Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1470. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung der Anreize verknüpften Verluste eine Betriebsbeihilfe dar. Wie in den Erwägungsgründen 92 ff. erläutert, verringert die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung in Wahrheit rückwirkend die ihnen bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unter normalen Marktbedingungen entstandenen Betriebskosten. (147) Gemäß den Randnummern 76, 77 und 79 der RAG 2007 sind Betriebsbeihilfen grundsätzlich verboten und können nur ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a fallen, wenn — sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung gerechtfertigt sind (zielgerichtet); — sie ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist; — sie zeitlich befristet und degressiv gewährt werden und auslaufen sollten, wenn die betreffenden Gebiete eine reale Konvergenz mit den wohlhabenderen Gebieten in der EU erreicht haben; — sie in der Regel nur für bestimmte vorab definierte förderfähige Ausgaben oder Kosten gewährt und auf einen bestimmten Anteil dieser Kosten begrenzt werden; — sich der Mitgliedstaat zur Einhaltung ausführlicher Berichterstattungsvorschriften gemäß Randnummer 83 RAG 2007 verpflichtet hat. (148) Die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von der Umsetzung des Schiedsspruchs profitieren, befinden sich in einem Gebiet, das in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt, wie die Kommission in ihrer Entscheidung bzw. ihrem Beschluss zur Fördergebietskarte Rumäniens 2007-2013 (89) und 2014-2020 feststellte (90). (149) Die Kommission kann jedoch nicht erkennen, wie die Zahlung der den Beschwerdeführern zugesprochenen Entschädigung aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung in den betreffenden Gebieten gerechtfertigt ist. Die sich aus dieser Zahlung ergebende Betriebsbeihilfe soll nicht zum gemeinsamen Gleichheitsziel beitragen, wie in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV verlangt wird, sondern ist allein dazu bestimmt, den Empfänger für die infolge der Aufhebung der EGO 24 vor deren geplantem Ablaufdatum erlittenen Verluste zu entschädigen. Dies resultiert in freien Geldmitteln für die Beschwerdeführer ohne jede positive Wirkung auf die Entwicklung des Gebiets. (150) Es genügt nicht, dass die wirtschaftliche Tätigkeit in „einem Gebiet“ stattfindet, um anzunehmen, dass die Maßnahme den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist, da erstens nachgewiesen werden muss, worin diese Nachteile bestehen, und zweitens, wie sie die Entwicklung der betreffenden Region behindern. In Ermangelung jeglicher Nachweise konnte die Kommission die besonderen Nachteile nicht ermitteln, die mit den Beihilfemaßnahmen ausgeglichen werden sollten. (151) Die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung ist ihrem Wesen nach befristet, da sie keine Wirkung hat, nachdem die Umsetzung des Schiedsspruchs abgeschlossen ist. Sie ist allerdings nicht auf einen bestimmten Teil vorab festgelegter Kosten begrenzt, da diese Entschädigung sicherstellen soll, dass alle den Beschwerdeführern entstandenen Verluste abgedeckt werden. (152) Aufgrund der vorstehenden Argumentation geht die Kommission davon aus, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung nicht den RAG 2007 entspricht und deshalb nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Da ansonsten keine andere Grundlage für die Vereinbarkeit anwendbar ist, ist die Kommission der Ansicht, dass die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme nicht festgestellt worden ist. 7.6   Schlussfolgerung zur Würdigung der Beihilfemaßnahme (153) Die vorstehende Analyse lässt erkennen, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung auf die Gewährung einer unvereinbaren neuen Beihilfe hinausläuft, die mit dem AEUV unvereinbar ist. Die Kommission bedauert, dass Rumänien diese Entschädigung zum Teil bereits ausgezahlt hat, indem es die Steuerschuld eines der Beschwerdeführer, S.C. European Food S.A., gegenüber dem rumänischen Staat mit einem Teil dieser Entschädigung verrechnet hat, sowie durch die Maßnahmen seitens des vom Gericht bestellten Verwalters. 8.   RÜCKFORDERUNG (154) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der fragliche Mitgliedstaat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt (91). Ebenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (92). Der Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Begünstigte den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende Lage wiederhergestellt ist (93). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung heißt es in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (155) Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten ein berechtigtes Vertrauen gehabt, dass die im Rahmen von EGO 24 gewährten Anreize rechtmäßig waren und dass sie diese Anreize bis zu deren planmäßigem Auslaufen am 1. April 2009 nutzen könnten. Die Kommission stellt hierzu fest, dass es in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 weiterhin heißt: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des [Unions]rechts verstoßen würde.“ Der Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde vom EuGH als ein solcher allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz anerkannt. Die Kommission ist allerdings nicht der Ansicht, dass die Beschwerdeführer ein solch berechtigtes Vertrauen geltend machen können. (156) Nach der Rechtsprechung des EuGH darf, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe jedoch grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des in Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. In seiner neueren Rechtsprechung hat der EuGH erklärt, dass ohne hinreichend präzise Zusicherungen, die aus einem aktiven Tun der Kommission herrühren, die allein für die Genehmigung der Gewährung von Beihilfen durch die Mitgliedstaaten der Union zuständig ist, und die dem Empfänger die Annahme erlauben, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt, keine außergewöhnlichen Umstände die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes rechtfertigen, um die Rückforderung zu verhindern, wenn diese Maßnahme nicht bei der Kommission angemeldet wurde (94). In der Tat kann nach der ständigen Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und kann das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine unionsrechtswidrige Behandlung begründen (95). Es ist davon auszugehen, dass es einem sorgfältigen Gewerbetreibenden möglich ist, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde (96). (157) Die Kommission merkt an, dass den Beschwerdeführern bezüglich der ihnen vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung ohne jeden Zweifel hätte klar sein müssen, dass die Kommission die Zahlung dieser Entschädigung als rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe einstufen würde, noch bevor ihnen diese Beihilfe mit der Annahme des Schiedsspruchs in Verbindung damit, dass das rumänische innerstaatliche Recht dem Schiedsspruch Rechtswirkung in Rumäniens innerstaatlicher Rechtsordnung verlieh, gewährt wurde. Dieser Standpunkt wurde dem Schiedsgericht am 20. Juli 2009 ausdrücklich zur Kenntnis gegeben und den Beschwerdeführern mitgeteilt. (158) Bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten ein berechtigtes Vertrauen gehabt, dass die EGO-24-Regelung rechtmäßig sei und bis zum 1. April 2009 fortbestehen würde, verweist die Kommission zunächst darauf, dass nicht EGO 24, sondern die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung die Grundlage für den vorliegenden Beschluss bildet. Dessen ungeachtet fügt die Kommission der Vollständigkeit halber hinzu, dass die Beschwerdeführer nicht zu Recht ein berechtigtes Vertrauen auf die Gültigkeit und den Fortbestand dieser Regelung bis zum 1. April 2009 geltend machen können. Was diese Regelung anbelangt, so war vor dem Beitritt Rumäniens zur Union nicht die Kommission, sondern der rumänische Rat für Wettbewerb gemäß Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien und dem rumänischen Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen für die Überwachung und Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen zuständig. Die Kommission merkt diesbezüglich an, dass die EGO-24-Regelung unter Berücksichtigung der mit EGO 75 geplanten Änderungen beim rumänischen Rat für Wettbewerb angemeldet wurde und dass der rumänische Rat für Wettbewerb mit seiner Entscheidung Nr. 244/2000 vom 15. Mai 2000 diese Anreize als unvereinbare staatliche Beihilfe einstufte. Erst nach der Annahme dieser Entscheidung, am 1. Juni 2000, erhielt S.C. European Food S.A sein PIC, mit dem es dann Anspruch auf staatliche Beihilfen nach der EGO-24-Regelung hatte (siehe Erwägungsgrund 133). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beihilfe zu diesem Zeitpunkt gewährt wurde (siehe Erwägungsgrund 134). (159) Daraus folgt, dass S.C. European Food S.A zu dem Zeitpunkt, als ihm die rechtswidrige staatliche Beihilfe nach der EGO-24-Regelung gewährt wurde, was in jedem Fall nach dem 1. Juni 2000 war, die Entscheidung des rumänischen Rates für Wettbewerb vom 15. Mai 2000 gekannt haben muss, mit der die EGO-24-Anreize zu unvereinbaren staatlichen Beihilfen erklärt wurden. Es muss ferner auch das Europa-Abkommen, das am 1. Januar 1995 in Kraft trat, und das rumänische Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen, das am 1. Januar 2000 in Kraft trat, gekannt haben, die beide Rumänien die Gewährung von Beihilfen untersagten und die Befugnis zur Genehmigung neuer Beihilfen dem rumänischen Rat für Wettbewerb übertrugen. In Anbetracht des Fehlens einer solchen Genehmigung des Rates für Wettbewerb und gemäß der Rechtsprechung des EuGH, die nach Artikel 64 des Europa-Abkommen von 1995, Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien und dem Besitzstand anwendbar war, hätte S.C. European Food S.A niemals berechtigt darauf vertrauen dürfen, dass die EGO-24-Anreize eine vereinbare staatliche Beihilfe darstellten, unabhängig von den nachfolgenden Maßnahmen der rumänischen Regierung nach der Annahme der Entscheidung Nr. 244/2000. Die gleichen Gründe gelten natürlich für Multipack und Starmill, die ihre PIC erst am 17. Mai 2002 erhielten, also zwei Jahre nach der Annahme der Entscheidung Nr. 244/2000. Folglich können die Beschwerdeführer nicht einmal wirksam geltend machen, sie hätten ein berechtigtes Vertrauen gehabt, dass das EGO-24-Programm eine rechtmäßige staatliche Beihilfe darstellte, was die Kommission für den vorliegenden Beschluss als unerheblich betrachtet. (160) Daher muss jede Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung von Rumänien zurückgefordert werden, da diese Zahlung eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Da die fünf Beschwerdeführer zusammen mit den anderen relevanten EFDG-Unternehmen eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden (siehe Erwägungsgrund 91), sind die fünf Beschwerdeführer und die anderen EFDG-Unternehmen gemeinsam für die Rückzahlung der von ihnen erhaltenen staatlichen Beihilfe an den rumänischen Staat verantwortlich. Laut Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst die aufgrund eines Rückforderungsbeschlusses zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestimmt, dass die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Falle eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen. (161) Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass Rumänien bereits den Betrag von 337 492 864 RON (ca. 76 Mio. EUR (97)) mit der Steuerschuld eines der Beschwerdeführer, S.C. European Food S.A. verrechnet hat. Die Kommission stellt weiter fest, dass der gerichtlich bestellte Verwalter am 5. Januar 201536 484 232 RON (ca. 8,1 Mio. EUR (98)) beim Finanzministerium Rumäniens beschlagnahmte und anschließend 34 004 232 RON (ca. 7,56 Mio. EUR) zu gleichen Teilen an drei der fünf Beschwerdeführer überwies und den Rest als Vergütung für Vollstreckungskosten behielt. Zwischen dem 5. Februar und dem 25. Februar 2015 beschlagnahmte der gerichtlich bestellte Verwalter weitere 9 197 482 RON (ca. 2 Mio. EUR) (99) auf den Konten des Finanzministeriums. Die Kommission nimmt auch zur Kenntnis, dass die rumänischen Behörden freiwillig 472 788 675 RON (ca. 106,5 Mio. EUR (100)) (einschließlich der Kosten des gerichtlich bestellten Verwalters in Höhe von 6 028 608 RON) auf ein Sperrkonto auf den Namen der fünf Beschwerdeführer überwiesen haben. Diese Summen sowie jegliche weitere Zahlungen an die Beschwerdeführer in Erfüllung des Schiedsspruchs, die erfolgt sind oder erfolgen werden, müssen von Rumänien zurückgefordert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Zahlung der Entschädigung, die von dem unter Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) eingerichteten Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Nr. ARB/05/20, Micula u. a./Rumänien (101), der wirtschaftlichen Einheit bestehend aus Viorel Micula, Ioan Micula, S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L., S.C. Multipack, European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L zugesprochen wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Artikel 2 (1)   Rumänien zahlt die in Artikel 1 genannte unvereinbare Beihilfe nicht aus und fordert in Artikel 1 genannte unvereinbare Beihilfen zurück, die in teilweiser Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 bereits an Unternehmen der von dieser Beihilfe begünstigten wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, wie auch Beihilfen, die in weiterer Umsetzung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 an Unternehmen der von dieser Beihilfe begünstigten wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, die der Kommission nicht zur Kenntnis gebracht wurden oder die nach dem Datum dieses Beschlusses ausgezahlt werden. (2)   Viorel Micula, Ioan Micula, S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L., S.C. Multipack, European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die erhaltenen staatlichen Beihilfen zurückzuzahlen. (3)   Der Rückforderungsbetrag ist der Betrag, der sich aus der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 (Nennbetrag und Zinsen) ergibt. (4)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (5)   Rumänien gibt den Tag an, an dem die Beihilfe dem jeweiligen Empfänger vom Staat zur Verfügung gestellt wurde. (6)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (102) anhand der Zinseszinsformel berechnet. (7)   Rumänien stellt sicher, dass ab dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses keine weitere Zahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Beihilfen, die jedes in Artikel 1 genannte Unternehmen erhalten hat; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 30. März 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet. (2)   ABl. C 393 vom 7.11.2014, S. 27. (3)  ICSID-Sache Nr. ARB/05/20, Ioan Micula, Viorel Micula, SC European Food SA, SC Starmill SRI, SC Multipack SRL/Rumänien, Endgültiger Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013. (4)  Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank am 11. Dezember 2013: 1 EUR = 4,45 RON. (5)  Das BIT trat am 1. April 2003 in Kraft. (6)  Siehe Fußnote 4. (7)  Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank am 15. Januar 2014: 1 EUR = 4,52 RON. (8)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (9)  Siehe Erwägungsgrund 3. (10)  Siehe Fußnote 2. (11)  Ein zusätzlicher Betrag von 6 028 608 RON wurde auf das Sperrkonto als Vergütung für die Vollstreckungskosten überwiesen. (12)   ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2. (13)  Siehe auch Artikel 2 der Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 4/2001 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 10. April 2001 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 64 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Artikel 64 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 des Europa-Abkommens und in Artikel 9 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen (ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 16). (14)  Monitorul Oficial, erster Teil, Nr. 73 vom 12. April 1993. (15)  Der Rat für Wettbewerb war und ist eine eigenständige Verwaltungsbehörde im Bereich des Wettbewerbs- und Beihilferechts mit Regelungs- und Ermittlungsbefugnissen vergleichbar der Europäischen Kommission im Bereich des Wettbewerbs- und Beihilferechts. (16)  Das Amt für Wettbewerb war eine der Regierung unterstellte spezialisierte Behörde. Seine Hauptaufgaben waren: i) die Durchführung von Ermittlungen und die Kontrolle der wirksamen Durchsetzung von Rechtsvorschriften und der Beschlüsse/Entscheidungen des Rats für Wettbewerb, ii) die Beaufsichtigung der Preisfestsetzung durch öffentliche Einrichtungen und öffentliche Unternehmen sowie iii) die Gewährleistung der Transparenz staatlicher Beihilfen und die Überwachung und Meldung von Ausgaben für staatliche Beihilfen. (17)  Nach Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien wurden der Rat für Wettbewerb und das Amt für Wettbewerb als die rumänischen Einrichtungen benannt, die dafür verantwortlich sind, staatliche Beihilfen zu überwachen und auf ihre Vereinbarkeit mit dem Europa-Abkommen von 1995 zu prüfen. (18)  Zivilrechtliche Entscheidung Nr. 26; siehe Schiedsspruch, Rn. 219. (19)  Siehe Schiedsspruch, Rn. 224. (20)  Gemeinsamer Standpunkt der Europäischen Union vom 21. November 2001, CONF-RO 43/01, S. 4. Während des Beitrittsprozesses eines Bewerberlandes werden von der Kommission regelmäßig sogenannte gemeinsame Standpunkte vorgelegt und vom Rat angenommen, in denen die Fortschritte des Kandidatenlandes bei der Erfüllung der Beitrittskriterien bewertet werden. (21)  Begründungsbericht zu EGO 94/2004, 26. August 2004, S. 12. (22)  Artikel 9 Absatz 1 des bilateralen Investitionsabkommens. (23)  Schiedsspruch, Rn. 725. (24)  Schiedsspruch, Rn. 827. (25)  Siehe Fußnote 24. (26)  Schiedsspruch, Rn. 872. (27)  Schiedsspruch, Rn. 875 ff. (28)  Dieser Betrag berechnet sich für Einfuhren in der Zeit vom 22. Februar 2005 bis 31. März 2009. (29)  Siehe Fußnote 28. (30)  Die Beschwerdeführer verlangten eine Entschädigung für die höheren Kosten von PET. Das Schiedsgericht wies diese Forderungen jedoch zurück, da die Beschwerdeführer die Rohstoffvergünstigung für PET-Einfuhren de facto nie in Anspruch genommen hätten. (31)  Dieser Betrag berechnet sich auf der Grundlage der erhobenen Einfuhrzölle auf Zucker, die hätten vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, Zucker vor dem geplanten Ablauf des EGO-Programms (d. h. dem 1. April 2009) einzulagern. Der Richtwert basiert auf Lagerbeständen in den Jahren 2004/2005. (32)  Entgangene Gewinne berechnen sich für den Zeitraum 2004-2008 für den Verlust von Marktanteilen bei Erfrischungsgetränken und anderen zuckerhaltigen Produkten. Die Forderung bezieht sich darauf, dass nach Abschaffung der EGO-Anreize die Kosten stiegen, was höhere Preise und daraufhin kleinere Marktanteile zur Folge hatte. (33)  Rechtssache Nr. 3456/3/2014, Bukarester Gerichtshof. (34)  Anordnung des Bukarester Gerichtshofs in der Rechtssache Nr. 9261/3/2014, Abteilung IV Zivilrecht. (35)  Rechtssache Nr. 15755/3/2014, B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.