Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission vom 14. September 2017 über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

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19.12.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 337/6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2361 DER KOMMISSION vom 14. September 2017 über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 der Kommission (2) festgelegte vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist sah eine vereinfachte Methodik vor und galt nur für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) als bedeutend betrachteten Unternehmen (im Folgenden „bedeutende Unternehmen“). Es wurde eingeführt, um ausreichende Finanzmittel für die Einrichtung des Ausschusses sicherzustellen, gleichzeitig aber auch den Verwaltungsaufwand des Ausschusses zu minimieren, der zu diesem Zeitpunkt lediglich über eine beschränkte Struktur und operative Kapazität verfügte. Das vorläufige System sollte gelten, bis die Kommission ein endgültiges System zur Bestimmung und Erhebung der Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben festlegt. (2) Da der Ausschuss inzwischen über eine stabilere Struktur und operative Kapazität verfügt, ist es nun angezeigt, das endgültige System der jährlichen Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses einzuführen. Das endgültige System sollte das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 festgelegte vorläufige System ersetzen. (3) Das endgültige System sollte die Bestimmung und Erhebung der Verwaltungsbeiträge nicht nur für bedeutende Unternehmen regeln, sondern für alle Unternehmen, die dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Die Beiträge sollten auf der obersten Konsolidierungsebene dieser Unternehmen innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet werden, da alle Tochterunternehmen einer Gruppe innerhalb des Konsolidierungskreises den Entscheidungsbefugnissen des Ausschusses unterliegen, was die Festlegung von Gruppenabwicklungsplänen, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen und Abwicklungsbeschlüsse für Gruppen betrifft. Bei der Ausübung dieser Aufgaben entstehen dem Ausschuss Ausgaben für die Einholung und Analyse der Informationen und Daten für jedes Tochterunternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises. Da diese Ausgaben für Dienstleistungen anfallen, die der Ausschuss für die dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegenden Unternehmen erbringt, sollten sie auch von diesen Unternehmen getragen werden; die Verwaltungsbeiträge sollten daher innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der konsolidierten Abschlüsse auf der obersten Konsolidierungsebene berechnet werden, wobei für jede Gruppe lediglich ein gemeinsamer Beitrag erhoben wird. (4) Nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 muss der Ausschuss die Beiträge festlegen und erheben und dafür sorgen, dass sie vollständig und pünktlich gezahlt werden. Dazu sollte sichergestellt werden, dass die Verwaltungsbeiträge der Institute und Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe eines effizienten Systems erhoben werden. Diese Institute und Unternehmen unterliegen bereits zahlreichen Meldepflichten nach dem Unionsrecht. So erhebt beispielsweise die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (3) bereits Daten zu den gesamten Aktiva und dem Gesamtrisikobetrag, um die Aufsichtsgebühren zu berechnen. Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhobenen Daten lassen sich auch bei der Berechnung der Verwaltungsbeiträge für den Ausschuss sinnvoll nutzen. Nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 müssen der Ausschuss und die EZB bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß der genannten Verordnung eng zusammenarbeiten und insbesondere einander alle Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Es ist effizienter, die EZB um Übermittlung der im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (4) bei ihr eingegangenen und von ihr überprüften Daten an den Ausschuss zu ersuchen, als für die betroffenen Institute und Unternehmen eine zweite Meldepflicht einzuführen. Durch den Datenaustausch zwischen der EZB und dem Ausschuss, der auf ihrer Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 beruht, ließe sich auch eine doppelte Überprüfungsarbeit durch den Ausschuss vermeiden. Jede Verdoppelung der Datenmeldungs- und Prüfprozesse würde den Zeitaufwand für die Berechnung und Erhebung der Beiträge unvermeidlich erhöhen und die Effizienz des Systems vermindern. Die EZB sollte daher im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit dazu verpflichtet werden, dem Ausschuss die von den betroffenen Instituten und Unternehmen bereitgestellten Daten im Hinblick auf die Berechnung der Beiträge zu übermitteln. Der Ausschuss sollte sich weitestmöglich auf die von der EZB erhobenen Daten stützen. Er sollte Zugang zu den genannten Daten haben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist. (5) Die Aufteilung der Beiträge sollte den Unterschied im Arbeitsaufwand und den damit verbundenen Ausgaben zwischen den Unternehmen, die der direkten Zuständigkeit des Ausschusses unterliegen, und den Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der nationalen Abwicklungsbehörden widerspiegeln. In der vorliegenden Verordnung sollte daher geregelt werden, wie die Beiträge zwischen diesen beiden Gruppen von Unternehmen aufzuteilen sind. Innerhalb dieser zwei Gruppen sollte das mit dieser Verordnung eingeführte endgültige System die Unternehmen dazu verpflichten, proportional zu den von ihnen jeweils in Anspruch genommenen Ressourcen des Ausschusses, die sich anhand von beobachtbaren Daten näherungsweise ermitteln lassen, Beiträge zu leisten. (6) Damit der Ausschuss wie auch die betroffenen Unternehmen Gewissheit haben, wie die einzelnen jährlichen Beiträge im Falle von Fehlern bei der Berechnung oder bei Änderungen der zugrunde liegenden Daten anzupassen sind, sollte die Verordnung eigene Bestimmungen zu dieser Frage enthalten. Sollte dem Ausschuss bei der Berechnung des jährlichen Beitrags ein Fehler unterlaufen, sollte er zur Berichtigung dieses Fehlers verpflichtet sein. Diese Verpflichtung sollte für Fehler gelten, die durch eine fehlerhafte Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge bedingt sind. In diesen Fällen sollten alle Beiträge geändert werden. Fälle, in denen die bei der Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge genutzten Eingabedaten nicht korrekt waren oder sich nach der Berechnung geändert haben, sind dagegen nicht als Fehler bei der Berechnung anzusehen und sollten daher anders behandelt werden. In diesen Fällen sollten nur die Beiträge der Unternehmen geändert werden, deren Daten nicht korrekt waren oder sich geändert haben. (7) Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates (5) sollte der Ausschuss den Beitragsbescheid und alle anderen Mitteilungen in der Sprache des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Adressat niedergelassen ist. (8) Die Zahlung der jährlichen Beiträge sollte vollstreckbar sein, und eine teilweise Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid angegebenen Zahlungsbedingungen sollte mit Verzugszinsen verbunden sein, um die vollständige und pünktliche Zahlung der Beiträge sicherzustellen. (9) Die Beiträge der bedeutenden Unternehmen, die dem vorläufigen System unterliegen, sollten neu berechnet werden, um die im Rahmen des vorläufigen Systems geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen im vorläufigen System und den Beiträgen gemäß dem endgültigen System sollte bei der Berechnung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses verrechnet werden, die im Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist zu entrichten sind. (10) Da die vorliegende Verordnung das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses enthält, ist die Verordnung über das vorläufige System nicht mehr erforderlich und sollte daher aufgehoben werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt: 1. das endgültige System zur Berechnung der von den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zu zahlenden Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden der „Ausschuss“); 2. die Art der Zahlung dieser Beiträge; 3. die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der Beiträge; 4. die Methode zur Neuberechnung und Anpassung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 aufgeführten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Verwaltungsausgaben des Ausschusses“ bezeichnet die Ausgaben in Teil I des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014; 2. „jährlicher Beitrag“ bezeichnet den vom Ausschuss gemäß dieser Verordnung für ein bestimmtes Geschäftsjahr zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben zu erhebenden Beitrag; 3. „Beitragsschuldner“ bezeichnet den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 zum Zweck der Erhebung der Aufsichtsgebühr bestimmten Gebührenschuldner, der in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fällt; 4. „Übergangsfrist“ bezeichnet den Zeitraum vom 19. August 2014 bis zum 31. Dezember 2017. Artikel 3 Bestimmung des Gesamtbetrags der zu erhebenden jährlichen Beiträge Der Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu erhebenden jährlichen Beiträge wird auf der Grundlage von Teil I des vom Ausschuss für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angenommenen Haushalts berechnet und anhand der Haushaltsergebnisse des letzten Geschäftsjahres angepasst, für das der endgültige Jahresabschluss gemäß Artikel 63 Absatz 7 der genannten Verordnung veröffentlicht wurde. Der Ausschuss bestimmt den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge so, dass Teil I seines Haushalts ausgeglichen ist. Artikel 4 Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Beiträge (1)   Der gemäß Artikel 3 zu erhebende Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeteilt: a) 95 % werden folgenden Unternehmen und Gruppen zugewiesen: i) Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014; ii) Unternehmen und Gruppen, in Bezug auf die der Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entschieden hat, seine Befugnis gemäß der genannten Verordnung auszuüben; iii) Unternehmen und Gruppen, in Bezug auf die die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entschieden haben, dass der Ausschuss die ihm durch die genannte Verordnung übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten auszuüben hat; b) 5 % werden Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zugewiesen. (2)   Unbeschadet des Artikels 7 weist der Ausschuss Unternehmen und Gruppen auf der Grundlage der dem Ausschuss von der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 11 bereitgestellten Daten einer der beiden in Absatz 1 genannten Gruppen zu. (3)   Fällt ein Unternehmen in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe a, werden alle Unternehmen derselben Gruppe derselben Kategorie zugewiesen. (4)   Der Ausschuss berichtet der Kommission jährlich über die Angemessenheit der Aufteilung gemäß Absatz 1 und berücksichtigt dabei Änderungen in der Zusammensetzung der beiden Kategorien von Unternehmen und Gruppen. Artikel 5 Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge (1)   Der Ausschuss berechnet die für jedes Geschäftsjahr zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 bereitgestellten Daten und des Gesamtbetrags der jährlichen Beiträge gemäß Artikel 3. (2)   Bei der Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge wendet der Ausschuss die in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 sowie in Artikel 10 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 festgelegten Bestimmungen an. (3)   Für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen bezeichnet a) „jährliche Aufsichtsgebühr“ den einzelnen jährlichen Beitrag; b) „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ ein Unternehmen beziehungsweise eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a; c) „weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ ein Unternehmen beziehungsweise eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b; d) „beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „beaufsichtigte Gruppe“ jedes Unternehmen beziehungsweise jede Gruppe; e) „Gebührenschuldner“ einen Beitragsschuldner. (4)   Der jährliche Beitrag der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, wird als gemeinsamer Beitrag dieser Gruppe berechnet. (5)   Sollte dem Ausschuss bei der Berechnung eines einzelnen jährlichen Beitrags ein Fehler unterlaufen, berichtigt er diesen Fehler durch Neuberechnung des einzelnen jährlichen Beitrags jedes betroffenen Unternehmens. Der Ausschuss verrechnet jede Differenz zwischen dem gezahlten einzelnen jährlichen Beitrag und dem neu berechneten Betrag, indem er den einzelnen jährlichen Beitrag für das auf die Neuberechnung folgende Geschäftsjahr erhöht oder senkt. Wird dem Ausschuss ein Fehler mehr als fünf Jahre nach dem Ende des Geschäftsjahres bekannt, in dem ihm der Fehler unterlaufen ist, erfolgt keine Neuberechnung. Artikel 6 Für die Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge erforderliche Daten (1)   Die EZB stellt dem Ausschuss jedes Jahr binnen fünf Arbeitstagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, in jedem Fall aber spätestens am 31. Dezember des Jahres, für das die Gebührenbescheide erlassen werden, zu jedem Beitragsschuldner Daten bereit, die die EZB in diesem Jahr erhoben und bei der Bestimmung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 verwendet hat. (2)   Die Daten umfassen mindestens a) die Identität und Kontaktangaben jedes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 für die Aufsichtsgebühren bestimmten Beitragsschuldners; b) die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 bestimmten Gebührenfaktoren; c) die Angabe, ob ein Beitragsschuldner gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend anzusehen ist oder ob es sich dabei um ein Unternehmen oder eine Gruppe handelt, in Bezug auf das beziehungsweise die die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 entschieden hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben; d) alle vom Beitragsschuldner nicht gemeldeten Daten, die die EZB gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 selbst bestimmt hat; e) das der Gebührenberechnung für jeden Beitragsschuldner zugrunde liegende Gültigkeitsdatum zur Bestimmung des Zeitraums, während dessen der Beitragsschuldner der Aufsichtsgebühr unterlag, sowie jede Änderung im Status gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 im jeweiligen Gebührenzeitraum. (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a umfassen Identität und Kontaktangaben jedes Beitragsschuldners alle personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (6), die die EZB zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhebt und die der Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung benötigt. (4)   Muss der Ausschuss für die Zwecke der vorliegenden Verordnung feststellen, ob ein Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die einen bestimmten Beitragsschuldner benannt hat, unterstützen die EZB, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen nationalen Behörden den Ausschuss durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen. (5)   Sollte die EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 zusätzliche Rechnungen ausstellen oder die jährliche Aufsichtsgebühr neu berechnen, teilt sie dem Ausschuss die neuen Daten binnen fünf Tagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide mit. (6)   Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu erhebenden einzelnen jährlichen Beiträge verwendet der Ausschuss die von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 im vorangegangenen Geschäftsjahr erhobenen und dem Ausschuss gemäß dem vorliegenden Artikel beziehungsweise Artikel 11 bereitgestellten Daten. (7)   Hat die EZB dem Ausschuss in einem bestimmten Geschäftsjahr die für die Berechnung der jährlichen Beiträge erforderlichen Daten nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen bereitgestellt, kann der Ausschuss die ihm zuletzt von der EZB bereitgestellten verfügbaren Daten für die Berechnung nutzen. (8)   Sind keine von der EZB bereitgestellten Daten verfügbar, stellt die einschlägige zuständige nationale Behörde dem Ausschuss auf Anfrage die ihr zur Verfügung stehenden Daten bereit. (9)   Sind keine von der zuständigen nationalen Behörde bereitgestellten Daten verfügbar, stellt der Beitragsschuldner dem Ausschuss auf Anfrage die erforderlichen Daten innerhalb einer vom Ausschuss gesetzten Frist bereit. Antwortet der Beitragsschuldner nicht innerhalb der vom Ausschuss gesetzten Frist, kann der Ausschuss die Daten auf der Grundlage angemessener Annahmen selbst bestimmen. (10)   Der Ausschuss verwendet die in diesem Artikel genannten Daten nur für die Zwecke dieser Verordnung und im Einklang mit dieser Verordnung. Artikel 7 Änderung des Anwendungsbereichs, des Status oder anderer Daten (1)   Fällt ein Unternehmen oder eine Gruppe nur während eines Teils des Geschäftsjahres in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, wird sein beziehungsweise ihr einzelner Beitrag für dieses Geschäftsjahr für die vollen Monate berechnet, während deren es beziehungsweise sie in den Anwendungsbereich des genannten Artikels fällt. (2)   Wechselt der Status eines Unternehmens oder einer Gruppe während eines Geschäftsjahres von einer in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kategorie in die andere Kategorie, wird sein beziehungsweise ihr einzelner jährlicher Beitrag für dieses Geschäftsjahr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das Unternehmen beziehungsweise die Gruppe am letzten Tag des jeweiligen Monats einer bestimmten Kategorie angehörte. (3)   Bei anderen Änderungen der bei der Berechnung des einzelnen jährlichen Beitrags für ein Geschäftsjahr genutzten Daten eines Unternehmens oder einer Gruppe wird der einzelne jährliche Beitrag dieses Unternehmens beziehungsweise dieser Gruppe auf der Grundlage der aktualisierten Daten berechnet. (4)   Meldet die EZB eine Änderung gemäß den Absätzen 1 und 2 oder ist eine Änderung gemäß Absatz 3 aufgetreten, berechnet der Ausschuss nur den einzelnen jährlichen Beitrag dieses Unternehmens oder dieser Gruppe für die betreffenden Geschäftsjahre neu. Sollten sich bei mehreren Unternehmen oder Gruppen während desselben Geschäftsjahres Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 ergeben haben, berücksichtigt der Ausschuss bei der Neuberechnung des einzelnen jährlichen Beitrags dieses Unternehmens oder dieser Gruppe nur die Änderungen, die das jeweilige Unternehmen beziehungsweise die jeweilige Gruppe betreffen. (5)   Übersteigt der Betrag des gezahlten einzelnen jährlichen Beitrags den gemäß Absatz 4 neu berechneten Betrag, so erstattet der Ausschuss dem betreffenden Unternehmen beziehungsweise der betreffenden Gruppe den Differenzbetrag. Unterschreitet der Betrag des gezahlten einzelnen jährlichen Beitrags den gemäß Absatz 4 neu berechneten Betrag, so entrichtet das betreffende Unternehmen beziehungsweise die betreffende Gruppe dem Ausschuss den Differenzbetrag. Im Hinblick auf die Rückerstattung beziehungsweise Erhebung eines gemäß dem vorliegenden Absatz zu zahlenden Betrags senkt beziehungsweise erhöht der Ausschuss den einzelnen jährlichen Beitrag des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Gruppe für das Geschäftsjahr, das auf die Neuberechnung gemäß Absatz 4 folgt. (6)   Die einzelnen jährlichen Beiträge von Unternehmen oder Gruppen, bei denen keine Änderungen gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgetreten sind, werden nicht angepasst. (7)   Der Ausschuss wendet den sich aus allen Anpassungen gemäß Absatz 5 ergebenden Gesamtüberschuss beziehungsweise das sich aus diesen Anpassungen ergebende Gesamtdefizit auf den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge an, der gemäß Artikel 3 für das auf das Geschäftsjahr der Anpassungen folgende Geschäftsjahr bestimmt wird. (8)   Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung erlässt der Ausschuss alle für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen Beschlüsse, unter anderem hinsichtlich der Fristen für Rückerstattungen durch den Ausschuss und der von den Unternehmen zu leistenden zusätzlichen Zahlungen. Artikel 8 Beitragsbescheid, Mitteilungen, Zahlungen und Verzugszinsen (1)   Der Ausschuss stellt den Beitragsschuldnern einen Beitragsbescheid aus. (2)   Er übermittelt diesen Beitragsbescheid auf einem der folgenden Wege: a) elektronisch oder auf einem sonstigen vergleichbaren Kommunikationsweg; b) per Telefax; c) per Kurierdienst; d) per Einschreiben mit Empfangsbestätigung; e) durch Zustellung oder Aushändigung. Der Beitragsbescheid ist ohne Unterschrift gültig. (3)   Im Beitragsbescheid sind der Betrag des jährlichen Beitrags und die Zahlungsweise anzugeben. Er muss hinsichtlich der sachlichen und rechtlichen Aspekte des einzelnen Beitragsbeschlusses angemessen begründet sein. (4)   Der Ausschuss richtet alle anderen Mitteilungen hinsichtlich des jährlichen Beitrags, einschließlich eines etwaigen Verrechnungsbeschlusses gemäß Artikel 10 Absatz 8, an den Beitragsschuldner. (5)   Der Beitrag ist in Euro zu zahlen. (6)   Der Beitragsschuldner zahlt den Betrag des jährlichen Beitrags binnen 35 Kalendertagen nach der Ausstellung des Beitragsbescheids. Der Beitragsschuldner hält die im Beitragsbescheid angegebenen Vorgaben für die Zahlung des jährlichen Beitrags ein. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Ausschusses. (7)   Der jährliche Beitrag der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, wird beim Beitragsschuldner dieser Gruppe erhoben. (8)   Unbeschadet sonstiger dem Ausschuss zur Verfügung stehender Maßnahmen fallen bei teilweiser Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen täglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag des jährlichen Beitrags in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkten ab dem Datum an, an dem die Zahlung fällig war. (9)   Im Falle einer teilweisen Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen durch den Beitragsschuldner unterrichtet der Ausschuss die nationale Abwicklungsbehörde des teilnehmenden Mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.