Europäische Union

88/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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isiken behaftet sind. Angesichts der geltenden einzelstaatlichen Sicherheitsregeln wie auch der Tatsache, daß Hilti Anwender in ihrer Bedienungsanleitung (die mit allen Bolzenschußgeräten ausgehändigt wird) davor warnt, von Hilti nicht gefertigte Treibladungen zu verwenden, ist die Kommission der Auffassung, daß Hilti nicht für Unfälle oder Schäden, deren Ursache die Verwendung von Nicht-Hilti-Treibladungen in Hilti-Bolzenschußgeräten ist, als haftbar angesehen werden kann. Diese Behauptung der Haftung ist um so überraschender, als Hilti keinen der Schritte unternahm, die normalerweise von einem Unternehmen erwartet werden dürfen, das sich dem Problem der Verwendung von seiner Behauptung nach gefährlichen oder gebrauchsuntauglichen Treibladungen in seinen Bolzenschußgeräten gegenübersieht. (96) Hilti erkannte die Schwäche ihrer Argumente der Sicherheit; sie war der Auffassung, daß jede auf Sicherheitsgründe gestützte Rechtfertigung der Nichtbelieferung mit Kartuschen ohne Bolzen zwangsläufig weder von der Kommission noch vom Gerichtshof akzeptiert würde, selbst wenn solche Argumente einen vorübergehenden Schutz gewähren könnten (vgl. Fernschreiben der Hilti GB vom 13. Juni 1983 an die Hilti AG). h) Schlußfolgerung (97) Aus den vorgenannten Erwägungen heraus ist die Kommission der Auffassung, daß Hilti gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstossen hat. Zu allen erheblichen Zeitpunkten nahm Hilti in der EG eine beherrschende Stellung auf den Märkten für Bolzenschußgeräte sowie für Hilti-kompatible Bolzen und Kartuschenstreifen ein. Die meisten Mißbräuche wurden im Vereinigten Königreich - als einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes - durchgeführt oder hatten dort ihren Mittelpunkt. Einige Mißbräuche hatten auch unmittelbare Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten oder zielten mittelbar auf das gesamte Gebiet der EG. (98) Hilti mißbrauchte ihre beherrschende Stellung im wesentlichen durch ihre Bemühungen, den Marktzutritt unabhängiger Bolzenhersteller zu behindern oder zu verhindern. Hierzu versuchte sie sicherzustellen, daß ihre patentierten Kartuschen am Markt nicht frei erhältlich waren. Das geschah auf folgende Weise: 98.1. Koppelung des Verkaufs von Bolzen mit dem Verkauf von Kartuschenstreifen. 98.2. Kürzung von Preisnachlässen und Annahme anderer diskriminierender Politiken, wenn Kartuschen ohne Bolzen gekauft wurden. 98.3. Einwirken auf unabhängige Vertriebsunternehmen, bestimmte Exportaufträge nicht auszuführen. 98.4. Verweigerung der vollständigen Ausführung von Kartuschenstreifen-Bestellungen von seiten alter Kunden oder Händler, die diese wiederverkaufen könnten. 98.5. Vereitelung oder Verzögerung rechtmässig erhältlicher Lizenzen im Rahmen von Hiltis Patenten. 98.6. Gewährleistungsverweigerung ohne objektiven Grund. 98.7. Anwendung selektiver und diskriminierender Politiken, die gegen das Geschäft von Wettbewerbern und deren Kunden gerichtet sind. 98.8. einseitige und geheime Anwendung einer Politik unterschiedlicher Preisnachlässe für unterstützungswürdige und nicht unterstützungswürdige Ausrüstungs-Verleihfirmen und Händler im Vereinigten Königreich. 98.9. Durchführung bestimmter mißbräuchlicher Geschäftspolitiken in begrenztem Umfang selbst nach Hiltis Verpflichtungserklärung gegenüber der Kommission. C. RECHTLICHE MÖGLICHKEITEN a) Geldbussen (99) Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 mit Geldbussen bis zu 1 Million ECU oder bis zu 10 % des von dem betreffenden Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes, was immer der höhere Betrag ist, geahndet werden. Neben der Schwere des Verstosses ist auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, daß die Zuwiderhandlung schwerwiegend und von langer Dauer war und daß sie gegen Hilti eine erhebliche Geldbusse festsetzen sollte. (100) Aus dem Beweismaterial ergibt sich, daß Hilti ihre beherrschende Stellung in mehreren bedeutenden Weisen mißbrauchte. Diese Mißbräuche zielten alle auf die gleichen Wirkungen ab - der Marktzutritt von Wettbewerbern sollte verhindert oder behindert werden oder bestehende Wettbewerber sollten schwer geschädigt oder gar verdrängt werden. Aufgrund der Mißbräuche konnte Hilti ihre beherrschende Stellung erhalten oder verstärken. Sie war infolgedessen in der Lage, ihre Marktbeherrschung in den einzelnen Mitgliedstaaten wirskamer zu nutzen und hohe und unterschiedliche Preise zu berechnen. Das war nur möglich, weil sie dem normalen Wettbewerb und den allgemeinen Zwängen der Marktkräfte nicht ausgesetzt war. Ausserdem waren diesee Zuwiderhandlungen darauf zugeschnitten, die ganze Struktur des Wettbewerbs nachteilig zu beeinflussen. Hätte die Kommission nicht die Mitteilung der Beschwerdepunkte erstellt, die zur Verpflichtungserklärung von Hilti führte, so hätte tatsächlich ein Wettbewerber für immer vom Markt verdrängt werden können. Die Kommission ist ferner der Ansicht, daß alle Zuwiderhandlungen zumindest fahrlässig und einige sogar vorsätzlich begangen wurden. (101) Den der Kommission vorliegenden Beweismitteln zufolge begannen einige der zur Last gelegten Mißbräuche zumindest schon 1981, insbesondere Hiltis Maßnahmen gegenüber Eurofix, und 1984 hinsichtlich Hiltis Maßnahmen gegenüber Bauco, d. h. dem Zeitpunkt, an dem Bauco mit dem Verkauf begann. (102) Diese Mißbräuche dauerten mindestens bis zu der 1985 von Hilti abgegebenen Verpflichtungserklärung an; es gibt Indizien dafür, daß einige Mißbräuche selbst nach der Verpflichtungserklärung fortgesetzt wurden, obwohl spätere Gespräche zwischen Hilti und der Kommission Hilti veranlassten, ihr Verhalten in einigen Aspekten zu ändern. (103) Anderseits berücksichtigt die Kommission die von Hilti entgegengebrachte Kooperation, insbesondere - die von Hilti infolge des Verfahrens auf Erlaß einstweiliger Anordnungen angebotene zeitweilige Verpflichtung von 1985; - die Tatsache, daß Hilti von sich aus ein Wohlverhaltensprogramm ergriff und der Kommission die andauernde Verpflichtung vom 4. September 1987 vorlegte, auf der Grundlage ihrer erklärten Absicht zu versuchen, den Einwänden und Anliegen der Kommission zu entsprechen (diese Verpflichtung ist der Entscheidung beigefügt); - die Tatsache, daß Hilti Verhaltensweisen, die die Kommission als mißbräuchlich ansieht, in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder nach Übermittlung der Beschwerden an Hilti durch die Kommission eingestanden hat. b) Abstellung der Zuwiderhandlung (104) Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission nach Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 das betreffende Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Es ist gerechtfertigt, Hilti zu verpflichten, die Zuwiderhandlungen abzustellen, soweit sie dies nicht schon bereits getan hat. Die Frage, ob von Hilti im Rahmen ihres geplanten Vertriebssystems vertraglich Beschränkungen auferlegt werden können, wird in dem das angemeldete Vertriebssystem betreffenden Einzelfall untersucht. Die nachstehende Entscheidung, mit der Hilti verpflichtet wird, ihre Zuwiderhandlungen abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen, präjudiziert demnach nicht die Entscheidung, die möglicherweise zu dem angemeldeten Vertriebssystem ergeht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Handlungen und Verhaltensweisen der Hilti AG in der Absicht, unabhängige Hersteller von Bolzen für Hilti-Bolzenschußgeräte am Zutritt zum Markt für Hilti-kompatible Bolzen und an dessen Durchdringung zu hindern oder deren Geschäft unmittelbar und/oder mittelbar zu schädigen, stellen einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag dar. Diü wesentlichen Merkmale dieser Verhaltensweisen sind folgende: 1. Kopplung des Verkaufs von Bolzen mit dem Verkauf von Kartuschenstreifen; 2. Kürzung von Preisnachlässen und Anwendung anderer diskriminierender Praktiken, wenn Kartuschen ohne Bolzen gekauft wurden; 3. Einwirken auf unabhängige Vertriebsunternehmen, bestimmte Exportaufträge nicht auszuführen; 4. Verweigerung der vollständigen Ausführung von Kartuschenstreifen-Bestellungen von seiten aller Kunden oder Händler, die diese wiederverkaufen könnten; 5. Vereitelung oder Verzögerung rechtmässig erhältlicher Lizenzen im Rahmen von Hiltis Patenten; 6. Gewährleistungsverweigerung ohne objektiven Grund; 7. Anwendung selektiver und diskriminierender Politiken, die gegen das Geschäft von Wettbewerbern und deren Kunden gerichtet sind; 8. einseitige und geheime Anwendung einer Politik unterschiedlicher Preisnachlässe für unterstützungswürdige und nicht unterstützungswürdige Ausrüstungs-Verleihfirmen und Händler im Vereinigten Königreich. Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 aufgezeigten Verstösse wird gegen Hilti AG eine Geldbusse in Höhe von 6 Millionen ECU festgesetzt. Diese Geldbusse ist binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung auf das a) Konto Nr. 59000204 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, (für Zahlung in ECU) bei der Lloyds Bank Plc, The Manager Payments Section, Overseas Centre, PO Box 63, 38a Paradise Street, UK-Birmingham B1 2AB, England oder b) das Konto Nr. 108.63.41 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (für Zahlung in £Stg) bei der Lloyds Bank Plc, Overseas Dept., PO Box 19, 6 Eastcheap, UK-London EC3P 3AB zu zahlen. Nach drei Monaten sind automatisch Zinsen zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine ECU-Transaktionen berechnet wird, plus 3,5 Vomhundertpunkte, d. h. 10,25 %, fällig. Erfolgt die Zahlung in Pfund Sterling, so ist der geltende Wechselkurs der Kurs vom Vortag der Zahlung. Artikel 3 Hilti AG stellt die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen sofort ab, soweit sie dies nicht bereits getan hat. Zu diesem Zweck wird Hilti AG die in Artikel 1 angegebenen Handlungen oder Verhaltensweisen weder wiederholen noch fortsetzen, noch wird sie Maßnahmen mit gleicher Wirkung ergreifen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Hilti AG, FL-9494 Schaan, Fürstentum Liechenstein, c/o Hilti GB, Trafford Wharf Road, Trafford Park, UK-Manchester M17 1BY, gerichtet. Gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag ist diese Entscheidung ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 22. Dezember 1987 Im Namen des Rates Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) Diese Regelungen befinden sich ebenfalls in den Lizenzabkommen zwischen Hilti und Bauco bzw. Eurofix, in denen die folgende Klausel zur Qualitätskontrolle und Sicherheit enthalten ist: »Der Lizenznehmer hat alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß jedes Produkt (hier: Kartuschenstreifen) welches unter der Lizenz verkauft wird, zum Gebrauch in Hilti DX Befestigungsgeräten, sicher und geeignet ist zur Verwendung in diesen Geräten." Auf diesen Wortlaut hatten sich Hilti und Eurofix geeinigt, nachdem der Präsident des Patentamtes zum Schutz des öffentlichen Interesses entschieden hatte, daß eine solche Regelung gerechtfertigt ist sowohl zur Sicherstellung der Qualitätskontrolle bei Kartuschenstreifen von Eurofix als auch zum Schutz des guten Rufes von Hilti, die Lieferung und den Gebrauch von falschen Kartuschenstreifen zu verhindern. ANHANG IV/30.787 und 31.488 VERPFLICHTUNGEN 1. Hilti AG verpflichtet sich und ihre eigenen Tochtergesellschaften in der EG in gutem Glauben: a) nunmehr dauerhaft die Verpflichtungen zu erfuellen, die in den angeführten Fällen am 27. August 1985 zunächst nur zeitlich befristet abgegeben wurden, nämlich, innerhalb der EWG weder unmittelbar noch mittelbar die Lieferung von Kartuschen-Magazinen für die direkte Befestigung mit der Lieferung von Bolzen für die direkte Befestigung zwangsweise zu koppeln und demzufolge nicht den Kauf von Kartuschenstreifen mit dem Kauf von anderen Produkten zur Erzielung eines grösseren Rabattes zusammenzufassen; b) bei den Produkten für eine direkte Befestigung entsprechend den Verpflichtungen zu a) - und mit Ausnahme nur der drei unten genannten Punkte - eine Rabattpolitik zu verfolgen, die auf genauen, dazugehörigen und transparenten Wert-Menge-Tabellen beruht sowie einheitlich und ohne Diskriminierung angewandt wird; Die drei Ausnahmen sind: i) das Vorliegen eines Wettbewerbsangebotes; ii) Verträge, die im einzelnen mit Kunden ausgehandelt werden, die sich in der Regel oder aufgrund von besonderen Wünschen bzw. Umständen weigern, mit Hilti ohne einen derartigen Vertrag abzuschließen; iii) besondere Verkaufsaktionen, die als solche bezeichnet werden. Als Folge der Erfuellung einer derartigen Rabattpolitik werden bestimmte Rabattarten vermieden, insbesondere jede Art von Treuerabatten. c) die Lieferung von Produkten für die direkte Befestigung weder an vorhandene Kunden zu verweigern noch, bei Erfuellung eines Auftrages, die Menge der zu liefernden Produkte für die direkte Befestigung zu begrenzen, ausgenommen das Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe; und der Kommission jeden Fall der Zurückweisung einer Belieferung mit Produkten für die direkte Befestigung zu berichten - im vierteljährlichen Abstand und unter Angabe der Gründe für die Zurückweisung; d) gegenüber den jetzigen und künftigen Lizenznehmern des UK-Patentes für Kartuschenstreifen auf die Ausübung ihrer Urheberrechte aus dem UK-Patent und aus entsprechenden Zeichenrechten, sofern solche in der EWG bestehen, zu verzichten; e) Garantie auf ihre Werkzeuge für die direkte Befestigung nicht nur zu gewähren, wenn originale Hilti-Treibladungen, sondern auch wenn nicht von Hilti stammende Treibladungen von gleicher Qualität verwendet werden; f) ein speziell auf die Hilti-Gruppe abgestimmtes wettbewerbliches Wohlverhaltensprogramm zu erfuellen unter Beachtung der Richtlinien, die von der Kommission im Fall National Panasonic gebilligt wurden, und die Kommission über alle Schritte zur Erfuellung des Programms zu unterrichten. 2. Hilti AG verpflichtet sich, nach besten Kräften darauf hinzuwirken, daß auch die unabhängigen Vertriebsunternehmen ihrer Produkte für die direkte Befestigung in der EWG die unter Ziffer 1 angeführten Verpflichtungen als Teil der eigenen Absatzpolitik betrachten. 3. Hilti AG verpflichtet sich zur fortdauernden Erfuellung der o. a. Verpflichtungen unter Ziffer 1 und 2 bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich herausstellt, daß sie entweder nicht marktbeherrschend ist oder veränderte Umstände die weitere Annahme einer Marktbeherrschung verneinen lassen; und - in jedem Fall - die Kommission schriftlich vorher davon zu unterrichten, daß die Erfuellung einer der o. a. Verpflichtungen aufgegeben wird. Für und im Namen der Hilti AG Datum: 4. September 1987

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.