Europäische Union

2014/938/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 über die Maßnahme SA.35668 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) durchgeführt von Dänemark und Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4532) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0938. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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neuen RCF aufgrund der Rentabilitätsaussichten der Investition erfolgte. (78) Diesbezüglich konnte die Kommission im Rahmen der förmlichen Untersuchung nicht mit Sicherheit feststellen, dass das in Rede stehende Rechtsgeschäft unter Wahrung der Gleichrangigkeit erfolgte. (79) Unabhängig von der Prüfung der Einhaltung des Gleichrangigkeitsgrundsatzes hat die Kommission auch untersucht, ob die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF aus Sicht eines Anteilseigners als vernünftig angesehen werden könnte und ob sie, abgesehen von der Frage der Gleichrangigkeit der Beteiligung, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügt. 7.2.2.   Würdigung der Beteiligung der Staaten an der neuen RCF nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (80) Die maßgebliche Frage ist, ob ein privater Kapitalgeber, der sich in derselben Lage befunden hätte wie die Staaten, d. h. ein Kapitalgeber, der zugleich Anteilseigner von SAS und im Jahr 2012 mit denselben Umständen konfrontiert gewesen wäre wie die Staaten, bereit gewesen wäre, die neue RCF zu vergleichbaren Konditionen zu gewähren (34). (81) Diesbezüglich geben die unabhängigen Analysen Aufschluss, die externe Finanzberater (Goldman Sachs International und CITI als Berater der Staaten und […] als Berater der Kreditgeber) vor dem Abschluss der neuen RCF durchgeführt haben. Nach Angaben Dänemarks und Schwedens erklärten sich die Staaten erst zur Beteiligung an der neuen RCF bereit, nachdem die hinzugezogenen externen Berater den 4XNG-Plan eingehend geprüft hatten und die Konditionen für die neue RCF angepasst worden waren. (82) Zwar äußerte die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss gewisse Vorbehalte gegen den Inhalt des Berichts von CITI, jedoch gaben Dänemark und Schweden an, dass ihre Entscheidung zur Beteiligung an der neuen RCF auf der Grundlage aller von ihren Finanzberatern erstellten Analysen erfolgt sei und der Bericht von CITI folglich nicht isoliert betrachtet werden dürfe. (83) Die Finanzberater wurden unter anderem damit beauftragt, den 4XNG-Plan und die neue RCF sowie die einschlägigen Sensitivitäten und Schwachstellen kritisch zu analysieren. Diese Analyse bezog sich auf aufeinander folgende Berichte und erfolgte unter Heranziehung der bisherigen Entwicklung von SAS sowie einschlägige Branchen-Benchmarks. Die Berater sprachen eine Reihe von Empfehlungen für Strategien zur Risikoverringerung sowohl in Bezug auf den 4XNG-Plan als auch in Bezug auf die neue RCF aus. Entsprechend diesen Empfehlungen forderten die Staaten eine Reihe von Anpassungen am 4XNG-Plan (Beschleunigung von Sparmaßnahmen sowie zusätzliche Initiativen) sowie an den Konditionen für die neue RCF, um die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme zu verringern. (84) Im Rahmen der Analyse des 4XNG-Plans ermittelten und beleuchteten die externen Berater die wichtigsten Risikobereiche, etwa Kosteneinsparungsziele, Veräußerungen und RASK-Druck. Diese Risikobewertung führte u. a. zu folgenden Feststellungen: — Kosteneinsparungsziele Infolge der externen Beratung wurde der 4XNG-Plan geändert und durch Maßnahmen zur Kosteneinsparung in Höhe von rund [1-4] Mrd. SEK (Erhöhung gegenüber dem ursprünglichen Ziel von [1-4] Mrd. SEK pro Jahr) gestärkt. Da das Nichterreichen der Kosteneinsparungsziele als eines der Risiken ermittelt wurde, bestand ein wichtiger Schritt zur Verringerung des Risikos des 4XNG-Plans vor der Verabschiedung der neuen RCF im Abschluss neuer Tarifverträge, die Kürzungen der Arbeitnehmerentgelte und -zulagen sowie Änderungen des Rentensystems ab November 2012 vorsahen. Dies führte zu direkten Kosteneinsparungen in Höhe von knapp [0-3] Mrd. SEK pro Jahr […], was auf Ersuchen der Staaten erfolgreich umgesetzt werden musste, bevor die neue RCF in Kraft treten konnte. — Veräußerungen Da der externe Berater die ursprünglichen Annahmen in Bezug auf die Veräußerung von Vermögenswerten hinterfragte und sich im Laufe des Verfahrens neue Informationen ergaben, wich die endgültige Liste der im Rahmen des 4XNG-Plans vorgesehenen Veräußerungen von der ursprünglich von SAS vorgelegten Liste ab (35). Der Finanzberater der Staaten gelangte zu dem Schluss, dass die im Rahmen des endgültigen 4XNG-Plans vorgesehenen Veräußerungen (deren Veräußerungswert mit 3,0 Mrd. SEK veranschlagt wurde) innerhalb des geplanten Zeitrahmens durchführbar waren. Zudem enthielt die neue RCF Bestimmungen, die den zeitlichen Ablauf der Veräußerung von Widerøe festlegten und vorschrieben, dass die Verkaufserlöse uneingeschränkt zur Rückzahlung der neuen RCF verwendet werden müssen. — RASK-Druck Die zugrunde liegenden Annahmen in Bezug auf Rendite und RASK-Druck wurden bewertet und unter Berücksichtigung der einschlägigen Daten über bisherige Entwicklungen, Prognosen Dritter sowie zu diesem Zeitpunkt bekannte Veränderungen des Wettbewerbsumfelds für angemessen befunden. Daher wurde davon ausgegangen, dass diese Annahmen keine erhebliche Gefahr für die Umsetzung des 4XNG-Plans darstellen. (85) Was die von der Kommission im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich bestimmter optimistischer Annahmen im 4XNG-Plan (z. B. Wachstum des Marktes in Bezug auf die angebotenen Sitzkilometer, BIP-Prognosen sowie Annahme einer Inflationsrate von 0 % für den Zeitraum 2015-2017) betrifft, so deuten die von Dänemark, Schweden und der SAS-Gruppe im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Angaben darauf hin, dass sich diese Schätzungen insbesondere auf die wichtigsten Märkte stützen, auf denen SAS tätig ist. Dazu gehörte die stärkere Präsenz des Unternehmens in Nord- als in Südeuropa sowie dessen Präsenz in den USA und in Asien. Aus den Vorbringen geht ferner hervor, dass die veranschlagte Kosteninflation von 0 % pro Jahr im Zeitraum 2015-2017 der Nettoeffekt ist, der sich aus einer zugrunde liegenden Inflationsrate von 2 % pro Jahr (entsprechend der geschätzten Inflationsrate der EU) sowie der Annahme ergibt, dass es möglich sein dürfte, diesen Kostenanstieg durch neue Kosteneinsparungsmaßnahmen zu kompensieren. (86) Was die mangelnde Sensitivitätsprüfung zur IRR-Analyse im Bericht von CITI (siehe Erwägungsgrund 35) sowie die ursprünglichen Bedenken der Kommission hinsichtlich der möglichen Auswirkungen weniger optimistischer Szenarios betrifft, so übermittelten Dänemark und Schweden der Kommission in ihren Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss zusätzliche Informationen zum Umfang der durchgeführten Sensitivitätsanalysen. Diesbezüglich legte Goldman Sachs während der Ausarbeitung des 4XNG-Plans im Zeitraum Juni bis September 2012 eine Reihe von Sensitivitätstests vor. Eine überarbeitete Analyse vom September 2012 ergab, dass SAS selbst bei Eintreten der vorgestellten pessimistischen Szenarios die Barmittel nicht ausgehen würden, d. h., dass bei allen analysierten Fällen die Liquidität von SAS oberhalb der Untergrenze des RCF-Korridors verbleiben würde. Es wurde die Auffassung vertreten, dass zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens eine Liquiditätsreserve erforderlich sei und dass dafür die RCF die realistischste Option darstelle. (87) Die Kommission nimmt die aufeinander folgenden finanziellen Überprüfungen des 4XNG-Plans (einschließlich der umfassenden Analysen und Überprüfungen der verschiedenen Fassungen des Plans) zur Kenntnis. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Staaten infolgedessen Forderungen zur Senkung der Umsetzungsrisiken und zur Erreichung eines konsolidierten Umstrukturierungsplans vor Abschluss der neuen RCF stellten. Diese Maßnahmen dürften mit dem Vorgehen eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang stehen. Trotzdem ist noch zu prüfen, ob die Konditionen für die neue RCF auch von einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber, der sich in derselben Lage befunden hätte wie die Staaten als bestehende Anteilseigner des Unternehmens, akzeptiert worden wären. (88) Nach Angaben Dänemarks, Schwedens und der SAS-Gruppe weist die Luftfahrtbranche die Besonderheit auf, dass ein hohes Maß an finanzieller Vorsorge getroffen werden muss, um das Vertrauen der Kunden sowie der Wirtschaftsbeteiligten in die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung des Betriebs zu wahren. Angesichts der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich SAS im Jahr 2012 befand, sowie der damaligen Liquiditätslage des Unternehmens bestand vermutlich eine Ursache für die Beteiligung der Staaten als SAS-Anteilseigner an der neuen RCF darin, für den Fall von Liquiditätsengpässen von SAS höhere Verluste bzw. die Insolvenz des Unternehmens zu vermeiden. (89) Diesbezüglich haben sich die Staaten bei der Anpassung der Konditionen für die neue RCF offenbar in erheblichem Maße auf die Empfehlungen der unabhängigen Finanzberater gestützt. In der Tat sind die Konditionen für die neue RCF in ihrer Gesamtheit darauf ausgerichtet, die wesentlichen wirtschaftlichen Risiken, die ermittelt worden waren, zu mindern. Wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, bestand eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung der neuen RCF beispielsweise darin, dass mit dem Flugpersonal neue Tarifverträge abgeschlossen werden. Ferner machten es die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Fazilität B sehr unwahrscheinlich, dass sie vor März 2015 genutzt würde (36). Die Finanzierungsklauseln im Zusammenhang mit der neuen RCF wurden ebenfalls so strukturiert, dass die SAS-Gruppe nur dann Zugang zu der neuen RCF hätte, wenn sie in der Lage wäre, die wichtigsten finanziellen Projektionen aus dem 4XNG-Plan umzusetzen; andernfalls hätte sie etwa in Anspruch genommene Beträge aus der RCF zu dem Zeitpunkt zurückzahlen müssen (37). (90) Zusätzlich zu den vorstehenden Bemerkungen gingen bei der Kommission weitere Informationen in Bezug auf die Angemessenheit der zugrunde liegenden Sicherheiten für die neue RCF ein. In einem Bericht vom Mai 2012 legte […] eine unabhängige Bewertung von Widerøe und bestimmten materiellen Vermögenswerten (darunter Ersatztriebwerke, relevante Flugzeuge, einige kleinere Immobilien sowie Ausrüstung) vor, die später als Sicherheit für die neue RCF herangezogen wurden. Wenngleich der Schwerpunkt auf Widerøe als wichtigstem Vermögenswert der gestellten Sicherheiten lag und die Bewertung der übrigen Vermögenswerte auf der Grundlage weniger umfangreicher Informationen erfolgte, ergab die Bewertung insgesamt, dass der Gesamtwert der Vermögenswerte etwa [1-4]-[3-6] Mrd. SEK betrug. Der geschätzte Gesamtwert der die Sicherheiten bildenden Vermögenswerte überstieg somit den Umfang der Fazilität A. Nach Angaben Dänemarks und Schwedens wurde dies als ausreichende Sicherheit für die neuen Kreditgeber angesehen, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass SAS die Fazilität B je in Anspruch nehmen würde, wie bereits erwähnt als vernachlässigbar gering eingestuft wurde. (91) Die tatsächlichen mit der neuen RCF verbundenen finanziellen Risiken wurden zudem dadurch gesenkt, dass im Falle einer Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder der Inanspruchnahme anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten durch die SAS-Gruppe Bestimmungen über die obligatorische vorzeitige Rückzahlung und/oder die Aufhebung der Finanzierungszusage im Rahmen der neuen RCF greifen. Diese Bestimmungen in Bezug auf die vorzeitige Rückzahlung und die Aufhebung von Finanzierungszusagen führten zu einem allmählichen Rückgang des potenziellen Verlusts im Laufe der Zeit. So verringerte sich der Gesamtumfang der neuen RCF infolge der Veräußerung von Widerøe sowie einer diesbezüglichen Vereinbarung, die im September 2013 mit der Veräußerung in Kraft trat (siehe Erwägungsgrund 31), von 3,5 Mrd. SEK auf 2 Mrd. SEK. (92) Somit wurden offenbar umfassende und kohärente Maßnahmen ergriffen, die speziell darauf ausgerichtet waren, die Rentabilität von SAS im Zeitraum 2012-2015 aufrechtzuerhalten und die wichtigsten finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der neuen RCF zu begrenzen. (93) Ferner erkennt die Kommission an, dass geprüft werden muss, ob ein vergleichbarer privater Kapitalgeber, der mit ähnlichen Marktbedingungen konfrontiert gewesen wäre wie die Staaten (d. h. der Anteilseigner von SAS wäre), möglicherweise bereit gewesen wäre, dem Empfänger die in Rede stehende Maßnahme zu gewähren. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, welche Situationen möglicherweise im Falle der Nichtgewährung der Maßnahme eingetreten wären (kontrafaktische Situationen). (94) Diesbezüglich machen Dänemark, Schweden und die SAS-Gruppe in ihren Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss geltend, dass es wahrscheinlich zur Insolvenz gekommen wäre, wenn 2012 nicht die neue RCF zur Verfügung gestellt worden wäre. Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens hätte dies für die Staaten zu einem Gesamtverlust von 1,044 Mrd. SEK geführt, was dem Wert ihres eingebrachten Beteiligungskapitals entsprach. Eine weitere Überlegung bezog sich auf den möglichen Verzicht auf etwaige künftige Kapitalerträge im Falle einer erfolgreichen Durchführung des 4XNG-Plans. Im Vergleich dazu veranschlagen Dänemark und Schweden in ihren Stellungnahmen, dass der aus dem Beteiligungskapital der Staaten sowie ihren RCF-Engagements resultierende mögliche Gesamtverlust im Falle eines Ausfalls von SAS mit der neuen RCF im allerschlimmsten Szenario rund [1-3] Mrd. SEK betragen hätte (38). (95) Im Falle einer Insolvenz von SAS wären die möglichen zusätzlichen Verluste, die sich aus der Beteiligung der Staaten an der neuen RCF ergeben hätten (auf der Grundlage des von Dänemark und Schweden angeführten Beispiels rund 447,5 Mio. SEK), somit relativ gering ausgefallen im Vergleich zu den Verlusten, die die Staaten aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung andernfalls ohnehin erlitten hätten. Auch ein Vergleich dieser relativ geringfügigen Verschlechterung des negativen (Insolvenz-)Szenarios der Staaten mit den möglichen Vorteilen, die den Staaten bei einer erfolgreichen Umsetzung des 4XNG-Plans erwachsen würden, bestätigt die Stichhaltigkeit der Entscheidung der Staaten, sich an der neuen RCF zu beteiligen. Bei dem optimistischsten Basisszenario belaufen sich laut dem Bericht von CITI die geschätzten potenziellen Kapitalgewinne für die Staaten auf insgesamt [7-12] Mrd. SEK. Wenngleich die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss gewisse Vorbehalte in Bezug auf die optimistischen Annahmen dieser Wachstumsprognosen äußerte, räumt sie ein, dass die möglichen Kapitalgewinne im Erfolgsfall selbst bei konservativeren Szenarios die potenziellen Verluste im Misserfolgsfall deutlich übersteigen konnten. (96) Folglich berücksichtigt die Kommission die obige Risiko-Nutzen-Bewertung, die umfassende Prüfung und Untersuchung des 4XNG-Plans, die zusätzliche Überprüfung der zugrunde liegenden Sicherheiten (39), die Bestimmungen in Bezug auf die Aufhebung der Finanzierungszusagen und die vorzeitige Rückzahlung, die zu einem allmählichen Rückgang des potenziellen Verlusts führten (40), und die verschiedenen anderen risikomindernde Maßnahmen, die in die Konditionen für die neue RCF aufgenommen wurden (41). In Anbetracht dieser Umstände steht die Entscheidung der Staaten, sich an der neuen RCF zu beteiligen, unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Unternehmens zu dem betreffenden Zeitpunkt offenkundig im Einklang mit dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers, der eine marktübliche Vergütung anstrebt. (97) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Staaten in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von SAS im Zeitraum Dezember 2012 bis März 2014 bei ihrer Entscheidung, sich zusammen mit der KAW und den kreditgebenden Banken an der neuen RCF zu beteiligen, von angemessenen und realistischen Rentabilitätsaussichten geleitet wurden. Diese Beteiligung brachte daher keinen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für SAS mit sich. 7.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (98) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Beteiligung von Dänemark und Schweden an der neuen RCF keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (99) Die Kommission stellt ferner fest, dass sich Dänemark und Schweden damit einverstanden erklärt haben, dass der vorliegende Beschluss in englischer Sprache angenommen und bekannt gegeben wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Finanzierung von Scandinavian Airlines über die neue revolvierende Kreditfazilität, die das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden im Dezember 2012 einführten, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 283 vom 28.9.2013, S. 8. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Bei der FAM handelt es sich um das Unternehmen, das die Vermögenswerte der Stiftung Knut und Alice Wallenberg verwaltet. (4)  Englisch „Available Seat Kilometer“ oder „ASK“: Maßeinheit für die Fahrgastbeförderungskapazität eines Fluges, die sich ergibt, indem die Zahl der angebotenen Sitzplätze mit der Zahl der geflogenen Kilometer multipliziert wird. (5)  Quelle: http://www.airlineleader.com/regional-focus/nordic-region-heats-up-as-all-major-players-overhaul-their-strategies. (6)  Zum Verkauf von 80 % der Anteile von Widerøe siehe Fußnote 12 und Erwägungsgrund 31. (7)   Quelle: http://www.sasgroup.net/SASGroup/default.asp. (8)  Die Entwicklung des Ratings von S&P für SAS wird in Fußnote 25 beschrieben. (9)   Quelle: Jahresberichte von SAS im Zeitraum 2008-2012, abrufbar unter http://www.sasgroup.net/SASGroup/default.asp. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (10)  Die Bezugsrechtsemissionen 2009 und 2010 waren Gegenstand eines Beschlusses der Kommission in der Sache SA.29785 (abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/249053/249053_1461974_61_2.pdf), in dem die Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich dabei nicht um staatliche Beihilfen handelte. (11)  Siehe hierzu beispielsweise die Worte des Vorstandsvorsitzenden von SAS (Reuters, 12. November 2012): „Dies ist der final ‚call‘, die letzte Chance für SAS, wenn das Unternehmen fortbestehen soll“, sagte der Vorstandsvorsitzende nach der Vorstellung eines neuen Rettungsplans für die Fluggesellschaft […], die seit 2007 in keinem vollständigen Jahr mehr einen Gewinn mehr einfahren konnte, abrufbar unter http://www.reuters.com/article/2012/11/12/uk-sas-idUSLNE8AB01O20121112. Siehe auch den Artikel „SAS ganz oben auf der Liste der existenzbedrohten europäischen Fluggesellschaften“ ( „SAS tops European airline critical list“ ) in der Financial Times vom 13. November 2012, abrufbar unter http://www.ft.com/intl/cms/s/0/fa1cbd88-2d87-11e2-9988-00144feabdc0.html#axzz2TSY5JHUh. (12)  Siehe beispielsweise die Meldung von Reuters vom 18. November 2012 (http://www.reuters.com/article/2012/11/19/sas-idUSL5E8MI6IY20121119) und die Meldung der Financial Times vom 19. November 2012 (http://www.ft.com/intl/cms/s/0/43e37eba-322f-11e2-b891-00144feabdc0.html#axzz2TSY5JHUh). (13)  Nach Angaben Dänemarks und Schwedens wurde die — im Eröffnungsbeschluss angekündigte — Veräußerung von […] aufgrund der großen Unsicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt der Veräußerung und der generierten Einnahmen von der endgültigen Liste der geplanten Veräußerungen gestrichen. (14)  SAS teilte am 20. Mai 2013 mit, eine Vereinbarung über den Verkauf von 80 % seiner Anteile an Widerøe an eine Investorengruppe unterzeichnet zu haben. SAS wird weiterhin einen Anteil von 20 % an Widerøe halten, jedoch geknüpft an die Möglichkeit, im Jahr 2016 alle Anteile zu übertragen. Siehe http://mb.cision.com/Main/290/9410155/119539.pdf. (15)  SAS hat 10 % der Anteile an seiner Bodenabfertigungsgesellschaft an Swissport verkauft. Der Erwerb wurde am 1. November 2013 vollzogen. Die Verhandlungen sind derzeit bis zum Abschluss des Erwerbs und der Eingliederung von Servisair durch Swissport ausgesetzt. (16)  Inzwischen mit Liquiditätseffekt von rund 1,7 Mrd. SEK erfolgt. (17)  Diese Maßnahmen wurden weitgehend umgesetzt und werden zu Einsparungen von rund 1 Mrd. SEK führen. (18)  […] (19)  […], eine der kreditgebenden Banken im Rahmen der alten RCF, erklärte, sich an der neuen Fazilität nicht beteiligen zu wollen. Aufgrund dessen erhöhten […] und […] ihre jeweilige Beteiligung an der neuen RCF im gleichen Verhältnis. (20)  Siehe Fußnote 34 unten. (21)  Siehe http://www.reuters.com/finance/stocks/SAS.ST/key-developments/article/2662973. (22)  Der Gesamtumfang der Fazilität A wurde am 31. Oktober 2013 infolge des Verkaufs eines Anteils an SAS Ground Handling durch SAS an Swissport von 0,8 Mrd. SEK auf 0,6 Mrd. SEK verringert. (23)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (24)  Die Alternative bestünde darin, die alte RCF einfach zum 20. Juni 2013 auslaufen zu lassen und gleichzeitig jede Inanspruchnahme in diesem Zeitraum zu verhindern, solange SAS die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. (25)  Dänemark und Schweden übermittelten Informationen über die anderen Exponierungen einiger der Banken gegenüber SAS in Form bilateraler Fazilitäten, verschiedener Hedging-Vereinbarungen, Kreditkarten, Fazilitäten zur Finanzierung von Flugzeugen, Überziehungskrediten und Immobilientransaktionen. Beide Staaten vertreten die Auffassung, dass — vielleicht mit Ausnahme der Exponierung von […] im Zusammenhang mit Kreditkartenzahlungen — keine wesentliche unbesicherte Exponierung der Banken gegenüber SAS vorlag. Die genannten Arten von Exponierungen waren entweder im Umfang begrenzt oder besichert und erschienen somit im Verhältnis zu der Entscheidung der Banken, sich an der neuen RCF zu beteiligen, unbedeutend. (26)  Die Einnahmen pro angebotenem Sitzkilometer („Revenue per Available Seat Kilometre“ oder „RASK“) sind eine gängige Maßeinheit für die Einnahmen von Fluggesellschaften. (27)  Dänemark, Schweden und SAS weisen in dieser Hinsicht ferner darauf hin, dass S&P die Bonität für SAS am 5. August 2013 von CCC+ auf B– mit stabilem Ausblick heraufsetzte. (28)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2001, Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 41; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH („Altmark“), Slg. 2003, I-7747, Randnr. 75. (29)  Das „dritte Liberalisierungspaket“ umfasst drei Rechtsvorschriften: i) Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1); ii) Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8); und iii) Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15). Diese Verordnungen wurden in das EWR-Abkommen aufgenommen, bis sie aufgehoben wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), die über den Anhang XIII des EWR-Abko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.