Europäische Union

2005/801/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) (Sache COMP/M.3440 — EDP/ENI/GDP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4715) (Text von Bedeutung für den EWR)

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19.11.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 302/69 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2004 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) (Sache COMP/M.3440 — EDP/ENI/GDP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4715) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/801/EG) Am 9. Dezember 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1). Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprache der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html I.   DIE PARTEIEN (1) Energias de Portugal SA („EDP“) ist das führende Stromunternehmen in Portugal. Zu den Kerngeschäftsfeldern des Unternehmens zählen Stromerzeugung, -verteilung und -versorgung in Portugal. EDP kontrolliert ferner das spanische Unternehmen Hidrocantábrico, das in Spanien im Strom- und Gassektor tätig ist. EDP ist an der Börse von Lissabon, Euronext, notiert, und der portugiesische Staat hält direkt oder indirekt etwa 30 % der Anteile an dem Unternehmen. (2) ENI SpA („ENI“) ist weltweit in der Exploration und Erzeugung von Erdöl und Erdgas tätig. Zu den Tätigkeitsfeldern von ENI zählen ferner Lieferung, Fernleitung, Lagerung, Verteilung und Vertrieb von Erdgas. Darüber hinaus ist ENI an Unternehmen beteiligt, die über Transportkapazitäten verfügen und grenzüberschreitende Pipelines für die Fernleitung von Erdgas betreiben. (3) Gás de Portugal SGPS SA („GDP“) ist das führende Gasunternehmen in Portugal. GDP ist eine 100%ige Tochter des portugiesischen Unternehmens Galp Energia, SGPS, SA („GALP“), das gegenwärtig gemeinsam vom portugiesischen Staat und ENI kontrolliert wird. Seine Aktivitäten erstrecken sich auf den Öl- und Gassektor. GDP und seine Tochtergesellschaften sind auf allen Stufen der Erdgaskette in Portugal tätig. Durch seine Tochtergesellschaft Transgás führt GDP Erdgas über die internationale Maghreb-Spanien-Portugal-Pipeline und über das LNG-Terminal Sines nach Portugal ein und ist zuständig für den Transport, die Lagerung und die Lieferung von Erdgas über das portugiesische Hochdruckfernleitungsnetz (das „Fernleitungsnetz“). Die Aktivitäten von GDP erstrecken sich ferner auf die Erdgasversorgung industrieller Großabnehmer sowie die Entwicklung und den künftigen Betrieb der ersten unterirdischen Erdgas-Kavernenspeicher in Portugal. Darüber hinaus kontrolliert GDP gegenwärtig über GDP Distribuição („GDPD“) fünf der sechs lokalen Verteilerunternehmen auf dem portugiesischen Markt. (4) Zwar ist Rede Eléctrica Nacional SA („REN“) in Bezug auf den vorliegenden Zusammenschluss keine anmeldende Partei, das Unternehmen ist jedoch am Gesamtvorhaben beteiligt, zu dem dieser Zusammenschluss gehört. REN ist ein portugiesisches Unternehmen, das 1994 im Zuge der Abspaltung von EDP aus dem portugiesischen Stromversorgungsnetz entstand. Gegenwärtig betreibt REN das portugiesische Stromversorgungsnetz als Alleinabnehmer: Es kauft Strom von den Erzeugern an und verkauft es an die Verteiler/Lieferanten zur Versorgung der nicht zugelassenen Kunden weiter. Der portugiesische Staat kontrolliert direkt oder indirekt 70 % der Anteile von REN, die übrigen Anteile werden von EDP gehalten. II.   DIE TRANSAKTION (5) Gegenstand der vorliegenden Transaktion ist ein Zusammenschlussvorhaben, bei dem EDP und ENI („die Parteien“) die Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über GDP planen. Die Transaktion sieht die Übertragung des Erdgasfernleitungsnetzes (ohne das LNG-Terminal Sines, die Import-Pipeline und den Untertagespeicher in Carriço) an REN, den portugiesischen Stromnetzbetreiber, innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens vor. Während eines Übergangszeitraums wird EDP gemeinsam mit ENI und REN das Erdgasfernleitungsnetz kontrollieren. (6) Nach Maßgabe der Zweiten Erdgasrichtlinie (2) und der Portugal gewährten Ausnahmeregelung werden 33 % des portugiesischen Erdgasmarktes spätestens 2007, der Markt für Nicht-Haushalts-Kunden spätestens 2009 und der Gesamtmarkt (einschließlich Haushaltskunden) spätestens 2010 vollständig liberalisiert. Die portugiesische Regierung kann den Liberalisierungsprozess früher in die Wege leiten. III.   RELEVANTE MÄRKTE A.   DER RELEVANTE STROMMARKT 1.   DER RELEVANTE PRODUKTMARKT (7) Unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der portugiesischen Märkte und des bestehenden Wettbewerbs- und Rechtsrahmens ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die fünf nachstehend genannten Märkte unterschieden werden sollten. i) Stromgroßhandel, ii) Bereitstellung von Regel-/Ausgleichsenergiediensten im Stromsektor (3), iii) Übertragungsnetz, iv) Verteilungsnetz, v) Stromeinzelhandel (Großabnehmer und Kleinkunden). (8) Das Nationale Stromversorgungssystem gliedert sich in zwei nebeneinander bestehende Systeme, das öffentliche Stromversorgungssystem oder „gebundene System“ (Sistema Eléctrico de Serviço Público, „SEP“) und das freie Stromversorgungssystem (Sistema Eléctrico Independente, „SEI“). Das öffentliche Übertragungsnetz wird für beide Systeme genutzt und im Rahmen einer Lizenzregelung von Rede Eléctrica National („REN“) betrieben. (9) Das SEP ist ein reguliertes System und umfasst die Stromerzeugung und -verteilung. Es setzt sich zusammen aus „gebundenen“ Stromerzeugern und „gebundenen“ Verteilungsnetzen. Innerhalb dieses Systems fungiert REN auf Großhandelsebene als Alleinabnehmer für Strom. Im Wesentlichen bezieht es im Rahmen von Stromabnahmeverträgen (Power Purchase Agreements, „PPA“) Strom von einer Reihe von Kraftwerken („gebundene Stromerzeuger“). (10) Im Rahmen der Stromabnahmeverträge verpflichten sich die gebundenen Stromerzeuger auf exklusiver Basis für mehr als 20 Jahre gemäß einer Festpreisformel zu Einspeisungen in das öffentliche Stromversorgungssystem (SEP) (4). Der Bau der gebundenen Stromkraftwerke erfolgt nicht auf dem freien Markt, sondern wird durch den Staat reguliert. Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gehören die folgenden Unternehmen zum SEP: EDP (über EDP Produção und Companhia Portuguesa de Produção de Electridade), Tejo Energia (5) und Turbogás (6). Der Großteil der Stromversorgung in Portugal (83 % im Jahr 2003) (7) entfällt auf diese exklusiven Stromabnahmeverträge zwischen REN und den Stromerzeugern. (11) Die von REN abgenommene Strommenge wird anschließend im Rahmen eines regulierten Tarifsystems an den regulierten Verteiler verkauft, der von EDP kontrolliert wird. Die regulierten Tarife werden von der portugiesischen Regulierungsbehörde für den Energiesektor, ERSE, festgesetzt. (12) Das freie System (SEI) besteht aus dem nicht gebundenen System (Sistema Eléctrico Não Vinculado, „SENV“), das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen funktioniert (d. h. der Großteil dieses Stroms wird letztlich an Kunden verkauft, die aus dem regulierten System wechseln), und einem speziell geregelten System (Produtores em Regime Especial, „PRE“), in dessen Rahmen KWK-Kraftwerke, kleine Wasserkraftwerke und andere Anlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen, wie z. B. Windkraftanlagen, zu regulierten Tarifen Einspeisungen in das REN-Netz durchführen. (13) Zugelassene Kunden können ihren Stromlieferanten frei wählen und somit Strom entweder zu regulierten Tarifen aus dem SEP oder aus dem SENV (Lieferung erfolgt durch einen freien Einzelhändler zu Marktbedingungen) beziehen. Mit Gesetzesdekret vom 17. August 2004 wurden schließlich alle Kunden zum freien System zugelassen (8). (14) Der geltende Rechtsrahmen wird gegenwärtig überarbeitet. Stromgroßhandel (15) Der Stromgroßhandel umfasst die Stromerzeugung in Kraftwerken und den Strom, der physisch über die Verbindungsleitungen eingeführt und an Einzelhändler weiterverkauft wird. Wie in anderen Mitgliedstaaten steht es ferner einigen wenigen Großabnehmern frei, ihren Strom direkt auf dem Großhandelsmarkt zu beschaffen (in Spanien entfallen auf diese Gruppe weniger als 5 % der Beschaffung auf dem Großhandelsmarkt). (16) Die Kommission ist der Ansicht, dass es in Portugal ab dem Zeitpunkt der Beendigung der PPA einen Großhandelsmarkt geben wird, der das Stromangebot, das vormals im Rahmen der gebundenen Stromerzeugung bereitgestellt wurde, die ungebundene Stromerzeugung und Stromeinfuhren umfassen wird. Im Rahmen der Würdigung wird primär dieser Großhandelsmarkt untersucht; das freie und das regulierte System spielen keine Rolle. Regelenergie und Hilfsdienste (17) Diese Dienstleistung ist technisch unabdingbar, da der Übertragungsnetzbetreiber dafür verantwortlich ist, dass die Netzspannung innerhalb einer sehr eng bemessenen Bandbreite gehalten wird. Im Falle eines übermäßigen Verbrauchs könnte der Abfall der Netzspannung stellenweise zu Problemen bei der Netzstabilität führen. Probleme ergeben sich ebenfalls, wenn die geplante Strommenge nicht vollständig abgerufen wird, da in diesem Fall die Netzspannung über ein akzeptables Toleranzniveau steigt und der Übertragungsnetzbetreiber dafür sorgen muss, dass entweder ein Teil der Erzeugungskapazität abgeschaltet wird oder zusätzliche Verbraucher zugeschaltet werden. (18) Für diese Dienstleistung fällt eine Vergütung an; für gewöhnlich werden auch Abweichungen mit einer „Strafgebühr“ belegt, wenn die Nachfrage eines Kunden den erwarteten Verbrauch über- oder unterschreitet, der durch die vom Versorger im Großhandel erworbene Energiemenge oder durch seine eigenen Erzeugungskapazitäten abgedeckt ist, die er dem Übertragungsnetzbetreiber im Voraus mitzuteilen hat. (19) Derzeit werden in Portugal diese Dienste und weitere ähnliche Hilfsdienste (Engpassmanagement) von REN für alle Netzteilnehmer bereitgestellt. Bisher gibt es in Portugal noch keinen etablierten Markt für solche Dienste. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass nach der Beendigung der PPA ein solcher Markt bzw. solche Märkte entstehen. Für die Zwecke dieser Entscheidung kann jedoch die exakte Abgrenzung dieser im Entstehen begriffenen Märkte offen gelassen werden. Übertragung und Verteilung (20) Diese Märkte werden von der vorgeschlagenen Transaktion nicht berührt. In Portugal wurde das Übertragungsnetz bereits entflochten und wird von REN, dem portugiesischen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), betrieben. Die Verteilungsnetze befinden sich im Besitz von EDP und kommunalen Behörden und werden von der EDP-Tochter EDP Distribuição Energia SA („EDPD“) verwaltet. Der Zugang sowohl zum Übertragungsnetz als auch zu den Verteilungsnetzen wird durch die portugiesische Regulierungsbehörde ERSE geregelt. Stromeinzelhandel (21) Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung werden folgende Stromeinzelhandelsmärkte untersucht: i Stromversorgung industrieller Großabnehmer von Hochspannung (HS) und Mittelspannung (MS) und ii Stromversorgung von kleineren Gewerbe- und Geschäftskunden sowie Haushalten, die Niederspannung (NS) beziehen. (22) Die Verbrauchsmuster von HS-/MS-Kunden einerseits und NS-Kunden andererseits unterscheiden sich ebenso stark voneinander wie die Bedingungen, zu denen sie Strom beziehen. Die Geschäftsbeziehungen sind ebenfalls sehr unterschiedlich. MS- und HS-Kunden sind vornehmlich industrielle Großabnehmer, für die Strom einen erheblichen Teil ihrer Kosten ausmachen kann. Dagegen handelt es sich bei der Mehrheit der NS-Kunden um kleine Gewerbe- und Geschäftskunden sowie Haushalte, bei denen der Stromverbrauch je Kunde recht gering ist. 2.   RÄUMLICHE MÄRKTE IM STROMSEKTOR (23) In früheren Entscheidungen hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass der für den Stromgroßhandel räumlich relevante Markt nicht über die Staatsgrenzen hinausgeht (9). Im vorliegenden Fall hat die Prüfung ergeben, dass die Strommärkte im Groß- und Einzelhandel in ihrer Ausdehnung eindeutig auf Portugal begrenzt sind und auch auf absehbare Zeit bleiben werden. (24) Die Parteien haben vorgebracht, in Kürze werde mit dem iberischen Strommarkt MIBEL ein echter iberischer Markt geschaffen. Diese Auffassung konnte durch die eingehende Prüfung der Kommission nicht bestätigt werden. Aus den folgenden Gründen liegt es auf der Hand, dass 1. der gegenwärtige Verbundgrad zwischen Spanien und Portugal nicht ausreicht, um das Bestehen eines einheitlichen Marktes auf der Iberischen Halbinsel anzunehmen, und es 2. höchst unwahrscheinlich ist, dass der Stromgroßhandelsmarkt in naher Zukunft in seiner Ausdehnung dem iberischen Markt entsprechen wird: i) Bevor der MIBEL gegründet werden kann, müssen noch zahlreiche erhebliche ordnungspolitische Schranken beseitigt werden. ii) Die Wettbewerbsbedingungen in Spanien und Portugal werden wahrscheinlich auch nach dem Start des MIBEL weiterhin von deutlichen Unterschieden geprägt sein. iii) Die nationalen Zuteilungspläne für CO2-Emissionen und die nationalen Ausgleichsregelungen für verlorene Kosten sind geeignet, die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen zu erhalten oder diese Unterschiede gar zu vergrößern. iv) Das geplante Ausmaß der Verbindungskapazität zwischen Spanien und Portugal wird in absehbarer Zukunft die wirksame Integration beider Märkte aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ermöglichen. B.   RELEVANTE MÄRKTE IM ERDGASSEKTOR 1.   PRODUKTMÄRKTE (25) Die Kommission hat vier eigenständige Erdgasproduktmärkte ermittelt, auf die sich die Transaktion auswirken wird: i) Lieferung von Erdgas an Stromerzeuger (GuD-Anlagen (10)); ii) Lieferung von Erdgas an lokale Verteilerunternehmen; iii) Lieferung von Erdgas an industrielle Großabnehmer; iv) Lieferung von Erdgas an kleine Gewerbe- und Geschäftskunden sowie Haushalte. (26) Für die Mehrheit der Endverbraucher erfolgt die Verteilung und Lieferung von Erdgas über das Mittel- und Niederdruckleitungsnetz (11) durch sechs lokale Verteilerunternehmen, die in exklusiven Konzessionsgebieten tätig sind. (27) Der Markt für die Belieferung von Stromerzeugern mit Erdgas wird als erster portugiesischer Markt für den Wettbewerb geöffnet. Die Parteien haben geltend gemacht, GuD-Anlagen und industrielle Großabnehmer sollten als Teil eines weiter gefassten, einzigen Großhandelsmarktes angesehen werden. Die Kommission stimmt der Auffassung der Parteien nicht zu. Denn Stromerzeuger sind eine Kundengruppe mit einem ganz speziellen Bedarf in Bezug auf Quantität und Flexibilität der Versorgung. GuD-Anlagen müssen daher langfristige Verträge, die für die grundlegende wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit und die Versorgungssicherheit des GuD-Projekts erforderlich sind, mit kurzfristigen Verträgen für begrenztere Zeiträume verknüpfen. Ferner bestehen Unterschiede hinsichtlich der Margen, der Kundenbeziehungen, der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Wiederverkäufer und der Wachstumsdynamik. 2.   RÄUMLICHE MÄRKTE (28) Die Kommission und die Parteien sind sich bei allen relevanten Erdgasmärkten darüber einig, dass der Markt für Erdgasversorgung in Portugal nicht über die nationalen Grenzen hinausreicht. IV.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG A.   STROMMÄRKTE 1.   GROSSHANDELSMARKT a)   EDP nimmt auf dem Stromgroßhandelsmarkt in Portugal eine beherrschende Stellung ein (29) Ungeachtet dessen, ob die geltende Marktstruktur oder die nach Beendigung der Stromabnahmeverträge (PPA) entstehende Situation zugrunde gelegt wird, nimmt EDP der eingehenden Untersuchung der Kommission zufolge auf dem Großhandelsmarkt in Portugal offensichtlich eine beherrschende Stellung ein. (30) Tatsächlich verfügte EDP 2003 im Stromgroßhandelsmarkt über 70 % der Erzeugungskapazität, bestritt 70 % der Stromerzeugung und war der größte Stromimporteur. Zudem wird EDP in Portugal nach der Aufhebung der PPA weiterhin über ein einzigartiges Erzeugungsportfolio verfügen. Nach Beendigung der PPA soll eine Regelung über verlorene Kosten (CMEC) eingeführt werden, um die auf dem Markt tätigen Stromerzeuger für mögliche künftige Verluste zu entschädigen. Durch diese Regelung werden die führenden Unternehmen begünstigt. EDP wird sicherlich den größten Nutzen aus dieser Regelung ziehen, die dazu beitragen wird, EDP gegen künftige Wettbewerber abzuschirmen. (31) Auf der Nachfrageseite kontrolliert EDP die Stromverteilung in Portugal zu nahezu 100 %. Die künftige Rolle von EDP Distribuição als Einzelhändler für das regulierte System verschafft EDP entscheidende Vorteile. (32) Auf der Angebotsseite stellt das neue gasbefeuerte Kraftwerk („TER“) eine bedeutsame Erweiterung des EDP-Portfolios dar. Was neue Erzeugungskapazitäten Dritter angeht, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die GuD-Projekte der Wettbewerber mit Unsicherheit behaftet sind und EDP Einfluss auf einen dieser Wettbewerber (Tejo Energia) ausübt. b)   Die beherrschende Stellung von EDP wird infolge der horizontalen und vertikalen Auswirkungen der Fusion gestärkt Horizontale Auswirkungen: Ausschaltung eines bedeutenden Wettbewerbers (33) Was die horizontalen Auswirkungen anbelangt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich GDP ohne die Fusion höchstwahrscheinlich zum Hauptwettbewerber auf den Strommärkten in Portugal entwickelt hätte, zumal i es durch den Zugang zu wettbewerbsfähigen Erdgasressourcen über einen bedeutsamen Vorteil bei der Stromerzeugung verfügt hätte, da GuD-Anlagen nunmehr die gängigste Technologie zum Ausbau der Stromerzeugungskapazitäten darstellen, und ii GDP als portugiesisches Unternehmen auf seiner Marke und seinen Gaskunden hätte aufbauen können, denen es ein kombiniertes Gas-/Stromangebot hätte unterbreiten können. (34) Durch eine Fusion würde diese wichtige potenzielle Wettbewerbsquelle ausgeschaltet und damit die beherrschende Stellung von EDP weiter gestärkt. Nicht-horizontale Auswirkungen: höhere Kosten für die Wettbewerber Privilegierter und bevorzugter Zugang zu den portugiesischen Gasinfrastrukturen (LNG-Terminal Sines, Import-Pipeline und Untertagespeicher in Carriço) (35) Nach der Verwirklichung des Zusammenschlussvorhabens wird EDP in der Lage sein und Interesse daran haben, seinen privilegierten und bevorzugten Zugang zum Rohstoff Erdgas zu Lasten von Unternehmen aufrechtzuerhalten, die bereits in der Stromerzeugung aktiv sind oder dies potenziell vorhaben. (36) Hochdruckfernleitungsnetz: Nach der Fusion wird EDP in der Lage sein, Einfluss auf das Management des Betreibers des Hochdruckfernleitungsnetzes auszuüben: i Binnen kurzer Frist wird EDP vorübergehend (12) für eine Zeitspanne von bis zu 19,5 Monaten die gemeinsame Kontrolle über Transgás (einschließlich des Erdgasnetzes) übernehmen. Während dieser Zeit kann EDP starken Einfluss auf die Strategie und das Management des Netzbetreibers ausüben. Zudem kann EDP dadurch einen tiefen Einblick in die Besonderheiten des Netzbetriebs gewinnen und später aus diesen Informationen Kapital schlagen. ii Auf lange Sicht wird REN auf Grund der Fusion das Hochdruckfernleitungsnetz betreiben. (37) Internationale Pipeline von GDP: Das fusionierte Unternehmen wird in der Lage sein, die volle Kapazität des ersten in Portugal vorhandenen Einspeisepunkts (die von Algerien über Marokko und Spanien nach Portugal verlaufende Pipeline, die bei Campo Maior portugiesisches Gebiet erreicht) zu nutzen, um zu verhindern, dass Wettbewerber freigegebene Kapazitäten in Anspruch nehmen. Selbst wenn der Netzzugang Dritter umgesetzt wird, reichen gegenwärtig die freien Kapazitäten für Dritte nicht aus, um auf Dauer Erdgas einzuführen und dabei ein Mindestmaß an Sicherheit zu haben, welche Gasmenge eingeführt werden kann. (38) LNG-Terminal von GDP in Sines: Das LNG-Terminal in Sines ist das einzige Terminal dieser Art in Portugal. Es wurde zu Beginn des Jahres 2004 in Betrieb genommen, und GDP ist (über seine 100 %ige Tochter Transgás) Besitzer und Betreiber zugleich. Die maximale Einfuhrkapazität beträgt 5,3 Mrd. m3 p. a. Da der Erdgassektor noch nicht liberalisiert wurde, wurden bisher für das Terminal keine Vorschriften über den Zugang Dritter erlassen. Infolgedessen müssten sich Dritte, die an einem Zugang zum Terminal interessiert sind, mit GDP in Verbindung setzen und spezielle Bedingungen aushandeln. (39) Untertagespeicher in Carriço: Nach der Fusion wird EDP ferner den Betrieb der unterirdischen Speicheranlage von GDP in Carriço übernehmen können. Abgesehen von der LNG-Speicheranlage in Sines, deren Kapazität wesentlich geringer ist, handelt es sich hierbei um die einzige in Portugal verfügbare Erdgasspeicheranlage. Für konkurrierende Stromerzeuger, die GuD-Anlagen betreiben, ist es von zentraler Bedeutung, die von dieser Speichermöglichkeit gebotene Flexibilität in nichtdiskriminierender Weise nutzen zu können. Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass die vorbezeichneten Zugangsbedingungen nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Wettbewerber tatsächlich uneingeschränkt die Vorteile der Speicheranlage nutzen können, da EDP in der Lage sein wird, unter dem Vorwand technischer Probleme den Zugang zu beschränken. (40) Durch den angemeldeten Zusammenschluss erhält EDP die Möglichkeit, die Erdgaseinspeisepunkte sowie die Speicheranlagen maßgeblich mitzukontrollieren. Obwohl die Eigentumsverhältnisse am Hochdruckfernleitungsnetz in Portugal durch die Übertragung an REN entflochten werden sollen, könnte die Transaktion somit dem Unternehmen alle notwendigen Mittel und Anreize verschaffen, um seinen Wettbewerbern den Zugang zum Erdgasnetz zu erschweren. Fähigkeit, im Falle von Engpässen die Belieferung von GuD-Anlagen mit Erdgas zum Nachteil der konkurrierenden Betreiber von GuD-Anlagen zu steuern (41) Auf Grund der hohen Unsicherheiten bezüglich der Wirksamkeit der Übertragung von Infrastrukturen und Transportrechten auf REN ist es fraglich, ob der Gasbedarf der derzeitigen (d. h. Turbogás) und potenziellen konkurrierenden Betreiber von GuD-Anlagen von einem anderen Anbieter als dem fusionierten Unternehmen gedeckt werden kann. Wenn es in Portugal zu Einschränkungen der Gasversorgung kommt, wird GDP versucht sein, die Anlagen von EDP zum Nachteil der konkurrierenden Betreiber von GuD-Anlagen bevorzugt zu bedienen. Fähigkeit und Interesse, die Gaspreise zu kontrollieren, die Kosten für seine Wettbewerber in die Höhe zu treiben und dadurch seine derzeitigen und potenziellen Wettbewerber vom Markt auszuschließen und ihren Marktzugang zu verhindern (42) Durch die Fusion wird EDP in der Lage sein und Interesse daran haben, den Preis für Erdgaslieferungen an derzeitige Wettbewerber (zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs von Turbogás) anzuheben. Dies gilt auch für potenzielle Wettbewerber (in Bezug auf ihren Gesamtbedarf), da künftige GuD-Anlagen, sofern diese überhaupt gebaut werden, auf Grund des Tempos der Liberalisierung und der Unsicherheiten bezüglich des Zugangs zu den Einspeisepunkten aller Wahrscheinlichkeit nach von GDP mit Gas beliefert werden. Zugang zu geschützten Informationen über die Kosten der Wettbewerber vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.