Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1470. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unfreiwillige Folge der Verpflichtungen Rumäniens nach dem ICSID-Übereinkommen [ist], ist sie eindeutig nicht dem Staat zuzurechnen und kann somit keine staatliche Beihilfe darstellen“. Das Hauptargument der Beschwerdeführer lautet also, dass Rumänien einer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung des Schiedsspruchs unterliegt und dies nicht dem Staat zurechenbar ist. Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu und betrachtet die Maßnahme aus folgenden Gründen als Rumänien zurechenbar. (118) Die Kommission merkt zunächst an, dass die freiwillige Zustimmung Rumäniens zum Abschluss des BIT, insbesondere zu Artikel 7, die Voraussetzungen für den selektiven Vorteil schuf, der aus dem Schiedsspruch resultiert (vgl. die Erwägungsgründe 110 ff.). (119) Zudem besteht kein Zweifel, dass diese Maßnahme dem rumänischen Staat zurechenbar ist, wenn Rumänien den Schiedsspruch freiwillig umsetzt, indem es die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung zahlt. Dies gilt jedenfalls für den Teil der den Beschwerdeführern mit dem Schiedsspruch zugesprochenen Entschädigung, den Rumänien mit der Steuerschuld eines der Beschwerdeführer, nämlich S.C. European Food S.A, bei den rumänischen Behörden verrechnet hat. Und dies gilt auch im Falle der Entscheidung Rumäniens, die noch ausstehende vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung freiwillig auszuzahlen. (120) Nicht zuletzt ist jede Handlung rumänischer Staatsorgane Rumänien zuzurechnen. Zu diesen Staatsorganen gehören die Regierung und andere öffentliche Behörden des Mitgliedstaats. Insbesondere auch innerstaatliche Gerichte eines Staats und gerichtlich bestellte Verwalter und Gerichtsvollzieher sind als Organe dieses Staats anzusehen und daher nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV zur loyalen Zusammenarbeit mit der Union verpflichtet. Somit sind die Maßnahmen innerstaatlicher Gerichte und gerichtlich bestellter Verwalter und Gerichtsvollzieher dem rumänischen Staat zuzurechnen, so dass, wenn Rumänien gezwungen ist, die Beschwerdeführer gemäß dem Schiedsspruch durch das Handeln seiner Gerichte oder gerichtlich bestellter Verwalter und Gerichtsvollstrecker zu entschädigen, auch dieses Handeln dem rumänischen Staat zuzurechnen ist. Das Unionsrecht erkennt nur eine eng gefasste Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz der Zurechenbarkeit an: Eine Maßnahme ist einem Mitgliedstaat nicht zuzurechnen, wenn dieser Mitgliedstaat nach Unionsrecht verpflichtet ist, diese Maßnahme ohne Ermessensspielraum umzusetzen. In diesem Fall ist die Maßnahme auf einen Rechtsakt des Unionsgesetzgebers zurückzuführen und nicht dem Staat zuzurechnen. Es ist allerdings unstreitig, dass Rumänien nicht nach Unionsrecht verpflichtet ist, den Schiedsspruch umzusetzen. Somit ist jede Entscheidung zur Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, ob sie nun von der rumänischen Regierung oder von den innerstaatlichen Gerichten Rumäniens getroffen wird, dem rumänischen Staat zuzurechnen. (121) Aufgrund der vorstehenden Argumentation kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme Rumänien zuzurechnen ist. Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (122) Stärkt eine vom Staat gewährte Zuwendung die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern, wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (77). Für alle praktischen Zwecke wird daher von einer Wettbewerbsverfälschung im Sinne des Artikels 107 AEUV ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. Ein einem Unternehmen gewährter Vorteil, der den Wettbewerb verfälscht, ist in der Regel auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt, wenn eine Maßnahme die Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (78). (123) Die Kommission ist bereits zu dem Schluss gekommen (siehe die Erwägungsgründe 81 ff.), dass die Beschwerdeführer zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, die wiederum das für den Zweck der Anwendung des EU-Beihilferechts relevante Unternehmen darstellt. Dieses Unternehmen ist auf einem liberalisierten Markt tätig, wo es mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Die Kommission ist außerdem zu dem Schluss gekommen, dass die Zahlung der Entschädigung an die Beschwerdeführer, ob durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, deren Wettbewerbsposition gegenüber konkurrierenden Unternehmen verbessern würde, die keine vergleichbare Entschädigung für die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe erhalten haben. Die mit dem Schiedsspruch vorgesehene Entschädigung basiert auf einem Betrag in Höhe der auf Rohstoffe erhobenen Zölle, entgangenen Gewinne und Zinsen auf die Gesamtsumme des zugesprochenen Schadensersatzes. Die Kosten für Rohstoffe — als Materialeinsatz für Endprodukte — stellen normale Betriebsausgaben von Unternehmen dar. Die Entlastung der Antragsteller von einem Teil ihrer normalen Betriebsausgaben verschafft ihnen einen deutlichen Wettbewerbsvorteil, was auch auf die Entschädigung der Antragsteller für entgangene Gewinne und die Zahlung von Zinsen zutrifft. Die Beschwerdeführer betreiben die Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen, Mühlenprodukten und Kunststoffverpackungen. Für alle diese Produkte besteht ein liberalisierter Markt, so dass jeglicher den Beschwerdeführern gewährte Vorteil geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen. Da die Produkte, die von den Beschwerdeführern hauptsächlich hergestellt werden, überregional zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden können und auch gehandelt werden, ist offenkundig jeglicher den Beschwerdeführern gewährte Vorteil auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (124) Die Kommission merkt an, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Argumentation zur Leugnung einer Wettbewerbsverzerrung lediglich die Behauptungen wiederholen, die Brüder Micula könnten nicht als Unternehmen angesehen werden und die Umsetzung des Schiedsspruchs verschaffe den Beschwerdeführern keinen Vorteil. Beide Behauptungen wurden vorstehend bereits umfassend behandelt (siehe die Erwägungsgründe 81 ff. und 92 ff.) und bedürfen keiner weiteren Stellungnahme. Schlussfolgerung (125) Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.2.   Die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen lässt die von Artikel 351 AEUV geschützten Rechte und Pflichten unberührt (126) Artikel 351 AEUV sieht Folgendes vor: „Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die … im Falle später beigetretener Staaten vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diese Verträge nicht berührt.“ Im vorliegenden Fall sind die Rechte und Pflichten, auf die sich die Beschwerdeführer stützen, diejenigen, die sich aus dem BIT ergeben. (127) Aus dem Wortlaut von Artikel 351 AEUV ist ersichtlich, dass er im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da es sich bei dem BIT um einen zwischen zwei Mitgliedstaaten der Union, Schweden und Rumänien, geschlossenen Vertrag handelt und nicht um einen Vertrag „zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits“. Dementsprechend lässt die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im vorliegenden Fall die von Artikel 351 AEUV geschützten Rechte und Pflichten unberührt. (128) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass unionsrechtlich unterschiedliche Vorschriften für Intra-EU-BIT einerseits und BIT zwischen einem Mitgliedstaat der Union und einem dritten Land andererseits gelten. Im Falle von Intra-EU-BIT vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese Abkommen dem Unionsrecht entgegenstehen, mit den Bestimmungen der EU-Verträge unvereinbar sind und deshalb als unwirksam betrachtet werden sollten. Im Gegensatz dazu werden BIT zwischen einem Mitgliedstaat der Union und einem dritten Land durch die Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern geregelt, bis diese Abkommen durch Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, was der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik, unter die ausländische Direktinvestitionen fallen, geschuldet ist (80). (129) Rumänien ist auch Partei des multilateralen ICSID-Übereinkommens, dem es vor seinem Beitritt zur Union beigetreten ist. Da jedoch kein drittes Land, das Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist, Partei des BIT ist, um das es im vorliegenden Fall geht, ist Artikel 351 hier nicht relevant. 7.3.   Neue Beihilfen (130) Artikel 107 Absatz 1 AEUV bestimmt, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Wurde eine Beihilfe von der Kommission nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, ist es den Mitgliedstaaten untersagt, Beihilfemaßnahmen durchzuführen. Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV muss ein Mitgliedstaat die Kommission von allen Vorhaben zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen unterrichten und darf die beabsichtigte Maßnahme erst durchführen, wenn die Kommission einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt gefasst hat. (131) Die Verpflichtung, keine Beihilfemaßnahme ohne einen abschließenden Beschluss der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe durchzuführen, gilt natürlich nur für Beihilfemaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des AEUV für den betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt werden. Für Rumänien trat der AEUV am 1. Januar 2007 in Kraft. (132) Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine „neue Beihilfe“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 darstellen würde. Sie erklären, dass auch dann, wenn die Bewertung der Kommission richtig ist — was jedoch nicht der Fall sei — und die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Beihilfe darstellen würde, der Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe die erstmalige Gewährung der Vorteile im Rahmen von EGO 24 für die Beschwerdeführer wäre, die 2000 und 2002 erfolgte und damit vor dem Beitritt Rumäniens zur Union. Der allerletzte Zeitpunkt, der als Gewährungszeitpunkt angesehen werden könnte, sei das Inkrafttreten des BIT, auf dem der Schiedsspruch fußt und das 2003 in Kraft trat. (133) Die Kommission stimmt den Beschwerdeführern nicht zu und ist der Auffassung, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung, ob durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, auf eine neue Beihilfe hinausläuft und somit der vollständigen Beihilfenkontrolle gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV unterliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt als Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen der Zeitpunkt, in dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (81). Weder die Annahme von EGO 24 am 2. Oktober 1998 noch die Einstufung von Ștei-Nucet, Kreis Bihor, als benachteiligte Region für zehn Jahre (wirksam ab 1. April 1999) oder die Gewährung von Dauerinvestor-Bescheinigungen für S.C. European Food S.A. (am 1. Juni 2000) und S.C. Starmill S.R.L. und S.C. Multipack (am 17. Mai 2002) verschaffte den Beschwerdeführern einen uneingeschränkten Anspruch auf die Rohstoffvergünstigung bis zum 1. April 2009. Vielmehr erhielt nur ein nach der EGO-24-Regelung beihilfefähiges Unternehmen einen Anspruch auf diese Vergünstigung: — im Rahmen der ersten EGO-24-Regelung: wenn die Regionalentwicklungsagentur die Verkaufsunterlagen für die Produktion der Firma bestätigte und diese bescheinigten, dass Rohstoffe für die Verwendung in der inländischen Produktion eingeführt worden waren, woraus ein Anspruch auf die Erstattung gezahlter Zölle entstand (82), und — nach der Umwandlung der Rohstoffvergünstigung von EGO 24 in eine Zollbefreiung im Rahmen von EGO 75: wenn ein nach dieser Regelung beihilfefähiges Unternehmen Rohstoffe zur Verwendung in der inländischen Produktion einführte und die Grenzkontrollbehörden auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Dokumente um die Befreiung ersuchte. (134) Da die EGO-24-Regelung, in der durch EGO 75 geänderten Form, am 22. Februar 2005 aufgehoben wurde, konnte nach diesem Zeitpunkt nach nationalem Recht kein Unternehmen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Rohstoffen nach Rumänien zur Verwendung in der inländischen Produktion einen Anspruch auf Beihilfe erlangen. Somit leitet sich der Anspruch der Antragsteller auf Entschädigung vom rumänischen Staat nur aus dem Schiedsspruch in Verbindung damit ab, dass das rumänische innerstaatliche Recht dem Schiedsspruch Rechtswirkung in Rumäniens innerstaatlicher Rechtsordnung verleiht. Da der Schiedsspruch nach dem Beitritt Rumäniens zur Union ergangen ist und umgesetzt oder vollstreckt werden könnte, ging der nach rumänischem innerstaatlichem Recht uneingeschränkte Anspruch auf die vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung, der sich aus der Ratifizierung des ICSID-Übereinkommens ergibt, wodurch er in Rumäniens Rechtsordnung eingebunden und dem Schiedsspruch Rechtswirkung im innerstaatlichen Rechtssystem Rumäniens verliehen wird, erst nach dem Beitritt Rumäniens zur Union auf die Beschwerdeführer über. (135) Es ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass der Schiedsspruch den Beschwerdeführern eine Entschädigung in einer Höhe gewährt, die den Vorteilen entspricht, die entsprechend der abgeschafften EGO-24-Regelung zwischen dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (22. Februar 2005) und dem Zeitpunkt ihres geplanten Ablaufs (1. April 2009) vorgesehen waren. Diese Zeitspanne umfasst gut 49 Monate, in der Rumänien zum überwiegenden Teil (27 Monate) Vollmitglied der Union und damit direkt der im AEUV niedergelegten Beihilfendisziplin unterworfen war. Darüber hinaus gewährt der Schiedsspruch den Beschwerdeführern eine Entschädigung für die entgangene Möglichkeit zur Einlagerung von Zucker im Jahr 2009 ausgehend von der Annahme, dass die damit verbundenen Verluste in der Zeit vom 31. März 2009 bis zum 1. Juli 2010 auftraten. Diese angeblichen Verluste fielen somit ausschließlich in eine Zeit nach dem Beitritt Rumäniens zur Union im Jahr 2007. Schließlich gewährte das Schiedsgericht noch eine Entschädigung für entgangene Gewinne unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. August 2011. Dieser Zeitraum umfasst 80 Monate, in denen Rumänien größtenteils (56 Monate) Vollmitglied der Union und damit direkt der im AEUV niedergelegten Beihilfendisziplin unterworfen war. (136) Schließlich ist das EGO-24-Anreizprogramm nicht in Anhang V Kapitel 2 Nummer 1 der Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union erwähnt, in der alle Beihilfenmaßnahmen aufgeführt sind, die zum Tag des Beitritts Rumäniens zur Union als bestehende Beihilfen gelten (83) (84). (137) Die Tatsache, dass weder die Beitrittsakte noch der AEUV zu dem Zeitpunkt, als Rumänien angeblich seine Pflichten nach dem BIT verletzte, indem es das EGO-24-Förderprogramm aufhob, oder als die Beschwerdeführer ihre Ansprüche aus dem BIT vor dem Schiedsgericht geltend machten, auf Rumänien anwendbar war, ist unerheblich. Zu keinem Zeitpunkt erlangten die Beschwerdeführer einen uneingeschränkten Anspruch auf Zahlung der vom Schiedsgericht gewährten Entschädigung, bei der es sich um die hier geprüfte Maßnahme handelt. Erst als das Schiedsgericht feststellte, dass ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 des BIT vorlag, als es am 11. Dezember 2013 den Schiedsspruch erließ, und im Zusammenhang mit rumänischem innerstaatlichem Recht, das dem Schiedsspruch in der innerstaatlichen Rechtsordnung Rumäniens Rechtswirkung verlieh, erhielten die Beschwerdeführer einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf diese Entschädigung, die sie gegen Rumänien durchsetzen konnten. Dieser Zeitpunkt lag nach Rumäniens Beitritt zur Europäischen Union. (138) Daher ist der Fall der Beschwerdeführer nicht mit der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 380/04 vergleichbar, auf die sie Bezug nehmen. Die Sache N 380/04 betraf einen 1997 zwischen dem Unternehmen Latvijas Gāze („LG“) und Lettland geschlossenen Vertrag. Als es zwischen LG und Lettland zu einer Meinungsverschiedenheit wegen vertraglicher Verpflichtungen von Letzterem kam, wurde in Stockholm ein Schiedsverfahren nach UNCITRAL-Vorschriften eingeleitet. Das für dieses Verfahren eingesetzte Schiedsgericht entschied am 19. Juni 2003, dass Lettland LG eine Entschädigung für die Zeit vom 10. Januar 2001 bis zum 10. März 2003 schuldete. Lettland setzte den Schiedsspruch nicht um, bevor es der Union am 1. Mai 2004 beitrat, und meldete die geplante Umsetzung dieses Schiedsspruchs nach dem Beitritt bei der Kommission an. In ihrer Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass sich die Entschädigungsverpflichtung aus dem Vertrag von 1997 ergab, dass sich die vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung in Gänze auf einen Zeitraum vor dem Beitritt Lettlands bezog und dass der Schiedsspruch selbst vor dem Beitritt Lettlands zur Union ergangen war. Ausgehend davon zog die Kommission den Schluss, dass „die Zahlung … des vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes … eine reine Umsetzung einer Maßnahme darstellt, die sich in Gänze vor dem Beitritt herauskristallisiert hat“, und dass diese Umsetzung des Schiedsspruchs von 2003 nicht als „neue Beihilfe“ angesehen werden kann. Die Kommission hat außerdem in ihrer Entscheidung in der Sache N 380/04 selbst festgestellt, dass sie der Analyse möglicher künftiger Zahlungen im Rahmen des Vertrags, die Zeiten nach dem Beitritt betrafen, nicht vorgreifen wollte, wodurch die Sichtweise auf den von Lettland gemeldeten konkreten Sachverhalt eng begrenzt war. (139) Im Gegensatz dazu ergibt sich im vorliegenden Fall die Entschädigungsverpflichtung aus dem Schiedsspruch, der 2013 ergangen ist, bezieht sich die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung größtenteils auf die Zeit nach dem Beitritt Rumäniens zur Union und erging der Schiedsspruch fast sieben Jahre nach Rumäniens EU-Beitritt. Schließlich unterscheidet sich die Entscheidung in der Sache N 380/04 vom vorliegenden Fall vor allem darin, dass es im ersteren Fall keinen Hinweis darauf gab, dass LG mit der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs von 2003 eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erlangte, die Lettland entgegen seinen Verpflichtungen in Bezug auf staatliche Beihilfen als Beitrittskandidat der Union versprochen hatte. (140) Die Kommission stellt daher fest, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung eine neue Beihilfe darstellt und dass diese Maßnahme erst vollzogen werden kann, wenn sie von der Kommission entsprechend den Vorschriften über staatliche Beihilfen genehmigt worden ist. 7.4.   Rechtswidrigkeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV (141) Die vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung ist von Rumänien bereits teilweise an die Beschwerdeführer ausgezahlt worden, nämlich über die Verrechnung einer bestimmten Steuerschuld eines der Beschwerdeführer, S.C. European Food S.A., gegenüber dem rumänischen Staat. Da diese teilweise Umsetzung des Schiedsspruchs der Kommission nicht von Rumänien gemeldet wurde, wurde die Maßnahme rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV vollzogen. Jede weitere Bezahlung der vom Schiedsgericht gewährten Entschädigung, ob durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, von der die Kommission entweder keine Kenntnis hat oder die möglicherweise nach Annahme des vorliegenden Beschlusses erfolgt, würde aus den gleichen Gründen einen Verstoß gegen Rumäniens Pflicht zur Einhaltung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV darstellen. 7.5.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (142) Die Kommission verweist zunächst darauf, dass bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV die Beweislast in erster Linie bei dem Mitgliedstaat liegt (85). In diesem Zusammenhang weist die Kommission auch darauf hin, dass eine Beihilfemaßnahme nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie einen nicht abtrennbaren Verstoß gegen andere Vorschriften des AEUV beinhaltet (86). Derzeit hat Rumänien keine Argumente vorgelegt, die die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV rechtfertigen könnten. Dessen ungeachtet hält es die Kommission vorsorglich für angemessen, eine Vereinbarkeitsprüfung von Amts wegen vorzunehmen. (143) Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe mit regionaler Zielsetzung darstellt. Ausgehend von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV könnte die Kommission staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete in der Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten. Die Voraussetzungen, unter denen Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können, sind in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 („RAG 2014“) festgelegt. Nach Randnummer 188 dieser Leitlinien gelten sie für die Vereinbarkeitsprüfung aller Regionalbeihilfen, die nach dem 30. Juni 2014 gewährt werden sollen. Somit werden Regionalbeihilfen, die rechtswidrig gewährt wurden oder vor dem 1. Juli 2014 gewährt werden sollen, nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (87) („RAG 2007“) geprüft. (144) Wie in Erwägungsgrund 134 erläutert, wurde den Beschwerdeführern ein uneingeschränkter Anspruch auf die Beihilfe gewährt, als der Schiedsspruch am 11. Dezember 2013 erging, in Verbindung damit, dass das rumänische innerstaatliche Recht dem Schiedsspruch Rechtswirkung in Rumäniens innerstaatlicher Rechtsordnung verlieh, d. h. vor dem Inkrafttreten der RAG 2014. Deshalb sollte die Bezahlung der Entschädigung, die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochen wurde, anhand der RAG 2007 beurteilt werden. (145) In diesen Leitlinien legt die Kommission fest, dass Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden sollen, Betriebsbeihilfen darstellen und als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden, es sei denn, sie werden unter außergewöhnlichen Umständen gewährt, um besondere Nachteile zu überwinden, mit denen Unternehmen in benachteiligten Regionen im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zu tun haben (88). (146) Im vorliegenden Fall ist die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung direkt mit der Aufhebung der EGO-24-Anreize verknüpft und soll den Empfänger in die Lage versetzen, in der er sich „aller Wahrscheinlichkeit nach“ befunden hätte, wären die EGO-24-Anreize nicht aufgehoben worden. Faktisch wird mit der Umsetzung des Schiedsspruchs die Situation wiederhergestellt, in der sich die Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach befunden hätten, wenn EGO 24 von Rumänien niemals aufgehoben worden wäre. Da die im Rahmen von EGO 24 gewährten Vorteile mit den wiederkehrenden Kosten der Beschwerdeführer und nicht mit einer Erstinvestition verknüpft waren, handelte es sich bei diesen Vorteilen um Betriebsbeihilfen. Mithin stellen die Versetzung des Empfängers in die Lage, in der er sich bei Fortbestehen der EGO-24-Anreize befunden hätte, und somit die Entschädigung für die mit der Aufheb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.