Europäische Union

88/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0138. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, da Hilti die Entscheidung hinsichtlich die Gebühr nicht berührenden Punkten durch ein Rechtsmittel angefochten hat. 1) Weigerung, Kartuschen zu liefern, die für den Wiederverkauf bestimmt sein könnten (41) War Hilti der Auffassung, daß bei ihr bestellte Kartuschenstreifen an unabhängige Bolzenhersteller weiterverkauft werden könnten, so verweigerte sie Lieferungen, selbst an zugegebenermassen alte Kunden. Hilti hat anerkannt, daß sie diese Politik durchführte. m) System diskriminierender Preisnachlässe im Vereinigten Königreich (42) Neben den vorgenannten niedrigeren Rabatten bei Bestellungen von Kartuschen allein begann Hilti eine Politik, derzufolge Ausrüstungs-Verleihfirmen und Wiederverkäufer als unterstützungswürdig oder nicht unterstützungswürdig eingestuft wurden. Nach diesem System erhielten erstere einen höheren Rabatt als letztere, selbst bei Bestellungen ähnlicher Mengen. Neben bestimmten qualitativen Kriterien wie die Bereitschaft, eine Ausbildung durchzuführen, gelten folgende Bedingungen für unterstützungswürdige Ausrüstungs-Verleihfirmen und Wiederverkäufer: - die Geschäftsräume sind zentral gelegen; - sie sind bereit, eine Vereinbarung mit Hilti zu schließen und eine Politik des ständigen direkten Verkaufs anzunehmen, und - sie erkennen Loyalität zu einer bestimmten Marke mit einem ganz bestimmten Sortiment an. (43) In ihrem Schreiben vom 23. Januar 1986 an die Kommission beschrieb Hilti ihre Politik und erklärte, sie hätte beschlossen, diese Politik einseitig und ohne Anhörung der Ausrüstungs-Verleihfirmen und Wiederverkäufer durchzuführen. Hilti hat nie öffentlich oder gegenüber ihren Kunden erklärt, daß sie dieses System praktiziert oder welche Kriterien erfuellt sein müssten, um als unterstützungswürdig zu gelten. Tatsächlich wurden die Rabatte von nicht unterstützungswürdigen Ausrüstungs-Verleihfirmen erheblich reduziert, ohne jede Erklärung oder selbst ohne jede Unterrichtung über die Auswahlkriterien (2). Da »Markenloyalität bei einem Sortiment von Produkten" ein Auswahlkriterium ist, kann ausserdem die Verwendung von von unabhängigen Herstellern produzierten Treibladungen für Bolzenschußgeräte offenbar in bestimmten Fällen zu dem »nicht unterstützungsfähigen Status" mit den damit verbundenen bedeutend niedrigeren Rabatten führen (3). n) Weigerung, Gewähr zu leisten (44) Es ist Hiltis Politik, dann keine Gewähr für ihre Werkzeuge zu leisten, wenn von ihr nicht hergestellte Bolzen verwendet werden. Hilti gibt diese Verweigerung der Gewährleistung zu. o) Selektive oder diskriminierende Politiken, die gegen die Geschäfte von Wettbewerbern und von Kunden von Wettbewerbern gerichtet sind (45) Hilti hatte eine gefestigte Politik, diskriminierende Taktiken (normalerweise in Form von selektiven Preisnachlässen oder sonstigen günstigen Bedingungen) durchzuführen, die gegen die Geschäfte von Wettbewerbern und von Kunden von Wettbewerbern gerichtet sind. Diese Politik wird nicht nur gegenüber Herstellern von Treibladungen von Hilti-Bolzenschußgeräten durchgeführt, sondern auch gegenüber anderen Herstellern von Bolzenschußgeräten. (46) Hierzu ergibt sich folgender Sachverhalt: 46.1. Das interne Hilti-Dokument vom 5. März 1984, das den mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission zur Verfügung gestellt wurde, enthält ein Verzeichnis bestimmter Anwender von nicht von Hilti hergestellten Bolzenschußgeräten, darunter vor allem Spit und Impex. Darin wird die Strategie beschrieben, die den Kunden dazu bewegen soll, auf Hilti-Geräte überzugehen; genannt werden besondere Möglichkeiten der Inzahlungnahme sowie von Rabatten und sogar unentgeltliche Werkzeuge. Es werden auch bestimmte Benutzer von Profix-Bolzen genannt, für die eine Strategie von Sonderrabatten festgelegt ist, um ihnen einen Anreiz zur Umstellung auf Hilti-Geräte zu geben. 46.2. Weitere interne Vermerke vom 5. März 1984, 23. September 1983, 20. September 1983, 21. Januar 1982 bzw. 5. November 1981 bestätigen, daß die selektive oder diskriminierende Politik gegenüber Wettbewerbern und ihren Kunden nicht aus einzelnen Vorfällen bestand. In jedem Fall werden spezifische Kunden von Wettbewerbern identifiziert und besondere diskriminierende Transaktionen angeboten, um diese Kunden für Hilti zu gewinnen. 46.3. Der Fall von Firth sollte gesondert erwähnt werden, da er eine sorgfältig geplante Strategie zu erkennen gibt, die von Hilti gegenüber dem Geschäft von einem von Baucos Hauptkunden angewandt wurde. Firth, eine Ausrüstungs-Verleihfirma, war viele Jahre lang ein Großkunde von Hilti und erhielt wegen der Menge seiner Aufträge hohe Rabatte von Hilti (25 % bei Direktbefestigungssystemen). Sein Geschäft expandierte. Firth begann, nicht von Hilti hergestellte Bolzen zu kaufen, was von Hilti wegen Firths Nachfrage nach Kartuschen ohne Bolzen bemerkt wurde. Der Firth gewährte Rabatt wurde hauptsächlich wegen seiner Entscheidung, nicht von Hilti hergestellte Bolzen in sein Angebot aufzunehmen und sein Geschäft auf vorher von Hilti direkt belieferte Kunden auszudehnen, für die ganze Palette von Hilti-Produkten auf 10 % reduziert. Das wurde einseitig von Hilti, ohne Erklärung, getan. Als Firth, wie von Hilti erwartet, den normalen Rabatt forderte und sich weigerte, die Rechnungen mit dem niedrigen Rabatt zu zahlen, wurde sein Konto »blockiert". Gleichzeitig identifizierte Hilti Kunden von Firth, denen »wettbewerbsfähige Treibladungen" oder besondere Geschäfte angeboten wurden, die weit über Hiltis normale Rabatte hinausgingen, um sie von Firth abzuwerben. Hilti war daraufhin in der Lage, ihr Verkaufsvolumen im Gebiet von Firth auf Kosten von Firth zu erhöhen, was zur Folge hatte, daß nicht nur das Verkaufsvolumen von Firth zurückging, sondern auch die Verkäufe von Bauco an Firth. Diese Darstellung der Ereignisse wird durch Hiltis interne Vermerke vom 15. November 1984, 7. Dezember 1984, 4. März 1985 und 10. Mai 1985 bestätigt. Ausserdem gab auch Firth der Kommission gegenüber Schätzungen der Geschäftseinbussen aufgrund von Hiltis Politik an. 46.4. Nach der Verpflichtungserklärung von Hilti erfuhr Firth weiterhin eine Benachteiligung von seiten Hiltis. Seine Bestellung von 20 000 Kartuschen wurde verweigert; nur 5 000 Kartuschen wurden angeboten. Zu bemerken ist, daß diese Zahl von 5 000 von Hilti vor der Verpflichtungserklärung als die Schwelle für die Kontrolle benutzt wurde, ob von Hilti nicht hergestellte Bolzen verwendet wurden. Hilti bemerkt, daß es sich hier um einen Zufall handelt und daß Firth tatsächlich auf seinen normalen Geschäftsbedarf beschränkt wurde. Erst nach Einschaltung der Dienststellen der Kommission hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungserklärung im allgemeinen war Hilti, ohne Schaden für die eigenen Rechte, bereit, Firth alle nicht gewährten und umstrittenen Rabatte zu erstatten und auch den Auftrag von 20 000 Kartuschen zu erfuellen. Diese Darstellung der Ereignisse wird durch Hiltis Schreiben vom 16. September 1985 an die Kommission, die Schreiben der Kommission vom 26. September bzw. 4. Oktober 1985 an Hilti und Hiltis Schreiben vom 14. Oktober 1985 an Firth bestätigt. (47) Sandell Perkins, eine andere Ausrüstungs-Verleihfirma und einer von Baucos Hauptkunden, hatte auch einige der gleichen Schwierigkeiten wie Firth. Seine Rabatte wurden von Hilti wegen des Ankaufs von Bauco-Bolzen, nicht wegen einer geringeren Auftragsmenge, einseitig reduziert (1). Dies war ein Beispiel von Hiltis Politik gegenüber nicht unterstützungswürdigen Ausrüstungs-Verleihfirmen. Nach Gesprächen zwischen Hilti und den Dienststellen der Kommission betreffend die Verpflichtungserklärung im allgemeinen gewährte Hilti Sandell Perkins wieder aus eigener Initiative den früheren höheren Rabatt - Schreiben von Hilti vom 17. Dezember 1985. p) Sonstiges Verhalten nach der Verpflichtungserklärung (48) Im vorgenannten Fall von Firth wurde beschrieben, wie Hilti nach der Verpflichtungserklärung versucht hat, eine Politik durchzuführen, derzufolge die Anzahl der ohne Bolzen bestellten Kartuschen auf eine »früheren Bedürfnissen" entsprechende Menge beschränkt wurde. Es konnte durchaus sein, daß Unternehmen, die Kunden von Bauco oder Eurofix waren, wegen Hiltis Politik der Kopplung oder der Reduzierung von Rabatten früher niedrige Liefer-»Bedürfnisse" gehabt hatten. Ein Beispiel von Hiltis Verhaltensweisen nach der Verpflichtungserklärung war ihr Versuch, die Fa. Flag Hire auf 2 000 Kartuschen im Monat zu beschränken, die jedoch 25 000 Kartuschen bestellt hatte. Nach Gesprächen zwischen Hilti und den Dienststellen der Kommission über die Einhaltung der Verpflichtungserklärung im allgemeinen wurde diese Politik wieder aufgegeben (vgl. Hiltis Schreiben vom 17. Januar 1986 an die Kommission). (49) Offenbar liefert Hilti nunmehr im allgemeinen Kartuschenstreifen ohne Bolzen. Anscheinend ist es jedoch weiterhin Hiltis Praxis, in bestimmten Fällen niedrigere Mengenrabatte bei Bestellungen von Kartuschen allein zu gewähren. Diese Politik kann von solchen Bestellungen abhalten. Hiltis Schreiben vom 17. Januar 1986 an die Kommission betrifft einen Kunden, dem ein Rabatt von nur 10 % anstelle des normalen Mengenrabatts von 25 % für eine Bestellung von 25 000 Kartuschen angeboten wurde. Tatsächlich wendet Hilti offenbar immer noch ihre geheime und einseitige Politik unterschiedlicher Rabatte für unterstützungsfähige und nicht unterstützungsfähige Ausrüstungs-Verleihfirmen an, für die eins der maßgeblichen Kriterien Markenloyalität im allgemeinen und der Erwerb von Hilti-Treibladungen im besonderen ist. V. WIRTSCHAFTLICHE FOLGEN VON HILTIS VERHALTEN (50) Hilti ist der bei weitem wichtigste Hersteller und Lieferer von Treibladungen im Gemeinsamen Markt. Es ist ihr auch gelungen, die Marktdurchdringung unabhängiger Bolzen- und Kartuschenstreifen-Hersteller, die Treibladungen für Hilti-Bolzenschußgeräte verkaufen wollen, zu beschränken, so daß diese unabhängigen Hersteller nur einen relativ kleinen Anteil der in Hilti-Bolzenschußgeräten verwendeten Treibladungen liefern. (51) Hilti konnte sehr unterschiedliche Preise auf den Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten berechnen. Selbst unter Zugrundelegung der von Hilti angegebenen Zahlen (die nach Auffassung der Kommission die Unterschiede unterschätzen und bestimmte Mitgliedstaaten ausschließen) können die Preisunterschiede zwischen Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen Hilti den Vertrieb selbst übernimmt, soviel wie ( . . . ) % bei Bolzenschußgeräten, ( . . . ) % bei Kartuschenstreifen und ( . . . ) % bei Bolzen betragen. Werden die Mitgliedstaaten berücksichtigt, in denen Hilti über unabhängige Vertriebsunternehmen tätig ist, so können die Unterschiede soviel wie ( . . . ) % bei Bolzenschußgeräten, ( . . . ) % bei Kartuschenstreifen und ( . . . ) % bei Bolzen betragen. Ausserdem kann sich Hilti sehr grosse Handelsspannen bei ihren einzelnen Produkten erlauben. In Mitgliedstaaten, in denen Hilti selbst vertreibt, kann der Kalkulationsaufschlag soviel wie ( . . . ) % bei Bolzenschußgeräten, ( . . . ) % bei Kartuschenstreifen und ( . . . ) % bei Bolzen betragen. Werden die einzelnen Verrechnungspreise zwischen der Hilti AG und ihren Tochterunternehmen berücksichtigt, so würden die Kalkulationsaufschläge tatsächlich noch höher erscheinen. Diese Kalkulationsaufschläge sollten im Lichte der Tatsache gesehen werden, daß die Vertriebskosten für Hiltis Tochtergesellschaften etwa ( . . .) % der Einnahmen minus der Beschaffungskosten betragen. VI. BEWEISE UND BEGRÜNDUNG (52) Um den Nachweis für das vorgenannte Geschäftsverhalten zu erbringen, hat die Kommission Beweismaterial beachtlichen Umfangs, nicht nur von beiden Beschwerdeführern, die die Auswirkungen dieser Politiken am Markt spürten, und ihren Kunden, gegen die Hiltis Politiken auch gerichtet waren, sondern auch Beweismaterial aus Hiltis Schreiben oder internen Vermerken. Das gilt trotz der Ttsache, daß es im allgemeinen Hiltis Politik war, ihre Kunden nicht schriftlich über ihre Politiken oder die Gründe dafür zu unterrichten (z. B. der interne Hilti-Vermerk vom 4. März 1985). Es trifft zu, daß nach Beschwerdeeinlegung oder nach der Nachprüfung durch die Kommission und der Mitteilung der Beschwerdepunkte die meisten dieser Verhaltensweisen eingeräumt worden sind. Hilti gibt diese Verhaltensweisen zwar zu, doch hält sie daran fest, daß sie sich durch Anliegen der Sicherheit, die Notwendigkeit, eine angemessene Ausbildung zu gewährleisten, sowie das Erfordernis leiten ließ, der Norm nicht genügende Treibladungen vom Markt auszuschließen. Auf diese Argumente wird unten in der rechtlichen Würdigung eingegangen. B. RECHTLICHE BEURTEILUNG a) Artikel 86 (53) Nach Artikel 86 EWG-Vertrag ist jede mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. b) Die Unternehmen (54) Diese Entscheidung ist an Hilti AG (Liechtenstein) gerichtet, die die Tätigkeit ihrer der Hilti-Gruppe angehörenden Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert. Obwohl einige der oben beschriebenen Geschäftspolitiken von Hilti-Tochterunternehmen durchgeführt wurden, insbesondere der Hilti GB (gegen die die ursprüngliche Beschwerde eingereicht wurde), besteht dem vorliegenden Beweismaterial zufolge kein Zweifel daran, daß diese allgemeinen Geschäftspolitiken unter Leitung oder mit Wissen der Hilti AG durchgeführt wurden, wenn das nicht sogar für jeden einzelnen Fall galt, in dem diese Politiken zur Anwendung gelangten (1). Die Strategie zu versuchen, unabhängige Bolzenhersteller daran zu hindern, Bolzen für die Verwendung in Hilti-Bolzenschußgeräten zu liefern, ist die Politik der Hilti AG. Hilti AG ist infolgedessen für jede Handlung ihrer Tochterunternehmen, die gemäß der Politik der Gruppe vorgenommen wurde, sowie für ihre eigene Rolle in den Angelegenheiten verantwortlich, gegen die als gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten Beschwerde eingereicht wurde. Hilti AG und ihre Tochterunternehmen sind demnach als ein einziges Unternehmen im Sinne von Artikel 86 anzusehen. (1) In dem Verfahren vor dem Präsidenten des Patentamtes verlangte Hilti zunächst einen Gebührensatz von 18p je Streifen, was eine Gebühr von 30 % von Hiltis Listenpreis gleichkam (36 % des Preises bei einem Rabatt von 20 %). Zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens bestritt sie aber nicht die von Eurofix vorgeschlagene Zahl. (2) Neben Bolzenschußgeräten erfasst das System auch andere Produkte. Für Bolzenschußgeräte erhalten unterstützungsfähige Händler Rabatte von 15 % - 20 %. Nicht unterstützungsfähige Händler erhalten Rabatte von 0 - 10 %. (3) Vgl. interner Vermerk von Hilti vom 20. September 1983. (1) Sandell Perkins war in internen Hilti-Dokumenten - Vermerk vom 14. Mai 1985 - als ein Kunde von Bauco identifiziert worden. (1) Vgl. z. B. Schreiben der Hilti AG vom 15. Juni 1983 an Hilti GB. c) Der relevante Markt Die Auffassung der Kommission (55) Bei den meisten Marken von Bolzenschußgeräten müssen insbesondere Kartuschenstreifen und in geringerem Masse Bolzen an die bestimmte Marke des Bolzenschußgerätes angepasst werden, um ordnungsgemäß zu funktionieren. Der Anwender eines Hilti-Bolzenschußgeräts braucht infolgedessen einen Vorrat von Kartuschenstreifen wie auch von Bolzen, die spezifisch für die Verwendung in diesem Bolzenschußgerät hergestellt sind. Die relevanten Produktmärkte in dieser Sache sind folglich die getrennten Märkte für Hilti-kompatible Kartuschenstreifen und Hilti-kompatible Bolzen. Es sind insofern getrennte Märkte, als von der Lieferseite Bolzen und Kartuschenstreifen mit völlig anderen Techniken und vielfach von anderen Firmen hergestellt werden. Für die Nachfrageseite ist es zutreffend, daß ein Anwender die gleiche Anzahl Bolzen und Kartuschenstreifen benötigt; sie werden jedoch nicht notwendigerweise in gleichen Mengen gekauft. Das erklärt sich zum Teil daraus daß es bei Bolzen viel unterschiedlichere Arten als bei Kartuschenstreifen gibt und daß Bolzen mitunter manuell und nicht mit einem Bolzenschußgerät angebracht werden. Es sollte jedoch bemerkt werden, daß ohne künstliche oder rechtliche Hindernisse für Hersteller, die Bolzen und Kartuschenstreifen bereits für eine Marke von Bolzenschußgeräten fertigen, die Hindernisse für die Aufnahme der Fertigung solcher Produkte für andere Marken von Bolzenschußgeräten relativ geringfügig sind. Ausserdem stellen auch Bolzenschußgeräte einen getrennten relevanten Markt dar, was in diesem Fall berücksichtigt werden muß. (56) Während Hilti folglich auf den getrennten relevanten Märkten für Kartuschenstreifen und Bolzen im allgemeinen potentieller Wettbewerber ist, ist sie auf den Märkten für Kartuschenstreifen und Bolzen für die Verwendung in ihren eigenen Bolzenschußgeräten direkter Wettbewerber. Hiltis Kartuschenstreifen sind in der ganzen Gemeinschaft patentrechtlich geschützt (mit Ausnahme Griechenlands und Deutschlands, wo die Patente 1986 erloschen, und des Vereinigten Königreichs, wo die Patente den Regelungen über die Zwangslizenz unterliegen). Im Vereinigten Königreich beansprucht Hilti ausserdem Urheberrechtschutz für ihre Kartuschenstreifen. Das hat unabhängige Hersteller von Kartuschenstreifen daran gehindert, solche Streifen zu fertigen oder zu verkaufen. Bei Bolzen besteht jedoch kein solches rechtliches Hindernis; ohne Hiltis Politik, den Verkauf von Bolzen mit dem Verkauf patentierter Kartuschenstreifen zu koppeln, oder Maßnahmen gleicher Wirkung bestuenden für andere Bolzenhersteller keine bedeutenden Hindernisse, die ihrem Zutritt zum Markt für Hilti-kompatible Bolzen entgegenstuenden. Der räumlich relevante Markt für Bolzenschußgeräte und Hilti-kompatible Treibladungen ist die gesamte EWG. Die Produkte können wegen des Fehlens jeder künstlichen Schranke in jeden Teil der EWG und ohne aussergewöhnliche Kosten transportiert werden. Die Auffassung von Hilti (57) Die Kommission akzeptiert nicht die von Hilti vorgetragene Ansicht, daß Bolzenschußgeräte, Kartuschenstreifen und Bolzen als ein integrales System anzusehen sind: Direktbefestigungssysteme. Gerade die Tatsache, daß es unabhängige Hersteller von Bolzen und Kartuschenstreifen gibt, die keine Bolzenschußgeräte fertigen, zeigt, daß für diese Artikel unterschiedliche Lieferbedingungen gelten. Ausserdem lassen sich einige Hersteller von Bolzenschußgeräten zumindest einen Teil ihrer Treibladungen von unabhängigen Herstellern von Bolzen und Kartuschenstreifen liefern. Hilti selbst zieht Dynamit Nobel und Cartoucherie de Survilliers (und früher Fiocchi) heran, die ihre Tochter- und Vertriebsunternehmen unabhängig und direkt mit Kartuschenstreifen beliefern. Einige unabhängige Bolzenhersteller liefern auch Bolzen an Hersteller von Bolzenschußgeräten. Schließlich sollte auf der Nachfrageseite bemerkt werden, daß der Kauf eines Bolzenschußgeräts eine Kapitalinvestition ist, die bei normalem Gebrauch über einen relativ langen Zeitraum gebraucht und amortisiert wird. Kartuschenstreifen und Bolzen stellen laufende Ausgaben für Anwender dar und werden dem jeweiligen Bedarf entsprechend gekauft. Bolzenschußgeräte und Treibladungen werden nicht zusammen gekauft; die Kaufentscheidung hängt von unterschiedlichen Erwägungen ab. Auf diese Umstände wurde in Hiltis Schreiben vom 23. März 1983 an die Kommission hingewiesen, in dem Bolzen, Kartuschenstreifen und Bolzenschußgeräte tatsächlich als getrennte Märkte angesehen werden. Es darf infolgedessen der Schluß gezogen werden, daß für Bolzenschußgeräte, Kartuschenstreifen und Bolzen selbst wenn zwischen ihnen ein Zusammenhang besteht, unterschiedliche Liefer- und Nachfragebedingungen gelten und daß sie getrennte Produktmärkte darstellen. (58) So wie die Kommission nicht akzeptieren kann, daß Direktbefestigungssysteme als ein einziger Markt anzusehen sind, akzeptiert die Kommission nicht Hiltis Ansicht, daß diese Systeme Teil des relevanten Marktes der Befestigungssysteme im allgemeinen für die Bauindustrie sind. Es mag sein, daß für jede Montageart, die mit Bolzenschußgeräten ausgeführt werden kann, mindestens eine technisch annehmbare Alternative besteht. Befestigungen können mit Handbohrern oder Handbohrmaschinen und in bestimmten anderen Fällen durch Punktschweissen, mit gewindefurchenden Schrauben, Nieten oder Bolzen und Muttern vorgenommen werden. Aus nachstehenden Gründen stellen keine dieser Befestigungsmethoden Teil des gleichen relevanten Marktes wie Bolzenschußgeräte dar. (59) Auf der Lieferseite werden die einzelnen Arten von Befestigungsgeräten in der Regel mit völlig getrennten Technologien, nach unterschiedlichen Lieferbedingungen und im allgemeinen von unterschiedlichen Firmen hergestellt (z. B. Bolzenschußgeräte und Punktschweißgeräte). (60) Auf der Nachfrageseite ist die Kommission der Auffassung, daß, wenn Direktbefestigungssysteme und andere Befestigungsmethoden Teil des gleichen relevanten Marktes sein sollen, geringfügige, jedoch bezeichnende Erhöhungen (Kürzungen) des Preises eines Bolzenschußgerätes, eines Bolzens oder einer Kartusche zumindest eine spürbare Verlagerung der Nachfrage auf die alternative Befestigungsmethode (beziehungsweise von ihr weg) verursachen müssten. Mit anderen Worten, die einzelnen Befestigungsmethoden müssten allein aufgrund von geringfügigen Kostenveränderungen austauschbar sein. Nur unter diesen Umständen wäre es ausgeschlossen, daß eine Firma mit einem bedeutenden Anteil des Absatzes einer Befestigungsmethode in der Lage ist, eine nennenswerte Wirtschaftsmacht auszuüben und unabhängig von Kunden oder Wettbewerbern zu handeln. Wenn diese Umstände vorliegen, würde jedoch solche unabhängige Handlung oder Ausübung von Wirtschaftsmacht durch den Hersteller einer Befestigungsmethode einen starken Rückgang der Nachfrage nach der betreffenden Befestigungsart und einen entsprechenden Anstieg der Nachfrage nach anderen Befestigungsmethoden verursachen. Diese Erwägung ist infolgedessen für die Definition des relevanten Marktes für die Zwecke der Wettbewerbsregeln bedeutsam. Bei den betreffenden Produkten kann die jeweilige Nachfrage nach den einzelnen Arten von Befestigungsmethoden jedoch nicht so preissensibel sein, daß die Folge davon ist, daß sie Teil des gleichen relevanten Marktes sind. Tatsächlich wurden trotz Hiltis Verhalten keine solchen Verlagerungen festgestellt. Die Gründe dafür werden weiter unten dargelegt. (61) Viele Faktoren bestimmen die Wahl einer Befestigungsmethode, die für eine ganz bestimmte Montage an einem bestimmten Ort verwendet werden soll, insbesondere 61.1. die einzelnen technischen Möglichkeiten, eine bestimmte Befestigung vorzunehmen, die Art der zu befestigenden Werkstoffe und die Zuverlässigkeit des erforderlichen Geräts unter Berücksichtigung der am Befestigungsort herrschenden Bedingungen; 61.2. die Verfügbarkeit des Geräts und die praktische Durchführbarkeit der einzelnen technischen Möglichkeiten für die betreffende Montage; 61.3. die Tragfähigkeit und die erforderliche Dauerhaftigkeit der vorzunehmenden Befestigung; 61.4. die technischen Kentnisse oder Erfahrungen der für die Ausführung der Befestigung verfügbaren Arbeitskräfte; 61.5. Vorschriften und Gesetzte im Bauwesen; 61.6 Zeitzwänge für die Beendigung der Montage oder des Vertrags; 61.7. die Kosten der Befestigungen, die nicht nur die Kosten des Materials (Bolzen und Kartusche im Falle der Direktbefestigungssysteme) umfassen, sondern auch die Vorbereitungszeit für die Montage und die für die Vornahme der Befestigungen erforderliche Zeit (Lohn des Monteurs), darunter auch, soweit erforderlich, für die Erschließung von Stromquellen. (62) Direktbefestigungssysteme weisen daher bestimmte Merkmale auf, die sich mitunter radikal von anderen Befestigungsm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.