Europäische Union

2009/341/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über eine staatliche Beihilfe C 9/08 (ex NN 8/08, CP 244/07) Deutschlands zugunsten der Sachsen LB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2269) (Text von Bedeutung für den EWR)

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te eine solche Refinanzierung über Eigenmittel der erwerbenden Bank oder über eine zu Marktbedingungen gewährte Fremdfinanzierung durch die anderen investierenden Banken erfolgen (siehe Abschnitt 7.1.3). In Anbetracht der Garantie handelt es sich somit bei 2,75 Mrd. EUR der Refinanzierungssumme eindeutig nicht um eine beihilfefreie Leistung, wobei geltend gemacht werden könnte, dass sich dies auf die gesamte nachrangige Tranche auswirken könnte, die von der Käuferin finanziert wird (39). Die in Rede stehende Maßnahme wird dadurch jedoch nicht zu einer staatlichen Beihilfe, sie wird lediglich durch eine staatliche Beihilfe begünstigt. (117) Dagegen ist die Kommission nicht der Auffassung, dass in einem solchen Szenario die von anderen unabhängigen marktwirtschaftlich handelnden Banken bereitgestellte Finanzierung für die zweite vorrangige Tranche eine Beihilfe enthält. In diesem Falle wären die investierenden Banken durch die gesamte nachrangige Tranche in Höhe von 8,54 Mrd. EUR geschützt (und zwar ungeachtet der Garantie, die der Freistaat Sachsen stellte). Ihre Entscheidung, die Refinanzierung der vorrangigen Tranche zu übernehmen, stützte sich auf die Tatsache, dass sie den Schutz der gesamten ersten Tranche genossen. Jegliche Beihilfe würde sich unter diesen Umständen auf die erste Tranche beschränken, so dass zumindest die zweite Tranche als marktwirtschaftlich und somit als Eigenbeitrag betrachtet werden kann. (118) Der Eigenbeitrag im Rahmen der Refinanzierung des Super-SIV liegt folglich bei knapp über 8,75 Mrd. EUR. (119) Abschließend ist festzuhalten, dass von den Umstrukturierungskosten in Höhe von […] Mrd. EUR […] Mrd. EUR ([…]) als Eigenbeitrag akzeptiert werden können. Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass der Eigenbeitrag insgesamt 51 % der Umstrukturierungskosten beträgt und damit über dem in den Leitlinien geforderten Beitrag von mindestens 50 % liegt. 7.2.2.4.    Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen — Ausgleichsmaßnahmen (120) Die Kommission ist nach der Untersuchung und nach Unterredungen mit Deutschland davon überzeugt, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber soweit wie möglich abzuschwächen. Nach Auffassung der Kommission stehen die Maßnahmen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten, die im Wesentlichen auf die Weiterführung der Sachsen LB — wenn auch nur als Teil der LBBW — zurückzuführen sind. (121) Es wurde eine deutliche Rückführung des Kapitalmarktgeschäfts der Sachsen LB vorgenommen. Dies beinhaltet insbesondere die Liquidierung bzw. Veräußerung der Sachsen LB Europe, was über die ursprünglichen Absichten des Umstrukturierungsplans hinausgeht. LBBW hatte beabsichtigt, die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft in Dublin, wenn auch in kleinerem Umfang, weiterzuführen. Die Sachsen LB Europe ist, unabhängig von der Tatsache, dass sich einige der von ihr betreuten Portfolios im Zuge der Finanzkrise als verlustbringend erwiesen, ein etablierter Dienstleister für strukturierte finanzielle Investitionen mit einschlägigem Know-how. Die Sachsen LB Europe hätte Geschäfte für Dritte weiterführen und auf diese Weise Provisionserträge für die Sachsen LB/LBBW erwirtschaften können. Die Sachsen LB Europe war bis zu den Entwicklungen im Sommer 2007 die Hauptgewinnquelle der Sachsen LB-Gruppe. Außerdem waren es die Geschäftsbereiche der Sachsen LB Europe, die durch die Verzerrungen aufgrund des Wettbewerbsverhaltens der Sachsen LB in Mitleidenschaft gezogen worden waren. Die Kommission betrachtet folglich die Liquidierung bzw. die Veräußerung der Sachsen LB Europe als wirksame Ausgleichsmaßnahme. (122) Nach Auffassung der Kommission ist auch die Veräußerung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft East Merchant GmbH, die im strukturierten Finanzmarktgeschäft der Sachsen LB eine wichtige Rolle spielte, eine wirksame Ausgleichsmaßnahme. East Merchant ist in verschiedenen Bereichen des strukturierten Finanzmarktgeschäfts, u. a. im Leasinggeschäft für Transport und Logistik, tätig. Das Unternehmen trug regelmäßig mit sehr guten Ergebnissen zu den Gewinnen der Sachsen LB bei. (123) Dasselbe gilt für die Veräußerung der […]. Da sich diese Gesellschaften […], konzentrieren, können sie, wie weiter oben angedeutet, in der Tat nicht mit Subprime-Aktivitäten in Verbindung gebracht werden. Da die Veräußerung dieser beiden Tochtergesellschaften zudem nicht im Umstrukturierungsplan der LBBW für die Sachsen LB vorgesehen war, kann ihr Verkauf als Ausgleichsmaßnahme betrachtet werden. (124) Außerdem haben sich Deutschland und die LBBW verpflichtet, dass die Sachsen Bank keine Eigenhandelsgeschäfte und keine internationalen Immobiliengeschäfte aktiv betreibt. (125) Die hier beschriebene Veräußerung betrifft Unternehmen, die laut Planung für 2008 rund […(> 25)] % der Gewinne der Sachsen LB-Gruppe erwirtschaften sollten. Es handelt sich somit um eine Ausgleichsmaßnahme, die in Umfang und Form ausreicht, um die Verzerrungseffekte einer derart umfangreichen Beihilfe angemessen zu begrenzen (40). Dies gilt umso mehr, als die Marktpräsenz der Sachsen LB trotz des hohen Beihilfebetrags relativ klein ist und die von der LBBW ergriffenen Maßnahmen auch zur Stabilisierung der Finanzmärkte beitragen. (126) Darüber hinaus räumt die Kommission ein, dass die alten Eigentümer der Bank und die Geschäftsleitung nicht mehr an den Geschäftstätigkeiten der Sachsen LB beteiligt sind, womit ein wichtiges Signal in Bezug auf die Bekämpfung von Moral Hazard gesetzt wurde. (127) Insgesamt vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis zu den Verzerrungseffekten stehen, die durch die der Sachsen LB gewährte Beihilfe verursacht wurden. (128) Die Kommission ist über den Fortgang der Umsetzung der obengenannten Ausgleichsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten. 8.   VORSCHLAG (129) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die beiden in Rede stehenden Maßnahmen — die Liquiditätsfazilität und die Bereitstellung einer Garantie — unter Verstoß des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wurden. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass es sich bei der Liquiditätsfazilität um eine Rettungsbeihilfe und bei der für die Sachsen LB gestellten Garantie um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelt, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, solange die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Liquiditätsfazilität und die Garantie, die der Landesbank Sachsen Girozentrale (Sachsen LB) in Verbindung mit ihrer Veräußerung bereitgestellt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, die bei Erfüllung der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Verpflichtungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Artikel 2 (1)   Der Umstrukturierungsplan für die Sachsen LB, den Deutschland der Kommission im April 2008 übermittelte, wird vollständig umgesetzt. (2)   Die folgenden Beteiligungen werden an eine dritte, von der Gruppe der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW-Gruppe) unabhängige Partei veräußert bzw. liquidiert: a) Die Sachsen LB Europe plc wird bis zum […] veräußert oder liquidiert. Die LBBW-Gruppe wird kein Personal der Sachsen LB Europe plc übernehmen, es sei denn, sie ist hierzu rechtlich verpflichtet, und wird insofern dem heutigen Personal der Sachsen LB Europe plc weder neue Arbeitsverträge anbieten, noch solche Verträge abschließen. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Erlass dieser Entscheidung. b) Die Beteiligung an der East Merchant GmbH wird bis […] veräußert. c) Die […] veräußert. (3)   Es gelten die folgenden Verpflichtungen: a) Deutschland stellt sicher, dass die Sachsen LB, vertreten durch die LBBW, in keiner ihrer Niederlassungen im Freistaat Sachsen über die Betreuung ihrer Kunden in ihren Kerngeschäftsfeldern hinausgehende Eigenhandelsgeschäfte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko als eigenständiges Geschäftsfeld aktiv betreibt. Diese Verhaltenszusage gilt bis Ende 2011. b) Deutschland stellt sicher, dass die Sachsen LB, vertreten durch die LBBW, in keiner ihrer Niederlassungen im Freistaat Sachsen über die Betreuung ihrer Kunden in ihren Kerngeschäftsfeldern hinausgehende internationale Immobiliengeschäfte als eigenständiges Geschäftsfeld aktiv betreibt. Diese Verhaltenszusage gilt bis Ende 2011. (4)   Damit die Erfüllung der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen überwacht werden kann, übermittelt Deutschland bis 2012 regelmäßig Berichte über den Fortgang der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und dieser Bedingungen und Verpflichtungen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 4. Juni 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 71 vom 18.3.2008, S. 14. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Commercial Papers sind kurzfristige unbesicherte Schuldtitel, die von Großbanken und Großunternehmen am Geldmarkt begeben werden. (4)  Schneller Verkauf von Wertpapieren, selbst zu einem niedrigeren Preis und verlustbringend. (5)  Weitere Ausführungen unter E 10/2000 im ABl. C 146 vom 19.6.2002, S. 6 und im ABl. C 150 vom 22.6.2002, S. 7 und unter http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/register/ii/by_case_nr_e2000_0000.html#10 (6)  Vgl. die in Fußnote 1 genannte Entscheidung. (*1)  Einige Passagen in diesem Text wurden wegen des vertraulichen Charakters der Informationen mit Auslassungspunkten in Klammern versehen. (7)  Die Sachsen LB führte mit mehreren Landesbanken, unter anderem der WestLB und der LBBW, Gespräche. (8)  Siehe hierzu die in Fußnote 1 genannte Entscheidung, Randnummer 16. Die gesamte Transaktion wird dort ausführlich behandelt. (9)  Im Rechnungs- und Finanzwesen bezeichnet Mark-to-Market die Neubewertung einer Eigenhandelsposition in einem Finanzinstrument auf der Grundlage des tagesaktuellen Marktpreises für das jeweilige Finanzinstrument oder ähnliche Instrumente. So ist der endgültige Wert eines Futures, der in neun Monaten abläuft, erst nach diesen neun Monaten bekannt. Wird er allerdings für Buchhaltungszwecke einer Mark-to-Market-Bewertung unterzogen, so wird der tagesaktuelle Wert auf dem freien Markt bestimmt. (10)  Während die Risikoprämien vor der Krise bei 4 bis 5 Basispunkte lagen, war der Markt zum Höhepunkt der Krise völlig ausgetrocknet; als sich die Märkte langsam wieder erholten, lagen die Sätze wieder bei rund 40 Basispunkten. (11)  Zum Portfolio gehören Ormond Quay, Sachsen Funding und Synapse ABS. (12)  LAAM, Georges Quay, Synapse L/S + FI, Omega I + II und andere Synthetic Assets (CDO, ABS, CDS, CPPI usw.). (13)  Da die Banken dennoch Liquidität bereitstellen müssten, würden gewisse Refinanzierungskosten anfallen. (14)  In der Eckpunktevereinbarung war vorgesehen, dass der Kaufpreis für die Sachsen LB auch mit wertentsprechenden Anteilen an der LBBW bezahlt werden konnte. (15)  In diesem Zusammenhang sind im Umstrukturierungsplan als wichtigste Strukturmaßnahmen der Abbau des Personals von […] auf rund […] Beschäftigte, die Einführung von besserem Risikocontrolling und -management und die Integration der zentralen Aufgaben (einschließlich der EDV) in die LBBW vorgesehen. (16)  CAGR 2007-2012 = kumulierte jährliche Steigerungsrate für den Zeitraum 2007 bis 2012. (17)  Inzwischen ist beschlossen worden, diesen Bereich der LBBW-Niederlassung in Sachsen zu übertragen. (18)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (19)  Ratingeinstufung vom Dezember 2007. (20)  Entscheidung der Kommission in der Sache C28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 14.5.2005, S. 1). (21)   „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bietet der Europäischen Kommission in Abstimmung mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) die nachfolgend unter a. — c. abschließend angeführten Ausgleichsmaßnahmen an: a. Die folgenden Beteiligungen der Sachsen LB, welche im Zuge der Integration auf die LBBW übergegangen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen veräußert oder liquidiert: — Die Sachsen LB Europe PLC wird bis zum […] veräußert oder liquidiert. — Die Beteiligung an der East Merchant GmbH wird bis zum […] veräußert. — […]. b. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass die Sachsen-Bank, vertreten durch die LBBW, in keiner ihrer Niederlassungen im Freistaat Sachsen über die Betreuung ihrer Kunden in ihren Kerngeschäftsfeldern hinausgehende Eigenhandelsgeschäfte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko als eigenständiges Geschäftsfeld aktiv betreibt. Diese Verhaltenszusage gilt für den vorgesehenen Restrukturierungszeitraum von vier Jahren. c. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass die Sachsen-Bank, vertreten durch die LBBW, in keiner ihrer Niederlassungen im Freistaat Sachsen über die Betreuung ihrer Kunden in ihren Kerngeschäftsfeldern hinausgehende internationale Immobiliengeschäfte als eigenständiges Geschäftsfeld aktiv betreibt. Diese Verhaltenszusage gilt für den vorgesehenen Restrukturierungszeitraum von vier Jahren.“ (22)  Die Kommission geht davon aus, dass die Klausel, nach der die LBBW Personal übernehmen wird, wenn sie rechtlich dazu verpflichtet sein sollte, für höchstens 10 Beschäftigte gilt und das von der LBBW übernommene Portfolio 1 im Wert von 11,8 Mrd. EUR betrifft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Übertragung dieses Portfolios als teilweiser Betriebsübergang anzusehen ist, so dass die LBBW verpflichtet sein könnte, die betreffenden Beschäftigten zu übernehmen. Die Schließung der Sachsen LB Europe dürfte aber hierdurch nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. (23)  […]. Dieser Geschäftsbereich ist rentabel und nicht von der derzeitigen Krise im Subprime-Wohnungsmarktsegment betroffen, die dadurch ausgelöst wurde, dass vermehrt Darlehen an Darlehensnehmer vergeben wurden, die ein höheres Risiko aufweisen und über ein geringeres Einkommen oder eine schlechtere Bonität verfügen als erstklassige Darlehensnehmer. (24)   „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt, dass […].“ (25)  Die Zurechenbarkeit ergibt sich aus einer Reihe von Indikatoren, die durch die spezifischen Gegebenheiten des Falls und den Kontext, in dem die Maßnahme ergriffen wurde, bedingt sind. So bestehen enge persönliche Verbindungen zwischen den Aufsichtsräten der Landesbanken und dem Staat. Darüber hinaus ist der Bankenpool in diesem Fall in enger Absprache mit der BaFin und der Bundesbank vorgegangen. (26)  Entscheidung der Kommission in der Sache C 50/06 vom 27.6.2007, BAWAG (ABl. L 83 vom 26. März 2008, S. 7, Randnummer 127). (27)  […] Mrd. EUR (Unternehmenswert der Sachsen LB, zu dem […] in seiner im Auftrag der LBBW vorgenommenen Analyse gekommen ist) minus […] Mio. EUR (Verluste im Jahr 2007) minus […] Mio. EUR (vorweggenommener Barausgleich) = 328 Mio. EUR. (28)  Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der prima facie für die Besicherung der Refinanzierung des Super-SIV bestimmten Garantie um eine Beihilfe für die Sachsen LB handelte, da durch die Garantie der Verkauf der Sachsen LB ermöglicht wurde. Ohne die Einrichtung des Super-SIV, die wiederum nur mit Hilfe der Garantie möglich war, wäre es nicht zu einem Verkauf der Sachsen LB gekommen. Da die Garantie jedoch an das Super-SIV gebunden ist und das Super-SIV nicht auf die LBBW übertragen wird, wurde der LBBW kein Vorteil gewährt. (29)  Entscheidung der Kommission in der Sache C 28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 14.5.2005, S. 1, Randnummer 140). (30)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 27.6.2007 in der Sache C50/06, BAWAG; noch nicht veröffentlicht, Randnummer 155. (31)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Hytasa, Slg. 1994, I-4103, Randnummer 22. (32)  Vgl. Rechtssache C-334/99, Gröditzer Stahlwerke, Slg. 2003, I-1139, Randnummer 133 ff., und die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache C 56/08, Bank Burgenland (noch nicht veröffentlicht). (33)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache C 56/08, Bank Burgenland (noch nicht veröffentlicht). (34)  Vgl. Fußnote 1. Die Gewährträgerhaftung würde ohnehin erst dann zum Tragen kommen, wenn die Bank erklärt, dass sie ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann, d. h. ihre Insolvenz anmeldet. Die in Rede stehende Transaktion scheint der Sachsen LB somit einen weiteren Vorteil zu verschaffen, da sie nicht nur die Gläubiger schützt, sondern auch das Überleben der Bank gewährleistet. (35)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache NN 25/08, Rettungsbeihilfe für die WestLB (noch nicht veröffentlicht). (36)  Bei Rettungsbeihilfen im Bankensektor kann eine Ausnahme gemacht werden. Vgl. Fußnote zu Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien, wo es heißt, dass Beihilfen, die in einer anderen Form als in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen gewährt werden, die die Voraussetzungen von Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien erfüllen, den für Rettungsbeihilfen geltenden allgemeinen Grundsätzen entsprechen müssen und keine Finanzierungsmaßnahmen struktureller Art beinhalten dürfen, die sich auf die Eigenmittel der Bank auswirken. Vgl. Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in der Sache NN 70/07, Northern Rock (noch nicht veröffentlicht, Randnummer 43) und Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache NN 25/08, Rettungsbeihilfe für die WestLB (noch nicht veröffentlicht). (37)  Da der Bankenpool das Portfolio auf Monatsbasis refinanziert, wird EURIBOR 1 Monat zugrunde gelegt. (38)  Die Bereitstellung von Liquidität durch Banken war auch Gegenstand des Prüfverfahrens, das zur Entscheidung der Kommission in der Sache C 56/03, Alstom (ABl. L 150 vom 10.6.2005, S. 24, Randnummer 216) führte. Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 in der Sache C 54/06, Bison Bial (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 41, Randnummern 62 ff.). (39)  Die Kommission hat jedoch in früheren Refinanzierungsfällen akzeptiert, dass Teile eines Darlehens, die nicht durch Garantie unterlegt waren, als Eigenbeitrag betrachtet werden können. Siehe hierzu Entscheidung der Kommission vom 7.3.2007 in der Sache C 10/06, Cyprus Airways Public Ltd. (ABl. L 49 vom 22.2.2008, S. 25, Randnummer 139). (40)  Vgl. Entscheidung der Kommission in der Sache C 58/03, Alstom (ABl. L 150 vom 18.11.2002, S. 24, Randnummer 201).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.