Europäische Union

2009/155/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6743) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hen Maßnahme nicht bereits verfügt habe und verlangt, dass von Alitalia die sofortige Rückzahlung der ihm von Italien gewährten 300 Mio. EUR gefordert wird. Außerdem betont Ryanair, dass die Gewährung des fraglichen Darlehens an Alitalia entgegen der Behauptung der italienischen Behörden auch nicht durch Gründe der öffentlichen Ordnung oder der territorialen Kontinuität zu rechtfertigen sei. Ryanair bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Verringerung des von Alitalia gehaltenen Marktanteils auf bestimmten Strecken. (46) Dagegen sind die European Travel Agents’ and Tour Operators’ Associations (ECTAAA) und die Guild of European Business Travel Agents (GEBTA) der Ansicht, dass die fragliche Maßnahme, mit der die Insolvenz von Alitalia verhindert werden soll, dem Schutz der Verbraucher diene, da es keine Vorschriften gebe, die die Fluggäste im Falle einer solchen Insolvenz des Unternehmens schützen würden. Ferner erklären ECTAA et GEBTA, dass die Gewährung des Darlehens die einzige vernünftige Lösung dargestellt habe, um die Insolvenz von Alitalia zu verhindern und den Privatisierungsprozess zu unterstützen. In Anbetracht der Aussichten für einen Neuanfang des Unternehmens, über die in der Presse berichtet werde, sei die Gewährung dieses Darlehens wirtschaftlich gerechtfertigt, um eine vollständige Umstrukturierung von Alitalia im Hinblick auf künftige Gewinnaussichten in Angriff zu nehmen. 6.   VORHERIGE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION IN BEZUG AUF ALITALIA (47) In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Analyse der Maßnahe zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission in Bezug auf Alitalia zuvor bereits folgende Entscheidungen erlassen hatte: — Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (11): Laut dieser Entscheidung betrachtete die Kommission die Kapitalerhöhung zugunsten Alitalias in Form einer Kapitalzufuhr in Höhe von 2 750 Mrd. italienischen Lire vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Zusagen als staatliche Beihilfe, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. — Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (12): Nachdem das Gericht erster Instanz die Entscheidung vom 15. Juli 1997 für nichtig erklärt hatte (13), erließ die Kommission eine neue Entscheidung zu der gleichen Kapitalerhöhung. In dieser neuen Entscheidung kam die Kommission zu der gleichen Schlussfolgerung wie in ihrer Entscheidung vom 15. Juli 1997, nämlich dass die Kapitalerhöhung zugunsten Alitalias eine staatliche Beihilfe darstellte, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (14). — Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2002, Beihilfe C 54/96 und N 318/02 — Dritte Tranche der von der Kommission am 18. Juli 2001 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten des Unternehmens Alitalia und neue Kapitalzuführung in Höhe von 1,4 Mrd. EUR (15): Mit dieser Entscheidung genehmigte die Kommission die oben genannte dritte Tranche (129 Mio. EUR) und stufte die erneute Kapitalerhöhung nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ein. — Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2004, Beihilfe N 279/2004 — Sofortmaßnahmen zur Umstrukturierung und Neubelebung von Alitalia (Rettungsbeihilfe) (16): Mit diesem Beschluss genehmigte die Kommission eine Rettungsbeihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft für einen Überbrückungskredit in Höhe von 400 Mio. EUR (17). — Entscheidung K(2005) 1651 [2006/176/EG] der Kommission vom 7. Juni 2005 über den Unternehmensplan zur Umstrukturierung der Fluggesellschaft Alitalia (18): In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. 7.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME NACH MASSGABE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (48) Nach Durchführung des förmlichen Prüfverfahrens, das nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet wurde, kommt die Kommission unter Berücksichtigung der von den italienischen Behörden und den Beteiligten vorgebrachten Argumente zu dem Schluss, dass die fragliche Maßnahme, nämlich das Alitalia gewährte Darlehen, dessen Betrag von 300 Mio. EUR dem Eigenkapital des Unternehmens zugeführt werden kann, eine staatliche Beihilfe darstellt, die im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig ist. 7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (49) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (50) Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats ist dann als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind: 1) die Maßnahme gewährt einen Vorteil und wird vom den Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert, 2) die Maßnahme ist selektiv und 3) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (19). (51) Nachfolgend wird dargelegt, aus welchen Gründen die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die fragliche Maßnahme alle diese Kriterien erfüllt. 7.1.1.   Gewährung eines Vorteils aus staatlichen Mitteln (52) Einerseits ist festzustellen, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um ein Darlehen handelt, dessen Betrag dem Eigenkapital von Alitalia zugeführt werden kann (20) und das unmittelbar vom italienischen Staat gewährt wurde und daher mit einer Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist. Außerdem ist die Maßnahme dem italienischen Staat zuzuordnen, denn der Beschluss über die Gewährung des genannten Darlehens wurde am 22. April 2008 vom italienischen Ministerrat gefasst und durch das Gesetzesdekret Nr. 93 vom 27. Mai 2008 vervollständigt. (53) Andererseits ist zur Frage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils zu bewerten, ob ein privater Kapitalgeber in vergleichbarer Lage zur Gewährung eine solchen Kapitalhilfe hätte veranlasst werden können. In dieser Hinsicht wies der Gerichtshof darauf hin, es sich bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muss, nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (21). (54) Ferner urteilte der Gerichtshof, dass ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen kann, das zur Sicherstellung seines Fortbestandes erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität — gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung — wieder zurückgewinnen kann. Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag anzusehen (22). (55) Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl das Vorliegen als auch der Umfang einer Beihilfe unter Berücksichtigung der Lage zum Zeitpunkt ihrer Gewährung zu beurteilten ist (23). (56) Bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers und der oben genannten Grundsätze ist im vorliegenden Fall der finanziellen Lage Alitalias und den Merkmalen des staatlichen Eingriffs Rechnung zu tragen. 7.1.1.1.   Finanzielle Lage Alitalias (57) In Bezug auf die finanzielle Lage Alitalias stellt die Kommission fest, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des fraglichen Darlehens durch das Gesetzesdekret Nr. 93 in ersten Schwierigkeiten befand. So beliefen sich die konsolidierten Verluste Alitalias im Jahr 2006 auf 626 Mio. EUR und im Jahr 2007 auf 495 Mio. EUR (24). (58) Überdies erlitt Alitalia nach den vom Unternehmen veröffentlichen Finanzinformationen im ersten Quartal 2008 Verluste vor Steuern in Höhe von 214,8 Mio. EUR, was eine Verschlechterung um 41 % gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum darstellt. Zudem erreichte die Nettoverschuldung Alitalias am 30. April 2008 eine Höhe von 1,36 Mrd. EUR, was einer Steigerung um 13 % gegenüber Dezember 2007 entspricht. Gleichzeitig sank die Liquidität des Unternehmens einschließlich kurzfristig verfügbarer Finanzguthaben am 30. April 2008 auf 174 Mio. EUR, was einen Rückgang um 53 % gegenüber Ende Dezember 2007 bedeutet (25). (59) Dieser Umstand geht auch klar aus dem Gesetzesdekret Nr. 80 hervor, demzufolge das fragliche Darlehen die Sanierung des Unternehmens ermöglichen und das Unternehmen in die Lage versetzen sollte, seinen unmittelbaren Liquiditätsbedarf zu decken (siehe Erwägungsgründe 57 und 58). (60) Ferner machten die italienischen Behörden in ihrer Antwort vom 30. Mai 2008 an die Kommission geltend, dass das Gesetzesdekret Nr. 93 aufgrund der Verschlechterung der finanziellen Lage des Unternehmens erlassen wurde und es ihm ermöglichen sollte, seinen Wert zu bewahren und die weitere Aufrechterhaltung seines Betriebs sicherzustellen. Wie sie in diesem Zusammenhang weiter darlegen, sollten die ergriffenen Maßnahmen verhindern, dass die Verluste zur Verringerung des Stammkapital und der Rücklagen unterhalb des gesetzlichen Mindestbetrags führen und deshalb ein Insolvenzverfahren (procedura concorsuale) eingeleitet und das Unternehmen liquidiert wird. (61) Am 3. Juni 2008 erließen die italienischen Behörden das Gesetzesdekret Nr. 97 (26), in dem ebenfalls auf die finanzielle Lage oben beschriebene Alitalias eingegangen und die obige Analyse bestätigt wird. (62) All diese Elemente lassen den Schluss zu, dass die finanzielle Lage Alitalias sowohl am Tag der Gewährung des Darlehens in Höhe von 300 Mio. EUR durch das Gesetzesdekret Nr. 80 als auch am Tag des Erlasses des Gesetzesdekrets Nr. 93 sehr ernst war, was die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2008 im Übrigen auch einräumen. Die Kommission hält es in dieser Hinsicht für angebracht festzustellen, dass die italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahren (27) gegen diese Beurteilung auch keine Einwände erhoben. (63) In diesem Zusammenhang hält es die Kommission ferner für angebracht, daran zu erinnern, dass sich die finanzielle Lage Alitalias seit 1997 verschlechtert hat und seit 2001 sehr ernst ist, wie es aus der Darlegung der finanziellen Lage des Unternehmens in den genannten Entscheidungen bzw. Beschlüssen der Kommission vom 18. Juli 2001, 20. Juli 2004 und 7. Juni 2005 (siehe Erwägungsgrund 47) auch hervorgeht. Die staatlichen Hilfsmaßnahmen, in deren Genuss das Unternehmen seit 1997 kam, machen hinreichend deutlich, dass der öffentliche Aktionär seit fast 10 Jahren den Schwierigkeiten des Unternehmens durch wiederholte Eingriffe entgegengetreten ist. 7.1.1.2.   Merkmale des staatlichen Eingriffs (64) Hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Maßnahme stellt die Kommission zunächst fest, dass für dieses Darlehen laut Gesetzesdekret Nr. 80 der Zinssatz gilt, der in der Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedstaaten anwendbar vom 1. Januar 2008 angegeben ist, sowie ab dem 1. Juli 2008 der Zinssatz entsprechend der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (28). Dieser Zinssatz wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 93 um 1 % angehoben (29). (65) Nun ist bezüglich der Mitteilung der Kommission über die ab dem 1. Juli 2008 geltenden (30) aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedstaaten, festzustellen, dass die darin enthaltenen Zinssätze des mittlere Zinsniveau widerspiegeln sollen, das in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf mittel- und langfristige Kredite (fünf bis zehn Jahre) mit normaler Besicherung angewandt wird. Nach Auffassung der Kommission können diese Zinssätze, selbst wenn sie um 1 % angehoben werden, nicht als angemessen gelten, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindet. Diese Mitteilung beruht im Übrigen auf der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze von 1997 (31), in der es heißt: „Der so festgestellte Referenzsatz ist ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen, wenn keine Privatbank zur Gewährung des betreffenden Darlehens bereit gewesen wäre“. Nach Ansicht der Kommission ist ein Aufschlag selbst von 100 Basispunkten auf den Referenzzinssatz, wie im Gesetzesdekret Nr. 93 vorgesehen, nicht geeignet, der besonders schwierigen Lage, in der sich Alitalia zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme befand, angemessen Rechnung zu tragen. (66) Bezüglich der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (32) — sofern sie überhaupt anwendbar ist, denn das Darlehen wurde vor ihrem Inkrafttreten gewährt und die Bewertung einer Beihilfe erfolgt zum Zeitpunkt ihrer Gewährung — genügt die Feststellung, dass die italienischen Behörden überhaupt nicht auf die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 11. Juni 2008 geäußerten Zweifel eingegangen sind. Die diesbezüglichen Zweifel der Kommission sind folglich nicht ausgeräumt. (67) Infolgedessen ist die Kommission der Ansicht, dass ein privater Kapitalgeber in einer mit der des italienischen Staates vergleichbaren Situation, sofern er Alitalia das fragliche Darlehen überhaupt gewährt hätte, den festgesetzten Zinssatz selbst mit einem Aufschlag von 100 Basispunkten — also dem Satz, der für ein Unternehmen in einer normalen finanziellen Lage gilt — keineswegs akzeptiert hätte. (68) Diese Einschätzung bezüglich der für die fragliche Maßnahme geltenden Zinssätze ist durch die Behauptungen der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2008 auch nicht entkräftet worden. In ihrer Stellungnahme erklärten die italienischen Behörden nämlich lediglich, ohne dies weiter auszuführen, dass der Zinssatz in einer Höhe festgesetzt worden sei, die einen direkten und dem Kapital angemessenen wirtschaftlichen Ertrag ermöglicht. (69) Die Kommission stellt weiter fest, dass der Beschluss der italienischen Regierung über die Gewährung des fraglichen Darlehens am 22. April 2008 gefasst wurde, nachdem am gleichen Tag das Konsortium Air France-KLM sein Kaufangebot für Alitalia zurückgezogen hatte (33), und dass das Gesetzesdekret Nr. 93 aufgrund der Verschlechterung der finanziellen Lage des Unternehmens erlassen wurde. Was immer auch die Gründe der Angebotsrücknahme durch Air France/KLM gewesen sind, die insbesondere mit der finanziellen Lage Alitalias zusammenhängen (34), es steht fest, dass der Beschluss über die Gewährung des fraglichen Darlehens unmittelbar nach dieser Rücknahmeentscheidung gefasst wurde. (70) In dieser Hinsicht kann die nicht weiter ausgeführte Behauptung der italienischen Behörden, dass das Scheitern dieses Geschäfts einem Privatisierungsvorhaben nicht entgegenstehe, nicht überzeugen, solange jeder Nachweis fehlt, dass zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens tatsächlich ein solches Vorhaben bestanden hat. Die Versuche zur Privatisierung des Unternehmens, auf die sich die italienischen Behörden in ihren Schreiben vom 30. Mai 2008 beziehen und die den Zeitraum von Ende 2006 bis Ende 2007 betreffen, sind kaum geeignet, den Beweis zu führen, dass es zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens wirklich alternative Verkaufsaussichten gegeben habe. (71) Auch das Schreiben von Herrn B. Ermolli an Alitalia, das die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2008 anführen und das ihnen zufolge das Interesse italienischer Unternehmer und Kapitalgeber an der Ausarbeitung eines Wiederbelebungsprojekts für das Unternehmen belegt, kann nicht als derartige Perspektive betrachtet werden (35). (72) In Bezug auf die Entwicklungen nach dem 30. Mai 2008, die von den italienischen Behörden in ihren Schreiben angeführt werden, und insbesondere auf den am 9. und 10. Juni 2008 zwischen Alitalia und Intesa Sanpaolo geschlossenen Vertrag genügt die Feststellung, dass zur Beurteilung der fraglichen Maßnahme nur die Umstände heranzuziehen sind, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung maßgeblich waren. Jedenfalls stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass Alitalia im Juni 2008 Intesa Sanpaolo damit beauftragte, eine Lösung für die Privatisierung des Unternehmens zu fördern und zu suchen, nicht als sichere und unmittelbare Perspektive für den Verkauf des Unternehmens gelten kann, da zum damaligen Zeitpunkt die Chancen für den Erfolg dieses Intesa Sanpaolo erteilten Auftrags völlig ungewiss waren. (73) In diesem Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Gewährung des fraglichen Darlehens durch den italienischen Staat kein einziger privater Alitalia-Aktionär gemeinsam mit dem Staat Hilfe geleistet hat, damit das Unternehmen seinen unmittelbaren Liquiditätsbedarf decken kann. (74) Die praktische Gleichzeitigkeit der Rücknahme des oben genannten Kaufangebots und der Darlehensgewährung durch die italienische Regierung, das Fehlen einer anderen Übernahmeperspektive zum Zeitpunkt der Gewährung und das Fehlen einer gleichzeitigen finanziellen Unterstützung seitens der privaten Alitalia-Aktionäre gemeinsam mit der des italienischen Staates sprechen für die Schlussfolgerung, dass ein Aktionär von vergleichbarer Größe in Anbetracht der schwierigen Situation dieses Darlehen nicht gewährt hätte. (75) Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass ein solcher Kapitalgeber angesichts der ernsten finanziellen Schwierigkeiten Alitalias überhaupt kein Darlehen gewährt hätte und schon gar nicht ein Darlehen, dessen Betrag dem Eigenkapital des Unternehmens zuzuführen ist, wodurch er im Fall der Liquidierung des Unternehmens eine Rückzahlung erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger gesamtschuldnerisch und im Verhältnis zum Eigenkapital erhielte (siehe Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 93). Die Verwendung des ursprünglich gewährten Darlehens zur Aufstockung des Eigenkapitals Alitalias untermauert noch die Analyse der Kommission, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt. (76) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich der italienische Staat bei der Gewährung des Darlehens in Höhe von 300 Mio. EUR nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Aktionär verhalten hat, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich im Vergleich zu einem normalen Investor von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (36). (77) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass durch die Maßnahme, unabhängig von der Verwendung der gewährten Mittel, Alitalia eine wirtschaftliche Vergünstigung aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (37). 7.1.2.   Selektivität der Maßnahme (78) Durch die Gewährung dieses Darlehens erhält das Unternehmen Alitalia als einziger Begünstigter einen wirtschaftlichen Vorteil. Die fragliche Maßnahme hat somit einen selektiven Charakter. 7.1.3.   Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschung des Wettbewerbs (79) Nach Ansicht der Kommission beeinträchtigt die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da sie ein Unternehmen betrifft, dessen Verkehrstätigkeit naturgemäß direkt den Handel betrifft und sich auf zahlreiche Mitgliedstaaten erstreckt. Ferner verfälscht sie den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes, oder droht diesen zu verfälschen, da sie ein einziges Unternehmen betrifft, das mit den anderen Luftverkehrsgesellschaften der Gemeinschaft auf seinem europäischen Netz im Wettbewerb steht, insbesondere seit dem Inkrafttreten des dritten Pakets zur Liberalisierung des Luftverkehrs am 1. Januar 1993 (38). (80) Angesichts all dessen vertritt die Kommission aufgrund der ihr derzeit vorliegenden Informationen die Auffassung, dass das Alitalia vom italienischen Staat gewährte Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. 7.2.   Einstufung der Hilfsmaßnahme als rechtswidrige Beihilfe (81) Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag muss der Mitgliedstaat jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen anmelden. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. (82) Der Beschluss der italienischen Regierung über die Gewährung des Darlehens in Höhe von 300 Mio. EUR wurde am 22. April 2008 durch das Gesetzesdekret Nr. 80 gefasst. Die Mittel wurden somit zu diesem Zeitpunkt Alitalia zur Verfügung gestellt, was die italienischen Behörden auf ihrer Sitzung mit der Kommission am 23. April 2008 im Übrigen auch bestätigten. Das Gesetzesdekret Nr. 93, das die Möglichkeit vorsieht, den Darlehensbetrag dem Eigenkapital des Unternehmens zuzuführen, wurde am 27. Mai 2008 erlassen. (83) Dagegen stellt die Kommission fest, dass Italien die genannte Maßnahme weder am Tag des Erlasses des Gesetzesdekrets Nr. 80, noch am Tag des Erlasses des Gesetzesdekrets Nr. 93 bei ihr angemeldet hat. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass Italien mit der Gewährung der fraglichen Beihilfe rechtswidrig gehandelt und gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. 7.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (84) Da die Kommission die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet, ist zu prüfen, ob sie aufgrund der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begünstigte der fraglichen Beihilfe im Luftverkehrssektor tätig ist. (85) Die Kommission stellt fest, dass die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden sowie Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. (86) Da die fragliche Beihilfe weder ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse darstellt noch auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens abzielt, fällt sie auch nicht unter die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Ausnahmeregelung. Ebenso wenig ist sie zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag bestimmt. (87) Hinsichtlich der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme, nach der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, kann die Kommission keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Keine der diesbezüglichen Ausnahmeregelungen, die in den Leitlinien der Kommission für die Anwendung der Artik

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.