Europäische Union

2005/801/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) (Sache COMP/M.3440 — EDP/ENI/GDP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4715) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n EDP, wodurch dem Unternehmen ein erheblicher Vorteil erwächst (43) Das fusionierte Unternehmen wird mit Kenntnissen über die tatsächlichen Kosten der Produktionsfaktoren der Wettbewerber operieren und mit seiner Preisgestaltung seine Konkurrenten vom Markt ausschließen können. Dieser strukturelle Vorteil wird auch die beherrschende Stellung von EDP stärken, da er geeignet ist, potenzielle Wettbewerber, die an Erdgaslieferungen von GDP für den Betrieb neuer GuD-Anlagen interessiert sind, vom Markteintritt abzuhalten oder diesen zu verzögern. Zugang zu den täglichen Erdgasnominierungen seiner wichtigsten Wettbewerber, wodurch ihm ein erheblicher Vorteil erwächst (44) Nach der Fusion wird EDP ferner Zugang zu den täglichen Nominierungen von Turbogás (und anderen GuD-Anlagen, die möglicherweise künftig von GDP beliefert werden) erhalten, also zu Informationen über das jeweils am Vortag anzumeldende Gasvolumen, das die GuD-Anlage auf stündlicher Basis zu verbrauchen plant. Infolgedessen wird EDP das von Turbogás für den Folgetag geplante Stromerzeugungsvolumen im Voraus kennen. Angesichts der Volatilität der Stromerzeugung einer GuD-Anlage hat diese Information strategischen Wert: Wenn EDP z. B. weiß, dass Turbogás nicht beabsichtigt, zu einer bestimmten Zeit des Folgetages Strom zu erzeugen, kann es seine Preise über die variablen Kosten von Turbogás hinaus anheben, ohne dass die Gefahr besteht, Umsatzanteile an Turbogás zu verlieren. (45) Die oben geschilderten horizontalen und vertikalen Auswirkungen, die sowohl jede für sich als auch in ihrer Gesamtheit bewertet wurden, verstärken die beherrschende Stellung von EDP auf dem Stromgroßhandelsmarkt. 2.   HILFSDIENSTE (46) Durch den fraglichen Zusammenschluss wird GDP als potenzieller neuer Anbieter auf dem Strommarkt und damit ein potenzieller Anbieter von Hilfsdiensten ausgeschaltet. Auf Grund aller im Zuge der Beurteilung des Großhandelsmarktes ausgeführten Gründe und in Anbetracht der Tatsache, dass nur einige wenige Unternehmen solche Dienste erbringen können, hätte der Zugang von GDP zum Großhandelsmarkt die Stellung von EDP bei der Erbringung von Hilfsdiensten geschwächt. Der Zusammenschluss führt zu einer Ausschaltung dieses potenziellen Wettbewerbers auf dem Markt für die Erbringung von Hilfsdiensten. 3.   STROMEINZELHANDELSMÄRKTE IN PORTUGAL a)   EDP hat eine beherrschende Stellung auf den Stromeinzelhandelsmärkten in Portugal inne (47) Der Markt für zugelassene Kunden umfasst die Versorgung sämtlicher industrieller Großabnehmer (45 % des Gesamtverbrauchs). EDP hält auf diesem Markt, gemessen am Verbrauch, einen Marktanteil von 92 % (gemessen an der Zahl der Kunden ist der Anteil noch erheblich größer). (48) Der Kleinkundenmarkt wurde erst im Laufe des Jahres 2004 nach und nach geöffnet. EDP hält hier einen Marktanteil von knapp 100 %. Die Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten zeigen deutlich, dass diese Kunden in wesentlich geringerem Maße zu einem anderen Anbieter wechseln als industrielle Abnehmer. Die marktbeherrschende Stellung von EDP wird also nur langsam anzufechten sein. b)   Stärkung der beherrschenden Stellung von EDP auf dem Stromeinzelhandelsmarkt in Portugal (49) Der vorgeschlagene Zusammenschluss wird die beherrschenden Marktstellungen von EDP stärken, da GDP als ein wichtiger potenzieller Wettbewerber ausgeschaltet wird. Tatsächlich haben die Befragten bei der Untersuchung der Kommission bestätigt, dass GDP auf Grund seines ausgedehnten Erdgaskundenstamms, seiner überaus bekannten nationalen Marke und seiner Fähigkeit, duale Gas-/Stromverträge anzubieten, höchstwahrscheinlich der chancenreichste potenzielle neue Anbieter auf diesen Märkten wäre. (50) Darüber hinaus werden durch die Fusion weitere Marktzutrittsschranken errichtet, da das fusionierte Unternehmen die Vorteile eines führenden Gas- und Stromversorgers auf sich vereint und die Wettbewerber gezwungen wären, sowohl in den Gas- als auch in den Strommarkt einzusteigen, um duale Gas-/Stromangebote unterbreiten zu können. B.   ERDGASMÄRKTE 1.   GDP HAT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEN PORTUGIESISCHEN ERDGASMÄRKTEN INNE (51) Als Inhaber eines gesetzlichen Monopols nimmt GDP derzeit eine beherrschende Stellung auf allen Gasmärkten ein. Die einzige Ausnahme bildet der Markt für die Verteilung von Erdgas im Gebiet von Porto, wo Portgás — ein Unternehmen, an dem EDP vor kurzem eine Kontrollbeteiligung erworben hat — tätig ist. (52) GDP hat als führendes Unternehmen erhebliche Vorteile gegenüber potenziellen Neuanbietern, und daran wird sich auch nach der Öffnung der Märkte nichts ändern. Insbesondere i verfügt es auf allen Ebenen über große Erfahrung und fundiertes Know-how im Bereich der portugiesischen Gasmärkte, ii hat es in Portugal einen großen Kundenstamm aufgebaut und erzielt ein beträchtliches Umsatzvolumen, iii verfügt es über sehr bekannte Marken sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene, iv stehen ihm einzigartige Informationen über die Kundenprofile (über Verbrauch, Zahlungsfähigkeit und Kreditbedingungen) und spezifische Bedürfnisse (wie den Bedarf an Zusatzleistungen oder besonderer Kundenpflege) zur Verfügung, v kontrolliert es die Verteilernetzbetreiber über die von ihm kontrollierten lokalen Verteilerunternehmen. 2.   STÄRKUNG DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG VON GDP AUF DEN PORTUGIESISCHEN ERDGASMÄRKTEN a)   Belieferung von Stromerzeugern (GuD-Anlagen) mit Erdgas (53) Was die Belieferung von GuD-Anlagen mit Erdgas angeht, wird die angemeldete Transaktion die gesamte Nachfrage dieser gasbefeuerten Stromkraftwerke abschotten (namentlich der kurzfristige Bedarf von Turbogás (13) und TER/Carregado), die andernfalls nach der Zulassung von GuD-Anlagen zum freien System von GDP-Wettbewerbern hätte bedient werden können. Dadurch wird die beherrschende Stellung von GDP auf dem Markt für die Belieferung von GuD-Anlagen mit Erdgas verstärkt. b)   Belieferung lokaler Verteilerunternehmen mit Erdgas (54) Die Erdgasnachfrage des einzigen lokalen Verteilerunternehmens, das bisher nicht vom Marktführer kontrolliert wird, nämlich Portgás, wird durch den angemeldeten Zusammenschluss abgeschottet. Infolge der Transaktion wird es nach der Zulassung lokaler Verteilerunternehmen zum freien System keine Erdgaslieferungen mehr geben, um die Wettbewerber im Erdgasbereich konkurrieren könnten. Dadurch wird die beherrschende Stellung von GDP auf dem Markt für die Belieferung lokaler Verteilerunternehmen mit Erdgas verstärkt. c)   Belieferung industrieller Großabnehmer mit Erdgas (55) Die Untersuchung hat gezeigt, dass EDP auf dem Markt für die Belieferung industrieller Großabnehmer mit Erdgas nach dessen Liberalisierung der bei weitem chancenreichste Neuanbieter gewesen wäre. (56) EDP ist offensichtlich der chancenreichste potenzielle Neuanbieter auf diesem Markt, da es i zur Stromerzeugung eine GuD-Anlage betreibt (und daher über große Erdgasmengen verfügt), die einen starken Anreiz für einen Eintritt in die Erdgasliefermärkte darstellt, ii auf seine Stromkunden zurückgreifen könnte (EDP kontrolliert knapp 100 % der Stromverteilung in Portugal), denen es kombinierte Erdgas- und Stromlieferungen (duale Gas-/Stromverträge) anbieten könnte, und iii ferner auf die Erfahrung, die Reputation und den Kundenstamm des Verteilerunternehmens Portgás zurückgreifen könnte. In vielen Mitgliedstaaten konnte beobachtet werden, dass führende Stromunternehmen tatsächlich in die Erdgasmärkte eingetreten sind. (57) Die Ausschaltung von EDP als potenzieller Wettbewerbsquelle verstärkt die beherrschende Stellung von GDP auf dem Markt für die Belieferung industrieller Großabnehmer. d)   Gaslieferungen an Kleinkunden (58) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass EDP ohne die Fusion der chancenreichste potenzielle Neuanbieter auf dem Markt für die Lieferung von Erdgas an Kleinkunden gewesen wäre. (59) Die Vorteile von EDP können in drei Hauptkategorien zusammengefasst werden: a Vorteile bei der Beschaffung auf Grund der Stellung von EDP als Betreiber gasbefeuerter Stromkraftwerke in Portugal; b Vorteile auf Grund der Stellung von EDP als führendes Unternehmen im Stromeinzelhandelsmarkt sowie als Verteilernetzbetreiber; c Vorteile auf Grund seiner Stellung auf dem portugiesischen Gaseinzelhandelsmarkt und der diesbezüglichen Informationen (Portgás und Informationsaustausch betreffend Lisboagás). (60) Die Absicht von EDP, in die Erdgasmärkte einzusteigen, wird ferner durch den vor kurzem getätigten Erwerb einer Kontrollbeteiligung an einem portugiesischen lokalen Verteilerunternehmen, Portgás, und durch seine umfangreichen Aktivitäten auf den Erdgasmärkten in Spanien (EDP hat die Kontrolle über das zweitgrößte Erdgasunternehmen in Spanien, Naturcorp, erworben) belegt. (61) Auf Grund der oben genannten Faktoren würde der Zusammenschluss den wichtigsten potenziellen Wettbewerber von GDP ausschalten und weitere Marktzutrittsschranken im Markt für die Belieferung von Kleinkunden mit Gas errichten. Dadurch würde die beherrschende Stellung von GDP auf dem Stromeinzelhandelsmarkt verstärkt. V.   VON DEN ANMELDENDEN PARTEIEN VORGESCHLAGENE VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (62) Die Parteien haben am 28. Oktober 2004 Verpflichtungszusagen eingereicht, am 17. November 2004 wurde eine überarbeitete Fassung übermittelt. Die Verpflichtungszusagen vom 17. November 2004 werden unten zusammengefasst, wobei die von den Parteien vorgenommene Nummerierung beibehalten wurde: EDP.1 : Reduzierung der Beteiligung von EDP an REN von 30 % auf 5 %, EDP.2 : Verkauf der Beteiligung von EDP an Tejo Energia, EDP.3 : Moratorium über den Bau neuer GuD-Anlagen unter Einbeziehung einer Überprüfungsklausel, EDP.4 : Verleasung von TER-Stromerzeugungskapazitäten in Höhe der Kapazität eines Blocks unter Einbeziehung einer Überprüfungsklausel, EDP.5 : Teilweise Aussetzung der Stimmrechte von EDP bei Turbogás und Berufung unabhängiger Mitglieder in den Verwaltungsrat von Turbogás, ENI.II : Verkauf des LNG-Terminals Sines an REN, ENI.III : Verkauf des Untertagespeichers in Carriço an REN, ENI.IV : Vorgezogener Verkauf des Hochdruckfernleitungsnetzes an REN, ENI.V : Garantien für den Netzzugang bis zum Verkauf des Netzes an REN, ENI.VI : Freigabe der derzeit von Transgás gebuchten und ungenutzten Kapazität am Einspeisepunkt Campo Maior zugunsten von REN, ENI.VII : Verpflichtungszusage, keine weiteren Kapazitäten am Einspeisepunkt Campo Maior zu buchen, ENI.VIII : Verpflichtungszusage, keine weiteren Kapazitäten in der Extremadura-Pipeline zu buchen, ENI.IX : Verpflichtungszusage, in der Extremadura-Pipeline und/oder am Einspeisepunkt Campo Maior unter bestimmten Voraussetzungen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, ENI.X : Ausschluss des Erstablehnungsrechts von GDP, um das beste Angebot unterbieten zu können, ENI.XI : Maßnahmen zur Ausräumung von Bedenken hinsichtlich eines möglichen privilegierten Zugangs zu Preisinformationen, ENI.XII : Maßnahmen zur Sicherung eines ausreichenden Spielraums für die effektive Liberalisierung der Nachfrage industrieller Großabnehmer, ENI.XIII : Verpflichtung zum Verzicht auf duale Gas-/Stromangebote an industrielle Großabnehmer und Einzelhandelskunden in Portugal bis zur Liberalisierung des Marktes für die Belieferung dieser Kundengruppen mit Erdgas, ENI.XIV : Verkauf des lokalen Verteilerunternehmens Setgás. VI.   WÜRDIGUNG DER VORGESCHLAGENEN VERPFLICHTUNGSZUSAGEN A.   VERPFLICHTUNGSZUSAGEN IM STROMBEREICH 1.   STROMGROSSHANDELSMARKT a)   Horizontale Auswirkungen des Zusammenschlusses (Ausschaltung von GDP als chancenreichstem Neuanbieter) (63) Der Vorschlag der Parteien umfasst ein Maßnahmenpaket, das den Marktzugang von Wettbewerbern gewährleisten und zugleich die Veräußerung von Stromerzeugungsanlagen verhindern soll. Im Mittelpunkt des Vorschlags steht ein Moratorium über den Bau neuer GuD-Anlagen durch EDP und die Verleasung von Stromerzeugungskapazitäten im EDP-Kraftwerk TER für einen begrenzten Zeitraum. (64) Beim Markttest der Kommission bewerteten die Befragten diese Vorschläge im Hinblick auf Umfang, Tragweite und Dauer als eindeutig unzureichend, um den erheblichen Verlust infolge der Ausschaltung von GDP als potenziellem Wettbewerber auszugleichen und tatsächlich den zügigen Markteintritt anderer möglicher Wettbewerber zu gewährleisten. Die Kommission teilt die von Dritten geäußerten Bedenken. (65) Die zu verleasende TER-Stromerzeugungskapazität entspricht lediglich einem Drittel der Anlagenkapazität und würde 4 % der installierten Gesamtkapazität in Portugal ausmachen. Die Verleasung kann gemäß Kriterien, die weder den Markteintritt neuer Wettbewerber noch das tatsächliche Bestehen eines iberischen Marktes gewährleisten, automatisch beendigt werden. Die Verleasung kann auf drei Jahre beschränkt werden. EDP wird über Echtzeitinformationen bezüglich der Strommengen, die der Leasingnehmer vermarkten kann, und der entsprechenden Kosten verfügen. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist es unwahrscheinlich, dass ein solcher Leasingnehmer in der Lage sein wird, den Markt spürbar zu beeinflussen und Wettbewerbsdruck auf EDP auszuüben. (66) Auf Grund der Überprüfungsklausel, an die das vorgeschlagene Moratorium geknüpft ist, wird das Moratorium wahrscheinlich binnen kurzer Frist ohne die Gewähr beendet, dass tatsächlich neue Wettbewerber auf dem Markt Fuß gefasst haben. Zudem wird EDP nicht davon abgehalten, neue GuD-Projekte in Angriff zu nehmen (sämtliche Schritte mit Ausnahme der tatsächlichen Errichtung). Das vorgeschlagene Moratorium und Leasinggeschäft reichen daher nicht aus, um eine wettbewerbsfördernde Wirkung zu erzielen, die einer Abhilfemaßnahme struktureller Art vergleichbar wäre. (67) Darüber hinaus schlagen die Parteien vor, die 10%ige Beteiligung von EDP an Tejo Energia, einem Wettbewerber von EDP, zu veräußern. Zwar ist dieser Vorschlag grundsätzlich positiv zu bewerten, er stellt jedoch keineswegs sicher, dass Tejo Energia in Zukunft tatsächlich eine GuD-Anlage bauen wird. (68) Die Parteien haben ferner vorgeschlagen, die Stimmrechte von EDP bei Turbogás ruhen zu lassen. Die Aussetzung der Stimmrechte ist auf einen Zeitraum von drei Jahren und zwei bestimmte Entscheidungsbereiche begrenzt. Ferner hat EDP vor kurzem eine Option auf einen weiteren 20%igen Anteil an Turbogás sowie auf die Übernahme des Managements der gesamten Erzeugungskapazität von Turbogás erworben. Daher bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Verpflichtungszusagen der Parteien geeignet sind, zu verhindern, dass EDP seinen Einfluss bei der Gaslieferstrategie und künftigen Projekten von Turbogás geltend machen kann. b)   Nicht-horizontale Auswirkungen (höhere Kosten für die Wettbewerber) Privilegierter und bevorzugter Zugang von EDP zu den portugiesischen Gasinfrastrukturen (69) Der Verkauf des LNG-Terminals Sines und des Untertagespeichers in Carriço an den Betreiber des Hochdruckfernleitungsnetzes, also eine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse, ist ein positiver Vorschlag und wird von der Kommission begrüßt. Die Bedingungen für diese Übertragungen gewährleisten jedoch nicht, dass Dritten ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere ermöglichen die Abhilfemaßnahmen den auf dem spanischen Gasmarkt tätigen Tochtergesellschaften der Parteien, Unión Fenosa Gas und Naturcorp, bereits vor der Übertragung und den Parteien selbst nach der Übertragung weitere Kapazitäten zu buchen. (70) Die Parteien haben außerdem vorgeschlagen, in der Spanien-Portugal-Pipeline am portugiesischen Einspeisepunkt (Campo Maior) Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Dem Markttest zufolge ist die bereitgestellte Kapazität viel zu gering (weniger als 10 % der Kapazität dieser Pipeline; dies reicht nicht einmal für die Deckung des Bedarfs eines einzigen 400-MW-Blocks einer GuD-Anlage aus). Im Übrigen ist nicht sichergestellt, dass in der vorgelagerten Pipeline (Extremadura-Pipeline), durch die Gas bis an die portugiesische Grenze transportiert werden kann, entsprechende Kapazitäten gebucht werden können. Zwar wurde ein Mechanismus vorgesehen, um zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, die daran geknüpften Bedingungen sind jedoch nicht geeignet, Dritten den Zugang zu diesen Kapazitäten zeitnah, auf wirtschaftlich tragfähige Weise oder entsprechend deren langfristigem Bedarf zu ermöglichen. (71) Mithin werden die positiven Auswirkungen der Verpflichtungszusagen zu den Erdgasinfrastrukturen auf dem Strom- und Erdgasmarkt in Portugal aller Wahrscheinlichkeit nach sehr begrenzt sein. Weitere vertikale Auswirkungen der Fusion (72) Was die übrigen im Zusammenhang mit dem Vorhaben geäußerten Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der vertikalen Auswirkungen (14) angeht, sehen die Verpflichtungszusagen im Wesentlichen die Errichtung von Informationsbarrieren (Chinese Walls) zur Begrenzung des Informationsflusses zwischen GDP und EDP vor. Der Markttest hat eindeutig ergeben, dass diese Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um die genannten Bedenken auszuräumen. 2.   MARKT FÜR HILFSDIENSTE (73) Die in den Verpflichtungszusagen vorgesehene Verleasung von Stromerzeugungskapazitäten ermöglicht dem Leasingnehmer nicht, den Output des Stromkraftwerks in Echtzeit anzupassen, und schließt somit Aktivitäten auf dem Regelenergiemarkt aus. (74) Wie oben erläutert, wird durch diese Verpflichtungen nicht in ausreichendem Maße sichergestellt, dass Wettbewerber in absehbarer Zukunft neue Stromerzeugungskapazitäten schaffen werden. Die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen wirken infolgedessen der Stärkung der beherrschenden Stellung von EDP auf diesem Markt nicht entgegen. 3.   STROMEINZELHANDEL (75) Die einzige Abhilfemaßnahme, die unmittelbar auf den Stromeinzelhandel abstellt, ist die „Verpflichtung zum Verzicht auf duale Gas-/Stromangebote an Einzelhandelskunden bis zur Liberalisierung des Marktes für die Belieferung dieser Kundengruppen mit Erdgas“. Diese Verpflichtung wäre nur für einen begrenzten Zeitraum bindend und würde ohnehin nicht gewährleisten, dass Wettbewerber auf dem Markt Fuß fassen, die den Verlust infolge der Ausschaltung von GDP ausgleichen. (76) Zwar können andere Abhilfemaßnahmen indirekt positive Auswirkungen auf den Stromeinzelhandelsmarkt haben, sie stellen jedoch nicht sicher, dass neue Wettbewerber auf dem portugiesischen Stromeinzelhandelsmarkt zügig, erfolgreich und in ausreichendem Maße tätig werden, um den durch die Ausschaltung von GDP als künftigem Wettbewerber entstehenden Verlust auszugleichen. B.   ERDGASMÄRKTE 1.   BELIEFERUNG VON STROMERZEUGERN MIT ERDGAS (ABSCHOTTUNG DES KUNDENMARKTES) (77) Drei Verpflichtungszusagen stellen unmittelbar auf diese potenzielle Gefahr ab: i der Ausschluss des Erstablehnungsrechts von GDP in Bezug auf die TER-Gaslieferungen, ii die Aussetzung einiger Stimmrechte von EDP bei Turbogás für einen Zeitraum von drei Jahren und iii die Verleasung eines Teils der TER-Kapazitäten. (78) Marktteilnehmer haben Folgendes unterstrichen: i Der Ausschluss des Erstablehnungsrechts von GDP in Bezug auf die Belieferung von TER beseitigt nicht die Anreize von EDP, die Gasversorgung durch GDP sicherzustellen. ii EDP kann ungeachtet der Aussetzung einiger Stimmrechte für einen begrenzten Zeitraum seinen Einfluss auf die Gaslieferstrategie von Turbogás geltend machen. iii Die Verleasung macht lediglich ein Drittel der TER-Kapazität aus, und der Leasingnehmer wird gezwungen sein, sein Erdgas größtenteils von GDP zu beziehen. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass diese Verpflichtungszusagen nicht ausreichen, um die Stärkung der beherrschenden Stellung von GDP auf dem Markt für die Belieferung von Stromerzeugern mit Erdgas aufzuwiegen. 2.   BELIEFERUNG LOKALER VERTEILERUNTERNEHMEN MIT ERDGAS (ABSCHOTTUNG DES KUNDENMARKTES) (79) Durch das Vorhaben wird die Erdgasnachfrage von Portgás, dem einzigen nicht von GDP kontrollierten lokalen Verteilerunternehmen, abgeschottet. Der Erdgasverbrauch des lokalen Verteilerunternehmens Setgás, dessen Verkauf vorgeschlagen wird, beträgt lediglich ein Viertel des Verbrauchs von Portgás. Die Verpflichtungszusage wirkt also der Stärkung der beherrschenden Stellung von GDP auf dem Markt für die Belieferung lokaler Verteilerunternehmen mit Erdgas nicht entgegen. 3.   BELIEFERUNG INDUSTRIELLER GROSSABNEHMER MIT ERDGAS (80) Die einzigen Abhilfemaßnahmen, die unmittelbar auf die im Zusammenhang mit diesem Markt geäußerten Bedenken abstellen, sind die Verpflichtung zum Verzicht auf duale Angebote (Gas/Strom) bis zur Liberalisierung des Marktes für industrielle Großabnehmer und die dieser Kundengruppe angebotene Möglichkeit, ihre Gaslieferverträge um jeweils ein Jahr zu verlängern. Beide Abhilfemaßnahmen reichen nicht aus, um zu gewährleisten, dass neue Wettbewerber in den Erdgasmarkt für industrielle Großabnehmer eintreten. (81) Dennoch wurden auch solche Abhilfemaßnahmen geprüft, die sich in diesem Zusammenhang indirekt auswirken könnten: Was die Erdgaseinfuhrinfrastrukturen angeht, ist keineswegs gesichert, ob ausreichende Kapazitäten verfügbar sein werden. Des Weiteren entfallen auf das zu veräußernde Unternehmen Setgás weniger als 10 % der Erdgaskunden in Portugal; somit ist Setgás im Vergleich zum Kundenstamm von EDP im Strombereich oder von Portgás im Gasbereich erheblich schlechter aufgestellt. 4.   BELIEFERUNG VON KLEINKUNDEN MIT GAS (82) Der Verkauf von Setgás stellt eine strukturelle Abhilfemaßnahme dar, durch die jedoch die Ausschaltung des potenziellen Wettbewerbsdrucks von EDP/Portgás auf dem Gaseinzelhandelsmarkt nicht ausgeglichen wird: Setgás hält einen Anteil von 8 % am gesamten Gaseinzelhandelsumsatz in Portugal, während sich der Marktanteil von Portgás auf 30 % beläuft. Die Verpflichtung, auf duale Strom-/Gasangebote für Gaseinzelhandelskunden zu verzichten, die noch nicht sowohl im Gas- als auch im Strombereich zugelassen sind, hat zeitlich und sachlich sehr begrenzte Auswirkungen. Es wurden keine weiteren Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, um unmittelbar der Ausschaltung des potenziellen Wettbewerbsdrucks von EDP entgegenzuwirken, den das Unternehmen auf Grund der Möglichkeit, auf seinen landesweiten Stromkundenstamm zurückzugreifen, seiner starken Marke und seines Interesses, Kunden duale Verträge (Gas/Strom) anzubieten, ausüben würde. VII.   VERSPÄTET VORGELEGTE ABHILFEMASSNAHMEN (83) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Abhilfemaßnahmen (15) übermittelten die Parteien am 26. November 2004 Dokumente zur Änderung der bereits vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen, um die von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen. Durch diese Abhilfemaßnahmen konnten jedoch die von der Kommission festgestellten Wettbewerbsbedenken nicht vollständig und eindeutig ausgeräumt werden. (84) Am Freitagabend des 3. Dezember 2004 haben die Parteien ein weiteres Paket von „Gasverpflichtungen“ übermittelt, um ihre in dem der Kommission am 26. November 2004 übermittelten Dokument geäußerten Absichtserklärungen auszuformulieren. In Anbetracht der Tatsache, dass diese neuen Verpflichtungszusagen zu einem sehr späten Zeitpunkt im laufenden Verfahren vorgelegt wurden (nur drei Arbeitstage vor d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.