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13.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 447/16 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2014
zur Unterrichtung eines Drittlands, das die Kommission möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird
(2014/C 447/10)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt. |
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(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
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(5) |
Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. |
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(6) |
Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind. |
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(8) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. |
2. VERFAHREN GEGENÜBER ST. KITTS UND NEVIS
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(9) |
Vom 21. bis 23. Mai 2014 führte die Kommission im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Besuch in St. Kitts und Nevis durch. |
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(10) |
Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den in St. Kitts und Nevis geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, sowie die von St. Kitts und Nevis ergriffenen Maßnahmen, um seinen Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nachzukommen, zu überprüfen. Ein weiterer Besuch fand am 23. und 24. Juli 2014 in den Räumlichkeiten der Internationalen Schiffsregistrierungsbehörde von St. Kitts und Nevis in London (Vereinigtes Königreich) statt. |
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(11) |
Der Abschlussbericht über den Besuch wurde St. Kitts und Nevis am 20. Juni 2014 übersandt. |
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(12) |
Die Stellungnahme von St. Kitts und Nevis zu diesem Abschlussbericht ging am 14. Juli 2014 ein. |
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(13) |
St. Kitts und Nevis ist kooperierende Nichtvertragspartei der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) und war bis 2013 kooperierende Nichtvertragspartei der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC). St. Kitts und Nevis hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 ratifiziert und das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See von 1993 (FAO-Einhaltungsabkommen) angenommen. |
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(14) |
Um zu bewerten, ob St. Kitts und Nevis seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 13 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), in diesem Fall NEAFC und WCPFC, nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. |
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(15) |
Hierzu verwendete die Kommission Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen von RFO, in diesem Fall der Kommission für den Erhalt der lebenden Meeresressourcen in der Antarktis (CCAMLR) und der WCPFC, sowie öffentlich zugängliche Informationen. |
3. MÖGLICHE EINSTUFUNG VON ST. KITTS UND NEVIS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(16) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten von St. Kitts und Nevis als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien. |
3.1. Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)
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(17) |
Aufgrund der Informationen, die von den Wirtschaftsbeteiligten und den betreffenden Küstenstaaten vorgelegt wurden, verfügt die Kommission über Hinweise darauf, dass im Register von St. Kitts und Nevis kürzlich ein Hilfsschiff registriert wurde, das zuvor unter der Flagge Panamas an illegalen Umladungen beteiligt war. Die illegalen Umladungen wurden über einen Zeitraum von fünf Jahren bis 2012 unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen der Küstenstaaten entlang der westafrikanischen Küste vorgenommen. Das Hilfsschiff fuhr in dieser Zeit unter der Flagge Panamas, ohne über eine gültige von Panama ausgestellte Lizenz für Transporte, Umladungen und Unterstützung bei Fischereitätigkeiten zu verfügen. Das Schiff nahm unerlaubte Umladungen in den Gewässern der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Republik Guinea-Bissau vor und nahm Fisch auf, der von anderen Schiffen in Gewässern gefangen worden war, für die die Republik Liberia spezifische Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erlassen hatte, gegen die dabei verstoßen wurde. Die IUU-Tätigkeiten dieses Hilfsschiffs wurden von dem betroffenen Flaggenstaat (Panama) und von einem der Küstenstaaten (Liberia) untersucht. Als Reaktion auf die IUU-Tätigkeiten belegten der Flaggenstaat (Panama) und der Küstenstaat (Liberia) 2012 bzw. 2013 das Schiff mit Geldbußen. In der Folge wurde das Hilfsschiff aus dem Register Panamas gestrichen und änderte seinen Namen. Daraufhin ließ es sich 2014 unter der Flagge von St. Kitts und Nevis registrieren. St. Kitts und Nevis hätte die von dem Schiff in der Vergangenheit wiederholt ausgeübten IUU-Tätigkeiten berücksichtigen müssen, um seiner Verantwortung nachzukommen und dafür zu sorgen, dass Schiffe keine IUU-Fischerei betreiben und dass das Umflaggen auf seine Flagge nicht zu IUU-Fischerei führt. |
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(18) |
Durch die Registrierung eines Hilfsschiffs, das zuvor an IUU-Tätigkeiten beteiligt war, die die Wirksamkeit internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergruben, ohne die früheren IUU-Praktiken dieses Schiffes zu überprüfen, verstieß St. Kitts und Nevis gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 94 des SRÜ, Artikel III Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 5 Buchstabe a des FAO-Einhaltungsabkommens, den Nummern 36 und 38 des internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan) sowie Nummer 18 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten. |
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(19) |
In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 17 und 18 dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen von St. Kitts und Nevis konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass St. Kitts und Nevis seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist, was IUU-Fischerei betrifft, die von derzeit unter seiner Flagge fahrenden und früher an IUU-Aktivitäten beteiligten Schiffe durchgeführt oder unterstützt wurde. Dieser Mangel wurde insbesondere dadurch deutlich, dass keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen wurden, um Prüfungen der nachgewiesenen und wiederholten IUU-Tätigkeiten des Hilfsschiffs durchzuführen. Dieser Fall ist besonders schwerwiegend, da die Umflaggung bei einem hinlänglich bekannten IUU-Täter erfolgte. Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen St. Kitts und Nevis ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. |
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(20) |
Der FAO-Aktionsplan enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 sollten die Staaten auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, so dass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Ebenso enthält der Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei (FAO-Verhaltenskodex), insbesondere in Artikel 11, bewährte Verfahren für eine verantwortungsvolle Fischverwendung sowie für einen verantwortungsvollen internationalen Handel. In Artikel 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex werden die Staaten aufgefordert, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. |
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(21) |
Hierbei wird festgestellt, dass die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen durch die fehlende Transparenz in den nationalen Rechtsvorschriften sowie im Registrierungs- und Lizenzsystem von St. Kitts und Nevis behindert wird. |
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(22) |
Gemäß FAO-Verhaltenskodex sollte Transparenz in der Fischereigesetzgebung und deren Erarbeitung sowie bei den entsprechenden Strategie- und Entscheidungsfindungs- sowie Bewirtschaftungsprozessen sichergestellt werden (Artikel 6.13 bzw. 7.1.9). Dieser Kodex enthält Grundsätze und Standards für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung aller Fischereien; zudem sind darin der Fang und die Verarbeitung von Fisch und Fischereierzeugnissen und der Handel damit sowie Fischereitätigkeiten und Forschung im Bereich der Fischerei abgedeckt. In den Artikeln 11.2 und 11.3 des FAO-Verhaltenskodexes heißt es weiter, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und transparenten, einfachen und verständlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. |
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(23) |
Während ihres Besuchs stellte die Kommission fest, dass St. Kitts und Nevis nicht in der Lage ist, Angaben dazu zu machen, welche Arten die Hochseefangflotte von St. Kitts und Nevis fängt und wohin die Fänge verkauft werden. Auf der Grundlage der während ihres Besuchs gesammelten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass St. Kitts und Nevis die Transparenz seiner Märkte und somit die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen gemäß Nummer 71 des FAO-Aktionsplans nicht gewährleisten kann. |
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(24) |
Zudem umfassen die Anforderungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung, wie sie im Fischereigesetz von St. Christopher und Nevis aus dem Jahr 2002 (gilt nur in den Hoheitsgewässern von St. Kitts und Nevis, im Folgenden „Fischereigesetz von 2002“) sowie im Handelsschifffahrtsgesetz von St. Christopher und Nevis aus dem Jahr 2002 (gilt nur für die Hochseeflotte von St. Kitts und Nevis, im Folgenden „Schifffahrtsgesetz von 2002“) festgelegt sind, keine Meldepflichten gemäß Nummer 47 Absatz 2 des FAO-Aktionsplans sowie Nummer 29 Buchstabe c Ziffer iv und Anhang I der Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten. Die Behörden machten geltend, sie hätten auch spezifische Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Internationalen Schiffsregistrierungsbehörde von St. Kitts und Nevis eingeführt, um die Tätigkeiten von Schiffen zu regulieren (Rundschreiben Nr. MC/58/13 vom 13. Dezember 2013). Allerdings enthält dieses Rundschreiben keine Bestimmung, durch die die Internationale Schiffsregistrierungsbehörde von St. Kitts und Nevis ermächtigt würde, verbindliche Rechtsakte zu den Meldepflichten von Schiffen zu erlassen. Da St. Kitts und Nevis nicht über die entsprechenden Daten verfügt, kann das Land keine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen gewährleisten und wird seine Fähigkeit untergraben, den Handel mit Erzeugnissen aus IUU-Fischerei zu verhindern. Da die Rückverfolgbarkeit nicht sichergestellt werden kann und es den Behörden von St. Kitts und Nevis an Informationen über den von Schiffen unter der Flagge des Landes angelandeten oder umgeladenen Fisch fehlt, kann St. Kitts und Nevis nicht gewährleisten, dass die im Land gehandelten Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. Diesbezüglich hat es St. Kitts und Nevis versäumt, die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans zu beachten, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischerei von der Anlandung bis hin zum endgültigen Bestimmungsort gewährleisten sollen. |
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(25) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen von St. Kitts und Nevis konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass St. Kitts und Nevis seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen- und Marktstaat nicht erfüllt hat und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. |
3.2. Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)
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(26) |
Die Kommission untersuchte, ob die Behörden von St. Kitts und Nevis wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten und auf die von der Kommission an sie gerichteten Ersuchen reagieren, IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen. |
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(27) |
Die Fischereibehörden von St. Kitts und Nevis zeigten sich zwar in der Regel kooperativ und beantworteten die Ersuchen um Auskunft, doch die Zuverlässigkeit und Richtigkeit ihrer Antworten wird durch den fehlenden Rechtsrahmen und die mangelnde Transparenz des Fischereibewirtschaftungssystems (siehe Abschnitt 3.1) beeinträchtigt und untergraben. |
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(28) |
Im Rahmen der Gesamtbewertung, inwieweit St. Kitts und Nevis seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat nachkommt, prüfte die Kommission zudem, ob St. Kitts und Nevis bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit anderen Staaten zusammenarbeitet. |
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(29) |
Anhand der Informationen, die die Kommission während ihrer Besuche sowie von anderen Küstenländern erhalten hat, stellte sie fest, dass Schiffe unter der Flagge von St. Kitts und Nevis in westafrikanischen Gewässern tätig sind. Die Behörden von St. Kitts und Nevis räumten ein, dass ihre Regierung nicht offiziell mit den Drittländern zusammenarbeitete, in deren Gewässern Schiffe unter der Flagge von St. Kitts und Nevis tätig waren. |
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(30) |
Die in Erwägungsgrund 29 beschriebene Situation deutet ferner darauf hin, dass St. Kitts und Nevis es versäumt hat, bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei gemäß Nummer 28 des FAO-Aktionsplans mit Küstenstaaten in den westafrikanischen Gewässern zusammenzuarbeiten. Insbesondere sollte St. Kitts und Nevis als Flaggenstaat gemäß Nummer 31 des FAO-Aktionsplans Abkommen oder Vereinbarungen mit anderen Staaten schließen und auch in anderer Form mit ihnen bei der Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder regionaler, nationaler oder internationaler Vorschriften zusammenarbeiten. |
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(31) |
Die Kommission untersuchte ferner, ob St. Kitts und Nevis wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten getroffen hatte und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt worden waren, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen. |
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(32) |
Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass St. Kitts und Nevis seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. Die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen beruhen auf dem Fischereigesetz von 2002 (für Fischereien innerhalb der Hoheitsgewässer von St. Kitts und Nevis) sowie auf dem Schifffahrtsgesetz von 2002 (für Hochseefischerei betreibende Schiffe unter der Flagge von St. Kitts und Nevis). Hierbei ist hervorzuheben, dass St. Kitts und Nevis in einem Schreiben an die FAO vom Juni 2013 selbst einräumt, dass seine gegenwärtige Fischereigesetzgebung „nicht vollumfänglich im Einklang“ mit dem Völkerrecht steht. |
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(33) |
Die rechtlichen Bestimmungen für die Hoheitsgewässer von St. Kitts und Nevis entsprechen nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß den Artikeln 61, 62 und 117 bis 119 des SRÜ. Es gibt keine nationale Strategie zur Überwachung und Kontrolle der Fischereiflotte und keine Inspektions- oder Beobachterregelung. Darüber hinaus enthält der Rechtsrahmen von St. Kitts und Nevis keine Bestimmungen zur Bekämpfung von IUU-Fischerei. Es fehlt an einer Definition schwerwiegender Verstöße und einer umfassenden Liste schwerwiegender Verstöße mit den entsprechenden angemessen strengen Sanktionen. Damit ist das Sanktionssystem in seiner gegenwärtigen Form nicht umfassend und nicht streng genug, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Das Vorgehen bei Verstößen und schwerwiegenden Verstößen ist nicht angemessen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von jeglichen Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen, wie dies gemäß Nummer 21 des FAO-Aktionsplans und Nummer 38 der Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten gefordert ist. |
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(34) |
Es sei darauf hingewiesen, dass St. Kitts und Nevis als Flaggenstaat über keinen Rechtsrahmen im Bereich der Bewirtschaftung, Erhaltung, Überwachung und Kontrolle verfügt, um die Fangtätigkeiten auf Hoher See oder in Drittlandgewässern zu regeln. Lediglich die Fangflotte im NEAFC-Gebiet beachtet die entsprechenden RFO-Vorschriften und erfüllt die Anforderungen in diesem Gebiet, obwohl kein spezifischer Rechtsrahmen von St. Kitts und Nevis gilt. St. Kitts und Nevis hat anerkannt dass dieser fehlende Rechtsrahmen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten von Flaggenstaaten gegen das SRÜ und den FAO-Aktionsplan sowie gegen die Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten verstößt. |
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(35) |
Auch hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung bestehender Vorschriften für Fangtätigkeiten auf Hoher See und in Drittlandgewässern (siehe Erwägungsgrund 33) verfügt St. Kitts und Nevis über keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. Es gibt keine klare Definition von IUU-Fischerei, und die entsprechenden administrativen Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Die einzige Maßnahme ist die Streichung von Fischereifahrzeugen aus den Registern. Allerdings führt dies nicht dazu, dass illegale Fangaktivitäten durch Schiffe untersucht oder Sanktionen für festgestellte Verstöße verhängt werden. Denn durch die Streichung eines Fischereifahrzeugs aus den Registern ist nicht gewährleistet, dass Täter für ihr Handeln bestraft und um den Gewinn aus ihren Tätigkeiten gebracht werden. Dies ist im Falle von St. Kitts und Nevis sogar von noch größerer Bedeutung, da das Land — wie in Erwägungsgrund 45 erläutert — zur Erfassung der Schiffe ein Internationales Schiffsregister führt, das sich außerhalb von St. Kitts und Nevis befindet und durch das nicht gewährleistet ist, dass Schiffe unter der Flagge von St. Kitts und Nevis einen direkten Bezug zu dem Land haben, wie es in Artikel 91 des SRÜ vorgeschrieben ist. Bei ihren Besuchen stellte die Kommission fest, dass sich die verschiedenen Agenturen in St. Kitts und Nevis bei der Registrierung von Schiffen nicht abstimmen und auch hinsichtlich der Vorgeschichte der zu registrierenden Schiffe nicht mit früheren Flaggenstaaten zusammenarbeiten, um ständige Flaggenwechsel („flag hopping“) entsprechend Nummer 16 Buchstabe e der Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten zu verhindern. Die rein administrative Entscheidung, ein Fischereifahrzeug aus dem Register zu streichen, ohne dass die Möglichkeit zur Verhängung weiterer Strafen sichergestellt ist, sorgt nicht für eine abschreckende Wirkung. Durch dieses Vorgehen ist auch keine Flaggenstaatkontrolle über die Fischereifahrzeuge gegeben, wie sie in Artikel 94 des SRÜ gefordert wird. Darüber hinaus steht die Leistung von St. Kitts und Nevis hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften nicht im Einklang mit Nummer 18 des FAO-Aktionsplans, in dem festgelegt ist, dass jeder Staat vor dem Hintergrund der Bestimmungen des SRÜ Maßnahmen ergreifen bzw. kooperieren sollte, um sicherzustellen, dass seiner Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige keine IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen. Die diesbezügliche Leistung von St. Kitts und Nevis entspricht auch nicht den Empfehlungen unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, wonach Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen gegen IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. Darüber hinaus verstößt diese Verwaltungspraxis, die IUU-Betreiber anlocken könnte, um IUU-Schiffe registrieren zu lassen, gegen Artikel 94 des SRÜ. |
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(36) |
Hinsichtlich Chronik, Art, Umständen, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei ist die Möglichkeit, diese Aspekte zu bewerten, wie bereits beschrieben auch durch den fehlenden Rechtsrahmen und die mangelnde Klarheit und Transparenz stark eingeschränkt. Infolge derartiger Mängel ist es nicht möglich, das potenzielle Ausmaß der mit IUU-Fischerei in Verbindung stehenden Tätigkeiten verlässlich zu bestimmen. Es ist jedoch unbestritten, dass mangelnde Transparenz in Verbindung mit der Unfähigkeit, wirksame Kontrollen durchzuführen, zu rechtswidrigem Verhalten verleitet. |
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(37) |
Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der Behörden von St. Kitts und Nevis ist anzumerken, dass das Land gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (2) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 72 unter 187 Ländern). In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist St. Kitts und Nevis in der Kategorie der Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt, was auch der vom Ausschuss für die Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe mit Stand 1. Januar 2013 (4) entspricht. Angesichts dieser Situation wird es nicht für erforderlich erachtet, die vorhandenen finanziellen und administrativen Kapazitäten von St. Kitts und Nevis zu analysieren. Denn, wie in diesem Erwägungsgrund aufgezeigt, kann der Entwicklungsstand von St. Kitts und Nevis nicht als Faktor herangezogen werden, der seine Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen würde. |
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(38) |
Ungeachtet der Analyse in Erwägungsgrund 37 wird auch darauf hingewiesen, dass anhand von Informationen, die während der Kommissionsbesuche im Mai und Juli 2014 eingeholt wurden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass es St. Kitts und Nevis an finanziellen Mitteln mangelt. Vielmehr fehlt es an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen und Befugnissen. |
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(39) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass St. Kitts und Nevis seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. |
3.3. Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)
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(40) |
St. Kitts und Nevis hat das SRÜ und das FAO-Einhaltungsabkommen ratifiziert. St. Kitts und Nevis ist kooperierende Nichtvertragspartei der NEAFC und war bis 2013 kooperierende Nichtvertragspartei der WCPFC. |
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(41) |
Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf den Status von St. Kitts und Nevis als kooperierende Nichtvertragspartei der NEAFC für zweckdienlich hielt. |
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(42) |
Als kooperierende Nichtvertragspartei der NEAFC sollte St. Kitts und Nevis das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC-Übereinkommen) beachten. Im NEAFC-Übereinkommen sowie in der Erklärung von 2013 über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik werden neben anderen internationalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (5) (UNFSA) anerkannt. Daher sollte St. Kitts und Nevis das UNFSA beachten. Doch die in den Erwägungsgründen 17, 18, 23, 24, 29 bis 36 und 43 bis 44 beschriebenen Fakten zeigen, dass St. Kitts und Nevis seinen Pflichten als Flaggenstaat gemäß diesem Übereinkommen nicht nachkommt. Nach Auffassung der Kommission beweist dies, dass der vorliegende Beschluss gerechtfertigt ist. |
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(43) |
Die Kommission stellte anhand der bei den Besuchen im Jahr 2014 und von den betroffenen Küstenstaaten erlangten Informationen außerdem fest, dass die Flotte von St. Kitts und Nevis Thunfisch und verwandte Arten in den Hoheitsgewässern westafrikanischer Küstenstaaten befischt. Dabei sollte der Flaggenstaat St. Kitts und Nevis mit der für dieses Gebiet und diese Arten zuständigen RFO, der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), zusammenarbeiten. St. Kitts und Nevis ist jedoch weder Vertragspartei noch kooperierende Nichtvertragspartei der ICCAT. Als Flaggenstaat kommt St. Kitts und Nevis seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 64 des SRÜ nicht nach, die für andere Staaten gelten, deren Angehörige in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten Fischfang betreiben. |
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(44) |
St. Kitts und Nevis ist weder Vertragspartei noch kooperierende Nichtvertragspartei der CCAMLR. Unter dem Titel „Umsetzung der Erhaltungsmaßnahme 10-05“ (6) unterstrich das CCAMLR-Sekretariat, dass mit Wirkung vom 24. September 2013 festgestellt wurde, dass St. Kitts und Nevis über die letzten fünf Jahre möglicherweise an der Befischung von und/oder dem Handel mit Dissostichus spp. beteiligt war, dabei jedoch nicht mit der CCAMLR kooperierte und nicht an der Fangdokumentationsregelung teilnahm. Das diesbezügliche Versäumnis von St. Kitts und Nevis, mit der CCAMLR zusammenarbeiten, steht im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat gemäß Artikel 119 Absatz 2 des SRÜ. |
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(45) |
Ferner stellte sich bei dem Besuch der Kommission in St. Kitts und Nevis heraus, dass das Land über eine für die Registrierung von Schiffen zuständige Internationale Schiffsregistrierungsbehörde verfügt, die ihren Sitz außerhalb von St. Kitts und Nevis hat. Dadurch, dass die Behörden von St. Kitts und Nevis das Registrierungsverfahren kaum kontrollieren können und wichtige Anforderungen wie die unter Nummer 14 der Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten nicht erfüllt werden, kann nicht sichergestellt werden, dass Schiffe unter der Flagge von St. Kitts und Nevis einen direkten Bezug zu dem Land haben. Das Fehlen eines solchen direkten Bezugs zwischen dem Staat und den Schiffen, die in seinem Register geführt sind, verstößt gegen die Bedingungen für die Staatszugehörigkeit von Schiffen gemäß Artikel 91 des SRÜ. |
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(46) |
Schließlich hat St. Kitts und Nevis entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt. |
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(47) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass St. Kitts und Nevis seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Regeln, Vorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. |
3.4. Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer
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(48) |
Es wird daran erinnert, dass St. Kitts und Nevis gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (7) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 72 unter 187 Ländern). Ebenso wird daran erinnert, dass St. Kitts und Nevis nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt ist. |
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(49) |
Vor dem Hintergrund dieser Einstufung kann St. Kitts und Nevis nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen wären. Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass das Versäumnis von St. Kitts und Nevis, seinen ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Gleichermaßen gibt es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die festgestellten Mängel bei der Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten auf fehlende Kapazitäten und Infrastruktur zurückzuführen wären. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Behörden von St. Kitts und Nevis bei ihrer Argumentation keine Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands angeführt haben und dass sie ihrer Verwaltung insgesamt eine hohe Effizienz bescheinigten. |
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(50) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der Entwicklungsstatus und die Gesamtleistungsfähigkeit von St. Kitts und Nevis im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. |
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(51) |
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge St. Kitts und Nevis seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. |
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(52) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission St. Kitts und Nevis darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber St. Kitts und Nevis alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. |
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(53) |
Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an St. Kitts und Nevis, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
St. Kitts und Nevis wird darüber informiert, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.
Brüssel, den 12. Dezember 2014
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics
(3) Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).
(4) DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe (http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm).
(5) Siehe die Präambel der Erklärung über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, Quelle: http://www.dgrm.min-agricultura.pt/xeo/attachfileu.jsp?look_parentBoui=248939&att_display=n&att_download=y
(6) CCAMLR-XXXII/BG/08.24 September 2013.
(7) Siehe Fußnote 2.