Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1470. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en, u. a. eine unangemessene Belastung der Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten. (62) Die Beschwerdeführer behaupten weiter, dass das Vorbringen der Kommission bezüglich der Unvereinbarkeit des BIT mit Unionsrecht gegenstandslos sei, da der Streitfall, der zu dem Schiedsverfahren und letztlich zu dem Schiedsspruch geführt hat, vor dem Beitritt Rumäniens zur Union entstanden ist. Ausgehend von der Behauptung, die Argumentation der Kommission im Einleitungsbeschluss basiere auf der fälschlichen Verknüpfung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs mit der Unvereinbarkeit der EGO-24-Regelung, bekräftigen die Beschwerdeführer, dass der Schiedsspruch zur Gewährung von Schadensersatz keinesfalls auf der Entscheidung Rumäniens basiere, die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen einzuhalten. (63) Die Beschwerdeführer bestreiten zudem, dass das Urteil des EuGH in der Rechtssache Lucchini, auf das sich die Kommission im Einleitungsbeschluss bezog, für den vorliegenden Fall von Belang ist. Ihrer Ansicht nach werde im Lucchini-Urteil lediglich festgestellt, dass die nationalen Vorschriften die Rückzahlung unvereinbarer Beihilfen nicht verhindern dürften, und es habe keine Bedeutung für die Umsetzung/Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der Schadensersatz für die Verletzung eines BIT gewährt. (64) Drittens machen die Beschwerdeführer zur Zurechnung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs zu Rumänien geltend, dass sich die Beurteilung durch die Kommission nicht auf die Zurechenbarkeit von EGO 24 selbst stützen darf. Die Umsetzung/Vollstreckung eines ICSID-Schiedsspruchs sei eine automatische und unfreiwillige Folge der Verpflichtungen Rumäniens nach dem ICSID-Übereinkommen. Jede unfreiwillige Handlung sei, so die Beschwerdeführer, nicht dem Staat zuzurechnen und könne keine staatliche Beihilfe darstellen. Sie betonen ferner, dass ICSID-Schiedssprüche nicht von nationalen Gerichten überprüfbar sind und ihre Durchsetzung nicht aus Gründen des innerstaatlichen ordre public oder der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht blockiert werden kann. (65) Die Beschwerdeführer führen des Weiteren an, dass die Verpflichtungen Rumäniens nach dem ICSID-Übereinkommen nicht vom nachfolgenden Beitritt Rumäniens zur Union berührt würden. Da die angebliche Verletzung des BIT und die Einleitung eines Verfahrens stattfanden, bevor Rumänien der Union beitrat, sei EU-Recht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (66) Viertens behaupten die Beschwerdeführer zur Selektivität, dass die Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht selektiv sei, da mit den BIT und dem ICSID-Übereinkommen ein System der allgemeinen Haftbarkeit bestehe, dass für jeden Investor gleichermaßen gilt. Ein im Rahmen dieses Systems gewährter Schadensersatz sei demnach nicht selektiv. In diesem Zusammenhang zitieren die Beschwerdeführer auch eine angeblich von der Kommission stammende Aussage, dass „BIT mit der Sicherung von Eigentumsrechten im Ausland zwar einen Vorteil gewähren, aber technisch gesehen nicht die Voraussetzungen für im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verbotene staatliche Beihilfen erfüllen, da die Leistungen nicht zur ,Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige‘ führen, sondern grundsätzlich allen Investoren aus allen Sektoren zur Verfügung stehen“. (67) Abschließend bestreiten die Beschwerdeführer, dass die Umsetzung des Schiedsspruchs den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Begründung im Einleitungsbeschluss könne nicht für die Brüder Micula gelten, die vorgeblich keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, mit der Folge, dass jegliche Zahlungen an sie den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen können. Allgemeiner gesagt, die Umsetzung des Schiedsspruchs verschaffe den Beschwerdeführern keinen Vorteil, so dass eine Auswirkung auf Wettbewerb oder Handel ausgeschlossen werden könne. Zur Darstellung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs als neue Beihilfe (68) Die Beschwerdeführer erheben des Weiteren Einwände gegen die Darstellung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs als neue Beihilfe. Sie merken an, dass die einzigen Ereignisse, die nach dem Beitritt Rumäniens stattfanden, die Annahme des Schiedsspruchs selbst und dessen Vollstreckung waren. Insbesondere die Vollstreckung durch Rumänien sei eine rein automatische Folge des Schiedsspruchs und nicht das Ergebnis einer gesonderten Entscheidung. Die relevanten Zeitpunkte seien die Inkraftsetzung von EGO 24, die Ausgabe von PIC an die Beschwerdeführer oder zuletzt der Abschluss des BIT. Die Beschwerdeführer stützen sich außerdem auf die Rechtsprechung und die Praxis der Kommission bei staatlichen Bürgschaften (wonach der relevante Zeitpunkt derjenige ist, wenn die Bürgschaft erteilt wird, und nicht, wenn sie in Anspruch genommen wird oder Zahlungen geleistet werden), um zu argumentieren, dass bei Zahlung einer Entschädigung auf Grundlage einer Verpflichtung in einem internationalen Abkommen das Datum des Abschlusses dieses Abkommens als entscheidend anzusehen sei. Zur Vereinbarkeit der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs (69) Erstens behaupten die Beschwerdeführer, dass in dem Falle, da die Kommission nicht angemeldete Beihilfen untersucht und der betroffene Mitgliedstaat keinerlei Argument für deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorbringt, die Kommission verpflichtet sei zu prüfen, ob die Beihilfe nach einer der anzuwendenden Bestimmungen oder Leitlinien vereinbar ist, falls notwendig, indem sie bei dem Mitgliedstaat oder dem Empfänger weitere Informationen anfordert. (70) Was die vorläufige Bewertung der Vereinbarkeit im Einleitungsbeschluss anbelangt, so behaupten die Beschwerdeführer, dass sie konzeptionell verfehlt sei, da sie die aktuellen Regionalbeihilfeleitlinien („RAG“) auf die Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs anwendet, obgleich ganz offensichtlich die Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht durch ein regionales Entwicklungsziel begründet ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführer, die erneut betonen, dass im Einleitungsbeschluss fälschlicherweise davon ausgegangen wird, dass die Umsetzung des Schiedsspruchs EGO 24 rückwirkend wieder einführen würde, seien die einzigen Beihilfen, die hätten gewährt werden können, die aus der EGO-24-Regelung erwachsenden Vorteile gewesen. EGO 24 müsse dann nach den RAG 1998 bewertet werden, nach denen sie für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu befinden wären. (71) Als nächstes bringen die Beschwerdeführer vor, dass bisher keine rechtskräftige förmliche Entscheidung dahin gehend gefallen sei, dass EGO 24 eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellte. Die Entscheidung des rumänischen Rates für Wettbewerb (Entscheidung Nr. 244) zur Beendigung von EGO 24 sei fehlerhaft, da sie nicht die Vereinbarkeit würdige und keine Begründung für ihre Feststellungen enthalte. Darüber hinaus werde, so die Beschwerdeführer, mit der Annahme von EGO 75, mit der EGO 24 bekräftigt worden sei, durch die rumänische Regierung die Entscheidung des Rates für Wettbewerb außer Kraft gesetzt. Weiterhin sei die Abweisung der Klagen des Rates für Wettbewerb gegen EGO 75 bei rumänischen Gerichten ein weiterer Beweis dafür, dass EGO 24 und EGO 75 Vorrang vor der Entscheidung des Rates für Wettbewerb hätten. (72) Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die Kommission für die Überprüfung von EGO 24 nicht zuständig war und ist, auch nicht nebensächlich. Die relevanten Teile von EGO 24 seien vor dem Beitritt Rumäniens zur Union aufgehoben worden. Sofern der Schiedsspruch als Wiederherstellung der im Rahmen von EGO 24 gewährten Beihilfen angesehen werde, sei die Kommission nicht zu einer Überprüfung befugt. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auch auf die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 380/2004, in der die Kommission festgestellt habe, dass die Umsetzung eines Schiedsspruchs nach dem Beitritt, der vor dem Beitritt ergangen war und sich gänzlich auf Zeiträume vor dem Beitritt bezog, keine neue Beihilfe darstellte. (73) Abschließend tragen die Beschwerdeführer vor, dass EGO 24 und einzelne Anreize im Rahmen von EGO 24 nach den anwendbaren RAG 1998 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, da alle Voraussetzungen für die Vereinbarkeit vorlagen. In diesem Zusammenhang führen sie an, dass erstens EGO 24 in der Tat als vereinbare Investitionsbeihilfe und nicht als Betriebsbeihilfe angesehen werden kann und dass zweitens EGO 24 auch dann noch vereinbar wäre, wenn es als Betriebsbeihilfe angesehen würde. Zum berechtigten Vertrauen (74) Die Beschwerdeführer behaupten, dass ein Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen Vorschriften über staatliche Beihilfen verstößt, das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer verletzen würde. Sie führen an, die Union habe Rumänien ausdrücklich ermuntert, vor dem Beitritt BIT mit Mitgliedstaaten abzuschließen; die Kommission unterstütze nach wie vor den Abschluss von BIT; die Beschwerdeführer hätten darauf vertraut, dass das Schiedsverfahren ihnen ermöglichen würde, eine Ausgleichszahlung für Schäden zu erhalten, die durch die Entscheidung Rumäniens entstanden seien, sämtliche Pflichten der Investoren im Rahmen von EGO 24 aufrechtzuerhalten; und es bestünde kein übergeordnetes öffentliches Interesse, das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer zu übergehen. Zu den Verfahrensrechten der Beschwerdeführer (75) Abschließend machen die Beschwerdeführer geltend, dass nach der Rechtsprechung den Beteiligten „das Recht zu[steht], am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden“ (48). Die Beschwerdeführer argumentieren, dass Rumänien sie nicht umfassend in das Verfahren wegen staatlicher Beihilfen einbezogen habe, was die Beschwerdeführer vorgeblich besonders benachteiligte, und weisen darauf hin, dass bei einem Versäumnis seitens der Kommission, den Beschwerdeführern durch eine umfassendere Einbeziehung in das Verfahren eine angemessene Vertretung ihrer Interessen zu ermöglichen, der abschließende Beschluss der Kommission unrechtmäßig werden könnte. Die Beschwerdeführer schließen mit der Feststellung, dass die Praxis der Kommission in Beihilfesachen generell die vermeintlichen Verfahrensrechte der Empfänger nicht ausreichend garantiert und, da sie keinen wirksamen Rechtsbehelf bereitstellt, gegen Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU verstößt. 6.   ANMERKUNGEN RUMÄNIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER (76) In seiner Antwort auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer weist Rumänien zunächst die Behauptung zurück, Ioan und Viorel Micula könnten für die Zwecke der Anwendung des EU-Beihilferechts selbst nicht als Unternehmen angesehen werden. Rumänien trägt vor, dass die fünf Beschwerdeführer vielmehr als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden sollten, da die Brüder Micula die an der Beschwerde beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren. Zum Beleg für diese These erläutert Rumänien unter anderem, dass die Brüder Micula während der Verhandlungen zwischen Rumänien und den Beschwerdeführern, die stattfanden, nachdem der Schiedsspruch ergangen war, formal Entscheidungen im Namen der drei an der Beschwerde beteiligten Unternehmen getroffen hätten. (77) Zweitens weist Rumänien den Versuch der Beschwerdeführer zurück, den Zusammenhang zwischen der Aufhebung der EGO-24-Anreize und der Gewährung von Schadensersatz durch den Schiedsspruch zu bestreiten. Aus dem Schiedsspruch gehe eindeutig hervor, dass der Wert des Schadensersatzanspruchs vom Schiedsgericht ausgehend von den wirtschaftlichen Vorteilen festgelegt wurde, die die Beschwerdeführer erlangt hätten, wären die Anreize beibehalten worden. (78) Was drittens die Behauptung der Beschwerdeführer angeht, sie seien bisher nicht angemessen in die Prüfung einer staatlichen Beihilfe einbezogen worden, bestreitet Rumänien, dass es den Einleitungsbeschluss nicht unverzüglich an die Beschwerdeführer weitergeleitet hat. Zudem bestehe für Rumänien keine gesetzliche Pflicht, die Beschwerdeführer umfassender einzubeziehen, als dies bisher der Fall gewesen sei und immer noch der Fall ist. 7.   WÜRDIGUNG 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (79) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Dementsprechend stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: — Die Maßnahme muss einem Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. — Die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen und aus staatlichen Mitteln finanziert sein. — Die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. — Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (80) Die Kommission betont, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver Rechtsbegriff ist, der direkt im AEUV definiert ist. Um zu ermitteln, ob eine bestimmte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, kommt es nicht auf die Absichten oder Begründungen der Mitgliedstaaten an, wenn sie sie gewähren, sondern auf die Wirkungen der fraglichen Maßnahme (49). Unternehmen (81) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (50). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt damit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. (82) Getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der EU-Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann das relevante Unternehmen. Wie der EuGH bereits entschieden hat, ist „[i]m Rahmen des Wettbewerbsrechts … unter dem Begriff des Unternehmens eine … wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren, natürlichen oder juristischen, Personen gebildet wird“ (51). Um zu ermitteln, ob mehrere Einheiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, prüft der EuGH, ob Kontrollbeteiligungen oder funktionelle, wirtschaftliche und institutionelle Verbindungen bestehen (52). (83) Die Beschwerdeführer im Ausgangsschiedsverfahren für den Schiedsspruch sind die Brüder Ioan Micula und Viorel Micula und drei in ihrem Eigentum stehende Unternehmen (S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L. und S.C. Multipack). Die drei Unternehmen üben eindeutig wirtschaftliche Tätigkeiten aus, denn sie sind auf die industrielle Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen, Mühlenerzeugnissen bzw. Kunststoffverpackungen spezialisiert. Somit stellen die drei Firmen Unternehmen dar. Diese Einstufung wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. (84) Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, dass die Brüder Micula selbst als natürliche Personen nicht als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können und dass dementsprechend an sie gezahlte Gelder zur Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs keine staatlichen Beihilfen sind. Insbesondere stimmten die Interessen der Brüder Micula nach ihrem Dafürhalten nicht mit denen der drei an der Beschwerde beteiligten Unternehmen überein. (85) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die drei Firmen und die Brüder Micula für den Zweck der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zusammen eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen. Diese wirtschaftliche Einheit ist daher das relevante Unternehmen. (86) Diese Feststellung stützt sich erstens auf den Umstand, dass die Brüder Micula direkt oder indirekt praktisch alleinige Eigentümer der drei an der Beschwerde beteiligten Unternehmen sind, womit ein beherrschender Einfluss auf diese Firmen belegt ist. (87) Zweitens berücksichtigt diese Feststellung, dass die an der Beschwerde beteiligten Unternehmen Teil einer größeren Unternehmensgruppe, der European Food and Drinks Group („EFDG“), sind. Während des Schiedsverfahrens forderten die Brüder Micula auch eine Entschädigung für andere Unternehmen, die zur EFDG gehören und angeblich infolge der Handlungen Rumäniens, die Anlass für das Verfahren waren, Verluste erlitten hatten. Tatsächlich beanspruchten und quantifizierten die Beschwerdeführer nicht gesonderte Verluste für jedes an der Beschwerde beteiligte Unternehmen und die beiden einzelnen Beschwerdeführer, sondern gründeten ihren Antrag auf Entschädigung auf die angeblich von der EFDG insgesamt erlittenen Verluste. Nachdem das Schiedsgericht die Eigentumsstruktur der EFDG geprüft und ermittelt hatte, dass den Brüdern Micula direkt oder indirekt mindestens 99,96 % aller Firmen der EFDG gehörten, für die sie Schadensersatz forderten (dabei handelt es sich um European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L), folgte das Schiedsgericht diesem Ansatz und gestattete den Beschwerdeführern, Schadensersatz für die Verluste der EFDG als Ganzes zu fordern (53). Dieses Verhalten der Beschwerdeführer während des Schiedsverfahrens und die entsprechenden Ermittlungen des Schiedsgerichts belegen, dass die Brüder Micula und die drei an der Beschwerde beteiligten Unternehmen sowie die genannten Unternehmen, die Teil der EFDG sind, eine wirtschaftliche Einheit mit einem einzigen wirtschaftlichen Interesse bilden. (88) Drittens wird die Darstellung der Brüder Micula und ihrer Firmen als eine wirtschaftliche Einheit noch weiter dadurch untermauert, wie der Schiedsspruch ihnen schließlich eine Entschädigung zusprach. Statt die Entschädigung auf die fünf Beschwerdeführer aufzuteilen, erkannte ihnen der Schiedsspruch die Entschädigung „kollektiv“ auf der Basis eines „gemeinsamen Anspruchs“ zu. Der Umstand, dass die fünf Beschwerdeführer zusammen (d. h. einschließlich der an der Beschwerde beteiligten Unternehmen) das Schiedsgericht ersuchten, die gesamte Entschädigung nur den Brüdern Micula zuzusprechen, zeigt, dass die an der Beschwerde beteiligten Unternehmen gegenüber den Brüdern Micula nicht unabhängig sind. Das Schiedsgericht gestattete schließlich jedem einzelnen Beschwerdeführer, den gesamten zugesprochenen Entschädigungsbetrag entgegenzunehmen und dann diesen Betrag unter den Beschwerdeführern nach eigenem Ermessen unabhängig von dem den einzelnen Beschwerdeführern tatsächlich entstandenen Schaden zu verteilen. (89) Die vorstehende Schlussfolgerung wird nicht von dem Argument der Beschwerdeführer berührt, dass der vorliegende Fall vom Urteil in der Rechtssache Hydrotherm zu unterscheiden ist, da die natürliche Person in jenem Fall ein Partner war, der persönlich für die finanziellen Verpflichtungen der verschiedenen Unternehmen haftete, mit denen zusammen er als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet wurde. Die Brüder Micula hingegen haften nicht persönlich in dieser Weise. Die Kommission erwidert darauf, dass der EuGH unter den betreffenden Randnummern seines Hydrotherm-Urteils keinerlei persönliche Haftung der fraglichen natürlichen Person erwähnt; vielmehr beschränkte sich der EuGH auf den Hinweis, dass die fragliche natürliche Person die fraglichen Unternehmen „vollständig kontrolliert“ (54). Wie bereits dargelegt, üben die Brüder Micula als Eigentümer in ähnlicher Weise die vollständige Kontrolle über die an der Beschwerde beteiligten Unternehmen und tatsächlich über die anderen relevanten EFDG-Firmen aus. (90) Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist die Kommission außerdem der Meinung, dass die dem Urteil in der Rechtssache Cassa di Risparmio di Firenze zugrundeliegende Logik auch im vorliegenden Fall gilt. In diesem Urteil erkannte der EuGH an, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit von einer Einheit mittelbar oder unmittelbar ausgeübt werden kann, wenn sie einen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer von ihnen gebildeten wirtschaftlichen Einheit kontrolliert. Zwar erkennt der EuGH an, dass der bloße Besitz von Beteiligungen, auch von Kontrollbeteiligungen, nicht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit der Einheit darstellt, die diese Beteiligungen hält, wenn mit ihm nur die die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Aktionärs oder Mitglieds verbunden sind, und der Bezug von Dividenden einhergeht, die bloß die Früchte des Eigentums an einem Gut sind, doch der vorliegende Sachverhalt ist offensichtlich anders. So stellte der EuGH fest: „Übt … eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen …“ (55). Dem EuGH lag auch daran, darauf hinzuweisen, dass „die bloße Teilung eines Unternehmens in zwei getrennte Gebilde“ nicht ausreichen kann, um Vorschriften über staatliche Beihilfen zu umgehen (56). Diese Begründung gilt auch dann, wenn eine der beiden betroffenen Einheiten eine natürliche Person ist. Andernfalls würde die Gewährung einer Beihilfe an eine natürliche Person, die der beherrschende Anteilseigner eines Unternehmens ist, nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden, auch wenn die natürliche Person die Beihilfe zugunsten der Unternehmen verwenden könnte, die sie kontrolliert. Im vorliegenden Fall darf es für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen keine Rolle spielen, ob die allen fünf Beschwerdeführern gemeinsam vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung an die Brüder Micula oder an die in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen ausgezahlt wird. (91) Abschließend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Brüder Micula und die drei an der Beschwerde beteiligten Firmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ein Unternehmen darstellt. Die anderen EFDG-Unternehmen, für deren angebliche Verluste den Brüdern Micula kraft des Schiedsspruchs eine Entschädigung zugesprochen wurde (European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L) (57), gehören ebenfalls zu dieser einen wirtschaftlichen Einheit. Der Endbegünstigte der Beihilfemaßnahme ist diese eine wirtschaftliche Einheit, die aus den fünf Beschwerdeführern und diesen EFDG-Unternehmen besteht. Wirtschaftlicher Vorteil (1) (92) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist eine wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten hätte (58). Die genaue Art der Maßnahme ist für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, irrelevant. Der Begriff des Vorteils umfasst beispielsweise alle Fälle, in denen Wirtschaftsbeteiligte von Kosten befreit werden, die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind. (93) Mit dem Schiedsspruch sprach das Schiedsgericht den Beschwerdeführern eine Entschädigung in Höhe von 376 433 229 RON zuzüglich Zinsen zulasten Rumäniens zu. Um voll und ganz zu verstehen, warum die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs den Beschwerdeführern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ist es zunächst aufschlussreich zu untersuchen, auf welcher Grundlage das Schiedsgericht in diesem Schiedsspruch bestimmte, dass an die Beschwerdeführer eine Entschädigung zu zahlen ist. (94) Nachdem das Sc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.