Europäische Union

2014/938/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 über die Maßnahme SA.35668 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) durchgeführt von Dänemark und Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4532) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0938. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mmens in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. (30)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 255. (31)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000, Alitalia, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 81. (32)  […] (33)  Abgesehen von der alten RCF wiesen drei Banken zum 30. September 2012 Exponierungen in Form bilateraler Fazilitäten im Zusammenhang mit der alten RCF auf, die nur nach vollständiger Inanspruchnahme der alten RCF abgerufen werden konnten. Die einzelnen bilateralen Fazilitäten beliefen sich bei […] auf [400-800] Mio. EUR, bei […] auf [200-400] Mio. EUR und bei […] auf [400-800] Mio. EUR. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20. (35)  So wurde beispielsweise […] aus der Liste der geplanten Veräußerungen gestrichen und erscheint nicht mehr in der endgültigen Liste […]. (36)  Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Fazilität B bestand beispielsweise darin, dass die Kennzahl EBITDAR von SAS auf gleitender 12-Monats-Basis mindestens [5-9] Mrd. SEK betragen musste. Da dieser Wert über den EBITDAR-Werten liegt, die für SAS in jedem der Jahre 2012-2015 prognostiziert wurde, wurde es als unwahrscheinlich erachtet, dass SAS während der Laufzeit der neuen RCF in der Lage sein würde, die Fazilität B in Anspruch zu nehmen. (37)  Die Finanzierungsklauseln bezogen sich auf […]. Die beiden letztgenannten Finanzierungsklauseln wurden vierteljährlich auf der Grundlage des dem 4XNG-Plan zugrunde liegenden Finanzmodells angepasst; dies bedeutet, dass SAS verpflichtet war, seine finanziellen Ziele zu erreichen. (38)  Zur Veranschaulichung haben Dänemark und Schweden eine Schätzung vorgelegt über ihren gemeinsamen Gesamtverlust in Bezug auf die neue RCF bei vollständiger Inanspruchnahme der Fazilität A (wovon [0,7-1,2] Mrd. SEK auf die Staaten entfielen) und unter der Annahme, dass die Sicherheit lediglich 50 % der Finanzierungszusage der Fazilität A abdeckt und dass die Staaten bereits die erste Tranche der Zusagegebühr erhalten haben. Demnach hätte der Verlust in Bezug auf die neue RCF rund [400-800] Mio. SEK und in Bezug auf das gesamte Beteiligungskapital rund [700-1,2] Mio. SEK und somit insgesamt etwa [1,1-2] Mrd. SEK betragen. (39)  Siehe Erwägungsgrund 90. (40)  Siehe die Erwägungsgründe 84 und 91. (41)  Siehe die Erwägungsgründe 84 und 89.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.