Europäische Union

2009/155/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6743) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aus dem Beschluss vom 20. Juli 2004, dass die Lage Alitalias seit 2001 weiter besorgniserregend war, dass als Zeichen seiner zunehmend prekären Lage am Morgen des 4. Mai 2004 nach einem Kursverfall um 15 % auf 0,1995 EUR der Handel mit den Aktien des Unternehmens ausgesetzt wurde sowie dass Alitalias Rechnungsprüfer eine Verschlechterung der finanziellen Lage Alitalias festgestellt und erklärt hatten, dass diese finanzielle Lage neue Lösungen einschließlich der Liquidierung notwendig mache, falls keine einschneidenden und angemessenen Maßnahmen ergriffen würden. Siehe schließlich auch die in der Entscheidung vom 7. Juni 2005 enthaltene Schilderung der Lage des Unternehmens im Juli 2004. (48)  Dieser der Kommission 2004 vorgelegte Umstrukturierungsplan sah „ab 2008 eine jährliche Verbesserung des Betriebsergebnisses von rund 1 Mrd. EUR vor, wovon 200 Mio. EUR durch die Erhöhung des ‚load factor‘ und rund 770 Mio. EUR durch die im Plan vorgesehenen Maßnahmen bewirkt werden. Die wesentlichsten Verbesserungen sollen dabei durch Kostendegressionen bei den Anschaffungen sowie eine Senkung der betrieblichen Aufwendungen und Personalkosten erzielt werden“ (siehe Erwägungsgrund 203 der Entscheidung vom 7. Juni 2005). (49)  In den Leitlinien von 2004 heißt es hierzu: „Wird schließlich eine Rettungsbeihilfe einem Unternehmen gewährt, das bereits eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens wiederholt auftreten und wiederholte staatliche Intervention den Wettbewerb entgegen dem gemeinsamen Interesse verzerrt. Ein derartiges wiederholtes staatliches Eingreifen in diesem Sinne sollte daher nicht zulässig sein.“ (Ziffer 72 am Ende). (50)  Siehe Erwägungsgrund 57. (51)  Siehe Fußnote 9 der erwähnten Bull-Entscheidung. (52)  Siehe Erwägungsgrund 71 der erwähnten Bull-Entscheidung. (53)  Siehe Erwägungsgrund 73 der erwähnten Bull-Entscheidung. (54)  Siehe Erwägungsgrund 74 der erwähnten Bull-Entscheidung. (55)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (56)  Hierzu möchte die Kommission anmerken, dass die Voraussetzungen, die es ihr ermöglicht hätten, eine Entscheidung zu erlassen, mit der Italien verpflichtet worden wäre, schon vor Erlass der vorliegenden Entscheidung das fragliche Darlehen vorläufig zurückzufordern, nicht erfüllt waren, weil insbesondere eine ernste Gefahr eines erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Schadens für einen Wettbewerber Alitalias nicht nachgewiesen worden war (siehe Artikel 11 Absatz 2 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 659/1999). (57)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die obigen Erwägungsgründe 80, 83 und 113. (58)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (59)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1. ANHANG Liste der Beteiligten, die der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Stellungnahmen übermittelt haben 1. Sterling Airlines A/S 2. British Airways Plc 3. Ryanair 4. Neos SpA 5. European Travel Agents’ and Tour Operators’ Associations und Guild of European Business Travel Agents

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.