Europäische Union

88/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0138. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ußgeräte und Treibladungen in der EWG (21) Hilti betrieb in der EG in der Regel eine Vertriebspolitik des direkten Verkaufs an Endverbraucher. In Belgien, Deutschland, Frankreich, Spanien, Irland und dem Vereinigten Königreich ist Hilti über 100 %ige Tochtergesellschaften tätig. In Portugal, Italien, Griechenland, Dänemark und den Niederlanden hat Hilti lokale Alleinvertriebsunternehmen ausgewählt, die aufgrund der internationalen Hilti-Vereinbarung eng an Hilti gebunden sind. Die Vereinbarungen mit diesen unabhängigen Vertriebsunternehmen enthalten die meisten, wenn nicht alle der folgenden Merkmale: a) Dem Vertriebsunternehmen werden Alleinverkaufsrechte für das Land eingeräumt, in dem es tätig werden soll; b) das Vertriebsunternehmen erklärt sich damit einverstanden, nur an Endverbraucher direkt zu verkaufen; c) das Vertriebsunternehmen darf keine Erzeugnisse, die unmittelbar mit Hilti-Erzeugnissen im Wettbewerb stehen, herstellen, verkaufen oder damit handeln; d) Hilti wird dem Vertriebsunternehmen mit allen erforderlichen Informationen und der erforderlichen Ausbildung helfen; e) das Vertriebsunternehmen ist damit einverstanden, die allgemeine Politik der internationalen Hilti-Gruppe gemäß der internationalen Hilti-Satzung, die eine enge Zusammenarbeit zwischen den Parteien vorsieht, zu befolgen. f) Es steht dem Vertriebsunternehmen frei, seine Preise nach Konsultationen mit Hilti und unter Berücksichtigung der Preispolitik der internationalen Hilti-Gruppe festzusetzen. (22) In einigen Mitgliedstaaten hat Hilti damit begonnen, an Nichtendverbraucher wie Ausrüstungs-Verleihfirmen oder andere Vertriebsunternehmen zu verkaufen, die eine kleine, aber bezeichnende und immer bedeutendere Rolle beim Vertrieb von Bolzenschußgeräten und Treibladungen spielen. Es gibt keine förmlichen Vertriebsvereinbarungen mit diesen Abrüstungs-Verleihfirmen oder sonstigen Vertriebsunternehmen. Insbesondere im Vereinigten Königreich, in Dänemark und Spanien entfällt nunmehr ein bedeutender, wenn auch noch nicht sehr grosser Anteil von Hiltis Verkaufsvolumen auf den nicht direkten Verkauf (1). (23) Andere Bolzenschußgerätehersteller verwenden eine Vielzahl unterschiedlicher Vertriebssysteme. Einige Hersteller sind über 100 %ige Tochterunternehmen tätig und in geringerem Masse über Alleinvertriebsunternehmen für bestimmte Mitgliedstaaten, bei einer Politik des direkten Verkaufs an Endverbraucher. Andere, oft kleinere Hersteller halten sich an eine Kombination des direkten Verkaufs an Endverbraucher und des Verkaufs über Händler oder Ausrüstungs-Verleihfirmen, die auf einer informellen und nicht ausschließlichen Grundlage organisiert sind. Eine Minderheit wird hauptsächlich über Händler oder Ausrüstungs-Verleihfirmen auf einer informellen und nicht ausschließlichen Grundlage tätig. (24) Wegen ihrer relativ kleinen Grösse verkaufen die unabhängigen Bolzenhersteller, darunter auch die Beschwerdeführer, die derzeit Bolzen für die Verwendung in Hilti- und anderen Bolzenschußgeräten herstellen, normalerweise über Ausrüstungs-Verleihfirmen oder ähnliche Vertriebsunternehmen/Händler. Eurofix hat ausserdem seine eigenen Verkäufer, die direkte Geschäfte mit Endverbrauchern abschließen. III. BESCHWERDEN UND VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG e) Beschwerden (25) Durch förmlichen Antrag vom 7. Oktober 1982 nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 reichte Eurofix bei der Kommission die Beschwerde ein, daß Hilti gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstossen habe. Eurofix behauptete, daß die Hilti AG über ihre EG-Tochtergesellschaften eine Geschäftsstrategie betrieb, die den Ausschluß von Eurofix vom Markt für mit Hilti-Erzeugnissen kompatiblen Bolzen bezweckte. Im wesentlichen behauptet Eurofix folgendes: Hilti habe sich geweigert, unabhängigen Händlern oder Vertriebsunternehmen für Hilti-Erzeugnisse Kartuschenstreifen ohne das erforderliche Sortiment an Bolzen zu liefern; um seine Bolzen für Hilti-Bolzenschußgeräte zu verkaufen, habe Eurofix daraufhin versucht, selbst Lieferungen von Kartuschenstreifen zu erhalten; Hilti habe seinen unabhängigen Händler in den Niederlanden veranlasst, Lieferungen von Kartuschenstreifen einzustellen, die Eurofix bisher aus dieser Quelle erhalten hatte; Eurofix seien auch nach einer direkten Anfrage bei Hilti Lieferungen von Kartuschenstreifen verwehrt worden. Eurofix beantragte auch eine gesetzlich erhältliche Lizenz, deren Bedingungen später vom Präsidenten des britischen Patentamtes festgelegt wurden. Hilti gab dem Beschwerdeführer gegenüber klar zu erkennen, daß ihrer Ansicht nach solch eine Patentlizenz keine Lizenz aufgrund von Urheberrechten, die Hilti ihrer Auffassung nach im Vereinigten Königreich hat, beinhaltet. (26) Bauco richtete eine ähnliche Beschwerde an die Kommission, in der er angab, Hilti habe gegen Artikel 86 verstossen, und einstweilige Anordnungen beantragt. Durch förmlichen Antrag vom 26. Februar 1985 nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 behauptete Bauco folgendes: Seine Kunden könnten Hilti-Kartuschenstreifen nicht ohne Bolzen kaufen, was es Bauco erschwere, seine Bolzen zu verkaufen; Hilti weigere sich Kartuschenstreifen an Banco zu liefern; Baucos Versuche, über Dritte Kartuschenstreifen von Hiltis unabhängigem Vertriebsunternehmen in den Niederlanden zu kaufen, seien abgeblockt worden; bei Kunden von Bauco verringere Hilti den Preisnachlaß für Hilti-Erzeugnisse, weil diese Kunden Bauco-Bolzen kauften. Ausserdem weigere sich Hilti, Bauco eine Lizenz für die Herstellung oder die Einfuhr von Kartuschenstreifen zu gewähren. Als Bauco solche Streifen herstellte oder importierte, strengte Hilti ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Urheberrechts- und Patentrechtsverletzung an. Dauraufhin habe Bauco am 4. Dezember 1984 einer Vereinbarung zugestimmt, der zufolge Bauco Kartuschenstreifen einer Konstruktion, der Zeichnungen, für die Hilti das Urheberrecht habe, zugrunde lägen, oder die Hiltis Patente verletzte, weder verkaufen, importieren noch herstellen darf. Bauco beantragte eine gesetzlich erhältliche Lizenz, befürchtet jedoch, daß eine nach dem Patentgesetz erhältliche Lizenz wegen Hiltis angeblichem Urheberrecht von geringem Wert sein wird. Die Bedingungen der Lizenz sind später vom Präsidenten des Patentamtes festgelegt worden. (1) PASA UK ist im Vereinigten Königreich der Wirtschaftsverband für Direktbefestigungssysteme. (1) Der Anteil der Kunden, die durch nicht direkte Verkäufe bedient werden, ist offenbar viel höher als der Anteil am Verkauf, weil Hilti normalerweise Großkunden direkt bedient, während kleine Kunden in der Regel von Ausrüstungs-Verleihfirmen oder Vertriebsunternehmen bedient werden. f) Das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die spätere Verpflichtungserklärung von Hilti (27) Speziell aufgrund des Antrags von Bauco auf Erlaß einstweiliger Anordnungen richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Hilti gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und führte auch eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 in den Geschäftsräumen der Hilti GB durch. (28) Nach einer Analyse der auf diese Weise eingeholten Informationen gelangte die Kommission zu der Ansicht, daß es prima facie begründet erschien, daß Hilti am Markt für Bolzenschußgeräte wie auch für Treibladungen eine beherrschende Stellung innehatte und diese Stellung insofern mißbraucht hatte, als sie u. a. die Lieferung von Kartuschenstreifen vom Kauf von Bolzen abhängig machte. Die Kommission eröffnete infolgedessen das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und sandte Hilti am 9. August 1985 eine Mitteilung mit Beschwerdepunkten, die eine Entscheidung mit einstweiligen Anordnungen zur Folge haben sollte. (29) Statt in dem Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen, bot Hilti am 27. August 1985 - ohne Schaden für die eigenen Rechte - eine Verpflichtungserklärung an, die von der Kommission auch angenommen wurde, die bis zum Abschluß der Untersuchung der Kommission und ihrer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gelten sollte (1). Für die Dauer dieser Verpflichtungserklärung sagte Hilti zu, daß sie den Verkauf von Kartuschenstreifen nicht mehr mit dem Verkauf von Bolzen koppeln würde und bei der Gewährung von Preisnachlässen Aufträge für Kartuschenmagazine allein nicht unterschiedlich behandeln oder Maßnahmen gleicher Wirkung ergreifen würde. Nach dieser Verpflichtungserklärung schloß die Kommission ihre Prüfung ab, die zu dieser Entscheidung geführt hat. IV. HILTIS GESCHÄFTLICHES VERHALTEN g) Kopplung von Kartuschenstreifen und Bolzen (30) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß es Hiltis Politik war, bestimmte Endverbraucher oder Vertriebsunternehmen (wie Ausrüstungs-Verleihfirmen) nur dann mit Bolzen zu beliefern, wenn die Bolzen mit den dafür erforderlichen Kartuschenstreifen gekauft wurden. In Antwort auf ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 stritt Hilti ursprünglich ab, daß eine Kopplung dieser Art erfolge. »Die Verkäufer von Hilti GB bieten ein komplettes Hilti-Befestigungssystem an, es besteht jedoch kein Zweifel, daß jeder Teil des Systems getrennt und unabhängig von den anderen Teilen erhältlich ist . . . und es besteht kein Zweifel, daß es unabhängige Märkte für Schußgeräte, die nur einmal an einen bestimmten Endverbraucher verkauft werden, und für dafür erforderliches Zubehör wie Kartuschen und Befestigungselemente (Bolzen) gibt, die allgemein ersetzt werden müssen." . . . »Es steht den Kunden von Hilti-Werkzeugen frei, Bolzen und Kartuschen dort zu bestellen, wo immer sie es wollen" (Schreiben von Hilti vom 23. März 1983, Ziffer 1.2) (2). (31) Die Ermittlungen ergaben jedoch folgenden Sachverhalt. 31.1. In ihren Beschwerden gaben Eurofix und Bauco an, daß sich für ihre Kunden Schwierigkeiten ergaben, wenn sie von Hilti Kartuschenstreifen ohne Bolzen bestellten. Für Eurofix besteht diese Schwierigkeit bereits ab 1981. Kunden von Bauco haben von 1984 an Schwierigkeiten gehabt, als Bauco mit dem Verkauf Hilti-kompatibler Bolzen begann. 31.2. In Antwort auf Schreiben über die Marktsituation, die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 versandt wurden, behaupteten ein dänischer und ein deutscher unabhängiger Bolzenhersteller, es sei Hiltis Praxis, Bolzen und Kartuschenstreifen miteinander zu koppeln, was ihnen den Verkauf ihrer Bolzen erschwere. 31.3. Aus der internen Dokumentation der Hilti GB, die den mit der Nachprüfung beauftragten Bedienteten der Kommission zur Verfügung gestellt wurde, ergibt sich, daß eine solche Kopplung bei bestimmten Kunden vorgenommen wurde. In dem Schreiben der Hilti GB an die Hilti AG vom 17. Mai 1983 betreffend einen Kunden von Eurofix heisst es: »Dem Kunden ist nunmehr mitgeteilt worden, daß der Verkauf von Kartuschen allein eingestellt wurde (der Kunde wurde über diese Liefereinschränkung in mündlicher Form unterrichtet; schriftlich liegt ihm nichts Entsprechendes vor.)". In dem internen Vermerk von Hilti GB vom 24. Juni 1983 an den Verkaufsstab der Midland-Region betreffend einen anderen Kunden von Eurofix heisst es, daß dieser Kunde ». . . Hilti-Kartuschen in grossen Mengen wollte. Diese werden offenbar in Verbindung mit Profix (Eurofix)-Bolzen benötigt und sollten unter keinen Umständen einem Kunden geliefert werden. Werden ähnliche Ersuchen an Sie gerichtet, verständigen Sie bitte sofort Ihren Distrikt-Manager". 31.4. Im allgemeinen gilt, daß Bestellungen nicht erfuellt werden, wenn Hilti der Auffassung ist, daß die Kartuschen mit Bolzen verwendet werden sollen, die Hilti einseitig möglicherweise als nicht sicher ansieht. Offenbar ist Hilti der Auffassung, daß jede Verwendung von Bauco- oder Eurofix-Bolzen in Hilti-Bolzenschußgeräten nicht sicher ist (1). (32) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erkennt Hilti an, daß in Einzelfällen die Belieferung von Kunden mit Kartuschenstreifen ohne Bolzen verweigert wurde. Für die Zeit nach der Verpflichtungserklärung von Hilti geben beide Beschwerdeführer an, daß es nunmehr leichter ist, ihre Bolzen zu verkaufen, da Kartuschenstreifen in der Regel von Hilti ohne eine entsprechende Lieferung von Bolzen zur Verfügung gestellt werden. h) Diskriminierung im Zusammenhang mit Bestellungen von Kartuschen allein (33) In Fällen, in denen Hilti nicht die oben beschriebene Kopplung vornahm, versuchte sie, den Verkauf von Bolzen von Wettbewerbern durch eine Politik niedrigerer Preisnachlässe bei Aufträgen für Kartuschen ohne Bolzen zu stoppen. Die Kürzung der Preisnachlässe hängt nicht in erster Linie mit einem objektiven Kriterium wie der Menge zusammen, sondern lag im wesentlichen darin begründet, daß der Kunde Bolzen von Wettbewerbern kaufte. (34) In diesem Punkt ergibt sich folgender Sachverhalt: 34.1. In seiner Beschwerde behauptete Bauco, die normalen Preisnachlässe seiner Kunden seien von Hilti wegen des Kaufes von Bauco-Bolzen reduziert worden. 34.2. Aus der internen Dokumentation der Hilti GB, die den mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission vorgelegt wurde, ergibt sich, daß niedrigere Preisnachlässe benutzt wurden, um zu versuchen, den Verkauf von Bolzen von Wettbewerbern zu stoppen. In dem Schreiben der Hilti GB vom 17. Mai 1983 an die Hilti AG über den Fall eines Eurofix-Kunden heisst es: »Sein Rabatt bei DX-Kartuschen würde erheblich reduziert und nur dann in gleicher Höhe gewährt, wenn gleiche Mengen von Befestigungselementen mit den Kartuschen gekauft werden." Das schließt sich an das Schreiben des betreffenden Kunden vom 9. Mai 1983 an die Hilti GB an, in dem er um seinen gewöhnlichen Rabatt für eine grosse Kartuschenbestellung bat. In den internen Anweisungen der Hilti GB vom 6. Februar 1981 an alle Distrikt-Manager heisst es: »Sie müssen sicherstellen, daß Kunden, die von Profix Bolzen für die Verwendung in Hilti-Werkzeugen kaufen, nach einer angemessenen Frist nach einer entsprechenden Benachrichtigung von ihnen nicht mehr Werkzeug-Wartungsleistungen am Ort des Gebrauchs, Ausbildungshilfe, technische Beratung und Preisnachlässe für Kartuschen erhalten. Es muß den Anwendern klargemacht werden, daß solche Hilti-Leistungen für Käufer von Profix-Bolzen nicht erhältlich sind." Ein weiteres Beispiel ist das Schreiben der Hilti GB vom 23. Mai 1985 an einen der Kunden von Bauco, in dem erklärt wurde, Hilti beabsichtige, den Preisnachlaß zu reduzieren. Aus internen Hilti-Unterlagen ergibt sich, daß Hilti sich darüber im klaren war, daß es schwierig sein würde, die Belieferung alter oder regelmässiger Kunden zu verweigern, daß eine Senkung der Rabatte jedoch die gleiche Wirkung haben könnte. Der Rabatt der Fa. Firth Industrial Services (ein bedeutender Kunde von Bauco) wurde auch erheblich reduziert, ebenso der der Fa. Sandell Perkins. Diese Fälle werden weiter unten erörtert. 34.3. Bauco behauptete, daß insofern eine Diskriminierung hinsichtlich der Bestellungen von Kartuschen allein erfolgte, als einem seiner Kunden von Hilti mitgeteilt wurde, daß Bestellungen von über 5 000 Kartuschen ohne Bolzen vom regionalen Manager gebilligt werden müssten. 34.4. Angesichts der vom zweiten Beschwerdeführer vorgetragenen Fakten, jedoch vor der Nachprüfung in den Geschäftsräumen der Hilti GB, hat Hilti dieses Vorgehen nicht bestritten. In ihrem Schreiben vom 4. Juni 1985 an die Kommission erklärt Hilti folgendes: »Bei ihren Marktbemühungen versucht Hilti, die Kunden zu beeinflussen und dazu zu überreden, Hilti-Direktbefestigungssysteme nur mit Hilti-Lieferungen zu benutzen. In diesem Sinne versucht sie auch, Ausrüstungs-Verleihfirmen zu beeinflussen und dazu zu überreden, bei der Bestellung von Kartuschen die dazu erforderlichen Bolzen von Hilti zu kaufen. Bei diesen Bemühungen gewährt Hilti Ausrüstungs-Verleihfirmen, die sowohl Kartuschen als auch Bolzen erwerben, einen Preisnachlaß." Zu Bestellungen von über 5 000 Kartuschen wird in dem Schreiben weiter erklärt: »In diesen Fällen kann und wird der verantwortliche Manager auch häufig versuchen, den Kunden dazu zu überreden, auch die entsprechenden sonstigen Treibladungen von Hilti zu kaufen, und er kann einen Rabatt anbieten." Hiltis Schreiben vom 3. Oktober 1985, nach ihrer Verplichtungserklärung, an die Kommission bestätigt diese Ansicht: »Es mag durchaus stimmen, daß einer der Gründe, den Hilti einigen Ausrüstungs-Verleihfirmen für den Entzug der Vorzugsbehandlung (2), angab, deren Praxis war, für Hilti DX-Systeme Bolzen zu liefern, die Hilti in bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme nicht für zuverlässig genug ansah." 34.5. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwedepunkte erkennt Hilti an, daß es ihre allgemene Politik war, Sonderrabatte für den Kauf von Kartuschenstreifen plus Bolzen zu gewähren und/oder normale Rabatte bei Bestellungen von Kartuschenstreifen allein zu verweigern. i) Behinderung oder Verhinderung von Exporten (35) Hilti übte Druck auf ihre unabhängigen Vertriebsunternehmen, vor allem in den Niederlanden, aus, bestimmte Exportaufträge, vor allem für das Vereinigte Königreich, nicht zu erfuellen. Die Folge war, daß Hilti Niederlande nur bereit war, Exportaufträge für ausserhalb der EWG zu erfuellen. Die Erfuellung grosser Exportaufträge, darunter auch vom Vereinigten Königreich, wäre normalerweise für Hilti Niederlande rentabel; es liegt demnach auf der Hand, daß die mangelnde Lieferbereitschaft die Folge des oben beschriebenen Drucks bzw. die Überredung durch Hilti war. (36) In diesem Punkt ergibt sich folgender Sachverhalt: 36.1. Beiden Beschwerdeführern wurden Schwierigkeiten gemacht. 1981 kaufte Eurofix über einen Dritten Kartuschen von Hilti Niederlande zu einem Preis, der etwa die Hälte des damaligen Listenpreises im Vereinigten Königreich betrug. Weitere Versuche von Eurofix, Lieferungen zu erhalten, wurden vereitelt, als, so Eurofix, sich Hilti GB über die Quelle dieser Kartuschen auf dem britischen Markt klar wurde. Auch Bauco behauptete in seiner Beschwerde, daß er versuchte, über Dritte Kartuschen von Hilti Niederlande zu erhalten, weil die Preise erheblich niedriger waren. Die Antwort von Hilti Niederlande auf diesen Auftrag war, die Hilti AG habe Anweisungen gegeben, keine Kartuschen ohne Bolzen zu liefern. Nach weiteren Kontakten im Januar 1985 bot die Hilti Niederlande Kartuschen unter der Bedingung an, daß sie ausserhalb der EG exportiert würden. 36.2. Aus Hilti-Unterlagen, die auf ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 hin gesandt wurden, ergibt sich, daß Hilti Niederlande überredet wurde, Eurofix nicht zu beliefern; die Unterlagen bestätigen die obige Darstellung der Tatsachen. In ihrem Schreiben vom 23. März 1983 an die Kommission bemerkt Hilti, der erste Auftrag von Eurofix im Jahre 1981 sei erfuellt worden, weil er für den Export bestimmt gewesen sei, und ein Nachlaß sei gewährt worden, weil Hilti keine Ausbildungskosten entstanden seien. In ihrem Schreiben vom 21. Januar 1985 an die Kommission (bevor die zweite Beschwerde einging) gab Hilti der Kommission gegenüber weitere Einzelheiten zu diesem Aspekt des Falles an. Offenbar geschah folgendes: Nachdem die Hilti GB die Quelle der von Eurofix bezogenen Kartuschen festgestellt hatte, setzte sie sich mit der Hilti AG in Verbindung, die ein Rundschreiben an alle ihre Tochtergesellschaften und unabhängigen Vertriebsunternehmen sandte, in dem diese gewarnt wurden, Profix (Eurofix) nicht zu beliefern, der auf keine unabhängigen Lieferungen von Kartuschen zählen konnte (vgl. Hilti-Rundschreiben vom 14. Dezember 1981). In einem früheren Hilti-Rundschreiben vom 24. November 1981 wurde auch davor gewarnt, Profix (Eurofix) mit Kartuschen zu beliefern. Es wurde ausserdem davor gewarnt, an bestimmte andere, namentlich genannte unabhängige Vertriebsunternehmen für Hilti-Werkzeuge im Vereinigten Königreich Kartuschenstreifen zu liefern, die damals von der Hilti GB beliefert wurden und die im Verdacht standen, Profix zu beliefern. Ein weiteres Schreiben vom 17. Juni 1982 der Hilti AG, das an Hilti Niederlande gerichtet war, enthielt eine Musterantwort, mit der Aufträge von Profix (Eurofix) unter Anführung angeblicher Sicherheitserwägungen abgelehnt von sollten. (37) Nach der Verpflichtungserklärung haben beide Beschwerdeführer von Hilti Niederlande direkte oder indirekte Lieferungen von Hilti-Kartuschen erhalten können. j) Weigerung, Eurofix, Bauco oder andere Wettbewerber zu beliefern (38) Es ist Hiltis Politik, keine Kartuschen an unabhängige Bolzenhersteller oder an andere Hersteller von Bolzenschußgeräten zu liefern. Auf Anfragen hin hat sich Hilti stets geweigert, Eurofix und Bauco zu beliefern. k) Verzögerung oder Vereitelung einer Gewährung von Patentlizenzen (39) Um ihre Bolzen angesichts der vorgenannten Schwierigkeiten verkaufen zu können, versuchten die Beschwerdeführer, eigene unabhängige Lieferungen von Kartuschenstreifen, die weder von noch für Hilti hergestellt waren, zu erhalten. Solche unabhängigen Lieferungen erforderten eine Patentlizenz. Hilti war jedoch nicht bereit, Lizenzen zu gewähren. Obwohl von 1984 an im Vereinigten Königreich Lizenzen gesetzlich erhältlich waren, versuchte Hilti, die Gebühren so hoch festzusetzen, daß es praktisch einer Weigerung gleichkam. Sie erklärte ausserdem Lizenzbewerbern gegenüber, daß eine Patentlizenz keine Rechte nach dem Urheberrecht, das sie für sich für solche Kartuschenstreifen beanspruchte, einräume. (1) EG-Bull.-9-1985 (Ziffer 2.1.42). (2) Die zur Last gelegte Praxis wurde noch einmal im Schreiben von Hilti vom 4. Juni 1985 an die Kommission, vor der Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Hilti GB, abgestritten: »Hilti macht den Verkauf von Kartuschen an Endverbraucher oder Ausrüstungs-Verleihfirmen nicht vom Kauf ihrer Bolzen abhängig", obwohl diese Bemerkung eingeschränkt wurde - vgl. Randnummer 34.4. (1) Hiltis Behauptungen hinsichtlich der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit von nicht von Hilti hergestellten Bolzen werden auch weiter unten erörtert. (2) d. h. Verweigerung der normalen Mengenrabatte. (40) Hierzu ergibt sich folgender Sachverhalt: 40.1. In Hiltis Schreiben vom 20. November 1984 an Eurofix wurde erklärt, es sei Hiltis Politik, keine Patentlizenzen zu gewähren, daß sie jedoch, da Eurofix eine Lizenz gesetzlich erhalten könne, eine Gebühr von 28 % vorschlage. Hilti bemerkte ferner, daß solch eine Lizenz keine Rechte im Rahmen von Hiltis angeblichem Urheberrecht einräume. 40.2. Baucos Antrag auf eine gesetzlich erhältliche Lizenz (vorgeschlagene Gebühr 2 %) wurde auf die gleiche Weise beschieden - vgl. Hiltis Schreiben vom 18. Mai bzw. 20. August 1984, in denen eine Gebühr von 28 % vorgeschlagen und vor einer Verletzung von Hiltis angeblichem Urheberrecht gewarnt wurde. Bauco begann mit der Herstellung von Kartuschen, bevor ihm eine gesetzlich erhältliche Lizenz gewährt worden war. Hilti strengte daraufhin ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unter Berufung auf angebliche Urheberrechts- und Patentverletzungen an. In einer einstweiligen Anordnung des High Court wurden Bauco Geschäfte mit Kartuschenstreifen untersagt, die Hiltis Patent und angebliches Urheberrecht verletzten. 40.3. Aus Hiltis internem Schreiben vom 25. Juli 1984, das den mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission vorgelegt wurde, erhellt eindeutig, daß Hilti wusste, daß sie eine gesetzlich erhältliche Lizenz gewähren musste, jedoch »eine hohe Lizenzgebühr verlangte in der Absicht, daß Bauco dieses Angebot ablehnen würde" (1). 40.4. Da Hilti zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens die von Eurofix vorgeschlagene Zahl nicht bestritt, legte der Präsident des Patentamtes die Gebühr in der von Eurofix beantragten Höhe von 3p je Streifen fest (d. h. etwa 5 % von Hiltis Listenpreis). Hiltis ursprünglicher Vorschlag lag demnach 600 % über der vom Patentamt festgesetzten Zahl. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.