Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1470. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hiedsgericht zu der Entscheidung gekommen war, dass Rumänien das BIT verletzt hatte, erläuterte es, dass Schadensersatz auf der Basis des Grundsatzes zu gewähren sei, dass „der Beschwerdeführer wieder in die Position zurückversetzt werden muss, in der er sich ,aller Wahrscheinlichkeit nach‘ befunden hätte, wenn es die Völkerrechtswidrigkeit nicht gegeben hätte“ (59). Es erläutert des Weiteren, dass nur Verluste, die in einem Kausalzusammenhang mit der Handlung stehen, die die Völkerrechtswidrigkeit darstellt, mittels Schadensersatz entschädigt werden können, und dass „alle von den Beschwerdeführern angegebenen Verletzungen des BIT aus demselben Umstand herrühren, nämlich der vorzeitigen Aufhebung der [EGO-24-] Anreize, oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser vorzeitigen Aufhebung stehen“ (60). Bei der Würdigung der genauen den Beschwerdeführern zustehenden Entschädigung berücksichtigte das Schiedsgericht, ob Verluste tatsächlich entstanden waren und ob sie unmittelbar mit der Aufhebung des Anreizprogramms in Zusammenhang standen. Im Hinblick auf den für den höheren Zuckerpreis gewährten Schadensersatz stellte das Schiedsgericht beispielsweise fest (61): „Sowohl das Vorliegen des Schadens als auch der Kausalzusammenhang zwischen der Aufhebung der Anreize und dem erlittenen Schaden sind hinreichend nachgewiesen worden. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer infolge der Aufhebung der Rohstoffanreize für den nach Februar 2005 gekauften Zucker einen höheren Betrag zahlen mussten.“ (95) In Anbetracht dieser Erwägungen ist klar, dass Rumänien durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs den Beschwerdeführern einen Betrag gewährt, dessen Höhe genau den Vorteilen entspricht, die entsprechend der abgeschafften EGO-24-Regelung zwischen dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (22. Februar 2005) und dem Zeitpunkt des geplanten Ablaufs (1. April 2009) vorgesehen waren. Konkreter gesagt erfolgt mit der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs de facto die Erstattung der Einfuhrzölle auf Zucker und andere Rohstoffe, die in der Zeit vom 22. Februar 2005 bis zum 31. März 2009 erhoben wurden, sowie der Einfuhrzölle auf die Zuckerimporte, die den Beschwerdeführern nicht entstanden wären, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätten, Zucker vor dem geplanten Auslaufen der EGO-24-Vergünstigungen am 31. März 2009 einzulagern. Zusätzlich sprach das Schiedsgericht Zinsen und eine Entschädigung für die mutmaßlich entgangenen Möglichkeiten und Gewinne zu, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführer in den vollen Genuss eines Betrages kommen, der dem des abgeschafften Programms entspricht, und sie „wieder in die Position zurückversetzt werden ..., in der [sie] sich, aller Wahrscheinlichkeit nach‘ befunden hätte[n]“ (62). Faktisch wird durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs die Situation wiederhergestellt, in der sich die Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit befinden würden, wenn die EGO-24-Regelung nicht aufgehoben worden wäre. (96) Dementsprechend wird durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs den Beschwerdeführern ein ansonsten nicht auf dem Markt verfügbarer wirtschaftlicher Vorteil verschafft. Erstens stellen die Kosten für Rohstoffe sowie für den Materialeinsatz für Endprodukte normale Betriebsausgaben von Unternehmen dar; sie von einem Teil ihrer normalen Betriebsausgaben zu entlasten, verschafft ihnen einen klaren Vorteil. Zweitens stellt auch eine Entschädigung für die Beschwerdeführer für entgangene Gewinne, weil sie ihre Betriebsausgaben selbst bestreiten mussten, einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der unter normalen Marktbedingungen und ohne den Schiedsspruch nicht verfügbar wäre; unter normalen Marktbedingungen hätte das Unternehmen die mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden Kosten selbst tragen müssen und hätte somit nicht diese Gewinne erzielt. Drittens verschafft die Zahlung von Zinsen auf Beträge, die vermeintlich in der Vergangenheit fällig waren und selbst so einzustufen sind, dass sie einen Vorteil verschaffen, den Beschwerdeführern einen gesonderten und zusätzlichen Vorteil. Auch hier hätte das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen und ohne den Schiedsspruch seine normalen Betriebsausgaben bestreiten müssen, hätte die vermeintlich entgangenen Gewinne nicht erzielt und wäre deshalb nicht in der Lage gewesen, auf dieses Kapital Zinsen zu erzielen. Tatsächlich stellte Rumänien durch die Aufhebung der EGO-24-Regelung wieder normale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt her, auf dem die Beschwerdeführer tätig sind, und jeder Versuch, die Beschwerdeführer für die Folgen der Aufhebung der EGO-24-Regelung zu entschädigen, verschafft ihnen einen Vorteil, der unter diesen normalen Marktbedingungen nicht verfügbar wäre. (97) Die Versuche der Beschwerdeführer, die Anordnung einer Entschädigung von der Aufhebung der EGO-24-Anreize abzutrennen, sind nicht überzeugend. Die Beschwerdeführer argumentieren wie folgt: „[I]m vorliegenden Fall kam das ICSID-Schiedsgericht zu dem Schluss, dass die Entscheidung zur Einhaltung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen mit den Verpflichtungen Rumäniens nach dem BIT im Einklang stand, und sprach den Beschwerdeführern auf dieser Basis keinen Schadensersatz zu. Stattdessen ordnete das ICSID-Schiedsgericht Schadensersatz für das Fehlverhalten des rumänischen Staates an, das darin bestand, dass im Zusammenhang mit EGO 24 auferlegte Verpflichtungen nach der Rücknahme der Regelung beibehalten wurden und es den Investoren gegenüber an der erforderlichen Transparenz mangelte.“ (98) Diese Beschreibung des Schiedsspruchs ist unrichtig und berücksichtigt in jedem Fall nicht die Wirkung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs. Wie bereits dargelegt, war das Schiedsgericht der Ansicht, dass die angeblichen Verletzungen des BIT sämtlich aus „der vorzeitigen Aufhebung der Anreize resultieren oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser vorzeitigen Aufhebung stehen“ (63), und gewährte Schadensersatz für Verluste, die unmittelbar das Ergebnis der Aufhebung des Anreizprogramms sind. Das Schiedsgericht wurde auch bereits mit folgender Feststellung zitiert (64): „Durch die Aufhebung der EGO-24-Anreize vor dem 1. April 2009 handelte Rumänien nicht unangemessen oder böswillig (ausgenommen, dass [Rumänien] unangemessen handelte, indem es die Pflichten der Investoren beibehielt, nachdem es die Anreize beendet hatte). Das Schiedsgericht kommt jedoch mehrheitlich zu dem Schluss, dass Rumänien das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer auf ein Fortbestehen dieser Anreize in wesentlich unveränderter Form bis zum 1. April 2009 verletzt hat. Rumänien habe außerdem Transparenz vermissen lassen, weil es die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig davon unterrichtete, dass die Regelung vor dem angegebenen Auslaufdatum abgeschafft werden würde. Deshalb befindet das Schiedsgericht, dass Rumänien „keine faire und gleiche Behandlung der Investitionen“ der Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des BIT sichergestellt hat.“ (99) In Anbetracht dieser Schlussfolgerung kann nicht behauptet werden, wie es die Beschwerdeführer tun, dass das Schiedsgericht festgestellt hat, dass Rumäniens Entscheidung zur Einhaltung des Beihilferechts der Union durch Aufhebung von EGO 24 kein Verstoß gegen das BIT war oder dass es den Schadensersatz nicht auf dieser Basis gewährt hat (65). Die Kommission merkt an, dass das Schiedsgericht bei der Begründung seiner Entscheidung für die Gewährung einer Entschädigung für höhere Preise und die entgangene Möglichkeit zur Einlagerung sowie für entgangene Gewinne nur auf die Schäden Bezug genommen hat, die den Beschwerdeführern infolge der Aufhebung der EGO-24-Anreize entstanden sind (66). Insbesondere bezog sich das Schiedsgericht nicht auf seine Feststellung, dass Rumänien unangemessen handelte, als es die Verpflichtungen der Investoren nach EGO 24 aufrechterhielt und die erforderliche Transparenz vermissen ließ — und gewährte auch keinen zusätzlichen Schadensersatz auf dieser Grundlage. Wirtschaftlicher Vorteil (2): Schadensersatz und staatliche Beihilfen (100) Das Vorliegen eines Vorteils wird, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Zahlung von Schadensersatz beinhaltet. Die zentrale Frage in dieser Hinsicht lautet, ob die im EuGH-Urteil in der Rechtssache Asteris (67) aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall anwendbar sind. In seinem Urteil in der Rechtssache Asteris legte der EuGH fest, dass sich staatliche Beihilfen „in ihrem rechtlichen Charakter grundlegend von Zahlungen [unterscheiden], zu denen nationale Behörden gegebenenfalls zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden, den sie Privatpersonen verursacht haben“ (68). Die Beschwerdeführer argumentieren, dass der vorliegende Fall direkt unter diese Rechtsprechung falle und jeder Versuch der Kommission, zwischen der Asteris-Sache und dem vorliegenden Fall zu differenzieren, nicht überzeugend sei. Die Kommission stimmt dieser Auffassung nicht zu. (101) Die Kommission weist erstens darauf hin, dass die Asteris-Sache aus einem völlig anderen Zusammenhang heraus entstanden ist als der vorliegende Fall. Im ersteren Fall erließ der EuGH ein Urteil als Reaktion auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines griechischen Gerichts, mit dem der EuGH gebeten wurde, sich zur Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Erwägung von Schadensersatzforderungen von Privatpersonen gegenüber nationalen Behörden in Bezug auf die Nichtzahlung von Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union zu äußern. Die Nichtzahlung von Beihilfen war nicht das Ergebnis eines gebrochenen Versprechens der griechischen Behörden, diese Beihilfe zu gewähren, sondern die Folge eines technischen Fehlers, der der Kommission in einer Regelung unterlaufen war. Die betroffenen Unternehmen hatten bereits Schadensersatzklage gegen die Kommission beim EuGH eingereicht, der diese als unbegründet abgewiesen hatte. Als Antwort auf das Vorabscheidungsersuchen legte der EuGH in seinem Urteil dar, dass angesichts der von ihm zuvor abgewiesenen Schadensersatzklage gegen die Kommission eine Schadensersatzklage gegen den griechischen Staat eine andere Begründung haben müsste als die von ihm abgewiesene Klage gegen die Kommission, d. h. einen Amtsfehler der griechischen Behörden. Insbesondere erklärte der EuGH nicht, dass die Gewährung eines Schadensersatzes in gleicher Höhe wie der Betrag einer versprochenen, aber nicht gezahlten unzulässigen staatlichen Beihilfe keine staatliche Beihilfe sei. Somit ergibt sich aus dem Asteris-Urteil nicht, dass jede Gewährung eines Schadensersatzes automatisch vom Anwendungsbereich des Beihilferechts der Union ausgenommen ist, wie die Beschwerdeführer offenbar argumentieren. Vielmehr wird einem Unternehmen in Fällen der Haftung basierend auf dem unrechtmäßigen Verhalten einzelstaatlicher Behörden kein Vorteil verschafft, wenn eine solche Haftung lediglich sicherstellt, dass die geschädigte Partei erhält, worauf sie Anspruch hat, wie es bei jedem anderen Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften der zivilrechtlichen Haftung in diesem Mitgliedstaat der Fall wäre. Eine nach diesen allgemeinen Vorschriften der zivilrechtlichen Haftung gewährte Entschädigung unterscheidet sich von einer staatlichen Beihilfe insoweit, als sie nicht dazu führen darf, dass die geschädigte Person nach Erhalt der Entschädigung besser dasteht als vorher. (102) Zweitens muss eine Entschädigung, damit sie nicht unter das Beihilferecht der Union gemäß der Rechtsprechung im Fall Asteris fällt, auf einer allgemeinen Entschädigungsvorschrift basieren (69). Im vorliegenden Fall wurde die Entschädigung den Beschwerdeführern auf der Basis eines innerhalb der Union geschlossenen BIT gewährt, das die Kommission mit dem Beitritt Rumäniens zur Union für ungültig ansieht. Die Kommission hat stets die Auffassung vertreten, dass Intra-EU-BIT wie das BIT, auf das sich die Beschwerdeführer für ihre Anträge berufen (70), im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, da sie mit den Bestimmungen der EU-Verträge unvereinbar sind und deshalb als ungültig betrachtet werden sollten (71). Die Kommission hat den Mitgliedstaaten, einschließlich den fraglichen Mitgliedstaaten, diesen Standpunkt wiederholt vorgetragen. (103) Drittens stellt die Kommission fest, dass der Zweck des Schiedsspruchs darin besteht, die Antragsteller für die Anreize zu entschädigen, die Rumänien ihnen im Rahmen von EGO 24 (geändert durch EGO 75) versprochen hatte, aber dann auf Verlangen der Union abschaffen musste, um den Verhandlungsprozess für seinen Beitritt zur Union abzuschließen. Im Gegensatz zum Asteris-Fall haben die Antragsteller im vorliegenden Fall deshalb eine Entschädigung gefordert, weil ihnen die Anreize verwehrt waren, die Rumänien ihnen versprochen hatte und womit es gegen seine Verpflichtungen nach Artikel 64 des Europa-Abkommens und Gesetz Nr. 143/1999 in der Auslegung durch die Entscheidung Nr. 244/2000 des rumänischen Rats für Wettbewerb für die Nichtgewährung rechtswidriger Beihilfen verstoßen hatte. Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer allerdings erläuterte (72), würde die Gewährung von Schadensersatz in derselben Höhe wie die ursprünglich beabsichtigte Beihilfe auf die indirekte Gewährung einer staatlichen Beihilfe hinauslaufen, die für unzulässig und unvereinbar mit dem Binnenmarkt befunden worden ist. Gemäß dieser Argumentationslinie hat das Gericht Klauseln zur Entschädigung wegen der Rückforderung von staatlichen Beihilfen als staatliche Beihilfen eingestuft (73). Zudem hat der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Lucchini befunden, dass es einem mitgliedstaatlichen Gericht nicht gestattet ist, eine Vorschrift des mitgliedstaatlichen Rechts anzuwenden, „soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe behindert“ (74). (104) Die Versuche der Beschwerdeführer, zwischen jenen Fällen und dem vorliegenden Fall zu differenzieren, sind nicht überzeugend. Dabei ist es nicht von Belang, dass jenen Fällen andere Sachverhalte zugrunde liegen als dem vorliegenden Fall, sondern der für jene Fälle geltende Grundsatz, wonach das nationale Recht, einschließlich Haftungsregelungen nach einzelstaatlichem Recht, nicht angewendet werden können, wenn dies die Anwendung des Beihilferechts der Union verhindern und somit letztlich in der Gewährung einer unzulässigen staatlichen Beihilfe münden würde. Angesichts dessen nimmt der Asteris-Fall Schadensersatz nicht aus, der als Entschädigung für die Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen oder nicht erhaltene rechtswidrige Beihilfen gewährt wird. Die Kommission ist der Ansicht, dass der gleiche Grundsatz gelten sollte, wenn die Haftung aus einem zwischen zwei Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag (wie einem Intra-EU-BIT) herrührt, dessen Anwendung zur Gewährung staatlicher Beihilfen führt. Würde die Umsetzung eines Intra-EU-Vertrags durch einen Mitgliedstaat die Anwendung von Unionsrecht verhindern, muss dieser Mitgliedstaat das Unionsrecht achten, da das Primärrecht der Union, wie etwa Artikel 107 und 108 AEUV, Vorrang vor den völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaates genießt. (105) Die Einlassung der Beschwerdeführer, es habe nie eine rechtskräftige förmliche Entscheidung gegeben, mit der festgestellt wurde, dass EGO 24 eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt oder dass diese Anreize mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, ist hierbei unerheblich, da die Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs und nicht die im Rahmen von EGO 24 versprochenen Investitionsanreize die beanstandete Maßnahme darstellen und die Grundlage für den vorliegenden Beschluss bilden. Da EGO 24 am 22. Februar 2005 abgeschafft wurde und nach diesem Zeitpunkt keine Beihilfen gemäß diesen Bestimmungen ausgezahlt wurden, konnten in der Tat weder der rumänische Rat für Wettbewerb noch die Kommission in einem förmlichen Beschluss feststellen, dass EGO 24 in der Zeit vom 22. Februar 2005 bis zum 1. April 2009 zu unvereinbaren Beihilfen führte, also dem Zeitraum, für den der Schiedsspruch den Beschwerdeführern die Entschädigung gewährt. (106) Aus eben diesem Grund besteht für die Kommission auch keine Notwendigkeit, einen förmlichen Beschluss zu erlassen, mit dem das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in Fällen festgestellt wird, in denen ein nationales Gericht oder ein Schiedsgericht einen Mitgliedstaat wegen der Rücknahme einer Beihilfemaßnahme zu Schadensersatz verurteilt. Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthält ein allgemeines Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen „gleich welcher Art“. Die genaue Art der Maßnahme ist somit für die Feststellung, ob dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, irrelevant (75). Wenn also die Beihilfe durch die Umsetzung oder Vollstreckung eines Urteils oder Schiedsspruchs gewährt wird, wie es nach Ansicht der Kommission in Bezug auf den Schiedsspruch der Fall ist, muss die Kommission in Verbindung mit dieser Umsetzung oder Vollstreckung aufzeigen, dass die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ vorliegen und dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (107) Auf jeden Fall erinnert die Kommission daran, dass der rumänische Rat für Wettbewerb, mehrere Gemeinsame Standpunkte der Europäischen Union und die rumänische Regierung bei der Aufhebung von EGO 24 alle zu dem Schluss kamen, dass EGO 24 gemäß dem Europa-Abkommen, Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien, Gesetz Nr. 143/99 und dem Besitzstand zu einer unzulässigen Beihilfe führte. Außerdem sei die Entscheidung Nr. 244/2000 des rumänischen Rates für Wettbewerb niemals angefochten oder annulliert worden, sondern der rumänische Gesetzgeber habe sie mit der Einführung von EGO 75 entgegen dem Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen und damit unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen und dem Beschluss Nr. 4/2001 des Assoziationsrates EU-Rumänien lediglich ignoriert. Die Union forderte dann, dass Rumänien diesem Beschluss, seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen und dem Besitzstand im Zusammenhang mit den Beitrittsverhandlungen nachkommt, was dieses mit der Aufhebung von EGO 24 tat. (108) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, den diese unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten. Selektivität (109) Nicht alle Maßnahmen, die einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, sind staatliche Beihilfen, sondern nur solche, die selektiv bestimmten Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. (110) Der Schiedsspruch spricht nur den Beschwerdeführern eine Entschädigung zu. Daher gewährt Rumänien mit der Zahlung dieser Entschädigung durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nur den Beschwerdeführern einen Vorteil. Somit ist diese Maßnahme selektiv. (111) Darüber hinaus folgt aus dem Asteris-Urteil, dass Schadensersatz nur insoweit einem einzelnen Unternehmen nicht selektiv zugutekommt, als sich diese Entschädigung aus der Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes für die staatliche Haftung ergibt, auf den sich jede Person berufen kann, so dass ausgeschlossen ist, dass jede gewährte Entschädigung bestimmten Gruppen in der Gesellschaft einen selektiven Vorteil verschafft. Die beanstandete Maßnahme, die aus der Anwendung der Bestimmungen des BIT herrührt, erfüllt diese Anforderungen aus allen genannten Gründen im vorliegenden Fall nicht. (112) Erstens gewährt das BIT diesen Anspruch auf Entschädigung nur einer bestimmten Gruppe von Investoren, d. h. Investoren der beiden Mitgliedstaaten, die unter das Intra-EU-BIT fallen, also Schweden und Rumänien. Dementsprechend konnte sich nicht jeder Investor aus der Union in einer ähnlichen Lage auf dieses BIT berufen, um Schadensersatzforderungen in Höhe der im Rahmen des abgeschafften EGO-24-Förderprogramms versprochenen Anreize zu stellen, sondern nur Investoren einer bestimmten Staatsangehörigkeit. Somit ist der Vorteil selektiv, soweit die Zahlung einer Entschädigung, die einem Investor auf der Basis eines BIT zugesprochen wird, auf die Gewährung eines Vorteils hinausläuft. Was die Behauptung der Beschwerdeführer betrifft, der allgemeine Charakter der durch BIT gebotenen Vergünstigungen sei zuvor von der Kommission anerkannt worden (siehe Erwägungsgrund 66), so stammt die vom Beschwerdeführer zum Beleg dieser Behauptung zitierte Aussage gar nicht von der Kommission, sondern ist ein Auszug aus einer Studie, die von einem externen Auftragnehmer für die Fachabteilung der Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments verfasst wurde. Zweitens, um jegliche Zweifel an der Zuordnung der in dieser Studie dargelegten Ansichten zu zerstreuen, beinhaltet sie einen Haftungsausschluss, der besagt, dass die darin vertretenen Ansichten die des Verfassers sind und dass sie nicht den offiziellen Standpunkt des Europäischen Parlaments wiedergeben. Die in diesem Bericht enthaltene Äußerung kann nicht der Kommission zugerechnet werden und ist für den vorliegenden Fall ohne Belang. (113) Zweitens entschädigt die angefochtene Maßnahme die Antragsteller für die Aufhebung von Investitionsanreizen, die selbst ihrem Wesen nach selektiv sind. So standen die im Rahmen von EGO 24 angebotenen Anreize nur Unternehmen zur Verfügung, die in bestimmten Gebieten investierten. Die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung sollte folglich selbst als selektiv angesehen werden, da sie den durch das abgeschaffte EGO-24-Programm versprochenen Vorteilen entsprach. (114) In jedem Fall ist die Kommission der Ansicht, dass das BIT, aufgrund dessen das Schiedsgericht den Beschwerdeführern die Entschädigung zusprach, mit dem Beitritt Rumäniens zur Union ungültig wurde, so dass es nicht als Basis für einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für staatliche Haftung betrachtet werden kann, auf den sich jeder Investor berufen kann. (115) Aus allen vorstehend genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs den Beschwerdeführern einen selektiven Vorteil verschafft. Staatliche Mittel (116) Als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV können nur solche Vorteile angesehen werden, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Im vorliegenden Fall hat Rumänien den Schiedsspruch zum Teil umgesetzt, indem es die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung mit der Steuerschuld eines der Beschwerdeführer gegenüber dem rumänischen Staat verrechnet hat. Der gerichtlich bestellte Verwalter hat außerdem Gelder von Staatskonten beschlagnahmt, um die ausstehenden Ansprüche der Beschwerdeführer aus dem Schiedsspruch zu befriedigen. Direktzahlungen aus dem Staatshaushalt, der Verzicht auf staatliche Einnahmen durch das Abschreiben von Steuerschuld oder die Übertragung anderer staatlicher Vermögenswerte (wie Beteiligungen an anderen Unternehmen oder die Übertragung beschlagnahmter Vermögenswerte) auf die Beschwerdeführer, ob freiwillig oder durch eine gerichtlich angeordnete Vollstreckung, sind sämtlich als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahmen anzusehen. Zurechenbarkeit (117) Damit ein selektiver Vorteil eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss er u. a. dem Staat zuzurechnen sein (76). Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdeführer, da die Umsetzung des Schiedsspruchs „eine automatische und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.