Europäische Union

88/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0138. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bjektiven Grund (79) Weiterer Ausdruck der von Hilti betriebenen Politik zu versuchen, den Verkauf von Bolzen unabhängiger Hersteller zu verhindern, war, daß bekanntgemacht wurde, daß keine Gewähr für Bolzenschußgeräte geleistet würde, wenn nicht von Hilti hergestellte Bolzen verwendet würden. Es mag zwar legitim sein, keine Gewähr zu leisten, wenn in einem bestimmten Fall ein nicht von Hilti hergestellter, mangelhafter oder qualitativ minderwertiger Bolzen ein schlechtes Funktionieren, einen vorzeitigen Verschleiß oder die Funktionsunfähigkeit eines Bolzenschußgeräts verursacht, doch stellt nach den Umständen des konkreten Falles eine solche allgemeine Politik einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung dar, insoweit sie noch ein weiteres indirektes Mittel ist, um Kunden den Zugang zu unterschiedlichen Lieferquellen zu verschließen. Ausserdem hat Hilti keine Daten vorlegen können, aus denen sich ergibt, daß die Verwendung der von Hilti nicht hergestellten, derzeit verfügbaren Bolzen einen grösseren Schaden, einen schnelleren vorzeitigen Verschleiß bzw. die Funktionsunfähigkeit der Hilti-Bolzenschußgeräten verursacht, als beim Gebrauch von Hilti-Bolzenschußgeräten zu erwarten wäre. iv) Anwendung selektiver und diskriminierender Politiken, die gegen das Geschäft von Wettbewerbern und deren Kunden gerichtet sind (80) Aus dem Beweismaterial ergibt sich, daß es Hiltis Politik ist, den Marktzutritt von Wettbewerbern, die Hilti-kompatible Bolzen herstellen, auf rechtswidrige Weise zu behindern. Mehrfach bot Hilti ganz gezielt einigen Hauptkunden dieser Wettbewerber besonders günstige Bedingungen an, um deren Loyalität zu gewinen, wobei sie in bestimmten Fällen soweit ging, Produkte kostenlos wegzugeben. Die Bedingungen waren insofern selektiv und diskriminierend, als anderen Kunden von Hilti, die ähnliche oder gleichwertige Mengen kauften, diese Sonderbedingungen nicht zugute kamen. Die Kunden von Hilti, die diese besonderen Angebote nicht erhielten, werden benachteiligt und tragen effektiv die Kosten der niedrigeren Preise für andere Kunden. Die Sonderangebote waren keine direkte Abwehrreaktion gegenüber Wettbewerbern, sondern spiegelten Hiltis im voraus festgelegte Politik wider zu versuchen, deren Zutritt zum Markt für Hilti-kompatible Bolzen zu behindern. Nur ein beherrschendes Unternehmen wie Hilti konnte eine solche Strategie durchführen, da es aufgrund seiner Marktmacht in der Lage ist, die Preise für all seine anderen Kunden von seinen selektiv diskriminierenden Rabatten unbeeinflusst zu lassen. (81) Eine von Hilti ausgearbeitete alternative Strategie, um den Absatz ihrer Wettbewerber unrechtmässig zu beschränken, fand in ihrer sorgfältig abgestimmten Politik Ausdruck, einige Hauptkunden dieser Wettbewerber ernsthaft zu schädigen oder sogar vom Markt auszuschließen. Interne Hilti-Unterlagen bestätigen völlig die Ansicht von Firth, daß sein Geschäft auf diese Weise ausgesucht wurde, indem zum einen Schwierigkeiten bei der Belieferung von Firth gemacht wurden und sein Rabatt auf ein unwirtschaftliches Niveau gesenkt und zum anderen die oben beschriebene selektive Vorzugsbehandlung gegenüber Kunden von Firth angewandt wurde. Die Anwendung einer solchen Politik schädigt nicht nur unmittelbar das Geschäft von Hiltis Wettbewerbern und ihren Kunden, sondern hat auch eine disziplinarische und wettbewerbsbeschränkende Wirkung auf andere potentielle Kunden für Bolzen unabhängiger Hersteller, insoweit ihnen ähnliche Politiken angedroht werden können, die sie sodann vom Kauf von nicht von Hilti hergestellten Bolzen abhalten würden. Ein aggressiver Preiswettbewerb ist ein wesentliches Wettbewerbsinstrument. Eine selektiv diskriminierende Preispolitik eines marktbeherrschenden Unternehmens, mit der allein bezweckt wird, das Geschäft seiner Wettbewerber zu schädigen oder deren Marktzutritt zu unterbinden, während für die Mehrheit seiner anderen Kunden höhere Preise beibehalten werden, ist sowohl eine Ausbeutung dieser anderen Kunden als auch eine Wettbewerbsschädigung. Als solche stellt diese Politik ein mißbräuchliches Verhalten dar, durch das ein beherrschendes Unternehmen seine bereits erworbene Vormachtstellung am Markt verstärken kann. Der Mißbrauch im vorliegenden Fall hängt nicht von der Frage ab, ob die Preise unter den Gestehungskosten lagen (wie auch immer diese definiert werden - und in jedem Fall wurden einige Produkte unentgeltlich verteilt). Er hängt vielmehr davon ab, daß Hilti aufgrund ihrer Marktbeherrschung in der Lage war, Kunden ihrer Wettbewerber diskriminierende Sonderpreise anzubieten mit dem Ziel, das Geschäft der Wettbewerber zu schädigen, während gegenüber ihren eigenen gleichwertigen Kunden höhere Preise beibehalten wurden. vii) Einseitige und geheime Anwendung einer Politik unterschiedlicher Preisnachlässe für unterstützungswürdige und nicht unterstützungswürdige Ausrüstungs-Verleihfirmen und Händler im Vereinigten Königreich. (82) Im Vereinigten Königreich wendet Hilti ein System unterschiedlicher Rabatte für unterstützungswürdige und nicht unterstützungswürdige Ausrüstungs-Verleihfirmen an, demzufolge letztere die für unterstützungswürdige Händler erhältlichen normalen Mengenrabatte nicht bekommen. Tatsächlich erhielten diese nicht unterstützungswürdigen Ausrüstungs-Verleihfirmen früher vielfach den höheren Rabatt, der nunmehr unterstützungswürdigen Ausrüstungs-Verleihfirmen vorbehalten ist. Diese Politik gegenüber unterstützungsfähigen und nicht unterstützungsfähigen Händlern wurde von Hilti einseitig und ohne weitere Erklärung durchgeführt. Nicht unterstützungsfähigen Ausrüstungs-Verleihfirmen wurde einfach eine Kürzung ihres Preisnachlasses mitgeteilt, ohne jeden Versuch, die Kriterien zu erläutern, die der betreffenden Entscheidung zugrunde lagen. Bei der Auswahl unterstützungsfähiger Händler mögen zwar einige objektive Kriterien mitspielen, die höhere Rabatte rechtfertigen würden (z. B. Ausbildungsmaßnahmen oder ein höheres Auftragsvolumen), doch die Entscheidung eines Händlers, Treibladungen von Wettbewerbern zu kaufen, stellt ein unzulässiges Element bei dieser Auswahl dar. (83) Angesichts der anderen von Hilti betriebenen Politiken und der Tatsache, daß die Entscheidung eines Vertriebsunternehmens, nicht von Hilti hergestellte Treibladungen zu kaufen, ein Kriterium bei der Entscheidung ist, einen höheren/niedrigeren Rabatt zu gewähren, ist die Kommission ausserdem der Auffassung, daß diese Politik Bestandteil des allgemeinen, systematischen und organisierten Versuchs Hiltis ist, unabhängige Bolzenhersteller zu benachteiligen und infolgedessen den Wettbewerb von seiten dieser Hersteller zu unterbinden. Als solche hat diese Politik das gleiche Ziel wie die Kürzung des Rabatts im Falle von Bestellungen von Kartuschenstreifen ohne Bestellungen von Bolzen. Die Politik niedrigerer Rabatte für nicht unterstützungswürdige Händler stellt infolgedessen, soweit sie nicht auf einheitlich angewandte oder nicht objektiv gerechtfertigte Mengenkriterien gestützt ist, einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Das gilt insbesondere dann, wenn die Auswahlkriterien geheimgehalten werden und die Politik ohne jede Erklärung einseitig von Hilti durchgeführt wird. viii) Verhalten nach der Verpflichtungserklärung (84) Selbst nach ihrer Verpflichtungserklärung gegenüber der Kommission versuchte Hilti, Kunden, die Kartuschenstreifen ohne Bolzen bestellten, weiterhin auf die Menge ihrer früheren Kartuschenbestellungen oder auf 5 000 Kartuschen zu beschränken. Die Zahl »5 000" wurde vorher bei der von Hilti durchgeführten Überwachung verwendet, mit der sie versuchte, Kunden zu identifizieren, die Bolzen unabhängiger Hersteller verwandten. Diese Politik stellt demnach einen Versuch dar, ihre Kopplungspraktiken fortzusetzen, oder eine Anwendung von Durchführungsmaßnahmen gleicher Wirkung. Die diesbezuegliche Verhaltensweise von Hilti hat sich offenbar nach Gesprächen zwischen Hilti und der Kommission geändert. (85) Soweit der Kommission bekannt ist, wendet Hilti jedoch noch weiterhin heimlich und ohne Begründung ihr System geringerer Preisnachlässe für nicht unterstützungswürdige Händler an, für das eines der Kriterien die Verwendung von nicht von Hilti hergestellten Bolzen ist. f) Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (86) Hiltis mißbräuchliche Verhaltensweise hatte nicht nur eine spürbare und unmittelbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, sondern wirkte sich auch auf die eigentliche Struktur des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt aus. Da im vorliegenden Fall bei Hilti-kompatiblen Treibladungen wenig Wettbewerb gegeben ist, kann jeder Eingriff in die sensible Wettbewerbsstruktur zu besonders deutlichen Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel führen. 86.1. Durch Druck auf ihre unabhängigen Vertriebsunternehmen versuchte Hilti, Exporte zu verhindern, die aufgrund der grossen Preisunterschiede im Gemeinsamen Markt potentiell rentabel waren. 86.2. Hiltis mißbräuchliches Verhalten musste sich auf die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben auswirken. Ihre Politiken waren darauf zugeschnitten, die Durchdringung des Marktes durch unabhängige Bolzenhersteller zu verhindern. Einige Politiken waren darauf ausgerichtet, diese Bolzenhersteller völlig vom Markt zu verdrängen. 86.3. Demzufolge wird sich der Handelsfluß in möglichen anderen Bahnen entwickeln als im Falle eines Fehlens der Mißbräuche, mit denen die Durchdringung des Marktes durch diese unabhängigen Bolzenhersteller behindert wurde. g) Objektive Rechtfertigung (87) Hilti hat Besorgnis über einige Aspekte hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Funktionsweise und der Sicherheit von Bolzenschußgeräten geäussert, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: 87.1. Bediener von Bolzenschußgeräten müssen in der Verwendung von Bolzenschußgeräten und Treibladungen, insbesondere den Sicherheitsverfahren, sachgerecht ausgebildet sein, wenn Unfälle des Monteurs vermieden und zuverlässige und sichere Befestigungen vorgenommen werden sollen. 87.2. Qualitätsmässig minderwertige Kartuschen können Fehlzuendungen, das Zuenden mehrerer Kartuschen oder eine zu starke Ablagerung von Verbrennungsrückständen bewirken, d. h. Vorgänge, denen der Sicherheitsmechanismus eines Bolzenschußgeräts nicht gewachsen ist. 87.3. Qualitätsmässig minderwertige Bolzen können Abprallen oder Brechen und Zersplittern bewirken, was für Monteure gefährlich sein oder zu unzuverlässigen Befestigungen führen kann. 87.4. Nur der Hersteller von Bolzenschußgeräten kann die Kompatibilität, Sicherheit und Zuverlässigkeit des ganzen Systems gewährleisten, das Bolzenschußgerät, Bolzen und Kartuschen umfasst, die als einheitliches System anzusehen sind. Unabhängige Hersteller von Treibladungen können durch Herstellung einer einzelnen Komponente des Systems dessen Unbedenklichkeit nicht gewährleisten. 87.5. Hilti trägt vor, daß von einigen unabhängigen Bolzenherstellern gefertigte Bolzen, insbesondere die von den Beschwerdeführern Eurofix und Bauco hergestellten Bolzen insofern qualitätsmässig minderwertig sind, als sie für den Zweck, für den sie bestimmt sind, nicht geeignet sind. Ausserdem, so Hilti, sind sie insofern gefährlich, als sie bestimmte Grundwerkstoffe nicht in genügendem Masse durchdringen können, so daß zuverlässige und sichere Befestigungen in diesen Grundwerkstoffen nicht vorgenommen werden können. Hilti trägt auch vor, daß von Fiocchi (dem einzigen bedeutenden, mit Hilti nicht verbundenen EG-Hersteller) gefertigte Kartuschenstreifen mangelhaft sind und gefährlich sein können. (88) Hilti selbst akzeptiert, daß die vorgenannten Besorgnisse hinsichtlich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Funktionsweise ihrer Bolzenschußgeräte nicht ausreichen, um das geschäftliche Verhalten zu rechtfertigen, das Gegenstand dieser Entscheidung ist, da es nicht die zur Verwirklichung des Ziels der Sicherheit erforderliche, am wenigsten wettbewerbsbeschränkende Vorgehensweise darstellt. Hilti vertritt die Ansicht, daß ihr geplantes Vertriebssystem der am wenigsten wettbewerbsbeschränkende Weg zur Erreichung dieses Ziels ist. Sie hält jedoch daran fest, daß sie sich in all ihren Handlungen von dem Wunsch leiten ließ, ein sicheres und zuverlässiges Funktionieren ihrer Produkte zu gewährleisten, und nicht von einem geschäftlichen Vorteil, der ihr aufgrund dieser Handlungen möglicherweise erwuchs. (89) Zu Hiltis Behauptung, ihr Verhalten, selbst wenn es nicht die zur Verwirklichung ihrer Ziele am wenigsten wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise war, sei allein von Sicherheitserwägungen bestimmt gewesen, möchte die Kommission folgendes bemerken: 89.1. Die Mißbräuche und angeblichen Sicherheitsprobleme gehen mindestens auf das Jahr 1981 zurück. Hilti wandte sich erst zwei Jahre später, 1983, mit einem informellen und mündlichen Vorschlag für ein Vertriebssystem an die Kommission, mit dem die Sicherheitsprobleme bewältigt werden sollten. Das geschah erst, nachdem bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht und Hilti davon unterrichtet worden war. 89.2. 1983 wurde Hilti von Kommissionsbediensteten mitgeteilt, daß angesichts ihrer offensichtlichen Marktbeherrschung ein selektives System nur akzeptiert werden könne, wenn es mit Sicherheitsgründen objektiv gerechtfertigt werden könnte, und daß keine quantitativen Beschränkungen hingenommen würden. 89.3. Inzwischen ergab sich aus späteren Beweisstücken, daß Hilti ihre mißbräuchlichen Verhaltensweisen fortsetzte und ausdehnte, obwohl sie gewarnt worden war, daß solche Verhaltensweisen, sofern der Beweis dafür erbracht würde, inakzeptabel seien. Diese Verhaltensweisen führten zu einer zweiten Beschwerde von Bauco. Erst nachdem diese zweite Beschwerde Hilti mitgeteilt worden war, übermittelte Hilti Mai 1985 der Kommission auf informeller Grundlage einen Vorschlag für ein Vertriebssystem. (Das war 18 Monate nach ihren ersten informellen Kontakten mit der Kommission.) Das geplante System wurde der Kommission erst notifiziert, nachdem eine Mitteilung von Beschwerdepunkten betreffend geplante vorläufige Maßnahmen abgesandt worden war. Hilti wurde stets darauf aufmerksam gemacht, daß, sofern für die Verhaltensweisen, die Eurofix und Bauco beanstandeten, der Beweis erbracht würde, diese Verhaltensweisen Mißbräuche einer marktbeherrschenden Stellung sein könnten. 89.4. Während des gesamten vorgenannten relevanten Zeitraums (d. h. zumindest von 1981 an) unternahm Hilti keine gerichtlichen oder sonstigen Schritte, die normalerweise von einem Unternehmen zu erwarten wären, das sich allein von Erwägungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit leiten lässt. Angesichts der Verwendung von, so Hiltis Behauptung, qualitätsmässig minderwertigen und potentiell gefährlichen Bolzen der Beschwerdeführer, verhielt sich Hilti wie folgt: - Selten unterrichtete Hilti ihre Kunden schriftlich von den angeblichen Gefahren und der Gebrauchsuntauglichkeit der von den Beschwerdeführern gefertigten Bolzen. Aus Hilti-Unterlagen ergibt sich, daß es ihre ausdrückliche Politik war, nur mündlich auf etwaige Gefahren hinzuweisen und ihre Kritik an den Produkten der Beschwerdeführer nie schriftlich festzuhalten. Sie ließ damit auf eine Weise Zweifel an den Produkten der Beschwerdeführer aufkommen, die es für diese sehr schwierig machte, die Gültigkeit dieser Behauptungen auf dem normalen Rechtswege anzufechten. Dieses Verhalten war für Hilti nicht die effizienteste Art, um Kunden vor der Verwendung von, so ihre Behauptung gegenüber der Kommission, gefährlichen Produkten zu warnen. - Nie schrieb Hilti an die Beschwerdeführer oder setzte sich mit ihnen in Verbindung, um ihrer Besorgnis hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit oder der sonstigen Eigenschaften ihrer Bolzen Ausdruck zu geben. - Soweit der Kommission bekannt ist, schlug Hilti nie den normalen Weg ein, die Beschwerdeführer dem United Kingdom Trading Standards Department (Wettbewerbsaufsichtsbehörde) wegen eines Verhaltens zu melden, das ihren eigenen Argumenten nach im Vereinigten Königreich irreführende Werbung oder unrichtige Tatsachenerklärung darstellen würde. Das Trading Standards Department hätte aufgrund des Trade Description Act (Warenkennzeichnungsgesetz), 1968, eingreifen können; Verstösse gegen das genannte Gesetz sind strafbare Handlungen. Als Alternative hätte Hilti wegen dieser Werbung oder Falschdarstellung privat prozessieren können, oder sie hätte die Advertising Standards Authority anrufen können, wenn sie der Ansicht war, daß die Beschwerdeführer den Code of Advertising Practice verletzen. Hilti hat es nicht getan, obwohl sie behauptet, daß die Werbung der Beschwerdeführer für ihre Produkte und deren Darstellung offensichtlich unrichtig oder irreführend sind. - Soweit der Kommission bekannt ist, ergriff Hilti nie den geeigneten Schritt, sich zu beschweren bei nationalen oder Regierungsstellen im Vereinigten Königreich wie dem Health and Safety Executive (Organ für Gesundheit und Sicherheit), das aufgrund des Health and Safety at Work Act (Gesetz für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz), 1974, hätte eingreifen können, oder dem Trading Standards Department, das aufgrund des Consumer Safety Act (Gesetz über die Sicherheit des Verbrauchers), 1978, hätte vorgehen können. Hilti unterließ diesen geeigneten Schritt, obwohl sie behauptet, daß die Produkte der Beschwerdeführer für den vorgesehenen Zweck untauglich oder sogar potentiell gefährlich sind. (90) Die Kommission ist der Auffassung, daß daher nicht gesagt werden kann, Hiltis Verhalten sei allein von dem Anliegen der Sicherheit und Zuverlässigkeit ihrer Bolzenschußgeräte und der Beunruhigung hinsichtlich der Verwendung qualitätsmässig minderwertiger Treibladungen bestimmt gewesen. Die in dieser Entscheidung als mißbräuchlich beschriebenen Handlungen Hiltis sind Ausdruck eines kommerziellen Interesses daran, die Marktdurchdringung nicht von Hilti gefertigter Treibladungen anzuhalten, da bei Bolzenschußgeräten der Hauptgewinn aus dem Verkauf von Treibladungen und nicht dem Verkauf von Bolzenschußgeräten erwirtschaftet wird. Das gilt unbeschadet der Möglichkeit, daß die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Bolzenschußgeräte Hilti ein echtes Anliegen war. Hilti führte jedoch nicht die Handlungen aus, mit denen normalerweise zu rechnen wäre, wenn dies ihr einziges Anliegen gewesen wäre. Ein Unternehmen, das sich Sorgen über die Sicherheit seiner Produkte macht, darf nicht zu einem Verhalten Zuflucht nehmen, das ein Mißbrauch nach Artikel 86 ist; es sollte vielmehr die anderen legitimen und normalerweise effizienteren Mittel ausschöpfen, um seine Angelegenheiten zu regeln. (91) Schließlich sollte vermerkt werden, daß sich Hilti einerseits ausgesprochen abgeneigt gezeigt hat, Gerichtsverfahren anzustrengen oder die zuständigen öffentlichen Stellen auf der Grundlage ihrer Behauptungen hinsichtlich der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit um entsprechende Maßnahmen zu ersuchen, was eine angemessene Beurteilung dieser Behauptungen durch die zuständigen Stellen ermöglicht hätte. Andererseits hat Hilti jedoch zahlreiche Prozesse angestrengt, um ihr Patent zu schützen, und hat den Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Lizenz in jeder Phase blockiert, ohne übrigens Sicherheitsargumente ins Feld zu führen. Daß Hilti in der Frage der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht auf den normalen Wegen tätig wurde, kann folglich nicht einer Abneigung gegenüber gerichtlichen Schritten zugeschrieben werden. In jedem Fall hätte man damit rechnen können, daß die für Fragen der Sicherheit und unrichtigen Tatsachenerklärung zuständigen Stellen selbst tätig geworden wären, wenn Hilti ihnen angemessene Beweismittel über Verstösse der Beschwerdeführer gegen die einschlägigen Gesetze vorgelegt hätte. (92) Hilti will einseitig entschieden haben, daß die Bolzen unabhängiger Hersteller nicht sicher oder gebrauchsuntauglich waren. Auf dieser Grundlage versucht Hilti, die Politiken zu rechtfertigen, die in dieser Entscheidung beschrieben sind und die im allgemeinen bezwecken oder bewirken, den Marktzutritt unabhängiger Bolzenhersteller zu verhindern. Hilti, ein marktbeherrschendes Unternehmen, versuchte infolgedessen, ihre eigenen angeblich gerechtfertigten Sicherheitsanforderungen ungeachtet der in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits gegebenen Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und Produkthaftung durchzusetzen. Die Kommission hat die einzelnen nationalen Sicherheitsanforderungen, Normen oder Empfehlungen im Zusammenhang mit Bolzen schußgeräten und Treibladungen in der EG und einigen anderen Ländern sorgfältig geprüft. Sie prüfte auch die von den Berufs- oder Gewerbeverbänden herausgegebenen Richtlinien. Mit Ausnahme Spaniens ist der Anwender in der EG aufgrund keiner dieser Bestimmungen verpflichtet, für Hilti-Bolzenschußgeräte Hilti-Bolzen zu verwenden, noch wird ihm dies empfohlen. Diesen Bestimmungen zufolge obliegt es vielmehr den unabhängigen Bolzenherstellern zu gewährleisten, daß ihre Bolzen der betreffenden Norm genügen, und ist der Anwender verpflichtet, deren Gebrauchstauglichkeit zu prüfen (1). Soweit der Kommission bekannt ist, gibt es keine Bestrebungen, diese Regelungen erheblich zu ändern. Schließlich ist zu bemerken, daß Arbeitgeber in allen Mitgliedstaaten allgemein verpflichtet sind sicherzustellen, daß ihre Arbeitskräfte angemessen ausgebildet sind und daß ihre Ausrüstung sicher wie auch sachgerecht gewartet ist. (93) Angesichts dieser offenbar angemessenen Sicherheitskontrollen oder -normen, die in der EG gegeben sind, sieht die Kommission Hiltis Argument hinsichtlich der Sicherheit nicht als objektive Rechtfertigung des Verhaltens an, das Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zur Frage der Sicherheit der von den Beschwerdeführern gefertigten Bolzen sei jedoch interessanterweise vermerkt, daß Eurofix weltweit einige Zehnmillionen Bolzen für die Verwendung in Hilti-Bolzenschußgeräten verkauft hat. Da Bauco ein relativer Marktneuling ist und es Hilti gelungen ist, seine Expansion zu beschränken, hat er ein geringeres Verkaufsvolumen, das jedoch mehrere Millionen Einheiten erreicht. Für diese Millionen Bolzen von Eurofix oder Bauco konnte Hilti keine Beweise für Unfälle von Anwendern bei Verwendung dieser Bolzen vorlegen. In den Aufzeichnungen des Health and Safety Executive im Vereinigten Königreich findet sich keine Meldung von Unfällen mit Bolzenschußgeräten, deren Ursache die Verwendung einer Treibladung war, die nicht vom Hersteller des Bolzenschußgeräts gefertigt wurde. Bei den Bolzenherstellern selbst sind keine Meldungen von Sicherheitsproblemen oder anormalen Zuverlässigkeitsproblemen eingegangen, noch wurden Forderungen im Rahmen ihrer Gewährleistungsversicherung an sie gestellt. Neben den Beschwerdeführern haben mehrere andere unabhängige Bolzenhersteller in der EWG mehrere Millionen Bolzen für die Verwendung in Hilti-Bolzenschußgeräten verkauft. Von den anderen unabhängigen Herstellern oder von Hilti wurden keine anormalen Sicherheitsprobleme oder Betriebsschwierigkeiten berichtet. (94) Interessant ist ausserdem, daß sich einige Hersteller von Bolzenschußgeräten von unabhängigen Herstellern mit Treibladungen beliefern lassen. Das ist insbesondere in den USA der Fall, wo Phillips Drill (ein Tochterunternehmen von ITT) mit Eurofix einen Vertrag über die Lieferung von Bolzen geschlossen hat. In den USA spielen unabhängige Hersteller eine grössere Rolle bei der Lieferung von Treibladungen. Diese Situation hat sich offenbar weder auf die Sicherheit noch auf die Zuverlässigkeit ungünstig ausgewirkt. (95) Schließlich versteht die Kommission nicht Hiltis Behauptung, daß sie haftbar wäre, ja sich strafbar gemacht hätte, wenn sie nicht gehandelt hätte (Gegenstand dieser Entscheidung), um die Verwendung von Treibladungen zu beenden, die ihrer Auffassung nach in ihren Bolzenschußgeräten mit R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.