Europäische Union

2009/155/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6743) (Text von Bedeutung für den EWR)

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25.2.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 52/3 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6743) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/155/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) In einer Sitzung am 23. April 2008 teilten die italienischen Behörden der Kommission den Beschluss des italienischen Ministerrats vom 22. April 2008 mit, dem Unternehmen Alitalia per Gesetzesdekret Nr. 80 vom 23. April 2008 (2) ein Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR zu gewähren. (2) Da sie im Vorfeld der Entscheidung von den italienischen Behörden nicht über die Gewährung dieses Darlehens unterrichtet worden war, forderte die Kommission mit Schreiben vom 24. April 2008 (D/422119) die italienischen Behörden auf, die Existenz dieses Darlehens zu bestätigen und alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, die es erlauben, eine solche Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu prüfen, sowie das Darlehen auszusetzen und der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um dieser Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nachzukommen. (3) Ferner erinnerte die Kommission die italienischen Behörden in diesem Schreiben an deren Pflicht, alle Vorhaben zur Gewährung oder Veränderung von Beihilfen anzumelden und die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission ihre Prüfung beendet und eine abschließende Entscheidung erlassen hat. (4) Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 baten die italienischen Behörden um eine Verlängerung der Frist, die ihnen für die Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 24. April 2008 gesetzt worden war; diesem Antrag kam die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2008 (D/423186) nach, indem sie die italienischen Behörden um eine Antwort bis zum 30. Mai 2008 bat. (5) Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 beantworteten die italienischen Behörden das Schreiben der Kommission vom 24. April 2008. Darin unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission insbesondere über den Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 93 (3) vom 27. Mai 2008, das Alitalia die Möglichkeit gibt, den obigen Darlehensbetrag seinem Eigenkapital zuzuführen. (6) Zugleich erhielt die Kommission — insbesondere von verschiedenen Luftverkehrsunternehmen — mehrere Beschwerden gegen das Darlehen über 300 Mio. EUR, das die italienische Regierung dem Unternehmen Alitalia gewährt hatte. (7) Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 (D/203822) teilte die Kommission den italienischen Behörden ihren Beschluss vom 11. Juni 2008 mit, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Darin forderte die Kommission Italien sowie alle anderen Beteiligten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). (8) Mit Schreiben vom 12. Juli 2008 (A/509783) übermittelten die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme. Außerdem erhielt die Kommission die Stellungnahmen von fünf Beteiligten; diese wurden den italienischen Behörden mit Schreiben vom 3. September 2008 (D/433031) zugeleitet. Eine Aufstellung dieser Beteiligten ist dieser Entscheidung als Anhang beigefügt. (9) Die italienischen Behörden haben sich zu den Stellungnahmen der Beteiligten nicht geäußert. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (10) In der Sitzung am 23. April 2008 übergaben die italienischen Behörden der Kommission das oben genannte Gesetzesdekret Nr. 80, mit dem der italienische Staat dem Unternehmen Alitalia, an er selbst einen Anteil von 49,9 % hält, ein Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR gewährt. (11) In den Erwägungsgründen dieses Gesetzesdekrets heißt es: „Angesichts der finanziellen Lage Alitalias […], wie sie sich nach den dem Markt übermittelten Informationen darstellt, und seiner Rolle als Verkehrsunternehmen, das den wichtigsten Teil der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Luftverkehr auf den Strecken im Inland und zu den Ländern außerhalb der Europäischen Union sowie den Zubringerverbindungen für die Personen- und Güterverkehrsstrecken von und zu den regionalen Einzugsbereichen gewährleistet; Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der territorialen Kontinuität die Erfüllung der genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Luftverkehr mittels der Alitalia […] erteilten Konzession dadurch sicherzustellen, dass der Staat ein kurzfristiges Darlehen zu Marktbedingungen über eine Laufzeit gewährt, die unbedingt notwendig ist, um den fortgesetzten Betrieb in Erwartung des Amtsantritts der neuen Regierung nicht zu gefährden, damit diese in die Lage versetzt wird, aufgrund ihrer vollen Befugnisse die für notwendig erachteten Initiativen zu ergreifen, um die Sanierung und den Abschluss des Prozesses der Privatisierung des Unternehmens zu ermöglichen.“ (12) Artikel 1 des Gesetzesdekrets erlaubt zur Deckung des unmittelbaren Liquiditätsbedarfs die Gewährung eines Darlehens über 300 Mio. EUR an Alitalia, das so rasch wie möglich zwischen dem dreißigsten Tag nach Übertragung des Eigenkapitals und dem 31. Dezember 2008 zurückzuzahlen ist. Dieser Artikel sieht außerdem vor, dass für dieses Darlehen Zinsen entsprechend den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen anfallen, nämlich bis zum 30. Juni 2008 nach dem Zinssatz in der Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedstaaten anwendbar vom 1. Januar 2008 (5) und ab 1. Juli 2008 nach dem Zinssatz in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (6). (13) Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission davon, dass die italienische Regierung in dem oben genannten Gesetzesdekret Nr. 93 die Möglichkeit vorgesehen hat, dass Alitalia den Darlehensbetrag seinem Eigenkapital zuführt, um seine Verluste zu decken (siehe Artikel 4 Absatz 3 des genannten Gesetzesdekrets). Damit soll das Unternehmen den Wert seines Eigenkapitals bewahren, damit das Stammkapital und die Rücklagen infolge der Verluste nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag unterschreiten und auf diese Weise die Einleitung eines Insolvenzverfahrens (procedura concorsuale) vermieden und eine glaubhafte Privatisierungsmöglichkeit offen bleibt. (14) Die im Gesetzesdekret Nr. 80 aufgeführten Modalitäten der Darlehensrückzahlung bleiben im Zusammenhang mit dem Gesetzesdekret Nr. 93 bestehen, mit Ausnahme des für das Darlehen geltenden Zinssatzes, der um 1 % angehoben wird (siehe Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzesdekrets Nr. 93), und der Tatsache, dass der fragliche Darlehensbetrag im Falle einer Liquidierung des Unternehmens erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger gesamtschuldnerisch und im Verhältnis zum Eigenkapital zurückgezahlt wird (siehe Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 93). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (15) In ihrem Beschluss vom 11. Juni 2008 stellt die Kommission fest, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um ein Darlehen des italienischen Staates handelt, dessen Betrag den Eigenmitteln von Alitalia zugeführt werden kann (7) (nachstehend „die Maßnahme“). (16) Bei der Bewertung der Maßnahme als mögliche Beihilfe äußerte die Kommission Zweifel, dass der italienische Staat bei der Gewährung des Darlehens wie ein marktwirtschaftlich handelnder Aktionär agiert hat, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich im Vergleich zu einem normalen Investor von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt. (17) Diesbezüglich vertrat die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Informationen insbesondere die Auffassung, dass Alitalia durch die Maßnahme, unabhängig von der Verwendung der gewährten Mittel, eine wirtschaftliche Vergünstigung erhielt, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Diese Ansicht beruhte auf der finanziellen Lage des Unternehmens sowie auf den mit der fraglichen Maßnahme verknüpften Bedingungen und Umständen. (18) Darüber hinaus äußerte die Kommission ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt. Aufgrund der ihr zum damaligen Verfahrensstand vorliegenden Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die fragliche Maßnahme unter Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „die Leitlinien von 2004“) (8) nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten könne. Im Übrigen erinnert sie daran, dass Alitalia bereits Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen erhalten hatte. (19) Die Kommission beschloss deshalb, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, um jeden Zweifel an der Einstufung der fraglichen Maßnahme als Beihilferegelung und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen. 4.   BEMERKUNGEN DER DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN (20) In ihren Bemerkungen bekräftigen die italienischen Behörden, dass die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle. (21) Nach ihrer Ansicht habe der italienische Staat als Aktionär mit dem Ziel gehandelt, dem Unternehmen, an dem er einen Kapitalanteil hält, die Finanzmittel zu garantieren, die notwendig sind, um dessen kurzfristigen Liquiditätsbedarf zu decken. Das von Italien gewährte gewöhnliche Aktionärsdarlehen stelle somit eine einfache Zwischenfinanzierung zur Erhaltung des Werts des staatlichen Kapitalanteils dar, wie sie ein marktwirtschaftlich handelnder Aktionär gewährt hätte, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich im Vergleich zu einem normalen Investor von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt. In diesem Zusammenhang stehen die angewandten Zinssätze mit Einklang mit der Art und dem Zweck einer Gesellschafterfinanzierung. Obwohl eine solche Finanzierung meistens unentgeltlich erfolge, sei in diesem Fall die Finanzierung angesichts der Art des Darlehengebers und der Festsetzung des Zinssatzes in einer Höhe, die einen direkten und dem Kapital angemessenen wirtschaftlichen Ertrag ermöglicht, als entgeltlich zu betrachten. (22) Zur Behauptung der Kommission, die Zweifel bezüglich des Beihilfecharakters der fraglichen Maßnahme würden durch die Tatsache untermauert, dass sie gleichzeitig zur Rücknahme eines Alitalia unterbreiteten Kaufangebots am 14. März 2008 ergriffen wurde und dass keine „sicheren und unmittelbaren Aussichten für den Kauf von Alitalia durch einen anderen Investor“ nachgewiesen wurden, verweist Italien darauf, dass die Gründe, aus denen der Privatisierungsprozess mit der Gruppe Air France-KLM nicht zum Abschluss geführt werden konnte, bereits erläutert worden seien. Nach Ansicht der italienischen Behörden sei das Scheitern dieses Prozesses jedoch kein Hinderungsgrund für ein Privatisierungsvorhaben, bei dem der Wert des Unternehmens gewahrt und der Restwert für die Aktionäre gerettet würde. (23) Überdies lasse die Entwicklung nach dem 30. Mai 2008 die vertretbare Hoffnung zu, dass dieser Weg noch offen stehe. Die italienischen Behörden verweisen in diesem Zusammenhang auf den am 9. und 10. Juni 2008 geschlossenen Vertrag, durch den Intesa Sanpaolo S.p.A. (nachstehend „Intesa Sanpaolo“) beauftragt wird, für das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen in seiner Eigenschaft als Alitalia-Aktionär und für Alitalia ein Angebot zu fördern und zu suchen, damit ein oder mehrere Industrie- oder Finanzinvestoren, die an der Sanierung, Entwicklung und Wiederbelebung Alitalias — insbesondere durch eine Kapitalaufstockung — interessiert sind, dauerhaft die Kontrolle über das Unternehmen übernehmen. Dieser derzeit ausgeführte Auftrag hat eine Laufzeit von 60 Tagen und kann auf Veranlassung des Unternehmens um 30 Tage verlängert werden. (24) Hilfsweise machen die italienischen Behörden geltend, dass die Maßnahme auf jeden Fall unter Anwendung der Leitlinien von 2004 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. (25) Erstens sei Alitalia ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der genannten Leitlinien. Zweitens sei die fragliche Maßnahme ein reversibler Vorgang, der somit den Anforderungen der Leitlinien von 2004 genüge, wonach Rettungsbeihilfen ausschließlich vorübergehend sein müssen und keine strukturellen Maßnahmen darstellen dürfen. (26) Drittens entsprächen sowohl der Prozess der Privatisierung des Unternehmens als auch die fragliche Maßnahme, die im Hinblick auf den Abschluss dieses Prozesses ergriffen wurde, den Anforderungen in Ziffer 25 Buchstabe b der Leitlinien von 2004. Das Darlehen über 300 Mio. EUR garantiere lediglich den Bestand des Unternehmens, ermögliche ihm jedoch nicht die Umsetzung von Wettbewerbsstrategien auf dem Luftverkehrsmarkt, aus denen sich hypothetische wirtschaftliche Auswirkungen ergeben könnten. (27) Viertens erwidern die italienischen Behörden auf die Behauptung der Kommission, der Staat habe nicht zugesagt, innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Anwendung der Maßnahme einen Umstrukturierungsplan vorzulegen (9) (Ziffer 25 Buchstabe c der Leitlinien von 2004), dass die Aufstellung dieses Plans Teil des Privatisierungsprozesses sei, den Italien in seinem Schreiben vom 30. Mai 2008 ausführlich dargelegt habe. In diesem Zusammenhang verweisen die italienischen Behörden darauf, dass für die hypothetische Alternative einer vollständigen Rückerstattung des Darlehens diese Rückzahlung dem Gesetzesdekret Nr. 93 zufolge unbedingt so rasch wie möglich zwischen dem dreißigsten Tag nach der vollständigen Übertragung der vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen gehaltenen Unternehmensanteile — und damit dem Verlust der effektiven Kontrolle — und dem 31. Dezember 2008 erfolgen müsse. Daraus schließen sie, dass somit zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Maßnahme durchaus ein Zeitplan vorgelegt worden sei, der im Wesentlichen den diesbezüglichen Anforderungen der Leitlinien von 2004 genüge. (28) Fünftens sei die Gewährung des fraglichen Darlehens entsprechend Ziffer 25 Buchstabe d der Leitlinien von 2004 notwendig gewesen, und zwar wegen eines unmittelbaren Liquiditätsbedarfs des Unternehmens, der sich aus objektiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten ergeben habe, die im Übrigen von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 11. Juni 2008 (siehe Erwägungsgründe 18 und 20 der genannten Entscheidung) anerkannt worden seien. Diesbezüglich erinnern die italienischen Behörden daran, dass das Darlehen lediglich kurzfristig den Fortbestand und das Vermögen von Alitalia garantieren solle, damit der Privatisierungsprozess erfolgreich abgeschlossen werden könne. Der Gesamtbetrag der Hilfe von 300 Mio. EUR sei unbedingt notwendig und angemessen, um diese Ziele zu erreichen, wie es Italien übrigens in der Darlegung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens in seinem Schreiben vom 30. Mai 2008 nachgewiesen habe (siehe Seiten 6–9). (29) Sechstens stelle die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe gemäß Ziffer 25 Buchstabe e der Leitlinien von 2004 unter den besonderen Umständen dieses Falls keinen Widerspruch dar. (30) Obwohl Alitalia bereits eine Umstrukturierungsbeihilfe im Zuge eines Sanierungsplans über den Zeitraum 1996–2000 und eine Rettungsbeihilfe im Jahr 2004 gewährt worden war, könne dennoch vom Grundsatz der einmaligen Beihilfe abgewichen werden. In diesem Zusammenhang verweisen die italienischen Behörden auf die Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will (10) (nachstehend die „Bull-Entscheidung“). (31) Sie erinnern daran, dass durch die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe wiederholte öffentliche Eingriffe zugunsten bestimmter Unternehmen verhindert werden sollen, „die lediglich den Status quo aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die betreffenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme auf leistungsfähigere Hersteller oder andere Mitgliedstaaten abwälzen“ (Ziffer 72 der Leitlinien von 2004). Die Möglichkeit, von diesem Grundsatz abzuweichen, hänge somit davon ab, ob anerkannt wird, dass diese Elemente im vorliegenden Fall nicht nachweisbar seien, denn die Häufung von Beihilfen, die dem gleichen Begünstigten über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, reiche für sich nicht aus, um zu belegen, dass ein Unternehmen nur dank des wiederholten staatlichen Eingreifens überlebt (Ziffer 72 der Leitlinien). (32) In dieser Hinsicht könnte die Privatisierung des Unternehmens, die weiterhin ein möglicher und glaubhafter Ausweg bleibe, zum Zeitpunkt ihres Abschlusses gegenüber der vorherigen Lage einen tatsächlichen Neuanfang in Bezug auf das gewerbliche Management von Alitalia bedeuten, wobei das Unternehmen neuen Kontrollorganen unterworfen würde und dank der wirtschaftlichen Beiträge der neuen Eigner tatsächlich wieder auf den Weg der Rentabilität zurückgebracht werden könnte. Die italienischen Behörden machen ferner geltend, dass zur Gesamtheit der äußeren und unvorhergesehenen Faktoren, die den Prozess der Privatisierung Alitalias verlängert haben, zweifellos auch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände gehören, die diesem Prozess nach Ziffer 73 der Leitlinien nicht anzulasten seien. 5.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN (33) Fünf Beteiligte haben der Kommission ihre Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag übermittelt. Eine Aufstellung dieser Beteiligten ist dieser Entscheidung als Anhang beigefügt. (34) In der Frage der Bewertung der fraglichen Maßnahme als Beihilfe stimmen einerseits vier Beteiligte mit dem Standpunkt der Kommission überein, dass es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (35) British Airways (BA) und Sterling Airlines machen geltend, dass Alitalia ohne die fragliche Maßnahme nach italienischem Recht insolvent wäre. Nach den geltenden Zivilluftfahrt-Vorschriften verlöre Alitalia damit sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis und müsste folglich den Betrieb einstellen. (36) In diesem Zusammenhang macht Neos in Bezug auf den zur Rückzahlung für das fragliche Darlehen angewandten Zinssatz geltend, dass die Erhöhung des Referenzzinssatzes um 100 Basispunkte keineswegs dem Risiko gerecht werde, das die italienischen Behörden mit der Gewährung des fraglichen Darlehens eingehen. Ferner pflichtet Neos der Bewertung der Kommission in ihrem Beschluss vom 11. Juni 2008 bei, dass zum Zeitpunkt der Gewährung des fraglichen Darlehens keine Privatisierungsaussichten für Alitalia bestanden haben. Belegt werde dieser Umstand durch die starken Spannungen, die es im August zwischen dem italienischen Finanzministerium und dem Verwaltungsrat des Unternehmens in Bezug auf die „Kontinuität des Unternehmens“ und die Genehmigung der Halbjahresabschlüsse des Unternehmens gegeben habe. (37) BA und Sterling Airlines erinnern daran, dass Alitalia in der Vergangenheit bereits in den Genuss ähnlicher Maßnahmen gekommen war. Ryanair bedauert seinerseits, dass die Kommission das am 11. Juni 2008 eröffnete förmliche Prüfverfahren auf die fragliche Maßnahme beschränkt hat, da seiner Ansicht nach Alitalia seit November 2005 weitere illegale staatliche Beihilfen zugute gekommen seien. Die Analyse dieser anderen Maßnahmen stütze die Bewertung, dass ein privater Investor unter diesen Umständen das fragliche Darlehen nicht gewährt hätte. (38) Sowohl Neos als auch Ryanair beanstanden die Wettbewerbsverzerrung, die sich aus der langjährigen Unterstützung Alitalias durch Italien ergibt. (39) Andererseits ist BA bezüglich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt der Ansicht, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Rettungsbeihilfe handle, die folglich den Bestimmungen der Leitlinien von 2004 unterliege. Diese Beihilfe sei jedoch vor ihrer Umsetzung nicht bei der Kommission angemeldet worden und genüge nicht den Voraussetzungen der genannten Leitlinien. (40) In dieser Hinsicht macht BA geltend, dass diese Maßnahme nicht gewährt werden könne, ohne insbesondere gegen den in den Leitlinien verankerten Grundsatz der einmaligen Beihilfe zu verstoßen [Ziffer 25 Buchstabe e der Leitlinien von 2004], da Alitalia bereits in den Genuss einer von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe gekommen war. Weiter führt BA aus, das die in Ziffer 73 der Leitlinien vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der einmaligen Beihilfe in diesem Fall nicht anwendbar sei, weil Alitalia vor keinen unvorhersehbaren Umstände, die ihm nicht anzulasten seien, gestanden habe. In diesem Zusammenhang bekräftigen BA und Sterling Airlines, dass die äußerst schwierige konjunkturelle Lage des Luftverkehrssektors, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Anstieg des Erdölpreises steht, alle Akteure des Sektors treffe. Daraus schließt BA, dass Alitalia dieses Argument nicht anführen könne, um eine Abweichung von dem in den Leitlinien von 2004 verankerten Grundsatz der einmaligen Beihilfe zu rechtfertigen. Der Finanzierungsbedarf des Unternehmens gehe auf die Unfähigkeit zurück, Reformen zur Senkung der internen Kosten durchzuführen, und dies trotz der bereits gewährten staatlichen Beihilfen. (41) Außerdem sei die fragliche Maßnahme nach Ansicht von BA keine Liquiditätshilfe in Form von Kreditgarantien oder Krediten, sondern weise alle Merkmale einer Kapitalerhöhung auf, die der italienischen Regierung die effektive Kontrolle über das Unternehmen [Ziffer 25 Buchstabe a der Leitlinien] garantiere. (42) Hinsichtlich der in den Leitlinien von 2004 vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf akute soziale Gründe unterstreicht BA, dass die Insolvenz Alitalias wohl zu keinen schweren Störungen zum Nachteil der Fluggäste führen dürfte, da sowohl für die Inlandsstrecken als auch die Auslandsflüge Wettbewerber bereitstünden. Negative Ausstrahlungseffekte auf die Lage der Wettbewerber würden sich dagegen daraus ergeben, dass Alitalia trotz seiner finanziellen Schwierigkeiten auf dem Markt gehalten werde, aber auch aus der Erhöhung der Flugverbindungen, vor allem von Rom und Mailand nach Los Angeles, sowie der Senkung seiner Tarife. Diese unternehmerischen Entscheidungen seien angesichts seiner finanziellen Lage unvernünftig und ließen den Willen erkennen, seinen Marktanteil gegenüber Wettbewerbern, die keine staatlichen Beihilfen erhalten, zu steigern [Ziffer 25 Buchstabe b der Leitlinien von 2004]. (43) Im Übrigen sei Alitalia die fragliche Maßnahme nicht für einen auf sechs Monate begrenzten Zeitraum gewährt worden, wie in den Leitlinien von 2004 verlangt [Ziffer 25 Buchstabe c]. (44) Schließlich macht BA geltend, dass angesichts dieser Geschäftsstrategie, die durch die Tätigung nicht unerlässlicher Ausgaben gekennzeichnet sei, auch nicht garantiert werden könne, dass die fragliche Maßnahme tatsächlich auf den Betrag beschränkt ist, der notwendig ist, um das Unternehmen über den Zeitraum, für den die Beihilfe genehmigt ist, aufrecht zu erhalten; dieser Betrag sollte sich vielmehr am verlustbedingten Liquiditätsbedarf des Unternehmens orientieren [Ziffer 25 Buchstabe b der Leitlinien von 2004]. (45) Ryanair wirft der Kommission vor, dass sie die sofortige Aussetzung der fraglic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.