Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Unterrichtung eines Drittlands, das die Kommission möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D1213(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Unfähigkeit, wirksame Kontrollen durchzuführen, zu rechtswidrigem Verhalten verleitet. (37) Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der Behörden von St. Kitts und Nevis ist anzumerken, dass das Land gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (2) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 72 unter 187 Ländern). In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist St. Kitts und Nevis in der Kategorie der Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt, was auch der vom Ausschuss für die Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe mit Stand 1. Januar 2013 (4) entspricht. Angesichts dieser Situation wird es nicht für erforderlich erachtet, die vorhandenen finanziellen und administrativen Kapazitäten von St. Kitts und Nevis zu analysieren. Denn, wie in diesem Erwägungsgrund aufgezeigt, kann der Entwicklungsstand von St. Kitts und Nevis nicht als Faktor herangezogen werden, der seine Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen würde. (38) Ungeachtet der Analyse in Erwägungsgrund 37 wird auch darauf hingewiesen, dass anhand von Informationen, die während der Kommissionsbesuche im Mai und Juli 2014 eingeholt wurden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass es St. Kitts und Nevis an finanziellen Mitteln mangelt. Vielmehr fehlt es an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen und Befugnissen. (39) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass St. Kitts und Nevis seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (40) St. Kitts und Nevis hat das SRÜ und das FAO-Einhaltungsabkommen ratifiziert. St. Kitts und Nevis ist kooperierende Nichtvertragspartei der NEAFC und war bis 2013 kooperierende Nichtvertragspartei der WCPFC. (41) Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf den Status von St. Kitts und Nevis als kooperierende Nichtvertragspartei der NEAFC für zweckdienlich hielt. (42) Als kooperierende Nichtvertragspartei der NEAFC sollte St. Kitts und Nevis das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC-Übereinkommen) beachten. Im NEAFC-Übereinkommen sowie in der Erklärung von 2013 über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik werden neben anderen internationalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (5) (UNFSA) anerkannt. Daher sollte St. Kitts und Nevis das UNFSA beachten. Doch die in den Erwägungsgründen 17, 18, 23, 24, 29 bis 36 und 43 bis 44 beschriebenen Fakten zeigen, dass St. Kitts und Nevis seinen Pflichten als Flaggenstaat gemäß diesem Übereinkommen nicht nachkommt. Nach Auffassung der Kommission beweist dies, dass der vorliegende Beschluss gerechtfertigt ist. (43) Die Kommission stellte anhand der bei den Besuchen im Jahr 2014 und von den betroffenen Küstenstaaten erlangten Informationen außerdem fest, dass die Flotte von St. Kitts und Nevis Thunfisch und verwandte Arten in den Hoheitsgewässern westafrikanischer Küstenstaaten befischt. Dabei sollte der Flaggenstaat St. Kitts und Nevis mit der für dieses Gebiet und diese Arten zuständigen RFO, der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), zusammenarbeiten. St. Kitts und Nevis ist jedoch weder Vertragspartei noch kooperierende Nichtvertragspartei der ICCAT. Als Flaggenstaat kommt St. Kitts und Nevis seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 64 des SRÜ nicht nach, die für andere Staaten gelten, deren Angehörige in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten Fischfang betreiben. (44) St. Kitts und Nevis ist weder Vertragspartei noch kooperierende Nichtvertragspartei der CCAMLR. Unter dem Titel „Umsetzung der Erhaltungsmaßnahme 10-05“ (6) unterstrich das CCAMLR-Sekretariat, dass mit Wirkung vom 24. September 2013 festgestellt wurde, dass St. Kitts und Nevis über die letzten fünf Jahre möglicherweise an der Befischung von und/oder dem Handel mit Dissostichus spp. beteiligt war, dabei jedoch nicht mit der CCAMLR kooperierte und nicht an der Fangdokumentationsregelung teilnahm. Das diesbezügliche Versäumnis von St. Kitts und Nevis, mit der CCAMLR zusammenarbeiten, steht im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat gemäß Artikel 119 Absatz 2 des SRÜ. (45) Ferner stellte sich bei dem Besuch der Kommission in St. Kitts und Nevis heraus, dass das Land über eine für die Registrierung von Schiffen zuständige Internationale Schiffsregistrierungsbehörde verfügt, die ihren Sitz außerhalb von St. Kitts und Nevis hat. Dadurch, dass die Behörden von St. Kitts und Nevis das Registrierungsverfahren kaum kontrollieren können und wichtige Anforderungen wie die unter Nummer 14 der Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten nicht erfüllt werden, kann nicht sichergestellt werden, dass Schiffe unter der Flagge von St. Kitts und Nevis einen direkten Bezug zu dem Land haben. Das Fehlen eines solchen direkten Bezugs zwischen dem Staat und den Schiffen, die in seinem Register geführt sind, verstößt gegen die Bedingungen für die Staatszugehörigkeit von Schiffen gemäß Artikel 91 des SRÜ. (46) Schließlich hat St. Kitts und Nevis entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt. (47) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass St. Kitts und Nevis seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Regeln, Vorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (48) Es wird daran erinnert, dass St. Kitts und Nevis gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (7) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 72 unter 187 Ländern). Ebenso wird daran erinnert, dass St. Kitts und Nevis nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt ist. (49) Vor dem Hintergrund dieser Einstufung kann St. Kitts und Nevis nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen wären. Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass das Versäumnis von St. Kitts und Nevis, seinen ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Gleichermaßen gibt es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die festgestellten Mängel bei der Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten auf fehlende Kapazitäten und Infrastruktur zurückzuführen wären. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Behörden von St. Kitts und Nevis bei ihrer Argumentation keine Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands angeführt haben und dass sie ihrer Verwaltung insgesamt eine hohe Effizienz bescheinigten. (50) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der Entwicklungsstatus und die Gesamtleistungsfähigkeit von St. Kitts und Nevis im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (51) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge St. Kitts und Nevis seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. (52) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission St. Kitts und Nevis darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber St. Kitts und Nevis alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (53) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an St. Kitts und Nevis, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIESST: Einziger Artikel St. Kitts und Nevis wird darüber informiert, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Brüssel, den 12. Dezember 2014 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics (3)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). (4)  DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe (http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm). (5)  Siehe die Präambel der Erklärung über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, Quelle: http://www.dgrm.min-agricultura.pt/xeo/attachfileu.jsp?look_parentBoui=248939&att_display=n&att_download=y (6)  CCAMLR-XXXII/BG/08.24 September 2013. (7)  Siehe Fußnote 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.