Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

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13.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 447/23 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2014 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (2014/C 447/11) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINLEITUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt. (2) In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. (4) Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat den ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (5) Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. (6) Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. (7) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind. (8) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. 2.   VERFAHREN GEGENÜBER TUVALU (9) Vom 18. bis 20. Februar 2014 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Besuch in Tuvalu durch. (10) Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den in Tuvalu geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, sowie die von Tuvalu ergriffenen Maßnahmen, um seinen Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nachzukommen, zu überprüfen. (11) Der Abschlussbericht über den Besuch wurde Tuvalu am 18. März 2014 übersandt. (12) Tuvalu legte seine Antwort zu diesem Abschlussbericht am 16. Oktober 2014 vor. (13) Tuvalu ist Mitglied der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC). Es hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) ratifiziert. Das Land ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Südpazifische Fischereiagentur (2) (FFA) und des Nauru-Abkommens (PNA) über die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse (3). (14) Um zu bewerten, ob Tuvalu seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 13 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in dem genannten Erwägungsgrund angeführten RFO nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. (15) Die Kommission stützte sich zudem auf von RFO, in diesem Fall der WCPFC, veröffentlichte Daten sowie öffentlich zugängliche Informationen. 3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG TUVALUS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (16) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Tuvalus Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien. 3.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung) (17) Was IUU-Schiffe unter der Flagge Tuvalus betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von Schiffen unter der Flagge Tuvalus gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen Tuvalus im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung zu beurteilen. (18) Da keine Informationen und Beweise vorliegen (siehe Erwägungsgrund 17), wird gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a davon ausgegangen, dass es nicht erforderlich ist, die Maßnahmen Tuvalus zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei auf Einhaltung der ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Pflichten bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Tuvalus oder von tuvaluischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt werden, zu überprüfen. 3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (19) Die Kommission untersuchte, ob die Behörden Tuvalus wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten und auf die von der Kommission an sie gerichteten Ersuchen reagieren, IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen. (20) Hierbei arbeitet Tuvalu nur widerstrebend mit der Kommission zusammen, um die während des Besuchs der Kommission festgestellten Mängel im Fischereibewirtschaftungssystem abzustellen. In der am 16. Oktober 2014 vorgelegten Antwort auf den Abschlussbericht geht Tuvalu keine vertraglichen Verpflichtungen ein, um die von der Kommission festgestellten Mängel zu beheben. Tuvalu räumt zwar die Probleme und Herausforderungen ein und ist der Auffassung, dass es technische Hilfe und Zeit benötigt, um Verbesserungen herbeizuführen, legt jedoch keinerlei Verpflichtung oder konkreten Aktionsplan vor, um die festgestellten Mängel abzustellen. (21) Im Rahmen der Gesamtbewertung, inwieweit Tuvalu seinen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaat nachkommt, prüfte die Kommission auch, ob Tuvalu bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit anderen Flaggenstaaten zusammenarbeitet. (22) Gemäß den Artikeln 63 und 64 des SRÜ müssen Küsten- und Flaggenstaaten in Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischarten zusammenarbeiten. Durch die Artikel 7 und 20 des UNFSA wird die Verpflichtung zur Zusammenarbeit dahingehend ausgeweitet, dass abgestimmte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen und die Einhaltung und Durchsetzung dieser Maßnahmen zu gewährleisten sind. Darüber hinaus wird unter Nummer 7.1.3 des FAO-Verhaltenskodexes (4) empfohlen, dass an der Bewirtschaftung gebietsüberschreitender und grenzüberschreitender Fischbestände beteiligte Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen schließen, um bei der Sicherung einer wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen effizient zusammenarbeiten. Dies wird in den Nummern 28 und 51 des internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (5) (FAO-Aktionsplan) näher spezifiziert. Darin sind detaillierte Verfahren für die direkte Zusammenarbeit zwischen Staaten festgelegt, einschließlich des Austausches von den Küstenstaaten zur Verfügung stehenden Daten oder Informationen. (23) Diesbezüglich ist in Artikel 25 Absatz 10 des WCPFC-Übereinkommens (6) festgelegt, dass jedes Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Staats eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der für den Übereinkommensbereich erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, den betreffenden Flaggenstaat darauf hinweist. (24) Im Zusammenhang mit der überwiegenden Befischung der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Tuvalus durch Schiffe unter fremder Flagge ist hervorzuheben, wie wichtig wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit sind. Gemäß den Angaben der Behörden Tuvalus beim Besuch der Kommission im Februar 2014 sind derzeit insgesamt 18 bilaterale private Lizenzverträge aus zehn Ländern in Kraft. Die Flotte, die in den Gewässern Tuvalus Fischfang betreiben darf, setzt sich aus 213 Ringwadenfängern, 17 Angelfängern und 7 Langleinenfängern zusammen, von denen lediglich ein Ringwadenfänger und zwei Langleinenfänger unter der Flagge Tuvalus fahren. Dennoch räumte Tuvalu ein, dass es mit den betreffenden Flaggenstaaten keine strukturierte Kooperation gibt, um sicherzustellen, dass Tuvalu seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Flaggenstaaten nachkommt (siehe Erwägungsgründe 22 und 23). (25) Im Hinblick auf wirksame Durchsetzungsmaßnahmen ist in Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA festgelegt, dass Sanktionen für Verstöße angemessen streng sein müssen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. Wie in den Erwägungsgründen 26 bis 29 dargelegt, verfügt Tuvalu nicht über die geeigneten Rechtsvorschriften oder eine angemessene Kontrolle seiner Flotte und Gewässer, um Verstöße angemessen zu ahnden. (26) Das Sanktionssystem ist im Gesetz Tuvalus über die Meeresressourcen von 2006 verankert. Obwohl dieses Gesetz im Jahr 2012 geändert wurde, fanden die jüngsten völkerrechtlichen Entwicklungen hinsichtlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei keine Berücksichtigung. Es fehlt an einer expliziten Definition von IUU-Fischereitätigkeiten und schwerwiegender Verstöße sowie an einer umfassenden Liste schwerwiegender Verstöße mit den entsprechenden strengen Sanktionen. (27) Darüber hinaus enthalten die tuvaluischen Rechtsvorschriften keine systematisch anwendbaren flankierenden Verwaltungsmaßnahmen. Derartige ergänzende Maßnahmen beschränken sich auf die Aussetzung und den Widerruf von Lizenzen und gelten nur in Fällen „schwerwiegender Verstöße“, wobei der Begriff „schwerwiegender Verstoß“ in der tuvaluischen Gesetzgebung nicht definiert ist. (28) Es gibt in der tuvaluischen Gesetzgebung keine einheitliche Festlegung des Begriffs „schwerwiegende Verstöße oder Zuwiderhandlungen“. Der derzeitige Rechtsrahmen sieht keine nachteiligen Sanktionen vor, mit denen die Täter um den Gewinn aus einer illegalen Tätigkeit gebracht werden. (29) Damit ist das Sanktionssystem in seiner gegenwärtigen Form nicht umfassend und nicht streng genug, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Das Vorgehen bei schwerwiegenden Verstößen ist nicht angemessen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von jeglichen Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen, wie dies gemäß Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA und Artikel 25 Absatz 7 des WCPFC-Übereinkommens gefordert ist. (30) Hinsichtlich Chronik, Art, Umständen, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei ist die Möglichkeit, diese Aspekte zu bewerten, auch durch den Mangel an Klarheit und Transparenz (siehe Erwägungsgründe 39 bis 48) stark eingeschränkt. Infolge derartiger Mängel ist es nicht möglich, das potenzielle Ausmaß der mit IUU-Fischerei in Verbindung stehenden Tätigkeiten verlässlich zu bestimmen. Es ist jedoch unbestritten, dass mangelnde Transparenz in Verbindung mit fehlenden wirksamen Kontrollen zu rechtswidrigem Verhalten verleitet. (31) Hinsichtlich der vorhandenen finanziellen und administrativen Kapazitäten Tuvalus sei darauf hingewiesen, dass Tuvalu nicht im UN-Index für menschliche Entwicklung (7) aufgeführt ist. In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist Tuvalu in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt, was auch der vom Ausschuss für die Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe mit Stand 1. Januar 2013 (9) entspricht. Vor diesem Hintergrund können die Einschränkungen der finanziellen und administrativen Kapazitäten Tuvalus als ein Faktor betrachtet werden, der Tuvalus Fähigkeit beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen bezüglich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. (32) Ungeachtet der Analyse in Erwägungsgrund 31 wird auch darauf hingewiesen, dass anhand von Informationen, die während des Kommissionsbesuchs im Februar 2014 eingeholt wurden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass es den Behörden Tuvalus an finanziellen Mitteln mangelt. Vielmehr fehlt es an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung seiner Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Marktstaat erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen. (33) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen Tuvalus konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Tuvalu seine ihm als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (34) Tuvalu hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Das Land ist Mitglied der WCPFC. Tuvalu ist Vertragspartei des FFA-Übereinkommens und des PNA-Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse. (35) Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Tuvalus Status als Mitglied der WCPFC für zweckdienlich hielt. (36) Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Tuvalus Zusicherung als relevant erachtete, sich an die von der WCPFC verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten. (37) Gemäß den von Tuvalu vorgelegten umfassenden Informationen zur Fischerei auf Thunfisch in seinen Gewässern (10) beliefen sich die Thunfischfänge in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Tuvalus im Jahr 2011 auf 51 800 metrische Tonnen (mt). Dies ist zwar ein Rückgang gegenüber den Vorjahren (63 427 mt im Jahr 2009 und 60 618 mt im Jahr 2010), dennoch stellen die Bestände in der AWZ Tuvalus nach wie vor einen erheblichen Anteil an den gesamten Thunfischbeständen im mittleren und westlichen Pazifik dar. (38) Aus den in Erwägungsgrund 37 angeführten Zahlen ergibt sich, dass Tuvalu umfangreiche Thunfischressourcen bewirtschaftet und somit als Küstenstaat die Verantwortung hat, eine verantwortungsvolle und langfristig nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressourcen zu gewährleisten. In den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ sowie den Artikeln 7 und 8 des UNFSA ist die Nutzung lebender Ressourcen durch die Küstenstaaten geregelt, die Maßnahmen erlassen sollten, die mit den in der Region und auf Hoher See geltenden Maßnahmen im Einklang stehen, um die langfristige Nachhaltigkeit gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände zu gewährleisten und das Ziel der optimalen Nutzung der lebenden Ressourcen in der betreffenden AWZ zu verfolgen. Die Küstenstaaten müssen auch sicherstellen, dass Angehörige anderer Staaten, die in ihrer AWZ Fischfang betreiben, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beachten und mit den an dieser Fischerei beteiligten Staaten und regionalen Organisationen zusammenarbeiten. (39) Tuvalus Rechtsvorschriften enthalten keine klaren und transparenten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, durch die eine effiziente und wirksame Verwaltung der in den Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit tätigen Schiffe gewährleistet wird. Insbesondere gibt es keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Küstenfischerei. Tuvalu räumte auch ein, dass der bestehende Thunfischbewirtschaftungsplan überholt ist und überarbeitet werden muss. Zudem wurde auch noch kein Haibewirtschaftungsplan gemäß den Anforderungen der WCPFC-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme 2010-07 (11) verabschiedet. (40) Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in den Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit, einschließlich der Archipelgewässer, sind unvollständig und beruhen nicht — wie gemäß SRÜ, UNFSA und WCPFC gefordert — auf wissenschaftlichen Gutachten. Das Fischereigesetz Tuvalus von 2006 enthält zwar die wichtigsten Grundsätze für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien und ermächtigt das Ministerium für natürliche Ressourcen, entsprechende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, doch bei dem Besuch der Kommission zeigte sich, dass diese Art von Vorschriften sehr schwach ausgeprägt ist. Die diesbezüglichen Bemühungen konzentrierten sich im Wesentlichen auf die Umsetzung der Maßnahmen der dritten PNA-Vereinbarung (12) in die tuvaluischen Rechtsvorschriften im Jahr 2009. (41) Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Tuvalus werden als Hoheitsgewässer, Archipelgewässer und AWZ bezeichnet. Gemäß Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens umfasst der Zuständigkeitsbereich der WCPFC grundsätzlich alle Gewässer des Pazifischen Ozeans, einschließlich der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Tuvalus. Tuvalu hat seine Hoheits- und Archipelgewässer von der Anwendung der Schiffstageregelung ausgenommen, einer Regelung, durch die der Fischereiaufwand der Ringwadenflotte durch die Zuweisung von Fangtagen begrenzt wird. Somit gelten die wichtigsten Rechtsinstrumente zur Erhaltung der Fischereiressourcen in den Gewässern Tuvalus für einen erheblichen Teil der Gewässer unter seiner Gerichtsbarkeit nicht. Bei den Langleinenfängern und den Angelfängern sind die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in den jeweiligen Einzellizenzen festgelegt. Es gibt jedoch neben dem allgemeinen Grundsatz, die Anzahl der Fanglizenzen zu begrenzen, keine öffentlich zugänglichen Informationen über die tatsächliche Verwaltung von Fängen und Aufwand in diesen beiden Fischereien. (42) Darüber hinaus bestätigte Tuvalu während des Besuchs der Kommission, dass einige der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC derzeit nicht angewandt werden. Dies betrifft die Maßnahme 2007-1 zu regionalen Beobachterprogrammen, wonach bei Langleinenfängern eine Abdeckung von 5 % gewährleistet werden muss, und die Maßnahme 2010-07, wonach das Gewicht angelandeter Flossen nicht mehr als 5 % des Gewichts der Haie betragen darf. Fehlende technische Kapazitäten und Ressourcen wurden als Hinderungsfaktor bei der Einhaltung der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC angeführt. (43) Die eindeutigen Mängel in Bezug auf Klarheit und Transparenz der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (siehe Erwägungsgründe 39 bis 42), einschließlich der Kontrolle des Fischereiaufwands durch die Schiffstageregelung in Verbindung mit dem Bestehen von 18 verschiedenen privaten Lizenzverträgen (siehe Erwägungsgrund 24) beeinträchtigen die wirksame Umsetzung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unter Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 61 Absätze 2 bis 5, Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 des SRÜ, in denen die optimale Nutzung von Ressourcen durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geregelt ist. (44) Gemäß Artikel 61 des SRÜ, Artikel 5 und 6 des UNFSA sowie Artikel 5 und 6 des WCPFC-Übereinkommens müssen Küstenstaaten die zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in ihrer AWZ auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips festlegen; Küstenstaaten müssen zudem durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherstellen, dass lebende Ressourcen und Bestände in ihrer AWZ und anderen Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit nicht durch Überfischung gefährdet werden. Im FAO-Verhaltenskodex, insbesondere unter den Nummern 7.3, 7.4 und 7.5, werden auch bewährte Verfahren zur Einhaltung dieser Verpflichtungen empfohlen. (45) In dem Bericht über die neunte Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC räumte Tuvalu die bestehenden Probleme bei der Datenerhebung, der Berichterstattung und der Einhaltung von Vorschriften ein (13). Diese Probleme werden auf in der Abteilung Fischerei bestehende Kapazitätslücken bei der Überwachung der Berichterstattung und bei der Datenverwaltung zurückgeführt. (46) In den Berichten des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC wird regelmäßig auf das Problem fehlender Daten hingewiesen. So führte der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC beispielsweise in seinem Bericht über die siebte Sitzung im Jahr 2011 unter Nummer 89 gewisse Unstimmigkeiten bei den von Ringwadenfängern übermittelten Logbuchblättern für Echten Bonito, Gelbflossenthun und Großaugenthun an. Da es für wissenschaftliche Zwecke von großer Bedeutung ist, über präzise Daten zur Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern zu verfügen, schlug der Ausschuss vor, den Technischen Durchführungsausschuss mit diesem Problem zu befassen (14). Unter der Nummer 37 wird hervorgehoben, dass hinsichtlich der Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern große Unsicherheit besteht, und die Vertragsparteien werden gedrängt, die Schätzungen der Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern weiter zu verbessern. Auf seiner achten Sitzung behandelte der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC erneut das Thema fehlender und unstimmiger Daten (15) im Zusammenhang mit Fangmengen und Fangzusammensetzungen, äußerte sich zu Meldepflichten im Rahmen von Chartervereinbarungen und gab Bewirtschaftungsempfehlungen zur Verbesserung ab (16). Zudem wurde das Problem der fehlenden Datenübermittlung beziehungsweise der unzuverlässigen Daten einige

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.