Europäische Union

2009/341/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über eine staatliche Beihilfe C 9/08 (ex NN 8/08, CP 244/07) Deutschlands zugunsten der Sachsen LB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2269) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ass ihre Schlussfolgerung mit dem früheren Fall der Bankgesellschaft Berlin (29) in Einklang steht. Entgegen der Auffassung Deutschlands entspricht es außerdem nicht der gängigen Praxis (30), das „base case“-Szenario zu akzeptieren. (82) Die Kommission räumt allerdings ein, dass ein negativer Kaufpreis in Ausnahmefällen von einem marktwirtschaftlich handelnden Investor akzeptiert werden kann, wenn die für den Verkäufer anfallenden Kosten der Liquidation höher wären. Für die Berechnung der Liquidationskosten können nur jene Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die von einem marktwirtschaftlich handelnden Investor eingegangen worden wären (31). Ausgeschlossen sind Verbindlichkeiten im Rahmen staatlicher Beihilfen, da diese nicht von einem marktwirtschaftlich handelnden Investor übernommen worden wären (32). Die Gewährträgerhaftung ist eine solche nicht zu berücksichtigende Verbindlichkeit (33). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um eine bestehende Beihilfe handelt, und hat entsprechende Maßnahmen zu deren Abschaffung vorgeschlagen (34). Die potenziell im Zuge der Gewährträgerhaftung anfallenden Kosten können vom Freistaat Sachsen in seiner Rolle als marktwirtschaftlich handelnder Investor beim Verkauf der Sachsen LB nicht geltend gemacht werden. Deutschland machte keine anderen Verbindlichkeiten geltend, die ein marktwirtschaftlich handelnder Investor bei der Quantifizierung der Liquidationskosten berücksichtigen könnte. (83) Die Kommission bestätigt, dass es das Argument Deutschlands nicht akzeptieren kann, dass der Verlust des Eigenkapitals in Höhe von 880 Mio. EUR weiterhin für den Freistaat Sachsen von Relevanz sei, da dieser die Sachsen LB bereits verkauft habe und nicht die Verluste im Zuge einer potenziellen Liquidation, sondern nur die zusätzlich entstehenden Kosten berücksichtigen würde. (84) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Freistaat Sachsen als Teileigentümer die gesamte Garantie gestellt hat und die anderen Eigentümer keine Mittel in die Garantie eingebracht haben. Als Gegenleistung für eine Garantie, die im besten (wenngleich unwahrscheinlichen) Falle mindestens […] Mio. EUR betrug und sich auf bis zu 2,75 Mrd. EUR erstrecken könnte, erzielte der Freistaat Sachsen mit dem Verkauf der Sachsen LB nur […] Mio. EUR. (85) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Freistaat Sachsen die Sachsen LB zu einem negativen Kaufpreis veräußert und damit der Sachsen LB eine staatliche Beihilfe gewährt hat. 7.1.3.   DIE REFINANZIERUNG DES SUPER-SIV (86) Die Kommission erhob keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich der Refinanzierung des Super-SIV durch die LBBW und die anderen Landesbanken und hält nach Abschluss des Prüfverfahrens an ihrem Standpunkt fest, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. (87) Die Einrichtung des Super-SIV steht eindeutig in Verbindung mit der Umstrukturierung und mit dem Verkauf der Sachsen LB an die LBBW. Ohne das Super-SIV hätte die Sachsen LB Mark-to-Market-Verluste von rund […(0,5-1,5)]. Mrd. EUR decken müssen. Die Einrichtung des Super-SIV ist folglich eng mit der Umstrukturierung und dem Verkauf der Sachsen LB verknüpft. Der von der LBBW gezahlte Kaufpreis und die Bewertung des Unternehmenswerts der Bank tragen bereits dem eingerichteten Super-SIV und der von der LBBW und den Landesbanken bereitgestellten Liquidität Rechnung. (88) Dennoch würde es sich bei der Refinanzierung des Super-SIV um eine staatliche Beihilfe handeln, wenn die LBBW und die anderen Landesbanken eine unverhältnismäßig hohe Vergütung für die von ihnen bereitgestellte Liquidität erhalten und wenn sich die LBBW und die anderen Landesbanken mit der Bereitstellung der für das Super-SIV bestimmten Liquidität nicht wie marktwirtschaftlich handelnde Investoren verhalten hätten. (89) Die Bereitstellung von Liquidität und Refinanzierungsmitteln gehört zum Kerngeschäft einer Bank. Banken stellen Marktbeteiligten Liquidität zur Verfügung, die sie wiederum durch das Aufnehmen ähnlicher Summen refinanzieren. Je nach eigener Aktiv-Passiv-Struktur wird jede Bank die für sie geeignete Refinanzierungsstrategie (in Bezug auf Laufzeit und Herkunft der Assets) wählen, um ihre Gesamtrefinanzierungskosten zu optimieren und die damit verbundenen Risiken auf ein Minimum zu beschränken. Im Zuge einer Refinanzierung können sich die Fälligkeitstermine der Verbindlichkeiten verkürzen oder verlängern, geringere Zinssätze für die neuen Verbindlichkeiten ausgehandelt oder eine Mischung dieser verschiedenen Möglichkeiten vereinbart werden. Aus der Differenz zwischen den Erträgen aus der (z. B. langfristigen) Bereitstellung von Liquidität und den Kosten der (z. B. kurzfristigen) Kreditaufnahme ergibt sich die Möglichkeit, Gewinne zu erwirtschaften. (90) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der LBBW und den anderen Landesbanken aus der Bereitstellung der für das Super-SIV erforderlichen Liquidität kein Vorteil erwachsen ist. In Anbetracht der zahlreichen Investitionsmöglichkeiten auf dem nationalen und dem internationalen Kapitalmarkt hätten die LBBW und die Landesbanken zweifelsohne die dem Super-SIV zur Verfügung gestellte Liquidität auch anderweitig investieren können. Durch die Refinanzierung des Super-SIV hat sich deren Gesamtrefinanzierungsvolumen folglich nicht erhöht. Darüber hinaus wurden durch die Refinanzierung keine über dem aktuellen Marktwert liegende Renditen erzielt, da insbesondere für das von der staatlichen Garantie unterlegte niedrigere Risiko eine Gebühr gezahlt wurde. Ziel des Super-SIV ist es, das Portfolio bis zur Fälligkeit zu halten. Die Erträge ergeben sich aus der Rückvergütung der den Wertpapieren des Portfolios zugrunde liegenden Assets mit ihren unterschiedlichen Fälligkeitsterminen. Es war jedoch vereinbart worden, dass die Erträge aus dem Super-SIV ausschließlich dazu verwendet würden, um die vom Super-SIV an den Freistaat Sachsen zu entrichtende Garantiegebühr, die Verwaltungsgebühren für das Super-SIV und ein angemessenes Entgelt für die LBBW und die anderen Landesbanken für die Bereitstellung der für die Refinanzierung des Super-SIV erforderlichen Liquidität zu zahlen. (91) Die Kommission vertritt außerdem die Auffassung, dass die durch die LBBW und die anderen Landesbanken erfolgte Bereitstellung der Liquidität für das Super-SIV unter marktüblichen Bedingungen erfolgte und ein marktwirtschaftlich handelnder Investor, der sich in der Lage dieser Kreditinstitute befunden hätte, ebenso gehandelt hätte, so dass sich die staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit dem Super-SIV nicht erhöht hat. Wie weiter oben erläutert, wurde den Banken aus den Erträgen des SIV ein angemessenes Entgelt gezahlt. Darüber hinaus wurden die strukturierten Portfolio-Investments im Wert von 17,5 Mrd. EUR in das Super-SIV überführt und sollten bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Das entscheidende Kriterium für die Quantifizierung der mit dieser Überführung verbundenen Risiken ist somit „Ausfall“ bei Fälligkeit und nicht „Mark-to-Market-Verluste“ aufgrund eines temporär nicht vorhandenen Marktes. Die erwarteten Verluste (Ausfallrisiko) im „bad case“ wurden mit […(> 800)] Mio. EUR veranschlagt, so dass die LBBW noch über einen Puffer von […] Mrd. EUR verfügte. Aus unternehmerischer Sicht kann das von der LBBW und den anderen Landesbanken eingegangene Risiko deshalb als begrenzt betrachtet werden; dies gilt auch für das Risiko, das der Staat über die Garantie des Freistaat Sachsen von 2,75 Mrd. EUR hinaus übernommen hat. Da der LBBW und den anderen Landesbanken marktübliche Zinsen gezahlt wurden, besteht in diesem ganz spezifischen Fall kein Grund, die Refinanzierung nicht als nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt zu betrachten. (92) Darüber hinaus ist die Refinanzierung des Super-SIV durch die LBBW und die Landesbanken nicht mit der ersten Maßnahme vergleichbar, bei der es sich um eine Beihilfe zugunsten der Sachsen LB handelt. Die Marktverhältnisse im Dezember 2007 hatten sich im Verhältnis zum August 2007 erheblich verändert. Im August 2007 fanden sich im Grunde keine Investoren mehr, die bereit gewesen wären, in ein Conduit wie das Super-SIV zu investieren. Das vom Bankenpool übernommene Risiko gegen ein Entgelt von […] Basispunkten war in Anbetracht der Tatsache, dass es zu diesem Zeitpunkt wirklich keine Interessenten mehr gab, die in diese Conduits investiert hätten, nicht marktkonform. Demgegenüber kauften Investoren im Dezember angesichts der verbesserten Marktbedingungen wieder forderungsbesicherte CP. Außerdem war es das Ziel des Super-SIV, die dort eingegliederten Portfolios bis zur Fälligkeit zu halten, während die Poolbanken CP kauften, die zeitlich befristet waren und sicherlich nicht bis zum Fälligkeitstermin der Wertpapiere gehalten wurden. Das Entgelt aus dem Poolvertrag war sehr gering, so dass Investoren ab Oktober 2007 auch wieder CP außerhalb des Poolvertrags kauften. Die Erholung des Marktes bedeutete, dass sich Investoren wieder für die Wertpapiere interessierten, auch wenn diese nicht bereit waren, den Nominalwert zu zahlen. In Anbetracht der geschätzten Ausfallrisiken kann der Schluss gezogen werden, dass die Refinanzierung durch die LBBW und die anderen Landesbanken für einen marktwirtschaftlich handelnden Investor, der sich in derselben Lage befunden hätte wie diese Kreditinstitute, vertretbar gewesen wäre und sie deshalb keine staatliche Beihilfe beinhaltete, die über dem Wert der vom Freistaat Sachsen gewährten Garantie hinausgeht. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Refinanzierung des Super-SIV keine weitere staatliche Beihilfe beinhaltete. 7.2.   VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (93) Nach Auffassung der Kommission könnten die in Rede stehenden Maßnahmen, bei denen es sich, wie weiter oben erläutert, um staatliche Beihilfen handelt, nur auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, da alle anderen Bestimmungen dieses Artikels eindeutig nicht anwendbar sind. 7.2.1.   ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE b EG-VERTRAG: BEIHILFEN ZUR BEHEBUNG EINER BETRÄCHTLICHEN STÖRUNG IM WIRTSCHAFTSLEBEN EINES MITGLIEDSTAATS (94) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag sind Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats mit dem Gemeinsamem Markt vereinbar. Die Kommission möchte jedoch zunächst darauf hinweisen, dass das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unterstrichen hat, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag restriktiv anzuwenden ist, so dass die Beihilfe nicht nur einem Unternehmen oder einem Wirtschaftszweig zugutekommen darf, sondern der Beseitigung einer Störung im gesamten Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dienen muss. Daher hat die Kommission entschieden, dass eine beträchtliche wirtschaftliche Störung nicht durch eine Beihilfe beseitigt wird, die darauf abzielt, „die Schwierigkeiten eines einzigen Begünstigten […], und nicht des gesamten Wirtschaftszweigs zu beheben“. Außerdem hat sich die Kommission bisher in allen Fällen, die Banken in Schwierigkeiten betreffen, noch nie auf diese Bestimmung des EG-Vertrags gestützt. (95) Die Untersuchung hat die Beobachtung der Kommission bestätigt, dass die Probleme der Sachsen LB auf unternehmensspezifische Ereignisse zurückzuführen sind. Außerdem haben die von Deutschland vorgelegten Informationen die Kommission nicht davon überzeugt, dass die sich aus einem Konkurs der Sachsen LB ergebenden systemischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen könnten, das „eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben“ Deutschlands im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b darstellen würde (35). Daher beruht der vorliegende Fall auf spezifischen Problemen der Sachsen LB, so dass gezielte Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Regeln für Unternehmen in Schwierigkeiten getroffen werden können. Die Kommission sieht daher keinen Grund, die in Rede stehenden Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. 7.2.2.   ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE c EG-VERTRAG: BEIHILFEN FÜR UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN (96) Nach Auffassung der Kommission wäre die Sachsen LB nach Randnummer 9 der Leitlinien ohne die Liquiditätsfazilität des Bankenpools und den vorweggenommenen Barausgleich in Höhe von 250 Mio. EUR mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen, der Liquiditätskrise sehr viel länger standzuhalten. Die drohenden Verluste hätten zur Schließung der Bank geführt, womit die Bedingungen in Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien erfüllt sind. Deutschland hat diesen bereits in der Einleitungseröffnung vertretenen Standpunkt nicht angefochten. 7.2.2.1.    Rettungsbeihilfe (97) Die Untersuchung bestätigte die von der Kommission in der Einleitungsentscheidung vertretene Auffassung, dass die erste (aber nicht die zweite) Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfe betrachtet werden kann, dass sie alle und insbesondere die nachstehend erläuterten Bedingungen unter Randnummer 25 der Leitlinien erfüllt. Form der Beihilfe (98) Rettungsbeihilfen müssen die Voraussetzung von Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien erfüllen, denen zufolge die Rettungsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen gewährt werden müssen und für die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit von Bürgschaften eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen gilt (36). (99) Im vorliegenden Fall stellte der Bankenpool durch den Erwerb der von Ormond Quay begebenen CP der Sachsen LB eine Liquiditätsfazilität zur Verfügung. Angesichts der Bestätigung Deutschlands, dass das Ausfallrisiko der zugrunde liegenden Kapitalmarktpositionen weiterhin bei der Sachsen LB liegt, kann die Liquiditätsfazilität als ein sechsmonatiger Kontokorrentkredit in Höhe von 17,1 Mrd. EUR betrachtet werden. In anderen Worten, die Bereitstellung von Liquidität ist vergleichbar mit einem Kredit des Bankenpools an die Sachsen LB. Zudem ist die Unterstützung befristet und die bereitgestellte Liquidität wird innerhalb eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten nach Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen zurückgezahlt. Die Maßnahme beinhaltet kein strukturelles Element, ist auf die reine Bereitstellung von Liquidität beschränkt und eine reversible, da auf sechs Monate beschränkte Unterstützungsmaßnahme. (100) Zudem werden die Refinanzierungskosten der Sachsen LB durch die Liquiditätsfazilität nicht auf ein Niveau gesenkt, das unter dem marktüblichen Satz liegen würde. Wie unter den Randnummern 0 und 0 erwähnt, erfolgte die von der Sachsen LB gezahlte Vergütung nach EURIBOR, der am 6. August 2007 4,112 (37) betrug, plus […] Basispunkte, d. h. es wurde eine Vergütung von […] gezahlt, die somit über dem Referenzzinssatz für Deutschland von 4,62 (August 2007) lag. Erforderliches Mindestmaß (101) Gemäß Randnummer 25 Buchstabe d muss die Höhe der Rettungsbeihilfe auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während der sechs Monate, für die die Beihilfe gewährt wurde, erforderlich ist. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ankaufsverpflichtung des Bankenpools nur für CP bestand, die nicht auf dem Markt platziert werden konnten. Der Bankenpool war also nur verpflichtet, jene von Ormond Quay begebene CP zu kaufen, für die eine Platzierung an andere Investoren als die Poolbanken nicht möglicht war. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Bereitstellung der Liquiditätsfazilität um das notwendige Minimum für die Weiterführung der Geschäfte der Sachsen LB handelte. (102) Da die Laufzeit der CP einen Monat nicht überschreiten durfte, wurden jeden Monat neue CP emittiert. Ab Oktober 2007 kauften einige Investoren (vor allem […(Banken, die dem öffentlichen Sektor angehören)]) jedoch auch wieder CP, die auf dem Markt platziert waren und folglich nicht in Verbindung mit dem Poolvertrag standen, so dass der Poolvertrag seinen ursprünglichen Zweck verloren hatte. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen (103) Gemäß Randnummer 25 Buchtstabe b der Leitlinien kann eine Rettungsbeihilfe auch aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein, darf aber keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten haben. Die in Rede stehende Maßnahme kann mit akuten sozialen Schwierigkeiten begründet werden, denn ohne die Maßnahme hätte die Sachsen LB abgewickelt werden müssen, was mit einem erheblichen Personalabbau verbunden gewesen wäre. Die Maßnahme hat keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten, da die Bank unter den finanziellen Bedingungen des Poolvertrags nicht in der Lage ist, aggressiv auf dem Markt aufzutreten. Grundsatz der einmaligen Beihilfe (104) Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist erfüllt, da der Sachsen LB bislang keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde. 7.2.2.2.    Umstrukturierungsbeihilfe (105) Aus den Untersuchungsergebnissen konnte die Kommission den Schluss ziehen, dass die zweite Maßnahme, bei der es sich nicht um eine Rettungsbeihilfe handelt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet werden kann, weil sie alle Voraussetzungen der Leitlinien erfüllt. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (106) Die vorliegende Untersuchung bestätigt erstens, dass durch die Umstrukturierung die langfristige Rentabilität der Sachsen LB wiederhergestellt wird. Nach Auffassung der Kommission ist der Verkauf der Sachsen LB an die LBBW für die Lösung der aufgetretenen Schwierigkeiten und für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Bank innerhalb der LBBW-Gruppe von entscheidender Bedeutung. Die LBBW hat das neue Geschäftsmodell für die Sachsen LB bereits erfolgreich in Rheinland-Pfalz einsetzen können. Darüber hinaus wies Deutschland darauf hin, dass die Eigenkapitalrendite der Sachsen Bank jene der privatwirtschaftlichen Wettbewerber erreichen wird. (107) Des Weiteren bestätigte die Untersuchung, dass die LBBW eine Neuausrichtung der in Sachsen angesiedelten Geschäftsfelder der Bank vorgenommen und die verlustbringenden Geschäftsbereiche in Sachsen insofern aufgegeben hat, als in Sachsen keine neuen strukturierten Investmentgeschäfte mehr getätigt werden. (108) Das neue Geschäftsmodell der LBBW zeigt erstens, dass die künftige Geschäftstätigkeit der früheren Sachsen LB reduziert und auf das Firmenkunden- und Privatkundengeschäft in Sachsen und in den angrenzenden Regionen konzentriert werden wird, während die zentralen Aufgaben in die LBBW integriert und von dieser wahrgenommen werden sollen. Nach Auffassung der Kommission ist, wie aus den übermittelten Unterlagen hervorgeht, die Fokussierung der Sachsen LB auf Firmenkunden und wohlhabende Privatkunden ein tragfähiges Geschäftsmodell. Diese Geschäftstätigkeiten ergänzen das Sparkassen-Geschäftsmodell; die LBBW hat bereits in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz die Nachhaltigkeit dieses Modells unter Beweis stellen können. Die Kommission prüfte die zugrunde liegende Marktentwicklungsprognose und befand diese als plausibel; die veranschlagten Erträge sind nach Auffassung der Kommission realisierbar. Den weiter oben dargelegten Ergebnissen zufolge sollte die Sachsen Bank in der Lage sein, sich aus eigener Kraft auf dem sächsischen und dem grenzüberschreitenden Finanzmarkt zu behaupten. Zweitens, wie aus der ausführlichen Darstellung der konjunkturellen Umstände, die zu den Schwierigkeiten der Bank führten, hervorgeht, ist die Übertragung des Kapitalmarkt- und Eigenhandelsgeschäfts auf die LBBW und die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Reduzierung der Geschäftstätigkeit der Sachsen LB Europe unbedingt erforderlich, damit sich Fehler der Vergangenheit nicht wiederholen. (109) Der Vollständigkeit halber nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass im Umstrukturierungsplan für die Sachsen LB auch auf die nachhaltige Lösung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Sachsen LB als selbstständige Anstalt zum Zeitpunkt des Verkaufs der Bank eingegangen wird, obwohl dieses Modell aufgrund der Eingliederung der Sachsen LB in die LBBW, durch die das Überleben der Sachsen LB gesichert werden konnte, nie konkrete Formen annahm. Dem Umstrukturierungsplan, dem eine Marktstudie beigefügt war und der sich auf solide Marktentwicklungsprognosen stützte, ist klar zu entnehmen, dass sich das gewählte Geschäftsmodell bewähren würde. Dies kann aus den weiter oben angeführten Geschäftszahlen geschlossen werden, denen zufolge sich selbst im schlimmsten Fall („worst case“) die Bruttoerlöse und die Betriebsergebnisse der Sachsen LB im Zeitraum von 2007 bis 2012 […] positiv entwickeln werden. Die Bruttoerlöse für das Firmenkundengeschäft (Corporate Finance) werden von […] Mio. EUR auf […] Mio. EUR steigen, was einer kumulierten jährlichen Steigerungsrate von […] entspricht. Insgesamt ergibt dies einen Zuwachs von […] vor Synergien und einen Zuwachs von […] bei den Ertragssynergien. Das […] ist auf die Umstrukturierungskosten zurückzuführen und wird von […] Mio. EUR auf […] Mio. EUR sinken. Die Kommission prüfte auch die dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegenden Annahmen und sieht keinen Grund, sie nicht als realistisch zu befinden. 7.2.2.3.    Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß — Eigenbeiträge (110) Die Zweifel der Kommission, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist, konnten ausgeräumt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist und dass entsprechend den Vorgaben in den Leitlinien durch eigene Mittel ein erheblicher Beitrag zur Umstrukturierung geleistet wird, d. h. es werden über 50 % der Umstrukturierungskosten selbst finanziert. (111) Zu diesem Schluss ist die Kommission unter Berücksichtigung der nachstehend erläuterten Aspekte gekommen. (112) Erstens, die Bank ist im Rahmen eines beihilfefreien Rechtsgeschäfts an einen neuen Eigentümer, die LBBW, veräußert worden. Die LBBW trägt alle mit der Einrichtung des Super-SIV und der Eingliederung der Sachsen LB verbundenen Umstrukturierungskosten, die mit […] Mio. EUR bis […] Mio. EUR veranschlagt werden. (113) Zweitens, die LBBW hat vorab einen Verlustausgleich von 250 Mio. EUR gezahlt. Des Weiteren hat sie einen Teil der Verluste und des Finanzierungsbedarfs für das Portfolio 1 übernommen. Darüber hinaus hat sich die LBBW verpflichtet, bestimmte Aktiva der Sachsen LB zu veräußern. Da es im Moment jedoch nicht möglich ist, die Erträge aus diesen Verkäufen genau zu beziffern, können sie nicht als Eigenbeitrag berücksichtigt werden. (114) Drittens, die Sachsen LB brauchte liquide Mittel in Höhe von 17,5 Mrd. EUR für die Finanzierung ihrer Zweckgesellschaft, die in strukturierte Investments investiert hatte. Obwohl es sich hierbei im Grunde um eine ganz normale Vorgehensweise einer Bank handelt (mit der folglich keine Umstrukturierungskosten verbunden wären), verhält sich die Lage im speziellen Fall der Sachsen LB, die eine derartige Refinanzierung nicht mehr leisten konnte, anders (38). (115) Es stellt sich durchaus die Frage, ob diese Refinanzierung als Eigenbeitrag akzeptiert werden kann. (116) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei den von der LBBW und den anderen Landesbanken akzeptierten Refinanzierungsbedingungen um Geschäftsbedingungen handelt, die auch von einem marktwirtschaftlichen handelnden Investor in vergleichbarer Situation unter Berücksichtigung der vom Freistaat Sachsen gestellten Garantie von 2,75 Mrd. EUR akzeptiert worden wären. Im Falle unabhängiger privater Investoren müss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.