Europäische Union

2009/155/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6743) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

el 92 und 93 EG-Vertrag sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (39), ergänzt durch die Mitteilung der Kommission über gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (40), vorgesehen sind, erscheinen auf den vorliegenden Fall anwendbar. (88) Im Übrigen hat die Kommission zwar in Ausnahmefällen bestimmte Betriebsbeihilfen im Luftverkehrssektor auf der Grundlage der im Jahr 2000 geänderten (41) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 für Luftverkehrsunternehmen genehmigt, die von Gebieten in äußerster Randlage aus betrieben werden, um Mehrkosten auszugleichen, die aus den ständigen Nachteilen der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Gebiete erwachsen, doch kommt auch diese Ausnahme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. (89) Hinsichtlich der oben genannten Ausnahmen stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden in ihren Schreiben auch nicht geltend gemacht haben, das diese Ausnahmen im vorliegenden Fall anwendbar wären. (90) Zu dem von den italienischen Behörden vorgebrachten Argument, wonach es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der territorialen Kontinuität notwendig gewesen sei, die von Alitalia erbrachten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu garantieren, stellt die Kommission fest, dass diese nicht weiter ausgeführte Behauptung allein nicht ausreicht, um die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar einzustufen. (91) Die Kommission geht davon aus, dass die fragliche Beihilfemaßnahme in Anwendung der Leitlinien von 2004 nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden kann. Alitalia kann zwar als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien eingestuft werden, jedoch sind im vorliegenden Fall die anderen kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt, um das fragliche Darlehen als Rettungsbeihilfe anzusehen. (92) Wie die Kommission erstens dazu feststellt, haben die italienischen Behörden nicht nachgewiesen, dass die fragliche Maßnahme keine unannehmbaren Austrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten verursacht hat (42). Die italienischen Behörden haben diesbezüglich lediglich geltend gemacht, dass der Privatisierungsprozess und in diesem Zusammenhang die Gewährung des fraglichen Darlehens ein Prozess von allgemeinem Charakter sei und die genannte Maßnahme Alitalia nicht in die Lage versetze, Wettbewerbsstrategien umzusetzen. Die italienischen Behörden haben aber keineswegs akute soziale Gründe dargelegt, die die Gewährung des fraglichen Maßnahme rechtfertigen könnten. (93) Zweitens haben die italienischen Behörden keine Zusage gemacht, innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Anwendung der Maßnahme entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder den Nachweis der vollständigen Rückzahlung des Darlehens zu erbringen (43). Die italienischen Behörden verweisen in ihren Schreiben sowohl auf einen bestehenden Umstrukturierungsplan als auch auf einen bestehenden Zeitplan für die Rückzahlung des fraglichen Darlehens. Einerseits kann die Kommission allein aufgrund der Behauptung der italienischen Behörden, dass die Aufstellung eines Umstrukturierungsplans Teil des 2006 begonnenen Prozesses zur Privatisierung Alitalias sei, nicht davon ausgehen, dass sie eine förmliche Zusage für die Übermittlung eines wirksamen Plans zur Umstrukturierung des Unternehmens innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung des Darlehens erhalten hat. (94) Andererseits ist der angebliche Zeitplan für die Rückzahlung des Darlehens, der im oben genannten Gesetzesdekret Nr. 93 erwähnt werde, kaum besser geeignet, die Kommission zu dem Schluss zu führen, dass die Voraussetzung von Ziffer 25 Buchstabe c der Leitlinien von 2004 erfüllt sind. Die Tatsache, dass das fragliche Darlehen so rasch wie möglich zwischen dem dreißigsten Tag nach Übertragung des Eigenkapitals Alitalias und dem 31. Dezember 2008 zurückzuzahlen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass sich die italienischen Behörden verpflichtet hätten, innerhalb von sechs Wochen nach der Gewährung des Darlehens durch das Gesetzesdekret Nr. 80, d. h. spätestens am 23. Oktober 2008, den Nachweis der vollständigen Rückzahlung zu erbringen. (95) Jedenfalls lassen die italienischen Behörden außer Acht, dass gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 93 der fragliche Darlehensbetrag im Falle einer Liquidierung des Unternehmens erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger gesamtschuldnerisch und im Verhältnis zum Eigenkapital zurückgezahlt wird, wodurch in diesem Fall jede Aussicht auf eine Rückzahlung in Frage gestellt ist. Die Erwähnung der Möglichkeit einer Liquidierung des Unternehmens in diesem Dekret kann im Übrigen nicht als Zusage Italiens betrachtet werden, innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Anwendung der Maßnahme einen Liquidationsplan vorzulegen. (96) Drittens haben die italienischen Behörden auch nicht nachgewiesen, dass die Höhe der fraglichen Beihilfe für den Erhalt des Unternehmens gerechtfertigt war [Ziffer 25 Buchstabe d der Leitlinien von 2004]. Sie erklärten in ihren Schreiben lediglich, dass der Gesamtbetrag der Maßnahme zugunsten Alitalias unbedingt notwendig und angemessen gewesen sei, um das Ziel des Fortbestands des Unternehmens und der Erhaltung seines Vermögens zu erreichen. Die Beschreibung der finanziellen Lage des Unternehmens lässt in diesem Zusammenhang entgegen den Behauptungen der italienischen Behörden in ihrem Schreiben an die Kommission vom 30. Mai 2008 eine solche Schlussfolgerung nicht zu. (97) Viertens kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Regel der Einmaligkeit der Beihilfe (44) von Alitalia eingehalten wurde, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe handelt. Nach den Leitlinien von 2004 gilt nämlich, dass die Kommission keine weiteren Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und seit der Gewährung der Rettungsbeihilfe bzw. seit dem Abschluss des Umstrukturierungszeitraums oder seit der Einstellung der Durchführung des Plans weniger als zehn Jahre vergangen sind. (98) Alitalia kam aber bereits in den Genuss einer Umstrukturierungsbeihilfe, die von der Kommission mit ihrer Entscheidung vom 18. Juli 2001 (45) genehmigt wurde, sowie einer Rettungsbeihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft für einen Überbrückungskredit in Höhe von 400 Mio. EUR, die von der Kommission per Beschluss vom 20. Juli 2004 (46) gebilligt wurde. Da seit der Gewährung dieser letzten Beihilfe noch keine zehn Jahre vergangen sind, hätte Alitalia die hier in Rede stehende Beihilfe nicht gewährt werden dürfen. (99) Allerdings sehen die Leitlinien von 2004 auch Ausnahmen von dieser Regel der einmaligen Gewährung vor. Einerseits stellt die Kommission jedoch fest, dass die Voraussetzungen von Ziffer 73 Buchstabe a oder b im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die italienischen Behörden haben übrigens auch nicht geltend gemacht, dass diese Ausnahmen im vorliegenden Fall anwendbar wären. (100) Andererseits hält die Kommission auch die Ausnahme in Bezug auf das Vorliegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, die in Ziffer 73 Buchstabe c der Leitlinien von 2004 vorgesehen ist, im vorliegenden Fall nicht für anwendbar. (101) Es ist daran zu erinnern, dass sich Alitalia seit mehreren Jahren wiederholt in finanziellen Schwierigkeiten befand, weshalb die Schwierigkeiten des Unternehmen, aufgrund deren die fragliche Maßnahme gewährt wurde, wohl kaum als außergewöhnliche, unvorhersehbare und vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände betrachtet werden können. (102) In diesem Zusammenhang ist auf die Beschreibung der finanziellen Lage Alitalias zu verweisen, wie sie in der Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001, im Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2004 und in der Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2005 dargelegt wurde, in denen die seit 1997 schwierige und seit 2001 besorgniserregende Lage des Unternehmens festgestellt wurde (47). Die sehr schwierige finanzielle Lage Alitalias zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Maßnahme belegt im Übrigen das Scheitern des der Kommission 2004 vorgelegten Umstrukturierungsplans, der Gegenstand der Entscheidung vom 7. Juni 2005 gewesen war (48). (103) Ferner belegen auch die Alitalia von den italienischen Behörden in den letzten Jahren gewährten Unterschützungsmaßnahmen das wiederholte Auftreten solcher finanziellen Schwierigkeiten (siehe Abschnitt 7) (49). (104) Diesbezüglich kann die besonders schwierige finanzielle Lage, in der sich Alitalia seit vielen Jahren befindet, auch nicht mit der äußerst schwierigen konjunkturellen Lage des Luftverkehrssektors, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Anstieg des Erdölpreises im ersten Halbjahr 2008 steht, erklärt werden. Laut dem bereits erwähnten Gesetzesdekret Nr. 80 vom 23. April wurde das Darlehen wegen der finanziellen Lage des Unternehmens und seines unmittelbaren Liquiditätsbedarfs gewährt, während das Gesetzesdekret Nr. 93 aufgrund der weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage des Unternehmens erlassen wurde und es ihm ermöglichen sollte, seinen Wert zu bewahren und dadurch die Aufrechterhaltung seines Betriebs sicherzustellen (50). (105) Die aktuelle konjunkturelle Entwicklung trägt zwar zweifellos dazu bei, die Schwierigkeiten Alitalias noch zu verstärken, Tatsache ist aber, dass diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten bereits zuvor bestanden und diese Konjunkturentwicklung überdies den gesamten Luftverkehr beeinträchtigt. (106) Folglich ist eine Abweichung von dem in den Leitlinien von 2004 verankerten Grundsatz der einmaligen Beihilfe unter den hier vorliegenden Bedingungen nicht gerechtfertigt. (107) Diese Analyse kann auch nicht durch eine Berufung Italiens auf die Bull-Entscheidung in Frage gestellt werden. (108) In jener Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls das Kriterium der einmaligen Beihilfe („one time, last time“) einer Genehmigung der von Frankreich angemeldeten Beihilfe nicht im Wege stand, obwohl die Frist von 10 Jahren bis zur Gewährung einer neuen Umstrukturierungsbeihilfe noch nicht abgelaufen war. Wie die Kommission in dieser Entscheidung erläuterte, war der Grundgedanke des Prinzips der einmaligen Beihilfe, nämlich jede missbräuchliche Förderung zu verhindern, respektiert worden, denn Frankreich hatte Bull nicht künstlich am Leben erhalten, obwohl das Unternehmen immer wieder vor den gleichen Schwierigkeiten stand. (109) Hierzu ist jedoch anzumerken, dass für das Unternehmen Bull die Leitlinien von 1999 (51) und nicht wie im hier vorliegenden Fall die von 2004 galten. Im Gegensatz zu den Leitlinien von 1999 sehen die Leitlinien von 2004 aber vor, dass bei der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe auf eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe nicht vorherige Umstrukturierungsbeihilfen, sondern auch dem betreffenden Unternehmen gewährte Rettungsbeihilfen zu berücksichtigen sind. Ferner stellt die Kommission fest, dass sich aus den Leitlinien von 2004 folgende Regelung ergibt: Um zu verhindern, dass Unternehmen, die nur mit wiederholter staatlicher Unterstützung überleben können, missbräuchlich gefördert werden, dürfen Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nur ein einziges Mal gewährt werden (siehe Ziffer 72). (110) Im Gegensatz zu den besonderen Umständen des Falls Bull (52) hängen überdies die Schwierigkeiten Alitalias, aufgrund deren die fragliche Maßnahme gewährt wurde, wie bereits festgestellt, nicht mit der ungünstigen Konjunkturentwicklung des Luftverkehrssektors zusammen. Außerdem handelt es sich — wie die Beschreibung der finanziellen Lage Alitalias seit 1997 belegt — um die gleiche Art von Schwierigkeiten wie sie das Unternehmen zuvor bereits hatte (siehe Erwägungsgründe 57 und 58), die sich im Gegensatz zur Sachlage des Falls Bull (53) mehrfach wiederholt haben. (111) Schließlich hatte Alitalia im Gegensatz zu den Ausführungen der Kommission in der Bull-Entscheidung (54) schon sowohl eine Umstrukturierungsbeihilfe als auch eine Rettungsbeihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft erhalten, wobei die Frist seit der Gewährung dieser Beihilfen nicht annähernd erreicht worden ist. (112) Daraus folgt, dass selbst wenn die kumulativen Voraussetzungen der Leitlinien von 2004 erfüllt wären und das fragliche Darlehen als Rettungsbeihilfe betrachtet werden könnte, was nicht der Fall ist, im vorliegenden Fall der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht eingehalten wurde und auch keine der Ausnahmen, die in Ziffer 73 der genannten Leitlinien vorgesehen sind, anwendbar ist. (113) All diese Erwägungen führen zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 7.4.   Rückforderung der Beihilfe (114) Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 88 EG-Vertrag] (55) alle Beihilfen, die rechtswidrig gewährt wurden und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, vom Begünstigten zurückgefordert werden müssen. (115) Da die fragliche Maßnahme Alitalia widerrechtlich gewährt wurde und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, muss sie von dem Unternehmen zurückgefordert werden (56). (116) Die Kommission bekräftigt, dass angesichts der ernsten finanziellen Schwierigkeiten Alitalias und der mit der Gewährung der fraglichen Maßnahme verknüpften Bedingungen ein privater Kapitalgeber dem Unternehmen überhaupt kein Darlehen gewährt hätte und schon gar kein Darlehen, dessen Betrag dem Eigenkapital des Unternehmens zuzuführen ist. Somit kommt die Kommission unter Berücksichtigung der Art der fraglichen Beihilfemaßnahme und der Umstände ihrer Gewährung zu dem Schluss, dass der Gesamtbetrag des Darlehens zurückzufordern ist. (117) Bei dieser Rückforderung sind außerdem die Zinsen zu berücksichtigen, die seit dem Zeitpunkt, ab dem die fragliche Beihilfe dem Unternehmen zur Verfügung stand, angefallen, nämlich vom 22. April 2008 bis zur tatsächlichen Rückzahlung (57). 7.5.   Schlussfolgerung (118) Die Kommission stellt fest, dass Italien die Beihilfemaßnahme in Form eines Darlehens an Alitalia in Höhe von 300 Mio. EUR, dessen Betrag dem Eigenkapital des Unternehmens zugeführt werden kann, widerrechtlich und unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (119) Italien muss daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Beihilfe, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, zurückzufordern. Die Rückforderung ist gegenüber dem Begünstigen, Alitalia, geltend zu machen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dem Unternehmen Alitalia gewährt hat und das dessen Eigenkapital zuzuordnen ist, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Italien muss die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurückfordern. (2)   Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinst. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (58) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (59) nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der bereits getroffenen und der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; c) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich alle Informationen über die zur Umsetzung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen vor. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlte Beihilfebeträge und Zinsen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. November 2008 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 34. (2)  Gesetzesdekret Nr. 80, Misure urgenti per assicurare il pubblico servizio di trasporto aereo (Dringlichkeitsmaßnahmen zur Sicherstellung des Luftverkehrs) (Gazzetta Ufficiale Nr. 97 vom 24.4.2008). (3)  Gesetzesdekret Nr. 93, Disposizioni urgenti per salvaguardare il potere di acquisto delle famiglie (Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft von Familien) (Gazzetta Ufficiale Nr. 127 vom 28.5.2008). (4)   ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 34. (5)   ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 6. (6)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (7)  Die Maßnahme, auf die sich diese Entscheidung bezieht, beruht auf den oben genannten Gesetzesdekreten Nr. 80 und 93. (8)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (9)  Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2008, siehe Erwägungsgrund 7. (10)   ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 81. (11)   ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 44. (12)   ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 28. (13)  Urteil vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. II-3871. (14)  Die Klage Alitalias gegen die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 hat das Gericht erster Instanz mit seinem Urteil vom 9. Juli 2008 in der Rechtssache T-301/01, Alitalia/Kommission, abgewiesen, (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht). (15)   ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 2. (16)   ABl. C 125 vom 24.5.2005, S. 7. (17)  Eine von AirOne gegen diese Entscheidung eingereichte Nichtigkeitsklage ist derzeit vor dem Gericht erster Instanz anhängig (Rechtssache T-344/02). (18)   ABl. L 69 vom 8.3.2006, S. 1. (19)  Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, Slg. I-289, Rdnr. 129. (20)  Die Maßnahme, auf die sich diese Entscheidung bezieht, beruht auf den oben genannten Gesetzesdekreten Nr. 80 und 93. (21)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. I-4103, Rdnr. 20-22. (22)  Siehe z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. I-1433, Rdnr. 21-22. (23)  Siehe z. B. das Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005 in der Rechtssache T-318/00, Freistaat Thüringen/Kommission, Slg. II-4179, Rdnr. 125). (24)  Laut Angaben der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2008 an die Kommission. (25)  Siehe die auf der Internetsite von Alitalia abrufbaren Finanzergebnisse (http://corporate.alitalia.com/en/investors/financial/index.aspx). (26)  Gesetzesdekret Nr. 97, Disposizioni urgenti in materia di monitoraggio e trasparenza dei meccanismi di allocazione della spesa pubblica, nonche’ in materia fiscale e di proroga di termini (Dringlichkeitsvorschriften in Bezug auf die Überwachung und Transparenz von Mechanismen für die Zuteilung staatlicher Mittel sowie auf steuerlichem Gebiet und zur Verlängerung von Fristen) (Gazzetta Ufficiale Nr. 128 vom 3.6.2008). (27)  Siehe Ziffer 9 des Schreibens der italienischen Behörden vom 12. Juli 2008 an die Kommission. (28)  Siehe Erwägungsgrund 12. (29)  Siehe Erwägungsgrund 5. (30)  Siehe obige Fußnote 6. (31)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (32)  Siehe obige Fußnote 6. (33)  Ein öffentliches Aktientauschangebot war Alitalia am 14. März 2008 unterbreitet und am 16. März von dessen Verwaltungsrat gebilligt worden. (34)  Siehe das o. g. Schreiben der italienischen Behörden vom 30. Mai 2008 an die Kommission. (35)  In der Pressemitteilung Alitalias vom 13. Mai 2008 hieß es: „The Board expressed its appreciation for the communication from Mr Bruno Ermolli and awaits a clear statement of intent which proves to be in line with the above indications in order to agree to the requested due diligence.“ („Der Verwaltungsrat würdigt die Mitteilung von Herrn Bruno Ermolli und erwartet eine klare Interessenbekundung entsprechend den obigen Angaben, um der beantragten Due-Diligence-Prüfung zuzustimmen.“) (http://corporate.alitalia.com/en/press/press/index.aspx). (36)  Siehe z. B. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, Breda Fucine Meridionali/Kommission, Slg. II-3437, Rdnr. 79). (37)  Siehe z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI, Slg. I-3547, Rdnr. 60. (38)  Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1). (39)   ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5. (40)   ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1. (41)   ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5. (42)  Siehe Ziffer 25 Buchstabe b der Leitlinien von 2004. (43)  Siehe Ziffer 25 Buchstabe c der Leitlinien von 2004. (44)  Siehe Abschnitt 3.1.1 Ziffer 25 Buchstabe e und Abschnitt 3.3 der Leitlinien von 2004. (45)  Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 (siehe obigen Erwägungsgrund 47). (46)  Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2004 (siehe obigen Erwägungsgrund 47). (47)  So heißt es in der Entscheidung vom 18. Juli 2001: „Trotz der stetigen Verbesserungen bei den Änderungen des Plans im Februar und Juni 1997, die der Kommission am 26. Juni 1997 mitgeteilt wurden, erscheint Alitalia als Unternehmen mit sehr hohem Risiko. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: […] Das Unternehmen befindet sich in einer finanziell äußerst schwierigen und prekären Situation. Nur durch die Erhöhung des Kapitals um 1 000 Mrd. ITL im Juni 1996 konnte Alitalia den Konkurs vermeiden, da sein Eigenkapital Anfang 1996 praktisch auf Null zurückgegangen und es hoch verschuldet war. Eine derart unausgewogene Finanzstruktur des Unternehmens kann für sich genommen einen marktwirtschaftlich handelnden Anleger angesichts der Größe des Unternehmens und der Höhe der beabsichtigten Investition von dem Vorhaben abhalten.“ Ferner ergibt sich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.