuerbefreiung für Erträge aus dem Investitionsvorhaben. Die SWZ-Genehmigung enthält unter anderem eine Beschreibung des Umfangs der von LG Chem PL in der Sonderwirtschaftszone durchzuführenden Geschäftstätigkeit, die Zahl der zu schaffenden Arbeitsplätze, die beihilfefähigen Mindest- und Höchstkosten der Investition und das Datum des Abschlusses des Investitionsvorhabens. In der SWZ-Genehmigung ist jedoch weder der Beihilfehöchstsatz festgelegt, der LG Chem PL in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung gewährt werden darf, noch enthält sie ein Durchführungsverbot, das die Gewährung von Beihilfen von der Genehmigung durch die Kommission abhängig macht. 2.4.2.   Beihilfebetrag (19) Die angemeldete Beihilfe zur Unterstützung des Investitionsvorhabens beläuft sich nominal auf insgesamt 402 525 976 PLN (94 957 767 EUR), der Gegenwartswert beträgt 362 194 962 PLN (85 443 492 EUR). Dies entspricht einer Beihilfeintensität von 8,5 % für das Investitionsvorhaben. Es ist geplant, die Beihilfen in Raten auszuzahlen. (20) Die Beihilfe in Form eines Barzuschusses (siehe Erwägungsgrund 18 Buchstabe a) beläuft sich nominal auf 242 000 000 PLN (57 088 936 EUR), der Gegenwartswert beträgt 217 785 842 PLN (51 376 702 EUR). (21) Die Beihilfe in Form einer Befreiung von der Immobiliensteuer (siehe Erwägungsgrund 18 Buchstabe b) beläuft sich nominal auf 12 220 983 PLN (2 882 987 EUR), der Gegenwartswert beträgt 10 876 446 PLN (2 565 805 EUR). (22) Die Beihilfe in Form des Verkaufs von Grundstücken und der dazugehörigen Infrastruktur zu einem Vorzugspreis (siehe Erwägungsgrund 18 Buchstabe c) beläuft sich nominal auf 28 758 996 PLN (6 784 382 EUR) (12), der Gegenwartswert beträgt 26 449 387 PLN (6 239 535 EUR). Die Berechnung ist in Erwägungsgrund 18 des Einleitungsbeschlusses dargelegt. (23) Die polnischen Behörden sind der Auffassung, dass die Beihilfe in Form der Körperschaftsteuerbefreiung (siehe Erwägungsgrund 18 Buchstabe d) den Beihilfeempfänger berechtigt, die für die Dauer des Bestehens der Sonderwirtschaftszone Tarnobrzeg Euro-Park Wisłosan geschuldete Körperschaftsteuer bis zu einem nominalen Gesamtbetrag von 119 545 904 PLN (28 201 440 EUR) — mit einem Gegenwartswert von 107 083 287 PLN (25 261 450 EUR) — zu reduzieren. Dieser Beihilfehöchstsatz war jedoch in der Entscheidung über die Bewilligung der Beihilfe (d. h. in der SWZ-Genehmigung) nicht festgelegt. Die polnischen Behörden legten den Beihilfehöchstsatz in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung fest, indem sie den Beihilfehöchstsatz für das Vorhaben im Verhältnis zu den in der Genehmigung angegebenen beihilfefähigen maximalen Investitionskosten berechneten (13), von denen die Beihilfen abgezogen wurden, die über die in den Erwägungsgründen 20 bis 22 genannten Instrumente für dasselbe Investitionsvorhaben bewilligt wurden. (24) Wie in Erwägungsgrund 16 erwähnt, ist das Investitionsvorhaben zusammen mit dem früheren Vorhaben, auf das im Beschluss der Kommission in der Sache SA.47662 (2017/N) Bezug genommen wird, Teil einer Einzelinvestition. Die für die Einzelinvestition geplante Beihilfe beläuft sich nominal auf insgesamt 572 088 725 PLN (134 550 256 EUR) — mit einem Gegenwartswert von 506 673 985 PLN (119 154 997 EUR) — für geplante förderfähige Kosten in Höhe von nominal 5 821 349 000 PLN (1 370 028 129 EUR), deren Gegenwartswert 5 444 427 050 PLN (1 281 235 227 EUR) beträgt. Dies entspricht einer Beihilfeintensität von 9,3 % (14). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (25) Die Kommission leitete die förmliche Untersuchung am 11. August 2020 ein. Anhand der Ergebnisse der vorläufigen Prüfung konnte sie nicht feststellen, dass die Maßnahme mit den Bestimmungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Einklang steht, insbesondere in Bezug auf den Anreizeffekt und die Angemessenheit der Beihilfe, ihren Beitrag zur regionalen Entwicklung und ihre Geeignetheit. 3.1.1.   Zweifel am kontrafaktischen Szenario (26) Erstens hegte die Kommission Zweifel daran, ob das von Polen vorgelegte kontrafaktische Szenario ([Standort 1], China) realistisch war. Grund hierfür ist, dass die Investition — ohne Beihilfen für irgendeinen der Standorte — in Polen rentabler gewesen wäre als in China (mit einem Vorteil für Polen in Höhe eines Kapitalwerts (NPV) von 28,6 Mio. EUR). Daher könnte in diesem kontrafaktischen Szenario die Notwendigkeit der Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Behauptung akzeptiert würde, dass LG Chem KR eine Subvention von China erhalten hätte (bei konservativer Schätzung in Höhe von 106 Mio. EUR (15)), wenn das Investitionsvorhaben in China durchgeführt worden wäre. (27) Es ist zutreffend, dass gemäß Randnummer 80 der Leitlinien für Regionalbeihilfen Beihilfen für Investitionen außerhalb des EWR als Einnahmen akzeptiert werden können, sodass eine solche Beihilfe den Kapitalwert der Investition im kontrafaktischen Szenario, in dem die Investition außerhalb des EWR getätigt wird, erhöht. Die zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses verfügbaren Informationen waren jedoch nicht ausreichend, um festzustellen, dass die von China zu erwartende Beihilfe auf einer realistischen Grundlage beruhte und berücksichtigt werden konnte. Hintergrund ist, dass auf der Grundlage der damals vorliegenden Informationen zu dem Zeitpunkt, als das Corporate Investment Committee von LG Chem KR den Beschluss über den Standort des Investitionsvorhabens fasste (16. August 2017) und der Verwaltungsrat die Durchführung des Investitionsvorhabens beschloss (29. August 2017), lediglich ein mündliches Beihilfeangebot eines hochrangigen chinesischen Beamten unterbreitet worden war. Den in der Phase der vorläufigen Prüfung übermittelten Informationen zufolge unterbreiteten die chinesischen Behörden schriftliche Angebote erst nach Fassung dieser beiden Beschlüsse (ein schriftliches Angebot ohne Stempel am 18. September 2017 und ein mit Stempel versehenes Angebot am 13. November 2017, siehe Erwägungsgründe 100 bis 104 des Einleitungsbeschlusses). (28) Darüber hinaus hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios, bei dem von einem Investitionsstandort in China ausgegangen wird. Die Kommission konnte nicht ausschließen, dass es übergeordnete strategische Erwägungen — wie das äußerst abträgliche politische und wirtschaftliche Klima in China in Verbindung mit Faktoren wie dem schnell expandierenden europäischen Markt und der Nähe des Standorts in Polen zu europäischen Kunden — gab, die das Unternehmen dazu veranlasst hätten, die Investition in Polen zu tätigen, und zwar auch ohne Beihilfe (siehe Erwägungsgründe 107 bis 109 des Einleitungsbeschlusses). 3.1.2.   Zweifel am Anreizeffekt der Beihilfe (29) Aus den in Abschnitt 3.1.1 zusammengefassten Gründen hegte die Kommission Zweifel daran, ob die geltend gemachte Rentabilitätslücke (Differenz des Kapitalwerts der Investition zwischen Polen und China) von 77,3 Mio. EUR (Gegenwartswert) tatsächlich bestand und ob die Beihilfe in Höhe von 70 Mio. EUR (Gegenwartswert (16)), die die polnischen Behörden LG Chem PL bewilligen wollten (und teilweise bereits bewilligt hatten, siehe die Erwägungsgründe 105 bis 106 des Einleitungsbeschlusses), für die Investition in Polen wirklich erforderlich war. Daher hatte die Kommission Zweifel daran, ob die angemeldete Beihilfe Auswirkungen auf die Standortentscheidung hatte, d. h., ob ein Anreizeffekt vorlag. 3.1.3.   Zweifel an der Angemessenheit der Beihilfe (30) Angesichts der Zweifel in Bezug auf das Vorliegen der Rentabilitätslücke hegte die Kommission auch Zweifel an der Angemessenheit der Beihilfe: Sollte sich bestätigen, dass keine Rentabilitätslücke bestand, wäre keine Beihilfe erforderlich gewesen, um diese Lücke zu schließen, sodass die Beihilfe nicht auf das zur Entscheidung für den Investitionsstandort in Polen erforderliche Minimum beschränkt gewesen wäre (siehe Erwägungsgründe 114 bis 118 des Einleitungsbeschlusses). 3.1.4.   Zweifel am Beitrag der Beihilfe zur regionalen Entwicklung (31) Angesichts der Zweifel der Kommission am Anreizeffekt konnte diese nicht bestätigen, dass die Beihilfe zur regionalen Entwicklung beigetragen hat (siehe Erwägungsgründe 78 bis 82 des Einleitungsbeschlusses). 3.1.5.   Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme (32) Da die Kommission das Bestehen einer tatsächlichen Rentabilitätslücke zwischen den beiden alternativen Investitionsstandorten nicht bestätigen konnte, konnte sie auch nicht ausschließen, dass ein ähnlicher Beitrag zur regionalen Entwicklung durch andere effizientere Mittel als die Maßnahme erreicht werden könnte (siehe Erwägungsgrund 88 des Einleitungsbeschlusses). 3.1.6.   Zweifel an der Einhaltung der angemeldeten Beihilfehöchstintensität (33) Die Kommission stellte fest (siehe Erwägungsgründe 123 bis 127 des Einleitungsbeschlusses), dass die SWZ-Genehmigung nicht gewährleistete, dass die Beihilfehöchstintensität sowohl mit Blick auf das Investitionsvorhaben als auch mit Blick auf die Einzelinvestition eingehalten wurde. In der SWZ-Genehmigung wurde nämlich nicht der Höchstbetrag der Ansprüche angegeben, sondern lediglich der Höchstbetrag der beihilfefähigen Kosten von nominal 1 054 244 195 EUR (4 468 941 000 PLN), für die Regionalbeihilfen gewährt werden können. Da diese Informationen aus der Entscheidung über die Bewilligung der Beihilfe nicht ersichtlich waren, war es nach Auffassung der Kommission nicht offensichtlich, dass der Beihilfesatz in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung auf den angemeldeten Betrag von nominal 119 545 904 PLN (28 201 440 EUR) beschränkt war, wie von den polnischen Behörden geltend gemacht. Darüber hinaus wurden in der Genehmigung weder Angaben zu den anderen Bestandteilen der Maßnahme gemacht, die für dieselbe Investition bewilligt werden sollten, noch zu der Methode, mit der die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften gewährleistet werden sollte. Da die Genehmigung bereits im September 2017 ohne eine Suspensivklausel erteilt wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig bewilligt worden war, und äußerte Bedenken, dass die zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten worden und eine wirksame Kumulierungskontrolle auf Ebene der Beihilfebewilligung nicht gewährleistet sei. (34) Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass die Kontrolle der Kumulierung auf der Ebene der Auszahlung der Beihilfe aus zwei Gründen unzureichend war: Zum einen beruhen die Kontrollen auf Eigenerklärungen der Beihilfeempfänger, zum anderen scheinen die jeweiligen Kontrollen nur auf der Ebene der für die Auszahlung von Teilen der Beihilfe zuständigen Steuerbehörden, nicht aber auf der Ebene anderer an der Auszahlung von Beihilfen im Rahmen anderer Komponenten der Maßnahme beteiligten Behörden zu erfolgen. Daher äußerte die Kommission Zweifel, ob ausreichende Garantien dafür bestanden, dass die insgesamt aus sämtlichen Quellen gezahlten Beihilfen die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten und mit Randnummer 92 der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Einklang stehen (siehe Erwägungsgründe 128 bis 130 des Einleitungsbeschlusses). 4.   STELLUNGNAHME POLENS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS 4.1.   Stellungnahme Polens zur Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios (35) In seiner Stellungnahme erläuterte Polen, dass die Empfänger von Regionalbeihilfen in Polen selten schriftliche Beihilfeangebote erhielten. Die Antragsteller würden die Beihilfehöchstintensität, die sie auf der Grundlage der geltenden Fördergebietskarte im Voraus erwarten können, kennen und könnten entscheiden, welche Instrumente für ihr Investitionsvorhaben am besten geeignet seien. Dieser Ansatz sei auch bei dem Investitionsvorhaben im vorliegenden Fall verfolgt worden, für das daher kein schriftliches Beihilfeangebot abgegeben worden sei. Polen wies darauf hin, dass die Kommission diesen Ansatz in früheren Fällen nie infrage gestellt habe. Polen ist der Ansicht, dass in China, wo den Investoren die geltenden Vorschriften und Informationen für Anreizangebote zur Verfügung stehen, sodass sie den realistischerweise zu erwartenden Beihilfesatz selbst berechnen können, ein ähnliches Verfahren angewandt werde. Darüber hinaus brachte Polen vor, dass LG Chem KR auch auf Erfahrungen aus einem früheren in China geförderten Vorhaben zurückgreifen könne. Bei diesem Vorhaben handelte es sich um Investitionen in die Produktionskapazität hauptsächlich für Batterien für Elektrofahrzeuge, für die die Arbeiten im Juli 2016 begannen, die Investitionsvereinbarung mit China jedoch erst im Januar 2019 geschlossen wurde (17). Daher hielt Polen Chinas Beihilfeangebot für plausibel und machte geltend, dass es keine Rechtfertigung für eine Diskriminierung zwischen einem Beihilfeangebot der chinesischen Behörden und einem Beihilfeangebot eines Mitgliedstaats gebe. (36) Hinsichtlich der Verhandlungen zwischen LG Chem KR und den chinesischen Behörden über die Bewilligung von Investitionsbeihilfen betonte Polen die Unterschiede zwischen der westlichen Verhandlungskultur und der in China praktizierten „Guanxi“-Kultur. Die „Guanxi“-Kultur hänge von den persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien und der Notwendigkeit ab, „das Gesicht zu wahren“. Polen forderte die Kommission daher auf, die spezifische Dynamik der chinesischen Geschäfts- und Verhandlungskultur — bei der mündliche Zusagen hoher Beamter entscheidend seien — zu berücksichtigen, anstatt bei der Bewertung auf westliche Geschäftspraktiken abzustellen. (37) Polen legte außerdem verschiedene Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, wie die Verhandlungen in China verliefen, und zwar sowohl in Bezug auf den Investitionsstandort in China im kontrafaktischen Szenario als auch in Bezug auf das in Erwägungsgrund 35 beschriebene vorherige Vorhaben von LG Chem KR. (38) Zum vorliegenden Fall wurden folgende Unterlagen bereitgestellt: i) eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 27. März 2017, der als Anlage […] beigefügt war, ii) eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 30. März 2017, in der Informationen über […] angefordert wurden, iii) eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 9. Mai 2017, in der der aktuelle Stand im Zusammenhang mit […] erörtert wurde, iv) eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 18. Juni 2017, der als Anlage […] beigefügt war, v) das Protokoll einer Sitzung eines Vertreters von LG Chem KR mit den Vertretern der Zone […] für wirtschaftliche und technologische Entwicklung (im Folgenden „Entwicklungszone […]“) vom 7. Juli 2017, in dem darauf hingewiesen wird, dass das erörterte Vorhaben, sollte es in China durchgeführt werden, mindestens in der gleichen Höhe gefördert werden würde wie das Vorhaben, das zuvor in […] durchgeführt wurde, vi) eine E-Mail der Entwicklungszone […] an LG Chem KR vom 17. Juli 2017 […], vii) das Protokoll eines Treffens zwischen Vertretern von LG Chem KR und den chinesischen Behörden (u. a. vertreten durch die Entwicklungszone und das Investitionsförderungsbüro) vom 9. August 2017, in dem das in Rede stehende Vorhaben erörtert und in dem angeregt wurde, dass sich die Höhe der Subventionen für das Investitionsvorhaben an früheren geförderten Vorhaben von LG Chem in […] orientieren sollte, viii) ein Schreiben der Entwicklungszone […] vom 17. August 2017 an LG Chem KR mit Angabe der Grundstücke, die LG Chem KR für das Vorhaben in der Zone angeboten werden könnten, ix) eine E-Mail der Entwicklungszone […] an LG Chem KR vom 22. August 2017 […], x) ein Angebotsschreiben (ohne Stempel) vom 18. September 2017 […], xi) ein (mit offiziellem Stempel versehene

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