Europäische Union

88/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0138. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ethoden unterscheiden und die für die Wahl einer Befestigungsmethode von Belang sind, die für eine bestimmte Montage an einem bestimmten Ort verwendet werden soll. - Zum einen 62.1. sind Direktbefestigungssysteme sehr vielseitig und leicht tragbar. Mit ihnen kann eine Vielzahl von Befestigungsarten durchgeführt werden (z. B. Metall auf Metall, Holz auf Beton), und sie erfordern keine Stromquellen am Montageort; 62.2. ist für eine Befestigung keine Vorbereitungszeit erforderlich (Punktschweissen beispielsweise, ein alternatives Verfahren für bestimmte Befestigungen von Metall auf Metall, erfordert eine Vorbereitungszeit von 45 Minuten); 62.3. ist bei Direktbefestigungssystemen im Vergleich zu einigen anderen Befestigungsmethoden die Belastung des Monteurs sehr gering; 62.4. erfordert eine einzelne Befestigung mit einem Direktbefestigungssystem erheblich weniger Zeit als alternative Befestigungsmethoden (den von Hilti gegebenen Beispielen zufolge kann eine Befestigung mit einem Direktbefestigungssystem ein Fünftel der Zeit einer Befestigung mit einer gewindefurchenden Schraube und können Direktbefestigungssysteme ein Drittel der Zeit beanspruchen, die zwei Befestigungen mit Bohrer und Abstützbolzen zur Befestigung einer Metallhalterung auf Betonboden erfordern). - Zum anderen 62.5. sind die für eine Befestigung verwendeten Bolzen und Kartuschen oft wesentlich teurer als das bei anderen Befestigungsmethoden verwendete Material (z. B. bei dem von Hilti gegebenen Beispiel der Metallhalterung betragen die Kosten des Bolzens und der Kartusche mehr als das Dreieinhalbfache der Kosten des bei der alternativen Befestigungsmethode verwendeten Materials (Schraube und Dübel); 62.6. können auf bestimmten Materialien mit Direktbefestigungssystemen keine Befestigung vorgenommen werden; 62.7. weisen bestimmte andere Befestigungsmethoden eine viel höhere Tragfähigkeit als Direktbefestigungsysteme auf, bei denen die Tragfähigkeit im Einzelfall nie ohne einen zerstörenden Test genau festgestellt werden kann (insbesondere bei Beton); 62.8. kann bei bestimmten alternativen Befestigungsmethoden die Tragfähigkeit zuvor besser berechnet werden; 62.9. ergibt sich aus technischen Gründen eine gewisse Unzuverlässigkeit der mit Direktbefestigungssystemen vorgenommenen Befestigungen, die zu einem Versagen eines bestimmten Prozentsatzes dieser Befestigungen führt. Infolgedessen ist eine bestimmte Mindestzahl von Befestigungen stets erforderlich. Ausserdem kann der Monteur aufgrund dieses Faktors gezwungen sein, eine grössere Anzahl Befestigungen als bei anderen Befestigungssystemen vorzunehmen und/oder zu einem späteren Termin noch einmal zu kommen und die fehlerhaften Befestigungen auszuwechseln; 62.10. zeigt sich der Umstand, daß mit einem Direktbefestigungssystem keine angemessene und zuverlässige Befestigung erfolgt, bei bestimmten Materialien unter Umständen erst, nachdem das Testobjekt zerstört wird; 62.11. können, da Bolzen für Direktbefestigungssysteme aus technischen Gründen nicht aus rostfreiem Stahl hergestellt werden können, unter bestimmten Bedingungen trotz einer Zinkbeschichtung Zweifel an ihrer langfristigen Dauerhaftigkeit und Widerstandsfähigkeit gegenüber Rost bestehen; 62.12. sind für bestimmte Anwendungen Befestigungen mit Hilfe von Direktbefestigungssystemen nach den baurechtlichen Vorschriften einiger Mitgliedstaaten verboten. (63) Wegen der Vielzahl von Faktoren, die die Wahl der zu verwendenden Befestigungsmethode bestimmten, und der sehr unterschiedlichen Merkmale (ob wirtschaftlicher, rechtlicher oder technischer Art) von Direktbefestigungssystemen und anderen Befestigungsmethoden können sie nicht als Teil des gleichen relevanten Marktes bezeichnet werden. Die Wahl der optimalen Befestigungsmethode erfolg aufgrund einer spezifischen Befestigungsanwendung an einem spezifischen Ort (mit all den technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen, die zwischen spezifischen Anwendungen und Orten variieren können), Angesichts der zahlreichen Faktoren, die bei dieser Wahl mitspielen, und der Tatsache, der Befestigungselemente normalerweise einen sehr geringen Anteil der Baukosten ausmachen, deutet alles darauf hin, daß die Preise der Elemente unterschiedlicher Befestigungsmethoden nicht das einzige oder ausschlaggebende Moment bei der Entscheidung sind, welche Befestigungsmethode für eine bestimmte Montage verwendet werden soll. Es ist infolgedessen nicht denkbar, daß geringfügige Änderungen des Preises eines Bolzenschußgeräts, eines Bolzens und/oder einer Kartusche eine unmittelbare und bedeutende Verlagerung auf alternative Befestigungsmethoden bzw. weg von alternativen Befestigungmethoden verursachen würden. (64) Unter Zugrundelegung bestimmter Anahmen über Lohn- und Zubehörkosten erreichen bei einer begrenzten Anzahl spezifischer Befestigungen die realen Gesamtkosten einer Befestigung mit Hilfe eines Direktbefestigungssystems oder einer alternativen Methode möglicherweise einen ähnlichen Betrag; es mag sein, daß für einige dieser Befestigungen die rechtlichen und technischen Faktoren bei der Wahl der Befestigungsmethode nicht entscheidend sind. Unter diesen begrenzten Umständen und für diese Befestigungen gehen Monteuer möglicherweise aufgrund relativer Preisverlagerungen bei den einzelnen Befestigungsmethoden auf Direktbefestigungssysteme oder auf eine andere Befestigungsmethode über bzw. nehmen davon Abstand. Das trifft jedoch nicht auf die Mehrheit der Befestigungsmethoden zu; geringfügige relative Preisveränderunge werden zwar ein Element, doch nicht der ausschlaggebende Faktor bei der Wahl der Befestigungsmethode sein (1). (65) Diese Argumentation wird durch das Material unterstützt, das Hilti vorgelegt hat, um die jeweiligen Kosten unterschiedlicher Befestigungsmethoden für spezifische Befestigungen zu zeigen. In den meisten vorgetragenen Fällen würde eine geringfügige, jedoch bezeichnende Änderung des Preises von Bolzen und/oder Kartuschen im Vergleich zu anderen Befestigungsmethoden (z. B. Schraube und Dübel) die Rangfolge für die billigste Methode für die Befestigung nicht verändern. In vielen Fällen stellten die Kosten des bei den einzelnen Befestigungsmethoden gebrauchten Zubehörs nur einen Bruchteil der Gesamtkosten der Befestigung dar. In jedem Fall ist die Kommission der Auffassung, daß die Beispiele insofern nicht kritisch sind, als sie nur einigen der wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung tragen, die bei einer umfassenden vergleichenden Kostenanalyse berücksichtigt werden könnten, und als sie auf hochspezifischen Arbeiten und Annahmen (z. B. hinsichtlich der Lohnsätze) gestützt sind. Infolgedessen ist es gefährlich, aus den Beispielen allgemeine Schlußfolgerungen zu ziehen. Ausserdem können alle vorgenannten technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Erwägungen im Rahmen dieser vergleichenden Kostenbeispiele grösstenteils nicht angemessen beurteilt werden. (1) Beim Vergleich von Befestigungen mit Hilfe von geschweissten Dübeln und von Direktbefestigungssystemen gelangt man in Hiltis interner Dokumentation zu dem Schluß, die Entscheidung, ob geschweisste Dübel oder Direktbefestigungssysteme verwendet werden sollen, hängt nicht vom Preis der Treibladungen für Direktbefestigungssysteme ab. Andere vom Preis der Treibladungen unabhängige Faktoren sind für die getroffene Wahl entscheidend. Selbst wenn Hilti Treibladungen für Direktbefestigungssysteme »dumpen" würde, würde sich die Nachfrage infolgedessen nicht ändern. d) Marktbeherrschung (66) Bei Kartuschenstreifen im allgemeinen erreicht Hiltis Verkaufsanteil in der EWG schätzungsweise mindestens ihren Anteil am Markt für Bolzenschußgeräte - etwa (. . . ) %. Am Markt für Hilti-kompatible Kartuschenstreifen in der EWG, dem relevanten Markt für die Zwecke dieser Entscheidung, ist ihr Anteil jedoch wesentlich höher, weil unabhängige Kartuschenstreifen-Hersteller in diesen bestimmten Teilmarkt nicht eingedrungen sind: Tatsächlich verkauft Hilti in der EG praktisch alle in ihren eigenen Bolzenschußgeräten verwendeten Kartuschen. Hiltis Kartuschenstreifen genießen Patentschutz (der in einigen Mitgliedstaaten gerade erst erlischt), und im Vereinigten Königreich wird für sie Urheberrechtsschutz beansprucht, was es jedem Kartuschenstreifen-Hersteller praktisch unmöglich machte, in den Markt für Hilit-kompatible Kartuschenstreifen einzudringen. Ohne jeden Patentschutz oder angeblichen Urheberrechtsschutz sind die Hindernisse, die der Aufnahme der Produktion von Plastikstreifen (d. h. ohne Kartuschen) entgegenstehen, offenbar relativ geringfügig. Die einzelnen Messingkartuschen sind schwieriger herzustellen, doch es gibt unabhängige Lieferer. (67) Was Kartuschenstreifen betrifft, so erreicht Hiltis Verkaufsanteil für Bolzen im allgemeinen schätzungsweise mindestens den Anteil, den sie am Markt für Bolzenschußgeräte auf sich vereinigt - etwa ( . . . ) %. Am Markt für Hilti-kompatible Bolzen in der EG, dem zweiten relevanten Markt für die Zwecke dieser Entscheidung, ist ihr Anteil etwas höher, jedoch nicht so hoch wie ihr Anteil am Markt für Hilti-kompatible Kartuschenstreifen. Das liegt darin begründet, daß bei der Durchdringung des Marktes für Hilti-kompatible Treibladungen unabhängige Bolzenhersteller mehr Erfolg - wenn auch noch in sehr begrenztem Masse - als unabhängige Kartuschenstreifenhersteller hatten. Diese anderen Wettbewerber, vor allem die Beschwerdeführer, haben jedoch kleine Marktanteile; ihr Absatz ist bisher auf das Vereinigte Königreich beschränkt. Es gibt einige technische Hindernisse für die Aufnahme der Produktion von Bolzen für Bolzenschußgeräte, jedoch die Tatsache, daß es unabhängige Bolzenhersteller gibt und daß andere Hersteller von Bolzenschußgeräten ihre eigenen Bolzen fertigen, zeigt, daß solche Hindernisse nicht unüberwindlich sind. Es gibt offenbar keine wirksamen Patente für Bolzen. (68) Die beiden getrennten relevanten Märkte für Hilti-kompatible Kartuschenstreifen und Bolzen sind von besonderer Bedeutung, da den der Kommission vorliegenden Schätzungen zufolge Hilti bei Bolzenschußgeräten einen Marktanteil von etwa ( . . . ) % in der EG hat. Das ist für alle Mitgliedstaaten ausgewiesen, für die Daten vorliegen. Hiltis Marktanteil für Bolzenschußgeräte ist viel grösser als der der nächsten Wettbewerber (Spit und Impex), und alle anderen Wettbewerber haben relativ kleine Marktanteile. (69) Neben der Stärke aufgrund ihres Marktanteils und der relativen Schwäche ihrer Wettbewerber hat Hilti andere Vorteile, die ihre Position am Markt für Bolzenschußgeräte stärken und erhalten helfen: - ihr am meisten verkauftes Bolzenschußgerät, das Gerät DX 450, weist bestimmte neue, technisch günstige Merkmale auf, die noch patentrechtlich geschützt sind; - Hilti nimmt bei der Forschung und Entwicklung eine äusserst starke Position ein und ist nicht nur bei Bolzenschußgeräten, sondern auch bei anderen Befestigungstechnologien eines der weltweit führenden Unternehmen; - Hilti hat ein starkes und gut organisiertes Vertriebssystem - in der EWG hat sie Tochterunternehmen und in ihr Vertriebsnetz integrierte unabhängige Vertriebsunternehmen, die mit Kunden meist direkt Geschäfte abschließen; - der Markt für Bolzenschußgeräte ist relativ gesättigt, wodurch neue Wettbewerber abgehalten werden können, da Verkaufs- oder Marktanteile nur noch im Ersatzgeschäft auf Kosten der bereits vorhandenen Wettbewerber erlangt werden können. (70) Diese Überlegungen führen zu dem Schluß, daß Hilti in der EWG bei Bolzenschußgeräten wie auch auf den Märkten für Hilti-kompatible Bolzen und Kartuschenstreifen eine beherrschende Stellung einnimmt. Das sind die relevanten Märkte für die Zwecke dieser Entscheidung. Es sollte hervorgehoben werden, daß in diesem besonderen Fall die relevanten Märkte für Hilti-kompatible Bolzen und Kartuschenstreifen wegen des hohen Anteils, den Hilti beim Verkauf von Bolzenschußgeräten auf sich vereinigt, wichtig sind. Wegen dieses hohen Anteils müssen unabhängige Hersteller von Bolzen und Kartuschenstreifen Bolzen und/oder Kartuschenstreifen herstellen, die in Hilti-Werkzeugen verwendet werden können, wenn sie für mehr als ein kleines Marktsegment herstellen und auf diese Weise die für die Wettbewerbsfähigkeit wie auch für die Rentabilität erforderlichen Skalengewinne erzielen sollen. (71) Hiltis Marktmacht und Marktbeherrschung liegen vor allem in ihrem hohen Anteil am Absatz von Bolzenschußgeräten in Verbindung mit dem Patentschutz für ihre Kartuschenstreifen begründet. Sie nimmt eine wirtschaftliche Stellung ein, die es ihr ermöglicht, die Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf den relevanten Märkten für Hilti-kompatible Bolzen und Kartuschenstreifen zu verhindern. Tatsächlich belegt Hiltis Geschäftsverhalten, das weiter oben beschrieben wurde und nachstehend analysiert wird, ihre Fähigkeit, auf den betreffenden relevanten Märkten unabhängig und ohne gebührende Berücksichtigung von Wettbewerbern oder Kunden zu handeln. Ausserdem zeigt Hiltis Preispolitik, die auch beschrieben wurde, die Fähigkeit, die Bedingungen, unter denen sich der Wettbewerb entwickeln wird, zu bestimmen oder zumindest erheblich zu beeinflussen. Dieses Verhalten und seine wirtschaftlichen Folgen wären normalerweise nicht zu beobachten, wenn ein Unternehmen einem tatsächlichen Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß Hilti auf den beiden getrennten relevanten Märkten für Hilti-kompatible Bolzen und Kartuschenstreifen eine beherrschende Stellung einnimmt. (72) Selbst wenn es zuträfe, daß, wie Hilti argumentiert, Bolzenschußgeräte Teil eines grösseren Marktes sind, und mit anderen Befestigungsmethoden im allgemeinen im Wettbewerb stehen, würde das obige Analyse hinsichtlich der relevanten Märkte für Hilti-kompatible Bolzen und Kartuschenstreifen und Hiltis Beherrschung dieser Märkte nicht ändern. Für die unabhängigen Hersteller dieses Zubehörs sind die relevanten Märkte, auf denen sie Wettbewerber sind, die Märkte für Hilti-kompatible Treibladungen. Sie sind auch zumindest potentiell Wettbewerber auf dem Markt für Treibladungen im allgemeinen. Hiltis Geschäftsverhalten, um das es in dieser Entscheidung geht, betrifft fast ausschließlich diese Hilti-kompatiblen Treibladungen, insbesondere ihren Versuch, ihre Macht auf dem Markt für Hilti-kompatible Kartuschenstreifen auf den Markt für Hilti-kompatible Bolzen auszudehen. Die Handlungsfreiheit, die sie auf diesen Märkten ohne Rücksicht auf andere Wettbewerber und sogar Kunden wie Vertriebsunternehmen ausübte, ist Indiz für diese Marktbeherrschung. Durch ihr Verhalten und die Macht aufgrund ihrer Stellung am Markt für Kartuschenstreifen war Hilti in der Lage, einen wirksamen Wettbewerb von seiten unabhängiger Hersteller von Hilti-kompatiblen Bolzen ernsthaft zu beschränken. Wenn ein Monteur von seiner Investition in ein Hilti-Bolzenschußgerät profitieren soll, so braucht er einen Vorrat Hilti-kompatibler Kartuschen und Bolzen. Das sind die relevanten Märkte für die unabhängigen Hersteller von Hilti-kompatiblen Treibladungen, auf denen Hilti sowohl Wettbewerber als auch marktbeherrschend ist. (73) Die Kommission hat eine von Hilti vorgelegte ökonometrische Studie, die sich auf die Definition des relevanten Marktes bezieht, sorgfältig geprüft. Diese Studie gelangt zu dem Schluß, daß aufgrund einer bedeutenden Kreuzpreiselastizität Befestigungen mit Hilfe von Bolzenschußgeräten und von Bohrmaschinen auf dem gleichen relevanten Markt miteinander im Wettbewerb stehen. Die Kommission kann diese Schlußfolgerungen nicht akzeptieren. Zum einen sind die relevanten Märkte, auf denen die meisten Mißbräuche erfolgt sind und um die es in dieser Entscheidung infolgedessen in erster Linie geht, die Märkte für Hilti-kompatible Kartuschenstreifen und Bolzen. Zum anderen führen die in der Studie benutzten Daten und die verwendete Methodologie zu Folgerungen, die nach den Umständen des konkreten Falles nicht zu Ergebnissen führen, die den Realitäten des Marktes genau zu entsprechen scheinen. Insbesondere reimen sich die Ergebnisse dieser Studie nicht mit der Tatsache zusammen, daß die Preise für Bolzenschußgeräte und Treibladungen tatsächlich stark zwischen Mitgliedstaaten varriieren. Wäre die Nachfrage nach Direktbefestigungssystemen so preisreagibel, wie in der Studie anklingt, so wäre es höchst unwahrscheinlich, daß die Preisunterschiede zwischen Mitgliedstaaten längerfristig Bestand hätten. Im Gegenteil, diese Preisunterschiede bestätigen vielmehr die Marktbeherrschung Hiltis und ihre Fähigkeit, den Preis von Bolzenschußgeräten und Treibladungen festzusetzen, ohne daß ein Einfluß einer Kreuzpreiselastizität auf verbundenen Märkten zum Tragen kommt. Ausserdem ist die Kommission der Ansicht, daß die vorgetragenen ökonometrischen Ergebnisse keineswegs eindeutig die positiven Schlußfolgerungen der Studie tragen. Schließlich braucht die Methode der Studie eine Verfeinerung, bevor endgültige Ergebnisse festgestellt werden können. e) Mißbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung (74) Hilti hat ihre beherrschende Stellung in der EG auf den relevanten Märkten für Bolzenschußgeräte und - am wichtigsten - den Märkten für Hilti-kompatible Kartuschenstreifen und Bolzen mißbraucht. Sie hat dies vor allem durch ihre Versuche getan, unabhängigen Herstellern Hilti-kompatibler Treibladungen den Marktzutritt zu verwehren oder zu erschweren. Hiltis Versuche, den Marktzutritt anderer Unternehmen zu verhindern oder zu erschweren, gingen über die einem beherrschenden Unternehmen rechtmässig verfügbaren Mittel hinaus. Die einzelnen Aspekte des Geschäftsverhaltens von Hilti waren auf diesen Zweck zugeschnitten und sollten verhindern, daß Hilit-kompatible Kartuschenstreifen frei erhältlich sind. Ohne die Verfügbarkeit Hilti-kompatibler Kartuschenstreifen, für die Hilti bis vor kurzem in der EG Patentschutz genoß, wurden unabhängige Hersteller Hilti-kompatibler Bolzen bei der Durchdringung des Marktes ernsthaft behindert. Ausserdem wurden Kunden gezwungen, sich sowohl für Kartuschen als auch für Bolzen für ihre Hilti-Bolzenschußgeräte an Hilti zu wenden. Durch Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs durch Marktneulinge konnte Hilti ihre beherrschende Stellung erhalten. Die Fähigkeit, ihre rechtswidrigen Politiken durchzuführen, liegt in ihrer Macht auf dem Markt für Hilti-kompatible Kartuschenstreifen und Bolzenschußgeräte begründet (wo ihre Marktposition am stärksten ist und die Hindernisse, die einem Marktzutritt entgegenstehen, am grössten sind) und zielt auf eine Verstärkung der Marktbeherrschung auf dem Markt für Hilti-kompatible Bolzen ab (wo sie gegenüber neuen Wettbewerbern potentiell verwundbarer ist). Die einzelnen Aspekte dieser globalen Politik der Behinderung von Marktneulingen auf dem Markt für Hilti-kompatible Bolzen durch Verhinderung der freien Verfügbarkeit von Kartuschenstreifen werden nachstehend angegeben. Die meisten Mißbräuche wurden im Vereinigten Königreich - als einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes - durchgeführt oder hatten dort ihren Mittelpunkt. Mindestens ein Mißbrauch hatte aber unmittelbare Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten, ausserdem zielte die Strategie Hiltis mittelbar auf das gesamte Gebiet der EG in dem Versuch, sowohl schon den Eintritt in den Markt von Neulingen abzuwehren als auch andere gewinnträchtige Wechselkursunterschiede zu verhindern. i) Verkaufskopplung, niedrigere Preisnachlässe und sonstige diskriminierende Politiken bei Bestellungen von Kartuschen allein (75) Wird der Verkauf patentierter Kartuschenstreifen davon abhängig gemacht, daß eine entsprechende Menge Bolzen bestellt wird, so ist das Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, was auch für niedrigere Preisnachlässe und sonstige oben beschriebene diskriminierende Politiken bei Bestellungen von Kartuschen allein gilt. Diese Politiken lassen dem Verbraucher keine Wahl hinsichtlich der Bezugsquelle für seine Bolzen und beuten ihn somit in mißbräuchlicher Weise aus. Ausserdem bezwecken oder bewirken all diese Politiken, unabhängige Bolzenhersteller, die die beherrschende Stellung Hiltis gefährden können, vom Markt auszuschließen. Bei der Verkaufskopplung und der Kürzung von Rabatten handelt es sich nicht um einzelne Vorfälle, sondern um eine allgemein angewandte Politik. ii) Einwirkung auf unabhängige Vertriebsunternehmen, damit diese bestimmte Exportaufträge nicht ausführen (76) Aufgrund dieser Politiken mussten sich die unabhängigen Bolzenhersteller, wenn sie ihre Bolzen verkaufen wollten, ihre eigenen Vorräte an Hilti-kompatiblen Kartuschenstreifen beschaffen. Beide Beschwerdeführer versuchten, Hilti-Kartuschenstreifen aus den Niederlanden einzuführen. In dem Versuch, die Politik der Verkaufskopplung im Vereinigten Königreich zu verstärken, wo sich unabhängige Bolzenhersteller dagegen zur Wehr setzten, wirkte Hilti, sowie sie sich über die Quelle der Kartuschenstreifen im klaren war, auf ihr niederländisches Vertriebsunternehmen ein, deren Lieferung einzustellen. Diese Handlung machte diese Lieferquelle für Kunden zunichte und hatte ausserdem die Wirkung, daß der Gemeinsame Markt aufgeteilt wurde. Hilti wies sogar alle ihre unabhängigen Händler an, im Vereinigten Königreich Aufträge bestimmter Kunden nicht auszuführen, die zum damaligen Zeitpunkt von Hilti selbst beliefert wurden. Dadurch sollten unabhängige Bolzenhersteller daran gehindert werden, Lieferungen von Kartuschenstreifen zu erhalten, die angesichts der sonstigen mißbräuchlichen Verhaltensweisen von Hilti für den Zutritt zum Markt erforderlich waren. iii) Weigerung, Bestellungen von Kartuschenstreifen von seiten alter Kunden oder Händlern, die diese wiederverkaufen könnten, vollständig auszuführen (77) Darüber hinaus verweigerte Hilti ihren alten Kunden Kartuschenlieferungen, da sie mit deren möglichem Wiederverkauf an unabhängige Bolzenhersteller nicht einverstanden war. Dieser Eingriff in die Rechte eines Käufers, über Produkte zu verfügen, stellt einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, zumal dann, wenn dadurch die freie Verfügbarkeit Hilti-kompatibler Kartuschenstreifen verhindert werden soll mit dem Ziel, den Zutritt zum Markt für Hilti-kompatible Bolzen zu verwehren. iv) Vereitelung oder Verzögerung rechtmässig erhältlicher Lizenzen im Rahmen von Hiltis Patenten (78) Angesichts der vorgenannten Politiken und Hiltis Lieferverweigerung waren Bolzenhersteller gezwungen, sich nicht von Hilti hergestellte Kartuschenstreifen zu verschaffen, was eine Patentlizenz erforderte. Im Vereinigten Königreich war eine solche Lizenz gesetzlich ohne weiteres erhältlich. Obwohl eine solche Lizenz rechtlich erlangt werden konnte, versuchte Hilti doch, das Zustandekommen durch die Höhe der verlangten Lizenzgebühr zu verhindern. Aus internen Unterlagen von Hilti ergibt sich, daß die Gebühr objektiv nicht gerechtfertigt, sondern ein Versuch war, eine solche Lizenz zu verwehren oder zumindest in objektiv nicht vertretbare Weise hinauszuzögern. Obwohl die Gebühr für Eurofix vom Präsidenten des Patentamts in der von Eurofix beantragten Höhe festgesetzt wurde, bewirkte Hiltis Forderung einer hohen Gebühr, den Zeitpunkt, an dem die Lizenz wirksam werden konnte, erheblich hinauszuzögern. Hiltis Verhalten, vorsätzlich eine unangemessen hohe Gebühr mit dem alleinigen Ziel zu verlangen, die Erteilung einer Lizenz zu verhindern, stellt einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung dar. Hilti wollte von Wettbewerbern getätigte Lieferungen von Kartuschenstreifen, bei denen sie eine beherrschende Stellung einnimmt, verhindern. Die Folge war, daß die Wirkung einer rechtlich ohne weiteres erhältlichen Lizenz beachtlich hinausgezögert oder eingeschränkt oder sogar zunichte gemacht wurde. Dieser Fall ist um so gravierender, als Hilti ihre Stellung bei Kartuschenstreifen benutzt, um den Wettbewerb bei Bolzen auszuschalten. v) Gewährleistungsverweigerung ohne o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.