Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission vom 14. September 2017 über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

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Quellenkennung: 32017R2361. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tgliedstaats, in dem der Beitragsschuldner niedergelassen ist. Artikel 9 Vollstreckung (1)   Die Zahlungen der fälligen jährlichen Beiträge sowie etwaiger Verzugszinsen gemäß Artikel 8 Absatz 8 sind vollstreckbar. (2)   Für die Vollstreckung gelten die Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgt. (3)   Die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats bestimmt und nennt dem Ausschuss und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Behörde, die die Echtheit der Beschlüsse über die einzelnen Beiträge überprüft. (4)   Jedem Beschluss über einen einzelnen Beitrag wird eine Vollstreckungsklausel beigefügt. Die Vollstreckung unterliegt keinen formalen Bedingungen mit Ausnahme der Überprüfung der Echtheit des Beschlusses durch die gemäß Absatz 3 bestimmte Behörde. (5)   Die nationalen Abwicklungsbehörden unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens gemäß den anwendbaren Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats. Artikel 10 Neuberechnung und Verrechnung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge (1)   Für die Zwecke der Neuberechnung und Verrechnung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge werden die Monate November und Dezember 2014 als Teil des Geschäftsjahres 2015 betrachtet. (2)   Der Ausschuss berechnet im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung den Betrag, der von jedem in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist zu zahlen ist, neu. (3)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 verwendet der Ausschuss bei der Neuberechnung des Betrags der in einem bestimmten Geschäftsjahr der Übergangsfrist von jedem Unternehmen zu zahlenden Beiträge die von der EZB in diesen Geschäftsjahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhobenen und dem Ausschuss gemäß Artikel 11 bereitgestellten Daten. (4)   Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen, die die bedeutenden Unternehmen im Rahmen des in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 festgelegten vorläufigen Systems geleistet haben, und den in Absatz 2 genannten Beiträgen wird bei der Berechnung der jährlichen Beiträge verrechnet, die für das auf das Ende der Übergangsfrist folgende Geschäftsjahr zu entrichten sind. Die Verrechnung erfolgt durch Verringerung oder Erhöhung der für dieses Geschäftsjahr zu entrichtenden jährlichen Beiträge. (5)   Unternehmen nach Maßgabe von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, für die hinsichtlich der Berechnung und Erhebung der Beiträge in der Übergangsfrist ein Aufschub galt, zahlen die gemäß Absatz 2 berechneten Beiträge für die Jahre der Übergangsfrist. Diese Beiträge werden zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen erhoben, die in dem auf das Ende der Übergangsfrist folgenden Geschäftsjahr zu entrichten sind. (6)   Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet „bedeutende Unternehmen“ Unternehmen, denen die EZB auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt gegeben hat, dass sie als bedeutende Unternehmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (7) der Europäischen Zentralbank betrachtet werden, und die in der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste vom 4. September 2014 aufgeführt sind; davon ausgenommen sind bedeutende Unternehmen, die Tochterunternehmen einer im Sinne dieser Definition bereits berücksichtigten Gruppe sind, sowie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Filialen von Kreditinstituten, die in einem nichtteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. (7)   Übersteigen die Differenz gemäß Absatz 4 oder die Beiträge für die Jahre der Übergangsfrist gemäß Absatz 5 die Höhe der Beiträge für das auf das Ende der Übergangsfrist folgende Geschäftsjahr, wird auch in den folgenden Geschäftsjahren eine Anpassung vorgenommen. (8)   Werden in Bezug auf zwei oder mehr Unternehmen innerhalb einer Gruppe Verrechnungen gemäß den Absätzen 4 oder 5 vorgenommen, kann der Ausschuss zahlbare Beiträge mit Rückerstattungen gegenüber Unternehmen dieser Gruppe verrechnen. Artikel 11 Erforderliche Daten für die Neuberechnung der Beiträge für die Geschäftsjahre der Übergangsfrist Binnen 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die EZB dem Ausschuss die in Artikel 6 genannten und von ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 während der Geschäftsjahre der Übergangsfrist erhobenen Daten bereit. Artikel 12 Auslagerung von Aufgaben (1)   Der Ausschuss kann entscheiden, bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Aufgaben ganz oder teilweise auszulagern. (2)   Der Ausschuss beschränkt die Auslagerung jedoch auf technische Aufgaben, die die Erhebung der Beiträge betreffen und keine Ausübung seiner Befugnisse hinsichtlich der Bestimmung der Beiträge umfassen. (3)   In jedem Dienstleistungsauftrag zur Auslagerung von Aufgaben sind die Dauer des Auftrags und die einzelnen ausgelagerten Aufgaben klar anzugeben und Bestimmungen für die regelmäßige Berichterstattung des Dienstleisters gegenüber dem Ausschuss vorzusehen. (4)   Jeder Vertrag zwischen dem Ausschuss und einem Dienstleister zur Auslagerung von Aufgaben gemäß Absatz 1 muss Bestimmungen über die Kündigungsrechte des Ausschusses, die Rechte zur Vergabe von Unteraufträgen und über eine etwaige Nichterfüllung durch den Dienstleister enthalten. (5)   Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so behält er in vollem Umfang die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher ihm aus der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Pflichten. (6)   Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, muss er zu jeder Zeit sicherstellen, dass a) der Vertrag zur Auslagerung von Aufgaben keine Übertragung der Verantwortung des Ausschusses vorsieht; b) der Vertrag zur Auslagerung von Aufgaben keinen Ausschluss der Rechenschaftspflicht des Ausschusses gemäß Artikel 45 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder seiner Unabhängigkeit gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung vorsieht; c) ihm durch die Auslagerung keine Systeme und Kontrollmechanismen entzogen werden, die er zur Steuerung seiner Risiken benötigt; d) der Dienstleister Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs anwendet, die denen des Ausschusses gleichwertig sind; e) der Ausschuss die fachlichen Kenntnisse und Ressourcen aufrechterhält, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur des Dienstleisters zu beurteilen; der Ausschuss die ausgelagerten Funktionen wirksam überwacht und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich steuert; f) der Ausschuss direkten Zugang zu den einschlägigen Informationen hat, um die erforderliche Kontrolle über die ausgelagerten Aufgaben ausüben zu können. (7)   Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, stellt er sicher, dass der Dienstleister verpflichtet ist, die internen rechtlichen Anforderungen und Grundsätze des Ausschusses hinsichtlich der Aspekte Sicherheit und Vertraulichkeit einzuhalten. Alle dem Dienstleister zur Verfügung stehenden vertraulichen Informationen in Bezug auf den Ausschuss dürfen nur insoweit genutzt werden, als dies für die Erfüllung des vom Ausschuss erteilten Auftrags erforderlich ist. (8)   Vor jedem Beschluss über eine Auslagerung von Aufgaben ersucht der Ausschuss die EZB um die Zustimmung, die von ihr bereitgestellten Daten im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsbestimmungen mit einem Dienstleister auszutauschen. Artikel 13 Unterstützung durch nationale Abwicklungsbehörden Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden ersuchen, ihn bei der Erhebung der jährlichen Beiträge zu unterstützen, wenn die Umstände dies im Einzelfall erfordern. Artikel 14 Aufhebung Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 wird aufgehoben. Artikel 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. September 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 1). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). (5)  Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385). (6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). (7)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.