Europäische Union

2005/801/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) (Sache COMP/M.3440 — EDP/ENI/GDP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4715) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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em von der Kommission für den Erlass der abschließenden Entscheidung angesetzten Termin am 9. Dezember 2004, wodurch der Kommission nicht ausreichend Zeit für ihre Würdigung entsprechend den Verfahrensvorschriften verblieb) und dieser Vorschlag lediglich dazu dient, die in dem am 26. November 2004 übermittelten Dokument geäußerten Absichtserklärungen auszuformulieren, kann dieses letzte Paket von Verpflichtungszusagen nicht als Grundlage für eine Genehmigungsentscheidung herangezogen werden. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (85) Aus den vorgenannten Gründen, die sowohl jeder für sich als auch in ihrer Gesamtheit bewertet wurden, hat die Kommission am 9. Dezember 2004 eine Entscheidung erlassen, mit der das Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung insoweit für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, als es zu einer Stärkung beherrschender Stellungen in mehreren Gas- und Strommärkten in Portugal führen und infolgedessen der wirksame Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes behindert würde. (1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1). (2)  Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57). (3)  Vgl. Sache COMP/M.3268 — Sydkraft/Graninge. (4)  Durch die Preisformel wird im Wesentlichen das Entgelt für die Kapazität (dies beinhaltet eine im Voraus festgelegte Kapitalrendite für das Kraftwerk) und ein (kostenorientiertes) Entgelt für die Energie garantiert. (5)  Tejo Energia wird durch das britische Unternehmen International Power, das 45 % der Anteile hält, und das spanische Unternehmen Endesa, das 35 % der Anteile hält, kontrolliert. EDP und Electricité de France halten jeweils lediglich eine Minderheitsbeteiligung von 10 %, die offensichtlich keinem der beiden Unternehmen die Möglichkeit zur Ausübung einer gemeinsamen Kontrolle über das Unternehmen eröffnet. (6)  Zum Zeitpunkt der Anmeldung wurde Turbogás vom deutschen Stromversorger RWE kontrolliert. EDP hält eine 20 %ige Beteiligung, die dem Unternehmen offensichtlich nicht die Möglichkeit zur Ausübung einer gemeinsamen Kontrolle über Turbogás eröffnet. RWE hat unterdessen einen Vertriebsvertrag mit International Power geschlossen. Der Erwerb durch International Power wurde von der portugiesischen Wettbewerbsbehörde genehmigt. (7)  35 TWh von einer Gesamtliefermenge von 43 TWh im Jahr 2003. (8)  Portugal wird daher die Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37) vorziehen, die die vollständige Öffnung der Stromeinzelhandelsmärkte ab dem 1. Juli 2007 vorsieht. (9)  Vgl. beispielsweise Sache M.2434 — Grupo Villar MIR/ENBW/Hidrocantábrico. (10)  GuD bedeutet „kombiniertes Gas- und Dampfturbinenkraftwerk“. (11)  Zwischen 4 und 20 bar bzw. unter 4 bar. (12)  Die Kommission muss auch Zwischenschritte bei der Entwicklung der Marktstruktur beurteilen, zumal eine bestimmte Situation, auch wenn sie vorübergehender Natur ist, gravierende nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und möglicherweise lang anhaltende Folgen zeitigen kann. (13)  EDP hat auf Grund seiner 20%igen Beteiligung an Turbogás das Recht, bestimmte Entscheidungen zu blockieren. (14)  Im Einzelnen wird EDP i in der Lage sein und Interesse daran haben, die Gaspreise zu kontrollieren, die Kosten für seine Wettbewerber in die Höhe zu treiben und dadurch seine derzeitigen und potenziellen Wettbewerber vom Markt auszuschließen und ihren Marktzugang zu verhindern, ii in der Lage sein, im Falle von Engpässen die Belieferung von GuD-Anlagen mit Erdgas zum Nachteil der konkurrierenden Betreiber von GuD-Anlagen zu steuern, iii Zugang zu geschützten Informationen über die Kosten seiner Wettbewerber und zu den täglichen Erdgasnominierungen haben, wodurch dem Unternehmen ein erheblicher Vorteil erwächst. (15)  Die Frist für die Einreichung von Abhilfemaßnahmen war der 17. November 2004.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.