Europäische Union

2009/341/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über eine staatliche Beihilfe C 9/08 (ex NN 8/08, CP 244/07) Deutschlands zugunsten der Sachsen LB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2269) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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6) (in %) Firmenkundengeschäft (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] Kapitalmarktgeschäft (17) (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] Sonstige […] […] […] […] […] […] […] Gesamt vor Synergien […] […] […] […] […] […] […] Ertragssynergien (neues Geschäftsmodell) […] […] […] […] […] […]   Gesamtinkl. Synergien […] […] […] […] […] […] […] Betriebsergebnis vor Steuern („worst case“) (in Mio. EUR) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 CAGR 2007-2012 (in %) Firmenkundengeschäft (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] Kapitalmarktgeschäft (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] Sonstige (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] Gesamtvor Synergien (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] Synergien (…) (…) (…) (…) (…) (…)   Gesamtinkl. Synergien (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] (46) Ferner teilte Deutschland mit, die LBBW rechne ab 2009 für die ehemalige Sachsen LB mit einer Eigenkapitalrendite von […(> 8 %)] % und für die neu gegründete Sachsen Bank von rund [… (> 15 %)] %. 4.   FÖRMLICHES PRÜFVERFAHREN 4.1.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS 4.1.1.   DIE LIQUIDITÄTSFAZILITÄT (47) In der Einleitungsentscheidung äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Liquiditätsfazilität, da der Sachsen LB aus der Maßnahme ein selektiver Vorteil zu erwachsen schien, denn es war nicht wahrscheinlich, dass ein markwirtschaftlich handelnder Investor der Sachsen LB die Kreditlinie zu denselben Konditionen bereitgestellt hätte wie der Bankenpool. Die Kommission schloss jedoch nicht aus, dass es sich bei der Maßnahme um eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfe handeln könnte. 4.1.2.   DER VERKAUF DER SACHSEN LB (48) Die Kommission prüfte ferner, ob die Veräußerung der Sachsen LB an die LBBW eine staatliche Beihilfe beinhaltete. Die Kommission bezweifelte, dass sich der Freistaat Sachsen wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhalten hatte, da die Liquidation kostengünstiger gewesen wäre als der Verkauf mit der gewährten Garantie, und war der Auffassung, dass der Verkauf daher Beihilfeelemente zugunsten der Sachsen LB enthalten haben könnte. Die Kommission hatte jedoch keine Bedenken, dass der Kaufpreis zu niedrig gewesen wäre und deshalb Beihilfeelemente zugunsten des Käufers (der LBBW) enthalten hätte. Die Kommission schloss aber nicht aus, dass es sich bei der Garantie um eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe handeln könnte, wenn die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (18) (nachstehend: „Leitlinien“) erfüllt wären. 5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (49) Der Dritte vertritt die Auffassung, die Garantie für das Super-SIV sei eine staatliche Beihilfe, der Ertragszuschuss 2007 der LBBW an die Sachsen LB in Höhe von 391 Mio. EUR und die Übernahme des Jahresfehlbetrags in Höhe von 641,6 Mio. EUR seien ebenfalls eine staatliche Beihilfe, und der von der LBBW an die Eigentümer gezahlte Kaufpreis habe über dem Marktwert der Sachsen LB gelegen. 6.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS NACH DER EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG 6.1.   STELLUNGNAHME ZUR WÜRDIGUNG DER LIQUIDITÄTSFAZILITÄT (50) Nach Auffassung Deutschlands wäre die vom Bankenpool bereitgestellte Liquiditätsfazilität auch von einem marktwirtschaftlich handelnden Investor bereitgestellt worden, da die Vergütung, die die Poolbanken für den Ankauf der von Ormond Quay begebenen CP erhalten hätten, über der marktüblichen Vergütung gelegen habe und damit marktkonform gewesen sei. Ferner würde der Bankenpool keine potenziellen Verluste aufgrund von Marktpreisschwankungen für die im Conduit gehaltenen Wertpapiere (ABS) ausgleichen. Selbst bei rückläufigem Marktwert wäre das Ausfallrisiko sehr gering, und im Falle von Wertpapieren, die bis zur Endfälligkeit gehalten würden, wären nur geringfügige Verluste zu erwarten. (51) Ferner, so Deutschland, hätten die Banken hauptsächlich gehandelt, um zu verhindern, dass die Insolvenz einer ihrer Schwesterlandesbanken eine allgemeine Bankenkrise auslöst. Sie hätten das Risiko, die CP zu kaufen, als geringer angesehen als das Risiko, die Insolvenz der Sachsen LB bewältigen zu müssen, vor allem wenn das Einlagensicherungssystem in Anspruch genommen worden wäre. Außerdem weist Deutschland darauf hin, dass Marktbenchmarks auch in Ermangelung eines Marktes hypothetisch festgelegt werden könnten. (52) Sollte die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Liquiditätsfazilität Beihilfeelemente enthalte, so könnte sie nach Auffassung Deutschlands in jedem Fall als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfe angesehen werden, da die vom Pool erworbenen CP mit einer Maßnahme in Form eines Darlehens vergleichbar seien, die nicht struktureller Art und zudem auf sechs Monate befristet sei. 6.2.   STELLUNGNAHME ZUR WÜRDIGUNG DES VERKAUFS DER SACHSEN LB (53) Nach Auffassung Deutschlands hat sich der Freistaat Sachsen beim Verkauf der Sachsen LB wie ein marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer verhalten. Der Kaufpreis sei das Ergebnis von Verhandlungen mit mehreren potenziellen Käufern und basiere auf Unternehmensbewertungen, die von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach anerkannten Grundsätzen durchgeführt worden seien, so dass er den fairen Marktwert der Sachsen LB widerspiegele. Selbst bei Berücksichtigung der sich aus der Garantie von 2,75 Mrd. EUR für das Super-SIV ergebenden Verbindlichkeiten hätten die Eigentümer der Sachsen LB insgesamt einen positiven Verkaufspreis für die Sachsen LB erzielt. (54) Deutschland wiederholt, dass drei verschiedene Bewertungsannahmen herangezogen worden seien, um das mit der Garantie für das Super-SIV eingegangene Risiko zu bewerten. Bei der ersten Annahme wurden anhand einer Mark-to-Market-Bewertung zum Stichtag 30. November 2007 die potenziellen Verluste bei Veräußerung der Investitionen an diesem Stichtag zu einem Preis von rund […] Mrd. EUR veranschlagt. Die Ergebnisse dieser Mark-to-Market-Bewertung seien jedoch durch die Tatsache verzerrt, dass es zu diesem Zeitpunkt weder einen Markt für derartige Investitionen gegeben noch die Absicht bestanden habe, diese Kapitalmarktpositionen ad hoc zu verkaufen, da diese bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollten. Nach der zweiten Annahme, die auf modellhaften Bewertungen potenzieller makroökonomischer Entwicklungen beruht, wurden die erwarteten Verluste für drei Szenarien berechnet. Danach betrugen die erwarteten Verluste rund […(> 800)] Mio. EUR („bad case“), […(< 500)] Mio. EUR („base case“) bzw. […(< 200)] Mio. EUR („best case“). Diese Bewertungsannahme wurde von der LBBW und der Sachsen LB auf der Grundlage bestehender interner Modelle entwickelt. Die dritte Annahme stützte sich auf das Rating der zugrunde liegenden Kapitalmarktpositionen. Nahezu alle Wertpapiere im Portfolio, so Deutschland, hätten ein AAA-Rating (19), und keines dieser Papiere sei in den Überprüfungen der Ratingagenturen abgewertet worden. Bei einer Ausfallwahrscheinlichkeit von nahezu Null bei AAA gerateten Wertpapieren seien die erwarteten Verluste des Portfolios ebenfalls gleich Null. (55) Deutschland zufolge sei die Garantie von 2,75 Mrd. EUR das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien, wobei die LBBW die Garantie möglichst hoch ansetzen wollte, um ihre eigene Haftung zu begrenzen, während der Freistaat Sachsen versucht habe, die Garantie auf ein Minimum zu beschränken. (56) Deutschland weist darauf hin, dass die Ergebnisse aller drei Annahmen zum Zeitpunkt der Verhandlungen vorlagen. Die Verhandlungsparteien hätten sich auf die modellhafte Bewertung (d. h. die zweite Annahme) als angemessenen Weg zur Bewertung der von der Garantie abzudeckenden Risiken verständigt. (57) Deutschland hat Berechnungen für verschiedene Szenarien vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Eigentümer selbst im Falle der Inanspruchnahme der Garantie im „base case“ mit der Veräußerung der Bank einen positiven Preis erzielt hätten. Es sei die ständige Praxis der Kommission, sich auf den „base case“ und nicht auf ein ungünstigeres Szenario zu stützen (20). (58) Sollte die Kommission die Auffassung vertreten, dass der Verkauf der Bank Beihilfeelemente enthalte, so könnte er nach Auffassung Deutschlands in jedem Fall nach den Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden. (59) Zu diesem Zweck hat die LBBW den erwähnten Umstrukturierungsplan vorgelegt, aus dem hervorgeht, wie die Rentabilität der Sachsen LB wiederhergestellt werden soll. Deutschland behauptet, der Plan umfasse mehrere interne Maßnahmen wie Personalabbau, Maßnahmen zu Verbesserung des Risikomanagements, Integration von Segmenten in die LBBW und Vereinheitlichung der EDV. Ferner sei es klares Ziel des Geschäftsplans, die Abhängigkeit der Sachsen LB von Gewinnen zu verringern, die auf dem Kapitalmarkt und insbesondere im Geschäftsfeld „Asset Management/Strukturierte Produkte“ erzielt werden. (60) Deutschland argumentiert weiter, dass die Investition von mehreren hundert Millionen Euro, die die LBBW für den Erwerb der Sachsen LB gezahlt hat, sich lohnen muss und dass die LBBW darum ihr Möglichstes tun wird, um die langfristige Rentabilität der Sachsen LB wiederherzustellen. (61) Hinsichtlich seines eigenen Beitrages ist Deutschland der Auffassung, dass die LBBW und die anderen Banken erhebliche Eigenleistungen im Wert von insgesamt […(ca. 30)] Mrd. EUR erbracht hätten und dass damit die Voraussetzungen der Leitlinien erfüllt seien. Die Summe von […(ca. 30)] Mrd. EUR ergibt sich aus den Kosten für die Einrichtung des Super-SIV ([…] Mio. EUR), die Integration der Sachsen LB ([…] Mio. EUR) und die Finanzierung von Portfolio 2 (17,5 Mrd. EUR) und Portfolio 1 (11,8 Mrd. EUR). (62) Schließlich ist es nach Auffassung Deutschlands als wichtiger Ausgleich anzusehen, dass die Sachsen LB von ihren früheren Eigentümern an die LBBW verkauft wurde. Der Verkauf unterstreiche den gemeinsamen Wunsch nach einer auf Dauer angelegten Umstrukturierung der Bank. Der Verkauf von Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befänden, sei ein wichtiger erster Schritt zu ihrer dauerhaften Umstrukturierung. Es könne im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen unter der Kontrolle einer etablierten deutschen Großbank mit hoher Wahrscheinlichkeit rentabel werde und dass dies gewährleiste, dass das Unternehmen nicht wieder auf staatliche Beihilfen angewiesen sein werde. Der Verkauf werde sich daher als zentrales Element der Umstrukturierung der Sachsen LB erweisen. (63) Außerdem habe kein Mitbewerber zur Einleitungsentscheidung der Kommission Stellung genommen. Der Verkauf der Bank führe also nach Auffassung der anderen Wettbewerber nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs. (64) Deutschland hat in Abstimmung mit der LBBW (im Namen der Begünstigten der Beihilfe, der Sachsen LB) die folgenden Verpflichtungen angeboten (21): a) Die folgenden Beteiligungen der Sachsen LB, die im Zuge der Integration auf die LBBW übergegangen sind, werden veräußert oder liquidiert: — Die Sachsen LB Europe wird bis zum […] veräußert oder liquidiert. Die LBBW-Gruppe wird kein Personal der Sachsen LB Europe übernehmen, es sei denn, sie ist hierzu rechtlich verpflichtet, und wird insofern dem heutigen Personal der Sachsen LB Europe weder neue Arbeitsverträge anbieten, noch solche Verträge abschließen (22). Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Erlass der Entscheidung der Kommission. — Die Beteiligung an der East Merchant GmbH wird bis zum […] veräußert. — […] (23). b) Deutschland stellt sicher, dass die Sachsen Bank, vertreten durch die LBBW, in keiner ihrer Niederlassungen in Sachsen über die Betreuung ihrer Kunden in ihren Kerngeschäftsfeldern hinausgehende Eigenhandelsgeschäfte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko als eigenständiges Geschäftsfeld aktiv betreibt. Diese Verhaltenszusage gilt für den Umstrukturierungszeitraum von vier Jahren. c) Deutschland stellt sicher, dass die Sachsen Bank, vertreten durch die LBBW, in keiner ihrer Niederlassungen in Sachsen über die Betreuung ihrer Kunden in ihren Kerngeschäftsfeldern hinausgehende internationale Immobiliengeschäfte als eigenständiges Geschäftsfeld aktiv betreibt. Diese Verhaltenszusage gilt für den Umstrukturierungszeitraum von vier Jahren. (65) Deutschland hat bestätigt, dass es […]. Deutschland behauptet, dass die Geschäfte rentabel sind und in keiner Weise mit der derzeitigen Subprime-Krise in Verbindung stehen, deren Ursache in der verstärkten Kreditvergabe an zahlungsschwächere Kreditnehmer mit niedrigem Einkommen und schlechterer Bonität als erstklassige Kreditnehmer liegt. (66) Ferner hat Deutschland bestätigt, dass […] (24). 6.3.   STELLUNGNAHME ZUR STELLUNGNAHME DES DRITTEN (67) Hinsichtlich der Stellungnahme des Dritten machte Deutschland geltend, dass die Garantie für das Super-SIV keine staatliche Beihilfe sei, da die Eigentümer der Sachsen LB selbst bei Berücksichtigung der sich aus der Garantie von 2,75 Mrd. EUR für das Super-SIV ergebenden potenziellen Verbindlichkeiten insgesamt einen positiven Kaufpreis für die Sachsen LB erzielt hätten, und dass der Ertragszuschuss 2007 der LBBW an die Sachsen LB und der vorweggenommene Barausgleich in Höhe von 250 Mio. EUR von der LBBW als Teil des Kaufpreises betrachtet worden seien und der von der LBBW an die Eigentümer gezahlte Kaufpreis daher dem Marktpreis der Sachsen LB entsprochen habe. Deutschland betont, ein über den Ertragszuschuss 2007 der LBBW an die Sachsen LB in Höhe von 391 Mio. EUR hinausgehender Verlustausgleich sei nicht gewährt worden. 7.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 7.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (68) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (69) Die Kommission hält an ihrem in der Einleitungsentscheidung vertretenen Standpunkt fest, dass keine der beiden finanziellen Interventionen von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber ergriffen worden wären und somit beide Maßnahmen staatliche Beihilfe darstellen. (70) Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kommission bereits in ihrer Einleitungsentscheidung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen die Refinanzierung durch die LBBW und den Bankenpool erhob. Ihre diesbezüglichen Erwägungen werden am Ende dieses Abschnitts näher erläutert. 7.1.1.   DIE LIQUIDITÄTSFAZILITÄT (71) Die DekaBank wie auch die meisten Landesbanken sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Eigentümer der DekaBank sind je zur Hälfte die Landesbanken und die regionalen Sparkassenverbände. Die Landesbanken befinden sich im Allgemeinen im Eigentum der Länder und der jeweiligen regionalen Sparkassenverbände. Die der Sachsen LB von dem Bankenpool eingeräumte Kreditlinie in Höhe von 17,1 Mrd. EUR ist folglich dem Staat zuzurechnen und kann als „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme“ im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden (25). Eine Begünstigung infolge der Bereitstellung staatlicher Mittel würde außerdem aufgrund der grenzübergreifenden und internationalen Tätigkeit der Sachsen LB auch den Wettbewerb im Bankensektor beeinträchtigen und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben. (72) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Sachsen LB grenzübergreifend und international tätig ist, so dass eine Begünstigung infolge der Bereitstellung staatlicher Mittel den Wettbewerb im Bankensektor beeinträchtigen würde und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätte (26). (73) Deutschland bestreitet, dass der Sachsen LB aus der Maßnahme ein selektiver Vorteil erwächst. Die Kommission erinnert daran, dass jegliche mit staatlichen Mitteln finanzierte Intervention, durch die ein Unternehmen begünstigt wird, gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag normalerweise eine staatliche Beihilfe darstellt, es sei denn, ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Investor hätte ebenfalls eine solche Maßnahme ergriffen. Die Entscheidung des Bankenpools, die in Rede stehende Liquidität zur Verfügung zu stellen, muss dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors genügen, damit staatliche Beihilfeelemente ausgeschlossen werden können. Deshalb ist es angezeigt zu untersuchen, ob ein markwirtschaftlich handelnder Investor der Sachsen LB die Kreditlinie zu denselben Konditionen wie der Bankenpool bereitgestellt hätte. (74) Die Kommission stellt fest, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Poolvertrags praktisch keine Nachfrage nach hypothekarisch gesicherten CP und folglich kein wirksamer Markt für diese Art von Investitionen mehr bestand. Eine solche Nachfrageschwäche bedeutet allerdings nicht, dass es keine Marktbenchmarks gibt. Der Marktbenchmark bestand einfach darin, dass die in Rede stehenden CP zum damaligen Zeitpunkt keinen angemessenen wirtschaftlichen Wert hatten, was bedeutet, dass für die von Ormond Quay begebenen CP, obwohl sie AAA geratet waren, ordnungsgemäß vergütet wurden und nur mit einem geringfügigen Ausfallrisiko behaftet waren, nach wie vor kein wirtschaftliches Interesse bestand. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor der Sachsen LB keine Liquiditätsfazilität eingeräumt hätte. Bei der in Rede stehenden Maßnahme handelt es sich folglich um eine staatliche Beihilfe. 7.1.2.   DER VERKAUF DER SACHSEN LB (75) Deutschland bestreitet, dass die Veräußerung der Sachsen LB an die LBBW eine staatliche Beihilfe beinhalten könnte. Die Kommission hält an ihrem Standpunkt fest, dass sich der Freistaat Sachsen beim Verkauf der Sachsen LB nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhalten hat. Der Verkauf der Sachsen LB an die LBBW könnte in zweierlei Hinsicht eine staatliche Beihilfe beinhalten: erstens eine Beihilfe zugunsten der Käuferin (d. h. der LBBW), wenn ein zu niedrigerer Kaufpreis akzeptiert wurde, und zweitens eine Beihilfe zugunsten der Sachsen LB, wenn die Liquidation kostengünstiger gewesen wäre als der Verkauf mit der gewährten Garantie. (76) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der von der LBBW gezahlte Kaufpreis dem Marktwert der Sachsen LB entspricht, und stellt fest, dass der Freistaat Sachsen Verhandlungen mit mehreren potenziellen Käufern führte und schließlich entschied, die Sachsen LB an die LBBW zu verkaufen. Die Kommission weist darauf hin, dass es sich bei dem Kaufpreis um den Marktpreis handelt, wenn der Verkauf im Wege eines offenen und an keine weiteren Bedingungen geknüpften Ausschreibungsverfahrens erfolgt und die Vermögenswerte an den Meistbietenden oder das einzige Angebot gehen. Während bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Ausschreibung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden kann, bedeutet ein Verzicht auf eine Ausschreibung nicht automatisch, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. Im vorliegenden Fall entschieden die Kaufvertragsparteien, zum Stichtag 31. Dezember 2007 eine Bewertung der Sachsen LB vornehmen zu lassen, in der Annahme, dass sich der Finanzmarkt dann stabilisiert haben würde und eine „normalere“ Marktbewertung vorgenommen werden könnte. Auch wenn eine solche Bewertung nicht automatisch das Vorliegen von Elementen staatlicher Beihilfe ausschließt, lagen der Kommission in der in Rede stehenden Sache keine Beweise vor, die eine Marktorientierung der Transaktion in Frage stellten. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass das Unternehmen unter Marktpreis verkauft wurde. Wie unter Randnummer 0 erläutert, wurde der Wert der Sachsen LB im Dezember 2007 mit 328 Mio. EUR (27) veranschlagt; dies ist der von der LBBW gezahlte Kaufpreis. Zudem wurde im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens von keiner dritten Partei in einer Stellungnahme die Angemessenheit des Kaufpreises in Frage gestellt, und die Kommission weiß von keiner dritten Partei, die am Erwerb der Sachsen LB interessiert und bereit gewesen wäre, einen höheren Preis zu bieten. Die Kommission hält deshalb an ihrem Standpunkt fest, dass die Bank zum Marktpreis verkauft wurde und der LBBW im Zuge des Verkaufs der Sachsen LB keine staatliche Beihilfe gewährt wurde. (77) Darüber hinaus prüfte die Kommission, ob der Sachsen LB aus der Tatsache, dass die Liquidation kostengünstiger gewesen wäre als der Verkauf mit der gewährten Garantie, ein Vorteil erwuchs. Die Kommission konnte nicht bestätigen, dass der Freistaat Sachsen einen positiven Verkaufspreis, d. h. einen Verkaufspreis, der über den vom Freistaat Sachsen bereitgestellten Mitteln liegt, erzielt hat. Während es unstrittig ist, dass mit dem ursprünglichen Kaufvertrag vom August 2007, dem zufolge die LBBW mindestens 300 Mio. EUR sowie einen vorweggenommenen Barausgleich an die Sachsen LB zu zahlen hatte, ein positiver Kaufpreis erzielt wurde, ist dies nach den Nachverhandlungen im Dezember nicht der Fall, da der Freistaat Sachsen eine Garantie von 2,75 Mrd. EUR stellte und dafür […] % des Verkaufspreises in Höhe von 328 Mio. EUR (d. h. […] Mio. EUR) in bar zuzüglich der Einnahmen aus der Bereitstellungsprovision (mit einem Buchwert von […(> 90)] Mio. EUR) erhielt (28). (78) Die Untersuchung änderte nichts an dem Standpunkt der Kommission, dass die Eigentümer bei einer Gegenüberstellung der Liquidationskosten und der Kosten des Verkaufs mit der Garantie den vorweggenommenen Barausgleich vom August 2007 in Höhe von 250 Mio. EUR nicht berücksichtigt würden, da dieser Betrag im Falle eines Nichtzustandekommens des Verkaufs nicht zurückerstattet würde. In anderen Worten, da die früheren Eigentümer der Sachsen LB nicht verpflichtet waren, der LBBW im Falle eines Nichtzustandekommens des Verkaufs diesen vorweggenommenen Barausgleich zurückzuzahlen, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Investor diesen Barausgleich in einer hypothetischen kontrafaktischen Fallkonstellation nicht als zusätzliche Kosten betrachten. (79) Die Kommission musste daraufhin prüfen, ob die für die Sachsen LB im Zuge der Bereitstellung der Garantie entstehenden Kosten den Verkaufspreis für die Sachsen LB übersteigen. Dies wäre zumindest dann der Fall, wenn der Wert der erwarteten Verluste in Verbindung mit der Garantie in Höhe von 2,75 Mrd. EUR über den erhaltenen[…] Mio. EUR (zuzüglich Bereitstellungsprovisionen, die einen Buchwert von […] Mio. EUR erreichen könnten) liegt. (80) Deutschland veranschlagte die erwarteten Verluste in Verbindung mit der Garantie mit rund […(> 800)] Mio. EUR („bad case“), […(< 500)] Mio. EUR („base case“) bzw. […(< 200)] Mio. EUR („best case“). Die Zweifel der Kommission, dass das von der LBBW angewandte Modell zur Quantifizierung der erwarteten Verluste in Verbindung mit der Garantie den in der Garantie enthaltenen Beihilfeelementen wirklich vollauf Rechnung trägt, konnten nicht ausgeräumt werden. Die Kommission weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung das Beihilfeelement einer Garantie, die für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen gestellt wird, genauso hoch sein kann wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist (in diesem Falle folglich 2,75 Mrd. EUR). Darüber hinaus unterstreicht die Kommission, dass der Freistaat Sachsen selbst im „base case“, bei dem von einer schnellen Erholung der Märkte ausgegangen wird, aufgrund der erwarteten Verluste einen negativen Kaufpreis erzielt hätte. (81) Des Weiteren bestätigte sich in der Untersuchung die Annahme der Kommission, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor bei derartig unberechenbaren Umständen zumindest von dem „bad case“-Szenario mit erwarteten Verlusten von […(> 800)] Mio. EUR ausgegangen wäre. Die Kommission weist darauf hin, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.