Europäische Union

2014/938/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 über die Maßnahme SA.35668 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) durchgeführt von Dänemark und Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4532) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0938. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ahlungsunfähig werden könnte, mit null beziffert und das Risiko damit unterzubewerten scheint. (36) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für SAS bedeuten könnte. (37) Für den Fall, dass die neue RCF eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet, äußerte die Kommission Zweifel, ob die neue Fazilität als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission, ob und auf welcher Grundlage die Maßnahme nach dem AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein kann. Angesichts des Charakters der Maßnahme und der Schwierigkeiten, in denen sich SAS befand, dürften als Grundlage für eine solche Vereinbarkeitsprüfung ausschließlich die auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beruhenden Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (23) infrage kommen. Jedoch gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die in diesen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein schienen. 6.   STELLUNGNAHMEN ZUM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS 6.1.   Stellungnahmen von Dänemark und Schweden (38) Dänemark und Schweden vertreten die Auffassung, dass sie sich zu Marktbedingungen an der neuen RCF beteiligt hätten, da eine staatliche Beihilfe aufgrund des Umstands ausgeschlossen werden könne, dass für die Staaten, die Banken und die KAW die gleichen Konditionen gelten. (39) Dänemark und Schweden argumentieren, SAS habe die alte RCF während der Verhandlungen über die neue RCF zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen. Sie weisen auf die im März 2012 vereinbarten Änderungen an der alten RCF hin, durch die sich die Bedingungen für eine Inanspruchnahme weiter verschärften, und führen an, dass die Banken somit ab Ende Juni 2012 in der Lage gewesen seien, Anträge von SAS auf eine Inanspruchnahme abzulehnen. Der in Anspruch genommene Betrag wurde von SAS im März 2012 in voller Höhe zurückgezahlt, und weitere Ziehungen von SAS seien im Rahmen der alten Fazilität nicht mehr erfolgt. Daher könnten diese Banken nach vernünftigem Ermessen als „externe“ Kapitalgeber betrachtet werden, die sich zu gleichen Konditionen wie die Staaten an der neuen RCF beteiligt hätten (24), ohne dass eine wesentliche unbesicherte Exponierung gegenüber SAS bestanden hätte (25). (40) In Bezug auf die Beteiligung der KAW an der neuen RCF gemeinsam mit den Banken vertreten Dänemark und Schweden die Auffassung, die wirtschaftliche Exponierung der KAW gegenüber der SEB sei begrenzt gewesen und habe keine Auswirkungen auf die Entscheidung der Stiftung, sich an der neuen RCF zu beteiligen, haben können. (41) Ferner argumentieren Dänemark und Schweden, der 4XNG-Plan sei realistisch gewesen und die erfolgreiche Umsetzung möglich. Sie geben an, alle Aspekte und Annahmen, auch zu den Einnahmeprognosen („RASK“) (26), den Maßnahmen zur Kosteneinsparung und den geplanten Veräußerungen, seien in Bezug auf die Finanzziele im 4XNG-Plan für 2014-2015 gründlich geprüft worden. Außerdem sei der 4XNG-Plan mit allen ihm zugrunde liegenden Annahmen von den externen Finanzberatern sowohl der Staaten (Goldman Sachs) als auch der Banken ([…]) genau geprüft und infolge ihrer Anmerkungen und Empfehlungen überarbeitet worden. Ferner betonen Dänemark und Schweden, die mit der Beteiligung verbundene Erwartung, dass der Plan erfolgreich umgesetzt werden würde, habe sich auch daraus ergeben, dass der Abschluss neuer Tarifverträge Voraussetzung für die neue RCF gewesen sei. Dänemark und Schweden zufolge zeigten ferner die Entwicklungen zwischen Dezember 2012 und der Aufhebung der neuen RCF am 4. März 2014, dass die Umsetzung des Plans erwartungsgemäß voranschritt und die Ziele erreicht werden würden (27). (42) Dänemark und Schweden führen an, die Konditionen für die neue RCF seien marktüblich gewesen, da sie mit den Konditionen im Rahmen anderer ähnlicher Geschäfte vergleichbar waren und die neue RCF mit höheren im Voraus zu zahlenden Gebühren und strengeren Bedingungen für Inanspruchnahmen als bei den meisten anderen geprüften Geschäften verbunden gewesen sei. Was die Sicherheiten angeht, waren die tatsächlichen finanziellen Risiken für die kreditgebenden Banken nach Angaben Dänemarks und Schwedens vernachlässigbar gering, da der geschätzte Wert der Sicherheiten eindeutig höher war als die Fazilität A. Im Falle einer Abwicklung würden somit alle Forderungen der kreditgebenden Banken aus den Sicherheiten oder durch andere Vermögenswerte von SAS, die veräußert werden könnten, wie beispielsweise […], die Beteiligung an […] usw., bedient. Dies wird bestätigt durch die im ersten Halbjahr 2013 tatsächlich erfolgte Streichung eines wesentlichen Teils der Zusagen im Rahmen der Fazilität A. Nach Auffassung Dänemarks und Schwedens belegt dies, dass die Banken gewinnorientiert und umsichtig handelten, als sie beschlossen, sich gemeinsam mit den Staaten und der KAW an der neuen RCF zu beteiligen. (43) Schließlich berichten Dänemark und Schweden, die Beteiligung an der neuen RCF habe zu erheblichen Erträgen für die Kapitalgeber geführt, ohne dass SAS die Fazilität habe in Anspruch nehmen müssen. Dies stütze die Auffassung, dass die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF gemeinsam mit der KAW und den Banken in vollem Umfang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar gewesen sei. 6.2.   Stellungnahme der SAS-Gruppe (44) Die SAS-Gruppe macht geltend, dass die Staaten sich an der neuen RCF in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner und nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligten. Aus dieser Perspektive sei die Beteiligung an einem solchen Instrument einer Kapitalbeteiligung vorzuziehen gewesen, da die Anteilseigner/Kreditgeber so Aussicht auf erhebliche Einnahmen in Form von Gebühren sowie auf eine potenzielle Erhöhung des Werts ihrer Anteile gehabt hätten. (45) Die Voraussetzung der Gleichrangigkeit (pari passu) sei dabei nach Ansicht der SAS-Gruppe erfüllt gewesen, da die Banken keine Exponierung gegenüber SAS aufgewiesen hätten, so dass sie wie „externe“ Investoren einzustufen seien. Zudem habe die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF keinen Einfluss auf das Verhalten der Banken gehabt, da es die SAS-Gruppe gewesen sei — und nicht die Banken —, die die Anteilseigner zur Beteiligung an der neuen RCF aufgerufen habe. Ferner vertritt die SAS-Gruppe die Auffassung, dass die Banken angesichts der überaus positiven Ergebnisse der Risiko-Ertrags-Analyse entschieden hätten, sich zu denselben Bedingungen wie die Staaten und die KAW an der neuen RCF zu beteiligen. (46) Die SAS-Gruppe bekräftigt ferner die Aussage von Dänemark und Schweden, dass die dem 4XNG-Plan zugrunde liegenden Annahmen solide waren und auf sehr realistischen Prognosen beruhten in Bezug auf die drei wichtigsten Faktoren: Wachstum des Marktes in Bezug auf die angebotenen Sitzkilometer, BIP-Wachstum im Zeitraum 2015-2017 und Zugrundelegung einer Inflationsrate von 0 %. Zudem seien die Risiken in Bezug auf die Umsetzung des Plans von allen kreditgebenden Banken eingehend geprüft worden, mit besonderem Augenmerk auf dem RASK-Wert als Schlüsselindikator für die Rentabilität des Unternehmens. (47) Ferner macht die SAS-Gruppe geltend, dass die Sicherheiten ausreichend geprüft worden seien und diese die Gefahr, dass SAS bei der Umsetzung des 4XNG-Plans scheitert, ausglichen. Dies werde durch die Tatsache untermauert, dass die Vorlage von Kosteneinsparungen eine Voraussetzung dafür darstellte, dass die Kreditgeber sich an der neuen RCF beteiligen, und dass der Abschluss neuer Tarifverträge im November 2012 von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung des Plans war. (48) Außerdem kritisiert die SAS-Gruppe, dass die Kommission weder die Alternative einer Insolvenz noch den Umstand berücksichtigt habe, dass die Staaten den Wert ihrer Anteile verloren hätten, wenn die neue RCF nicht zur Verfügung gestellt worden wäre. Diesbezüglich macht die SAS-Gruppe geltend, dass die Staaten sich an der neuen RCF in ihrer Eigenschaft als Hauptanteilseigner von SAS beteiligten, um eine angemessene Vergütung für ihre Investition zu erzielen. (49) Und schließlich erklärt die SAS-Gruppe, durch die Umsetzung des 4XNG-Plans sei ein Vorsteuergewinn von 3 Mrd. SEK erzielt worden, wodurch SAS im Zeitraum November 2012 bis Juli 2013 ein positives Ergebnis erzielt habe. 6.3.   Stellungnahme der FAM (50) Nach Angaben der FAM, die die Vermögenswerte der KAW verwaltet, traf die KAW ihre Entscheidung, sich an der neuen RCF zu beteiligen, unabhängig von ihrer Beteiligung an SEB und der Exponierung von SEB gegenüber SAS. Die FAM macht geltend, dass die KAW weder über eine Mehrheitsbeteiligung an SEB verfügte noch die Ansicht vertreten werden könne, dass sie SEB kontrolliere. (51) Die FAM gibt an, den 4XNG-Plan, die damit verbundenen finanziellen Risiken und die Sicherheiten geprüft zu haben und zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass es im Interesse der KAW gewesen sei, sich an der neuen Fazilität zu beteiligen. In diesem Zusammenhang habe die FAM einen Vergleich angestellt zwischen dem Schutz der langfristigen Investitionen der KAW in SAS, der möglichen künftigen Erträge daraus sowie der hohen Gebühren, die SAS im Rahmen der neuen RCF zu zahlen hätte, einerseits und der Abwicklung von SAS andererseits, die sie nicht als wirtschaftlich interessante Alternative eingestuft habe. (52) Die FAM teilt ferner die Auffassung Dänemarks, Schwedens und der SAS-Gruppe, dass alle Beteiligten sich zu denselben Bedingungen an der neuen RCF beteiligten, ohne dass dabei Nachrangigkeitsregelungen, unverhältnismäßige Ansprüche auf Sicherheiten oder anderweitige asymmetrische Bedingungen vereinbart worden wären. Die Entscheidung zur Beteiligung an der neuen RCF sei auf der Grundlage einer eingehenden Analyse der Rentabilitätsaussichten getroffen worden, wobei FAM zufolge von einer künftig starken und wettbewerbsfähigen SAS-Gruppe ausgegangen werden konnte. (53) Und schließlich teilt die FAM die Auffassung Dänemarks und Schwedens, dass die Entscheidung der kreditgebenden Banken, sich an der neuen RCF zu beteiligen, auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen getroffen worden sei, da deren bestehende Exponierung im Rahmen der alten RCF rein theoretischer Natur gewesen sei. Sie weist darauf hin, dass die Banken noch weniger Anreiz gehabt hätten, sich an der neuen RCF zu beteiligen, als die Staaten und die KAW, da Letztere mit einem Anstieg des Wertes ihrer Anteile rechnen konnten. Daher vertritt die FAM die Auffassung, dass die Voraussetzungen des Gleichrangigkeitstests als erfüllt anzusehen seien. 7.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (54) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“ . (55) Als staatliche Beihilfe gilt somit jeder direkte oder indirekte Vorteil, der aus staatlichen Mitteln finanziert und unmittelbar vom Staat oder von zwischengeschalteten Stellen gewährt wird, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln. (56) Eine Maßnahme kann nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn sie aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat zuzurechnen ist. In der Regel sind „staatliche Mittel“ Mittel eines Mitgliedstaats und seiner Behörden sowie Mittel öffentlicher Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch die Behörden unterliegen. (57) Es kann nicht bestritten werden, dass für die in Rede stehende Maßnahme staatliche Mittel verwendet wurden, da sie aus Haushaltsmitteln der Staaten finanziert wurde und dem Staat zuzurechnen ist. Insbesondere ist festzustellen, dass die Parlamente von Dänemark und Schweden die Beteiligung ihrer jeweiligen Regierung an der neuen RCF genehmigt haben (siehe Erwägungsgrund 30). (58) Zudem muss eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe eingestuft werden zu können, den Wettbewerb verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (59) Nach ständiger Rechtsprechung liegen, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, zumindest potenziell Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen vor (28). In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein etwaiger dem Unternehmen SAS aus staatlichen Mitteln gewährter wirtschaftlicher Vorteil diese Voraussetzung erfüllen würde. SAS steht mit anderen Fluggesellschaften in der Europäischen Union und im EWR im Wettbewerb, insbesondere seit der dritten Stufe der Liberalisierung des Luftverkehrs (im Folgenden „drittes Liberalisierungspaket“), die am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist (29). Bei Reisen über kürzere Distanzen innerhalb der EU steht der Luftverkehr zudem mit dem Straßen- und dem Schienenverkehr im Wettbewerb, sodass auch Beförderungsunternehmen dieser Bereiche betroffen sein könnten. (60) Das einzige Kriterium für die Einstufung als staatliche Beihilfe, dessen Erfüllung in dieser Sache in Frage steht, ist somit, ob die Maßnahme dem Unternehmen SAS einen ungerechtfertigten selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. (61) Da die neue RCF am 4. März 2014 aufgehoben wurde, hat die Kommission geprüft, ob die neue RCF dem Unternehmen SAS zwischen dem Zeitpunkt ihrer Einführung im Jahr 2012 und dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung im Jahr 2014 einen ungerechtfertigten selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. 7.2.   Wirtschaftlicher Vorteil für SAS (62) Um zu ermitteln, ob SAS eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde, wird die Kommission prüfen, ob die Fluggesellschaft einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, den sie unter den üblichen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Zur Prüfung dieser Frage wendet die Kommission den Test des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers an, wonach keine staatliche Beihilfe vorliegt, wenn auch ein privater Kapitalgeber vergleichbarer Größe wie die betreffenden öffentlichen Einrichtungen in einer Marktwirtschaft unter ähnlichen Umständen und bei den üblichen Marktbedingungen bereit gewesen wäre, dem begünstigten Unternehmen die in Rede stehende Maßnahme zu gewähren. (63) Nach diesem Test muss die Kommission daher prüfen, ob ein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, die zu prüfende Maßnahme zu den gleichen Bedingungen zu gewähren. Es wird davon ausgegangen, dass der hypothetische private Kapitalgeber umsichtig handelt und größtmögliche Gewinne anstrebt, ohne jedoch im Verhältnis zur Rendite zu große Risiken einzugehen (30). (64) Eine Zuwendung aus staatlichen Mitteln stellt grundsätzlich keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie mit einer bedeutenden Kapitalzufuhr eines privaten Kapitalgebers einhergeht, die unter vergleichbaren Umständen und zu vergleichbaren Konditionen (pari passu — gleichrangig) erfolgt (31). 7.2.1.   Gleichrangigkeit der Beteiligung der Staaten, der KAW und der Banken an der neuen RCF (65) Die Kommission stellt fest, dass die an der neuen RCF beteiligten kreditgebenden Banken bereits an der alten RCF beteiligt waren. Bei der neuen RCF erhöhten die Mitgliedstaaten jedoch ihre Exponierung gegenüber SAS, während die Banken ihre Beteiligung nahezu halbierten (von 366 Mio. EUR auf knapp 200 Mio. EUR), sodass ihre RCF-Gesamtexponierung gegenüber SAS um nahezu 50 % zurückging. In Anbetracht dessen äußerte die Kommission im Eröffnungsbeschluss Zweifel daran, dass die Voraussetzung der Gleichrangigkeit erfüllt ist, da sich die Staaten und die Banken nicht in einer vergleichbaren Lage zu befinden schienen. (66) Dänemark, Schweden und die SAS-Gruppe machen geltend, dass die kreditgebenden Banken keine Exponierung im Rahmen der alten RCF aufwiesen, als sie über ihre Beteiligung an der neuen RCF verhandelten. Daher sollten die Banken als „externe“ Kapitalgeber angesehen werden, die sich in einer vergleichbaren Lage wie die Staaten und die KAW befanden. (67) Die Kommission stellt fest, dass SAS die alte RCF im Januar 2012 vollständig in Anspruch nahm (siehe Erwägungsgrund 20). Im Rahmen der im März 2012 vereinbarten Änderungen in Bezug auf die alte RCF wurde unter anderem festgelegt, dass SAS den in Anspruch genommenen Betrag unverzüglich in voller Höhe zurückzahlen musste. Die Beträge wurden im März 2012 vollständig zurückgezahlt und die Änderungen an der alten RCF, die im selben Monat in Kraft traten, erschwerten es SAS außerordentlich, die Fazilität anschließend erneut in Anspruch zu nehmen (32). Außerdem wurde SAS verpflichtet, bis Juni 2012 einen Rekapitalisierungsplan vorzulegen, der vom Board sowie von den Staaten und der KAW als größten Anteilseignern genehmigt werden musste. Der zunächst vorgelegte Rekapitalisierungsplan wurde von den Banken abgelehnt. Erst im November 2012 beschlossen die Mitgliedstaaten nach sorgfältiger Prüfung des überarbeiteten 4XNG-Plans, sich an der neuen RCF zu beteiligen, gefolgt von den Banken. (68) Vor diesem Hintergrund machen Dänemark und Schweden geltend, SAS sei de facto daran gehindert worden, die alte RCF in Anspruch zu nehmen. Die Banken, die sich dieser Situation bewusst waren, mussten entscheiden, ob sie die alte RCF bis zu ihrem Auslaufen im Juni 2013 fortsetzen oder sich zu denselben Konditionen wie die Staaten und die KAW an der neuen RCF beteiligen wollten, wobei jedoch die Staaten und die KAW als Anteilseigner größere Anreize zur Beteiligung hatten, da sie bei Umsetzung des 4XNG-Plans mit einem Anstieg des Werts ihrer Anteile rechnen konnten. (69) Wenngleich die Kommission es für wahrscheinlich erachtet, dass die Banken — zumindest diejenigen, die keine anderen unbesicherten bilateralen Exponierungen gegenüber SAS aufwiesen — zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beteiligung an der neuen RCF keine wesentliche Exponierung im Rahmen der alten RCF aufwiesen, vertritt sie zugleich die Auffassung, dass nach wie vor die Gefahr bestand, dass SAS die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der alten RCF erfüllen könnte, bevor die neue RCF eingerichtet war. Dass dies nicht geschah und die alte RCF nach der vollständigen Rückzahlung im März 2012 nicht in Anspruch genommen wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Somit hatten die Banken im Rahmen der alten RCF einen bestimmten Grad an Exponierung gegenüber SAS — im Gegensatz zu den Staaten (und der KAW). Daher muss die Kommission das Vorbringen Dänemarks und Schwedens zurückweisen, dass die Banken sich trotz ihrer Exponierung im Rahmen der alten RCF als „externe“ Kapitalgeber an der neuen RCF beteiligten. (70) Zudem widerspricht die Kommission der von Dänemark und Schweden vertretenen Ansicht, dass die Exponierung einiger Banken in Form bilateraler Fazilitäten im Zusammenhang mit der alten RCF (33) während des Zeitraums der Verhandlungen über die neue Fazilität für die Banken mit keinem finanziellen Risiko verbunden gewesen sei, da diese Fazilitäten nur nach vollständiger Inanspruchnahme der alten RCF genutzt werden könnte. Wie vorstehend erwähnt, bestand eine, wenn auch geringfügige, Gefahr, dass SAS die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt, wenngleich die Wahrscheinlichkeit, dass SAS die alte RCF in Anspruch nimmt, infolge der mit den Änderungen vom März 2012 eingeführten strikten Bedingungen überaus gering war. (71) Außerdem wiesen einige Banken offenbar noch andere Exponierungen gegenüber SAS auf. Beispielsweise hatte […] zusätzlich zu seiner Beteiligung an der alten RCF — mit Wirkung vom 30. September 2012 — eine unbesicherte (und nicht in Anspruch genommene) bilaterale Exponierung gegenüber SAS in Höhe von [200-600] Mio. SEK sowie eine unbesicherte Kreditkarten-Exponierung in Höhe von [500-900] Mio. SEK. Folglich hätte […] verpflichtet sein können, alle Kosten für die Entschädigung von Kunden bei Streichung der entsprechenden Flüge durch SAS zu übernehmen. Wenngleich sich die unbesicherte Kreditkarten-Exponierung von […] auf lediglich [0-2] % seines gesamten Kreditportfolios von rund [1-3] Bio. EUR belief, stellte sie dennoch ein finanzielles Risiko dar; daher trifft es nicht zu, dass sich […] bei der Entscheidung über die Beteiligung an der neuen RCF in einer vergleichbaren Lage befand wie die Staaten. (72) Zudem wiesen drei andere Banken Exponierungen in Form laufender Flugzeugfinanzierungs-Fazilitäten auf (z. B. […]). Wenngleich die Mitgliedstaaten geltend machen, dass die Finanzierungen jeweils durch das Flugzeug besichert waren und somit für die Banken mit keinem finanziellen Risiko verbunden gewesen seien, da die Banken das Flugzeug einfach am Markt hätten verkaufen können, legten sie dafür keine faktischen Beweise vor. Es ist unklar, ob im Falle eines Notverkaufs des Flugzeugs tatsächlich der vollständige Betrag zurückerlangt worden wäre. (73) Außerdem warf die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss die Frage auf, ob das Verhalten der Banken angesichts der fortwährenden finanziellen Unterstützung, die die Staaten der Fluggesellschaft in den vorangegangenen Jahren (z. B. bei den Bezugsrechtsemissionen 2009 und 2010) gewährt hatten, möglicherweise durch das Verhalten der Staaten beeinflusst wurde. Ferner waren die Banken nur unter der Voraussetzung einer Beteiligung der Staaten bereit, sich ebenfalls an der neuen RCF zu beteiligen (siehe die Erwägungsgründe 23 und 24). (74) Die Kommission vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass keine Gleichrangigkeit vorliegt, wenn private Wirtschaftsteilnehmer ihre Beteiligung an einem Rechtsgeschäft strikt von der Beteiligung von Staaten abhängig machen. (75) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens machten Dänemark, Schweden und die SAS-Gruppe geltend, dass sich die Banken zu keinem Zeitpunkt während der Verhandlungen über die neue RCF durch das bisherige Verhalten der Staaten und deren fortwährende Bereitschaft zur Unterstützung von SAS beeinflusst gefühlt hätten, obwohl sich die Einnahmenprognosen der Staaten in Bezug auf die Bezugsrechtsemissionen von 2009 und 2010 nicht erfüllten. (76) Die Kommission kann nicht ausschließen, dass private Wirtschaftsteilnehmer nicht bereit gewesen wären, in ein Unternehmen mit einer derartigen bisherigen Entwicklung und unvorhersehbaren Zukunftsperspektiven zu investieren, außer im Falle einer Beteiligung der Staaten. Zudem kann sie nicht ausschließen, dass die Staaten, die es abgelehnt hatten, SAS neues Eigenkapital bereitzustellen und eine nachrangige RCF einzurichten, SAS keine zusätzlichen Mittel mehr zur Verfügung stellen wollten. Ungeachtet dieser Erwägungen ist die Kommission nach wie vor nicht davon überzeugt, dass die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF gleichrangig mit den kreditgebenden Banken erfolgte, zumal die Banken ihre RCF-Gesamtexponierung gegenüber SAS infolge der Beteiligung der Staaten um nahezu 50 % verringerten, während die Mitgliedstaaten ihre Exponierung gegenüber SAS zugleich erhöhten. (77) Hinsichtlich der Frage, ob das Verhalten der KAW als Beispiel für das Verhalten eines privaten Kapitalgebers angesehen werden könnte, ergab das förmliche Prüfverfahren, dass die aufgrund der KAW-Beteiligung an SEB bestehende Exponierung gegenüber SAS geringer war als im Eröffnungsbeschluss angegeben. Angesichts der Tatsache, dass die KAW lediglich eine Minderheitsbeteiligung an SEB hält und die Exponierung von SEB gegenüber SAS begrenzt war, könnte geltend gemacht werden, dass die Beteiligung der KAW an der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.