Europäische Union

2004/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3910) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0340 2004/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3910) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 119 vom 23/04/2004 S. 0026 - 0045 Entscheidung der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3910) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/340/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme(1) gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Am 2. Juli 2002 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2002/827/EGKS(2), in der sie die Beihilfen für das Jahr 2001, die das Unternehmen González y Díez S.A. für außergewöhnliche Belastungen erhalten hatte, für unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt erklärte, und die Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 als missbräuchlich einstufte - sie verlangte daher eine Rückzahlung dieser Beihilfen. (2) Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 unterrichtete die Kommission Spanien nach erneuter Prüfung der Unterlagen und ihrer Entscheidung 2002/827/EGKS sowie unter Berücksichtigung bestimmter Argumente, die von dem betreffenden Unternehmen im Rahmen der beim Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssache T-291/02 vorgebracht worden waren, über ihre Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um die Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS zu streichen und eine neue endgültige Entscheidung zu treffen. (3) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des genannten Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Frage stehenden Beihilfe Stellung zu nehmen. (4) Stellungnahmen von den Beteiligten gingen bei der Kommission ein. Die Kommission übermittelte diese Stellungnahmen an Spanien, damit das Land sich dazu äußern konnte, da es keine Bemerkungen abgegeben hatte. 2. VORGESCHICHTE 2.1. Notifizierungen (5) Folgende frühere Notifizierungen der Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen des Unternehmens González y Díez S.A. sowie Schreiben über die Gewährung der Beihilfen für González y Díez S.A. liegen vor:1998: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2000: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2001: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2. Entscheidungen der Kommission (6) Zu den Beihilfen für 1998: Entscheidung 98/637/EGKS(4), durch die ein pauschaler Beihilfebetrag für alle Unternehmen dieses Sektors in Spanien genehmigt wurde. (7) Zu den Beihilfen für 2000: Entscheidung 2001/162/EGKS(5), durch die ein pauschaler Beihilfebetrag für alle Unternehmen dieses Sektors in Spanien genehmigt wurde. (8) Zu den Beihilfen für 2001: Entscheidung 2002/241/EGKS(6), in der die Kommission ankündigte, dass sie sich später zur Beihilfe für González y Díez S.A äußern würde. (9) In der Entscheidung 2002/827/EGKS wurde keine Genehmigung für die Beihilfe für das Jahr 2001 zugunsten von González y Díez S.A. erteilt. Außerdem wurden in dieser Entscheidung die für die Jahre 1998 und 2000 gewährten Beihilfen teilweise für missbräuchlich erklärt und ihre Rückzahlung wurde gefordert. 2.3. Schreiben zur Unterrichtung über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen des Unternehmens González y Díez S.A. (10) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4. Entscheidung 2002/827/EGKS (11) Gegenstand der Entscheidung 2002/827/EGKS war zum einen die missbräuchliche Verwendung bestimmter Beihilfen, die das Unternehmen González y Díez S.A. 1998 und 2000 erhalten hatte. Die Kommission war in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Bedingungen der Entscheidungen 98/637/EGKS und 2001/162/EGKS für die Gewährung dieser Beihilfen nicht eingehalten worden waren. Gegenstand der Entscheidung 2002/827/EGKS waren zum anderen bestimmte für 2001 angemeldete Beihilfen, die Spanien dem Unternehmen vorab gewährt hatte, und die nach Einschätzung der Kommission nicht mit den Bestimmungen von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(7) vereinbar waren. Was die Form betrifft, so basierte die Entscheidung 2002/827/EGKS auf dem EGKS-Vertrag und fiel in den Geltungsbereich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. 2.5. Beantragung der Aufhebung (12) Das Unternehmen González y Díez S.A. legte am 17. September 2002 beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel gegen die Entscheidung 2002/827/EGKS ein (Rechtssache T-291/02). 2.6. Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens (13) Angesichts einiger Argumente, die bei der Einreichung der Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht worden waren, und nach erneuter Prüfung der Unterlagen äußerte die Kommission Zweifel an der uneingeschränkten Einhaltung der geltenden Verfahrensvorschriften. Diese Zweifel betreffen insbesondere die Einstufung ihres Schreibens vom 13. Dezember 2001 als Fristsetzungsschreiben bzw. als Vorab-Fristsetzungsschreiben. Obwohl die bei dem Verfahren in Rede stehenden Probleme in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Entscheidung 2002/241/EGKS(8) öffentlich genannt worden waren, konnten der Empfänger des Schreibens und der Begünstigte der Beihilfe nach dem Wortlaut des Schreibens annehmen, dass die Phase der "Fristsetzung" noch nicht formell begonnen hatte. Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass die derzeit geltenden Verfahrensvorschriften für die Sektoren, die zuvor unter den EGKS-Vertrag fielen, also Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, wie in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ausgeführt(9), für die vollständige Wahrung der Rechte des betreffenden Mitgliedstaates, des begünstigten Unternehmens und der übrigen Beteiligten bessere Garantien bieten als die Bestimmungen des EGKS-Vertrags. Daher beschloss die Kommission eine förmliche Neueröffnung des Verfahrens im Hinblick auf die Streichung der Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS und ihre Ersetzung durch eine neue endgültige Entscheidung, und unterrichtete Spanien mit Schreiben vom 19. Februar 2003 dementsprechend. 3. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN 3.1. Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen für die Jahre 1998 und 2000 und Verwendung dieser Beihilfen (14) Spanien gewährte dem Unternehmen González y Díez S.A. gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Beihilfen in Höhe von 651908560 PTA (3918049,35 Euro) für das Jahr 1998 und in Höhe von 463592384 PTA (2786246,34 Euro) für das Jahr 2000, die für außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus bestimmt waren und nicht die laufende Förderung betrafen (Altlasten). (15) Diese Beihilfen wurden dem Unternehmen González y Díez S.A. gewährt, um die Kosten für die Stilllegung von Produktionskapazitäten von jährlich 48000 Tonnen im Jahre 1998 und 38000 Tonnen im Jahr 2000 abzudecken. Die Produktionskapazität des Unternehmens sollte damit von 286000 Tonnen jährlich Anfang 1998 bis zum Ende dieses Jahres auf 238000 Tonnen und von 238000 Tonnen jährlich Anfang 2000 bis Ende 2000 auf 200000 Tonnen reduziert werden. Diese Kapazitätsverringerungen sollten 1998 im Tagebaubetrieb von Buseiro und im Jahr 2000 in der Schachtanlage von Sorriba (Teilbereich Prohida) (26000 Tonnen) sowie im Tagebaubetrieb von Buseiro (12000 Tonnen) erzielt werden. (16) Die Pläne zur Verringerung der Produktionskapazität des Unternehmens González y Díez S.A. für die Jahre 1998 und 2000 erfolgen gemäß dem "Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Tätigkeitsverringerung 1998-2002", den Spanien der Kommission übermittelt hatte und den die Kommission mit der Entscheidung 98/637/EGKS in Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gebilligt hatte. Der von Spanien übermittelte Plan 1998-2002 sah globale Verringerungen der Kohleförderkapazitäten vor, ohne für die betreffenden Unternehmen spezifische Ziele festzulegen, die ihrerseits Vorschläge zur Stilllegung von Produktionseinheiten oder zur Rücknahme der Förderkapazität (oder beides) vorlegen mussten, um unter bestimmten Voraussetzungen die Beihilfen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Anspruch nehmen zu können. (17) Die Kommission beschloss eine Prüfung der dem Unternehmen González y Díez S.A. gewährten Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen, nachdem in der Presse Berichte über eine vollständige Übernahme dieses Unternehmens durch Mina la Camocha S.A. am 23. Juli 1998 erschienen waren. (18) Die Kommission prüfte den Jahresbericht von Mina la Camocha SA für 1998 und stellte fest, dass das Unternehmen am 23. Juli 1998 100 % der Aktien von González y Díez SA zum Preis von 784439000 PTA erworben hatte. Aus der Bilanz des Unternehmens Mina la Camocha S.A. am 31. Dezember 1998 ging hervor, dass finanzielle Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 784439000 PTA als "Beteiligung an den Unternehmen der Gruppe" verbucht worden waren. Auf der Passivseite der Bilanz wurden 700 Mio. PTA als "Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen" ausgewiesen. In dem Vermerk Nr. 15 des Tätigkeitsberichts wird angegeben, dass das Unternehmen González y Díez S.A. am 29. Dezember 1998 und am 30. Dezember 1998 dem Unternehmen Mina la Camocha S.A. Beträge in Höhe von insgesamt 600 Mio. PTA bzw. 100 Mio. PTA überwiesen hat. (19) Aus dem Jahresbericht des Unternehmens González y Díez S.A. für das Jahr 1998 geht hervor, dass das Unternehmen eine staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 651908560 PTA für die Rücknahme seiner Fördertätigkeit um 48000 Tonnen jährlich erhalten hat. Das Betriebsergebnis für 1998 zeigt einen absolut ungewöhnlichen Gewinn von 700015591 PTA. Aus dem Tätigkeitsbericht geht weiterhin hervor, dass González y Díez S.A. am 29. und 30. Dezember 1998 Beträge in Höhe von 600 Mio. ESP und 100 Mio. ESP an das Unternehmen Mina la Camocha S.A. überwiesen hat. (20) Im Tätigkeitsbericht des Unternehmens González y Díez S.A. heißt es, dass zu dem Vertrag vom 30. März 1998 zwischen dieser Firma und Unión Eléctrica Fenosa S.A. am 11. November 1998 eine Zusatzklausel unterzeichnet wurde, die eine Verringerung der an das Unternehmen Térmica de Soto de la Barca zu liefernde Kohlemenge um 48000 Tonnen vorsah, so dass sich für den Zeitraum 1999-2000 eine Liefermenge von jährlich 238000 Tonnen ergab. Der Tätigkeitsbericht enthält keinerlei Hinweis auf Stilllegungen infolge dieser Produktionsverringerungen, und verweist auf betriebstechnische Änderungen, die eine Reduzierung der durch Unterauftragnehmer im Tagebau durchgeführten Arbeiten zur Folge hatten, da das Unternehmen fast alle Tätigkeiten im Bereich der Kohleförderung allein weiterführte. (21) Nach Prüfung der Betriebsergebnisse des Unternehmens González y Díez S.A. im Haushaltsjahr 1998 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe von insgesamt 651908560 PTA, die dem Unternehmen gewährt worden war, um die technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Umfang einer Produktionskürzung von jährlich 48000 Tonnen abzudecken, in der Betriebskostenrechnung des Unternehmens als Betriebseinnahme verbucht worden war. Es ist der Kommission nicht möglich, die Kosten in Verbindung mit der Rücknahme der Fordertätigkeit von jährlich 48000 Tonnen festzustellen. (22) Der Brutto-Betriebsgewinn des Unternehmens González y Díez S.A. im Haushaltsjahr 1998 beträgt 998185023 PTA, der Nettogewinn in diesem Haushaltsjahr 700015591 PTA. Der Gewinn des Jahres 1998 ist weitaus höher als in vorangegangenen Geschäftsjahren: so wurden 1997 141084825 PTA und 1996 65722182 PTA erwirtschaftet. Das Ergebnis des Haushaltsjahres 1999 waren Verluste in Höhe von 408740 PTA. Bis zum 30. Juni 1998, d. h. bevor das Unternehmen Mina la Camocha S.A. 100 % der Aktien von González y Díez S.A. übernommen hat, betrug der Gewinn 50420961 PTA. (23) Offenbar wurde die Überweisung der Beträge von 600 Mio. PTA und von 100 Mio. PTA durch González y Díez S.A. an Mina la Camocha S.A. am 29. und am 30. Dezember 1998 durch die Gewinne des Unternehmens González y Díez S.A. im Haushaltsjahr 1998 ermöglicht, die ihrerseits auf die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Stilllegungskosten zurückzuführen waren. (24) Die Übernahme des Unternehmens González y Díez S.A. durch Mina la Camocha S.A. am 23. Juli 1998 erklärt sich vielleicht durch die Aussicht auf außergewöhnliche Einnahmen in Form der erhofften staatlichen Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit, die im Vertrag zwischen González y Díez S.A. und dem Kraftwerk genannt werden. Den Geschäftsberichten zufolge ist das übernommene Unternehmen (González y Díez SA) doppelt so viel wert wie der Käufer (Mina la Camocha SA). Außerdem weist das Unternehmen Mina la Camocha S.A. eine sehr schwache Finanzstruktur auf: die Gesamtheit seiner Aktiva im Wert von 22443136000 PTA am 31. Dezember 1998 stellt das Sechsundvierzigfache seines Eigenkapitals im Wert von 481403000 PTA am selben Tag dar. Ferner unterliegt Mina la Camocha S.A. einem Stilllegungsplan und erhält Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Das Unternehmen González y Díez S.A. erhält seinerseits jedes Jahr Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung. (25) Aus der Gesamtheit dieser Daten ergibt sich: a) Das Kapital von González y Díez S.A. wurde in seiner Gesamtheit am 23. Juli 1998 durch das Unternehmen Mina la Camocha S.A. zum Preis von 784 Mio. PTA erworben. b) Im Laufe des Haushaltsjahres 1998 erhielt González y Díez S.A. Beihilfen in Höhe von 652 Mio. PTA als Ausgleich für eine angenommene Kapazitätsverringerung um 48000 Tonnen. c) Im Laufe des Haushaltsjahres 1998 erzielte González y Díez S.A. einen Nettogewinn von ca. 700 Mio. PTA. d) Ende 1998 zahlte González y Díez S.A. einen Betrag von ca. 700 Mio. PTA an das Unternehmen Mina la Camocha S.A. (26) Dies legt den Schluss nahe, das die an González y Díez S.A. gezahlten Beihilfen bei weitem die Kosten für die angenommenen Kapazitätsverringerungen übersteigen, zumal sie in ihrer Gesamtheit als Betriebseinnahmen verbucht wurden und diese außergewöhnlichen Gewinne dem Mutterunternehmen überwiesen werden konnten. (27) Das Unternehmen González y Díez S.A. räumte in den durch Spanien am 2. Dezember 1999 übermittelten Informationen ein, dass der Betriebsgewinn für das Haushaltsjahr 1998 Beihilfen in Höhe von 651908560 PTA enthielt, die zur Deckung außergewöhnlicher Stilllegungskosten bestimmt waren. Allerdings unterstreicht das Unternehmen Díez S.A., dass es sich um zwei Darlehen von einem Unternehmen an ein anderes handelte, die vor dem 2. August 1999 mit Zinsen zurückgezahlt wurden. Im Hinblick auf die außergewöhnlichen Stilllegungskosten ist festzustellen, dass der Unternehmensbericht keine Rechtfertigung für die außergewöhnlichen Kosten aus der Umstrukturierung von González y Díez S.A. enthält. Hingegen enthält der Bericht Verweise auf eine Ausgabe in Höhe von 319896354 PTA für die Rückzahlung von Darlehen und Beihilfen, die nicht mit der Umstrukturierung im Zeitraum 1998-2000 zusammenhängen, auf eine Ausgabe in Höhe von 232589000 für Investitionen in Ausrüstungen für den Tagebau sowie auf eine Ausgabe in Höhe von 158973459 für Investitionen im Zusammenhang mit der Modernisierung der Schachtanlagen. (28) Mit Schreiben vom 19. März 2001 teilte Spanien der Kommission mit, dass es eine neue Beihilfe für das Unternehmen González y Díez S.A. in Höhe von 463592384 PTA für das Jahr 2000 gewährt hatte, um die außergewöhnlichen Kosten für Produktionskürzungen um 38000 Tonnen in diesem Jahr abzudecken. (29) Die Kommission prüfte den Tätigkeitsbericht von González y Díez S.A. für das Jahr 2000 und stellte fest, dass die Beihilfe in Höhe von 463592384 PTA als Betriebseinnahme verbucht wurde, aber nicht erkennbar war, welche Ausgaben mit Stilllegungen von Produktionskapazitäten verbunden waren. Der Betriebsgewinn für das Jahr 2000 betrug 217383757 PTA, wobei das Unternehmen aber Verluste verzeichnet hätte, wenn es nicht die Beihilfe in Höhe von 463592384 PTA zur Deckung der Kosten von Reduzierungen der Produktionskapazität erhalten hätte. 3.2. Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen im Jahr 2001 (30) Spanien gewährte González y Díez S.A. ohne vorherige Genehmigung der Kommission eine Beihilfe von insgesamt 383322896 PTA (2303817 Euro) für 2001, die zur Deckung der Kosten für jährliche Stilllegungen von Produktionskapazitäten in Höhe von 34000 Tonnen bestimmt war. Diese Stilllegungen sollten 2001 in der Schachtanlage Sorriba (Teilbereich Prohida) erfolgen. Die Produktion des Unternehmens sollte damit von 200000 Tonnen jährlich Anfang 2001 auf 166000 Tonnen Ende desselben Jahres zurückgefahren werden. (31) In der Entscheidung 2002/241/EGKS befand die Kommission nicht über eine Beihilfe von insgesamt 394000000 PTA, die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. für das Jahr 2001 gewähren wollte (die angemeldete Beihilfe war größer als die gewährte Beihilfe), um außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung abzudecken. Die Kommission hatte sich entschlossen, nicht über diese Beihilfe zu befinden, da sie eine Prüfung der Informationen abwarten wollte, die Spanien zu den Beihilfen für das genannte Unternehmen in den Jahren 1998 und 2000 übermitteln sollte. (32) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 ersuchte die Kommission Spanien um Informationen zu der Beihilfe in Höhe von insgesamt 383322896 PTA (2303817 Euro), die Spanien dem Unternehmen González y Díez S.A. im Jahre 2001 gewährt hatte. (33) Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 und vom 24. April 2002 übermittelte Spanien der Kommission technische Informationen des Unternehmens González y Díez S.A. vom 13. Februar 2002 und vom 26. Februar 2002 zu den Stilllegungskosten für 2001. (34) In dem Schreiben des Unternehmens González y Díez S.A. vom 26. Februar 2002, das Spanien der Kommission am 28. Februar 2002 übermittelte, teilt das Unternehmen mit, dass der Wert der infolge der Rücknahme der Fördertätigkeit in den Jahren 1998, 2000 und 2001 stillgelegten Bergbaubetriebe 657700000 PTA beträgt. (35) Am 13. Mai 2002 teilte Spanien der Kommission mit, dass die Beihilfen für das Jahr 2001 in Höhe von 383322896 PTA (2303817 Euros) dem Unternehmen bereits zugegangen waren. 4. BEMERKUNGEN DER BETROFFENEN (36) Im Zusammenhang mit dem Verfahren übermittelte das Unternehmen González y Díez S.A. der Kommission seine Bemerkungen in Form folgender Unterlagen: a) Schreiben vom 28. April 2003 an das "Instituto para la reestructuración de la minería del carbón" (Wirtschaftsministerium), das der Kommission mit Schreiben Spaniens vom 30. April 2003 übermittelt wurde, zusammen mit einem Bericht von Bergbausachverständigen und anderen ergänzenden Unterlagen. b) Schreiben vom 26. Mai 2003 der Anwaltskanzlei Uría & Menéndez, das direkt an die Generaldirektion Energie und Verkehr ging. Der Bericht der Bergbausachverständigen entspricht dem Informationsersuchen (Ziffer 5) in der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des vorliegenden Verfahrens(10). (37) Nach einigen Vorbemerkungen zu den Abbaubetrieben des Teilbereichs La Prohida der Einheit Sorriba (Untertagebau) und der Einheit Buseiro (Tagebau) begründet der Bericht die Kosten für die Rücknahme der Fördertätigkeit in den Jahren 1998, 2000 und 2001. Diese Angaben sind wesentlich vollständiger als die Angaben, die der Kommission im Rahmen des Verfahrens zugeleitet wurden, das zu der Entscheidung 2002/827/EGKS führte, und enthalten neue Elemente. So ändert das Unternehmen González y Díez S.A. bei den Angaben zum vorliegenden Verfahren seine Darstellung der Fakten in Bezug auf das Verfahren der Entscheidung 2002/827/EGKS. Das Unternehmen begründet jetzt die entstandenen Ausgaben mit der Gesamtheit der Stilllegungen im Teilbereich La Prohida in der Einheit Sorriba und nicht mehr mit der Aufgabe von 170000 Tonnen oberhalb der 3. Sohle des genannten Teilbereichs. Entsprechend dieser neuen Darstellung der Fakten ergibt sich aus dem Bericht der unabhängigen Sachverständigen zu den Stilllegungskosten im Teilbereich La Prohida der Einheit Sorriba Folgendes (zusammengefasst): a) Die Gesamtlänge der auf der 3. Sohle für den Abbau der aufgegebenen 170000 t aufgefahrenen Strecken beträgt 1030 m, was Gesamtkosten von 738523,68 Euro (122880000 PTA) entspricht. Diese Arbeiten werden in der Kostenrechnung des Unternehmens als Betriebskosten verbucht. Sie erscheinen jedoch unter dem Stilllegungsdatum nicht im Bilanzabschnitt Anlagevermögen. b) Die Gesamtlänge der aufgegebenen Strecken auf der 3. Sohle des Teilbereichs La Prohida, die zum Abbau der Vorkommen oberhalb der 3. Sohle dienten, beträgt 1640 m, von denen 1496 m bei den Angaben zum Anlagevermögen mit einem Restwert von 610716,04 Euro (101614599 PTA) am 31. Dezember 2001 beziffert werden. c) Die Gesamtlänge der aufgegebenen Strecken auf der 2. und 4. Sohle des Teilbereichs La Prohida beträgt 1625 m, von denen 1093 m bei den Angaben zum Anlagevermögen mit einem Restwert von 395808,55 Euro (65857001 PTA) am 31. Dezember 2001 beziffert werden. d) Die Länge der aufgegebenen Strecken auf der 1. Sohle des Teilbereichs La Prohida beträgt 490 m; der Restwert dieser Strecken sowie anderer eingestellter Tätigkeiten in diesem Teilbereich beträgt laut den Angaben zum Anlagevermögen 1046970,83 Euro (174201288 PTA) am 31. Dezember 2000; e) der Restwert des gesamten Teilbereichs La Prohida einschließlich der in den Angaben zum Anlagevermögen genannten Strecken und des verbleibenden Anlagevermögens beläuft sich laut Kostenrechnung des Unternehmens auf 341672888 PTA (2053495,41 Euro); f) die Sachverständigen fügen hinzu, dass von diesem Gesamtwert in der Bilanz 22404600 PTA (134654,36 Euro) noch nicht als Verluste von Anlagevermögen verbucht wurden, von denen im Haushaltsjahr 2003 ein Betrag von 19417316 PTA (116700,42 Euro) als Verlust ausgewiesen wird und die Differenz von 2987284 PTA (17953,94 Euro) in den Haushaltsjahren 2001 und 2002 als Abschreibung erscheint; g) der Bericht der unabhängigen Sachverständigen rechtfertigt die Arbeiten zur Änderung der Wetterführung, um zwischen dem Teilbereich Tres Hermanos und der 1. Sohle von La Prohida eine Verbindung herzustellen; dazu wurden mehrere geneigte Verbindungen hergestellt und weitere Arbeiten in dem Bereich "Tres Hermanos" durchgeführt, der niedriger liegt als La Prohida; die Gesamtkosten betrugen 602146,29 Euro (100188713 PTA); die gleichen Arbeiten werden im Schreiben von Uría & Menéndez mit 698489,70 Euro (16218907,20 PTA) beziffert; h) die Außenarbeiten am Teilbereich La Prohida waren mit Ausgaben in Höhe von 61609,60 Euro (10250975 PTA) verbunden; i) das Unternehmen hat in der Bilanz Mittel in Höhe von 601012,10 Euro (100000000 PTA) für mögliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Außenbereich des Bergwerks vorgesehen. (38) Für den Tagebaubetrieb von "Buseiro" bestätigt der Sachverständigenbericht, dass sich

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