Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

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Quellenkennung: 32014D1213(03). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Vertragsparteien angesprochen, von denen einige in Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit Tuvalus tätig sind. (47) Der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC wies auf seiner siebten Sitzung darauf hin, dass im Falle der Beibehaltung der jüngsten Fischereipraktiken für Echten Bonito die Fangraten und Fangmengen zurückgehen dürften, da die Bestände befischt werden, bis der höchstmögliche Dauerertrag erreicht ist. Daher sollten Erhöhungen des Fischereiaufwands überwacht werden (17). Dennoch zeigte der Besuch der Kommission, dass es keine echte Flottenpolitik und Zugangsregelung zu den Fischereien gibt, wie der veraltete und unvollständige Thunfischbewirtschaftungsplan beweist. (48) Tuvalu führt in seinen Archipelgewässern keinerlei Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC durch und hat auch nur in begrenztem Umfang kompatible Maßnahmen ergriffen. Da die Thunfischressourcen zu den weit wandernden und gebietsübergreifenden Arten zählen und es große Thunfischbestände und intensive Fischerei in den Archipelgewässern Tuvalus gibt, die für Thunfischarten ein wichtiges Laichgebiet darstellen, wird jegliche Bemühung zur Erhaltung der Thunfischbestände im Pazifik als Ganzes gefährdet. Somit versäumt es Tuvalu, die Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in allen Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit in einer Weise zu gewährleisten, die mit den WCPFC-Anforderungen im Einklang stünde und der Verpflichtung entspräche, sicherzustellen, dass in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats vorkommende Arten nicht durch Überfischung gefährdet werden. (49) Die Kommission bewertete auch jegliches Handeln bzw. Nichthandeln Tuvalus, durch das die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt worden sein könnte. (50) Diesbezüglich räumte Tuvalu ein, dass der veraltete Thunfischbewirtschaftungsplan keine klaren Ziele zur Begrenzung der Anzahl der Fanglizenzen und der zulässigen Gesamtfangmenge enthält. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Fehlen von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Tuvalu gefährdet. Da es sich bei Thunfisch um einen gebietsübergreifenden und weit wandernden Bestand handelt, müssen im gesamten Migrationsgebiet kohärente und kompatible Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, damit diese wirksam und nachhaltig sind; dies ist auch das allgemeine Ziel des WCPFC-Übereinkommens. (51) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen Tuvalus konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Tuvalu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Regeln, Vorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (52) Unter Berücksichtigung der Einstufung Tuvalus als eines der am wenigsten entwickelten Länder (siehe Erwägungsgrund 31) untersuchte die Kommission, ob die zusammengetragenen Informationen mit den besonderen Sachzwängen Tuvalus als Entwicklungsland in Verbindung stehen. (53) Obwohl es hinsichtlich Kontrolle und Überwachung spezifische Kapazitätslücken geben mag, können die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Tuvalu bestehenden Sachzwänge das Fehlen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften über die internationalen Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht legitimieren. Zudem können diese Sachzwänge Tuvalus Versäumnis nicht rechtfertigen, ein Sanktionssystem für Verstöße gegen internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzubauen. (54) Darüber hinaus sind die Mängel im Überwachungs- und Kontrollsystem offenbar auf das Ungleichgewicht zwischen den geringen Kapazitäten Tuvalus, die Fangtätigkeiten in seiner AWZ zu kontrollieren, und die Tatsache, dass einer großen ausländischen Flotte Zugang zu den Gewässern des Landes gewährt wird, zurückzuführen. Hinzu kommt, dass trotz des wichtigen Beitrags der Fischerei zum allgemeinen Einkommen Tuvalus die dem Fischereimanagement zugewiesenen Mittel offensichtlich erheblich niedriger sind. Auch wenn in Tuvalu entwicklungsbedingte Sachzwänge bestehen mögen, entspricht die von diesem Land im Bereich der Bewirtschaftung seiner Fischereiressourcen verfolgte Politik demzufolge nicht den dafür bereitgestellten Ressourcen und den Länderprioritäten in der Fischereiwirtschaft. (55) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen Tuvalus konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der fischereiwirtschaftliche Entwicklungsstatus Tuvalus durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Allerdings kann der Entwicklungsstand des Landes angesichts der Art der festgestellten Defizite und der zur Bereinigung der Situation ergriffenen Maßnahmen die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung Tuvalus als Flaggen- oder Küstenstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (56) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Tuvalu seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. (57) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Tuvalu darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Tuvalu alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (58) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Tuvalu, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Tuvalu wird darüber informiert, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Brüssel, den 12. Dezember 2014 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  http://www.ffa.int/ (3)  Nauru-Abkommen (http://www.ffa.int/node/93#attachments). (4)  Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, 1995. (5)  Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, 2001. (6)  Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, erstellt in Honolulu, 5. September 2000 (http://www.wcpfc.int/doc/convention-conservation-and-management-highly-migratory-fish-stocks-western-and-central-pacific). (7)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics (8)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). (9)  DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe (http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm). (10)  Neunte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, WCPFC SC9-AR/CCM-25. (11)  http://www.wcpfc.int/system/files/CMM%202010-07%20%5BSharks%5D.pdf (12)  Vertragsparteien des Nauru-Abkommens (PNA) dritte Vereinbarung, 2008. (13)  Neunte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, WCPFC SC9-AR/CCM-25. (14)  Zusammenfassender Bericht der siebten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC in Pohnpei, Föderierte Staaten von Mikronesien, vom 9. bis 17. August 2011 (http://www.wcpfc.int/node/2896). (15)  Zusammenfassender Bericht der achten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC vom 7. bis 15. August 2012 (http://www.wcpfc.int/node/4587), Abschnitt 3.1. (16)  Zusammenfassender Bericht der achten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, Nummern 69-71. (17)  Zusammenfassender Bericht der siebten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, Nummern 35 und 36.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.