Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1470. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tscheidung der Kommission. Rumänien sandte eine entsprechende Antwort an den Ad-hoc-Ausschuss, der den Aufschub der Durchsetzung des Schiedsspruchs zum 7. September 2014 aufhob. (30) Am 15. Oktober 2014 beantragte die Kommission als eine nicht zu den Streitparteien gehörende Partei beim Ad-hoc-Ausschuss ihre Zulassung als Streithelferin in dem Aufhebungsverfahren. Sie wurde am 4. Dezember 2014 vom Ad-hoc-Ausschuss als Streithelferin zugelassen, und am 9. Januar 2015 legte die Kommission ihren Amicus-Curiae-Schriftsatz in diesem Verfahren vor. Die Maßnahmen der Beschwerdeführer zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vor rumänischen und US-amerikanischen Gerichten (31) Die rumänischen Behörden unterrichteten die Kommissionsdienststellen ferner über das von den Beschwerdeführern angestrengte innerstaatliche Verfahren zur Durchsetzung des Schiedsspruchs. Im Februar 2014 reichte Viorel Micula zunächst Klage ein, um die Anerkennung des Schiedsspruchs auf der Grundlage der neuen Zivilprozessordnung (Artikel 1124-1132) zu erreichen (33). Am 7. Mai 2014 intervenierte die Kommission in diesem Verfahren nach Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Viorel Micula zog seine Klage jedoch am 28. Mai 2014 zurück, weshalb kein Urteil erging. Unabhängig davon reichten die vier anderen Beschwerdeführer (S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L., S.C. Multipack und Ion Micula) am 18. März 2014 in Rumänien Klage ein, um die Durchsetzung des Schiedsspruchs gemäß Artikel 54 ICSID-Übereinkommen zu erreichen, wobei sie die Zahlung von 80 % des ausstehenden Betrags (d. h. 301 146 583 RON) und der entsprechenden Zinsen forderten. (32) Am 24. März 2014 genehmigte der Bukarester Gerichtshof die Vollstreckung des Schiedsspruchs wie von den vier Beschwerdeführern gefordert, da der Schiedsspruch gemäß Artikel 54 ICSID-Übereinkommen, das von Rumänien ratifiziert wurde und Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung darstellt, ein unmittelbar einklagbarer Rechtsakt und als rechtskräftiges innerstaatliches Urteil zu behandeln ist, wodurch sich das Verfahren zur Anerkennung des Schiedsspruchs auf der Grundlage der neuen rumänischen Zivilprozessordnung (Artikel 1123-1132) (34) erübrigte. Am 30. März 2014 eröffnete ein Verwalter das Vollstreckungsverfahren, indem er dem rumänischen Finanzministerium eine Frist von sechs Monaten setzte, um an die vier Beschwerdeführer 80 % des Schiedsspruchbetrags zuzüglich der Zinsen und anderer Kosten zu zahlen. (33) Rumänien legte gegen die Vollstreckung des Schiedsspruchs beim Bukarester Gerichtshof Rechtsmittel ein und forderte vorläufige Maßnahmen, d. h. eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung, bis der Fall in der Sache entschieden wurde (35). Am 14. Mai 2014 setzte der Bukarester Gerichtshof die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zu einer Sachentscheidung über die Klage und Forderung Rumäniens nach Vollstreckungsaussetzung vorübergehend aus. Am 26. Mai 2014 intervenierte die Kommission in diesem Verfahren nach Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Die Kommission forderte den Bukarester Gerichtshof auf, die Zwangsvollstreckung des Schiedsspruchs auszusetzen und aufzuheben. Als Alternative ersuchte die Kommission den Bukarester Gerichtshof, dem Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH”) eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. (34) Am 23. September 2014 hob der Bukarester Gerichtshof im Fall der vorläufigen Maßnahmen die Aussetzung auf und wies Rumäniens Forderung nach einer Aussetzung der Vollstreckung des Schiedsspruchs ab. Der Hauptgrund für diese Abweisung war die Aufhebung des Aufschubs der Vollstreckung des Schiedsspruchs durch den ICSID-Ad-hoc-Ausschuss am 7. September 2014 (siehe Erwägungsgrund 29). Am 30. September 2014 entschied Rumänien, gegen die Entscheidung des Bukarester Gerichtshofs vom 23. September 2014 Berufung einzulegen (36). Am 13. Oktober 2014 wies der Bukarester Gerichtshof das Ersuchen ab, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV vorzulegen. Vor dem Hintergrund des Beschlusses der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens forderte Rumänien am 17. Oktober 2014 im Zusammenhang mit der Rechtssache 15755/3/2014 beim Bukarester Gerichtshof erneut vorläufige Maßnahmen in Form der Aussetzung der Zwangsvollstreckung des Schiedsspruchs. (35) Trotz der Pflicht aller rumänischen Behörden, einschließlich der Justiz, zur Einhaltung der Beschlüsse der Kommission vom 26. Mai 2014 und 1. Oktober 2014 erließ der vom Bukarester Gerichtshof bestellte Verwalter am 31. Oktober 2014 Anordnungen zur Beschlagnahme der Konten des rumänischen Finanzministeriums und Vollstreckung von 80 % des Schiedsspruchs. Aufgrund der vom Verwalter ausgestellten Pfändungsbriefe sind derzeit einige Teile der Staatskasse und Konten des Finanzministeriums eingefroren. (36) Am 24. November 2014 wies der Bukarester Gerichtshof auch die Hauptklage Rumäniens gegen die Vollstreckungsanordnung vom 24. März 2014, einschließlich der Forderung nach vorläufigen Maßnahmen vom 17. Oktober 2014, ab. Am 14. Januar 2015 legte Rumänien gegen die Entscheidung des Bukarester Gerichtshofs Berufung ein (37). Am 24. Februar 2015 hob das Bukarester Berufungsgericht die Entscheidung des Bukarester Gerichtshofs vom 23. September 2014 auf und setzte die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Anfechtung der Entscheidung des Bukarester Gerichtshofs vom 24. November 2014 aus. Die Kommission hat beschlossen, die Zulassung als Streithelfer in diesem Berufungsverfahren nach Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu beantragen. (37) Am 5. Januar 2015 beschlagnahmte der vom Gericht bestellte Verwalter 36 484 232 RON (ca. 8,1 Mio. EUR (38)) beim rumänischen Finanzministerium. Von dieser Summe überwies der Verwalter anschließend 34 004 232 RON (ca. 7,56 Mio. EUR) zu gleichen Teilen an drei der fünf Beschwerdeführer und behielt den Restbetrag als Vergütung für Vollstreckungskosten ein. Zwischen 5. Februar und 25. Februar 2015 beschlagnahmte der vom Gericht bestellte Verwalter weitere 9 197 482 RON (ca. 2 Mio. EUR) (39) beim Finanzministerium. Am 9. März 2015 überwies das Finanzministerium freiwillig den restlichen Betrag von 472 788 675 RON (ca. 106,5 Mio. EUR (40)) (einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwalters in Höhe von 6 028 608 RON) auf ein Sperrkonto auf den Namen der fünf Beschwerdeführer, um den Schiedsspruch umzusetzen. Allerdings können die fünf Beschwerdeführer das Geld erst abheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die auf der Grundlage des Schiedsspruchs gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (38) Die Kommission hat weiterhin herausgefunden, dass Viorel Micula auch in den USA beim Bezirksgericht für den District of Columbia eine Vollstreckungsklage gegen Rumänien eingereicht hat (41). Diese Rechtssache ist anhängig. Die Kommission gedenkt, für dieses Verfahren die Zulassung als Streithelfer zu beantragen, um einen Amicus-Curiae-Schriftsatz einzureichen. Viorel Micula rief außerdem am 3. Oktober 2014 wieder die rumänischen Gerichte an, um Rumänien auf Durchsetzung zu verklagen, aber diese Klage wurde vom Bukarester Gerichtshof am 3. November 2014 abgewiesen. 3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME UND GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS Beschreibung der Maßnahme (39) Gegenstand der Prüfung ist die Zahlung der Entschädigung, die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht durch den Schiedsspruch zugesprochen wurde, ob durch Umsetzung oder Vollstreckung dieses Schiedsspruchs, zuzüglich der Zinsen, die angefallen sind, seit der Schiedsspruch erging. (40) Wie in Erwägungsgrund 3 ausgeführt, hat Rumänien diese Entschädigung Anfang 2014 bereits zum Teil bezahlt, indem es die Steuerschuld eines der Beschwerdeführer, S.C. European Food S.A., gegenüber dem rumänischen Staat verrechnete. Die so verrechnete Steuerschuld beläuft sich auf 337 492 864 RON (ca. 76 Mio. EUR (42)). (41) Wie in Erwägungsgrund 37 ausgeführt, beschlagnahmte der gerichtlich bestellte Verwalter zur Vollstreckung des Schiedsspruchs 45 681 714 RON (ca. 10,17 Mio. EUR (43)) beim rumänischen Finanzministerium. Ferner haben die rumänischen Behörden den Restbetrag von 472 788 675 RON (ca. 106,5 Mio. EUR (44)) (einschließlich der Kosten für den gerichtlich bestellten Verwalter in Höhe von 6 028 608 RON) auf ein Sperrkonto auf den Namen der fünf Beschwerdeführer überwiesen. (42) Nach Angaben der rumänischen Behörden ist der Schiedsspruch vollständig umgesetzt worden. Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (43) Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Zahlung der Entschädigung, die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochen wurde, durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Dieser vorläufige Schluss stützt sich auf die vorläufigen Feststellungen, dass — die fünf Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einheit darstellen, die als ein Unternehmen einzustufen ist; — die Zahlung der gewährten Entschädigung den Beschwerdeführern einen ansonsten auf dem Markt nicht verfügbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffen würde; — das Vorliegen eines Vorteils nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die vom Schiedsgericht gewährte Entschädigung als Schadensersatz bezeichnet wird, da der Schiedsspruch nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung in der Rechtssache Asteris fällt, die Schadensersatz von staatlichen Beihilfen unterscheidet; — der gewährte Vorteil selektiv ist, da nur die Beschwerdeführer Vorteile von der Maßnahme hätten; — der Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird, da die entsprechenden Zahlungen aus dem Staatshaushalt erfolgen würden, und die Entscheidung über die Gewährung des Vorteils Rumänien zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob Rumänien den Schiedsspruch freiwillig oder auf Anordnung eines Gerichts umgesetzt hat; — die Zahlung der den Beschwerdeführern zugesprochenen Entschädigung den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (44) Die Kommission stellte sodann fest, dass die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im vorliegenden Fall die von Artikel 351 AEUV geschützten Rechte und Pflichten unberührt lässt. Ferner stelle die Zahlung der den Beschwerdeführern zugesprochenen Entschädigung eine neue Beihilfe dar, da die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nach dem Beitritt Rumäniens zur Union stattfinde, und es sei unerheblich, dass einige der Kosten, die mit der Maßnahme tatsächlich erstattet würden, den Beschwerdeführern vor dem Beitritt entstanden sind. Schließlich gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Zahlung der den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da sie nicht die anwendbaren Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfüllt. 4.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS (45) Rumänien verweist erstens darauf, das gemäß Artikel 54 Absatz 1 ICSID-Übereinkommen, dem Rumänien 1975 beitrat, jeder Vertragsstaat „jeden im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Schiedsspruch als bindend [anerkennt] und ... für die Vollstreckung der darin auferlegten finanziellen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet [sorgt], als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner innerstaatlichen Gerichte“. Als Folge dieser Bestimmung sei, so Rumänien, jeder Vertragsstaat verpflichtet, einen ICSID-Schiedsspruch anzuerkennen und durchzusetzen, dessen Vollstreckung nicht entsprechend den Regeln des ICSID-Übereinkommens ausgesetzt worden ist, und es gebe keine Möglichkeit einer Berufung gegen einen solchen Schiedsspruch vor den innerstaatlichen Gerichten. (46) Zweitens betont Rumänien, dass die rumänische Regierung der rumänischen Verfassung verpflichtet sei, nach der ihr untersagt ist, in der Frage, ob der Schiedsspruch durchgesetzt werden soll oder nicht, unangemessen Einfluss auf innerstaatliche Richter auszuüben. Das innerstaatliche Gericht habe unabhängig entschieden, dass die verschiedenen von der Kommission 2014 erlassenen Akte die Durchsetzung des Schiedsspruchs nach rumänischem Recht nicht aussetzen können. Zudem habe gemäß der rumänischen Verfassung Unionsrecht zwar generell Vorrang vor (normalen) rumänischen einzelstaatlichen Vorschriften, dürfe aber nicht über der rumänischen Verfassung stehen. (47) Drittens macht Rumänien geltend, dass die den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung nicht als neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, sondern als Schadensersatz im Sinne des Urteils in der Rechtssache Asteris behandelt werden sollte. Rumänien erhebt insbesondere Einwände gegen die Anwendung der Rechtsprechung im Fall Lucchini auf den vorliegenden Fall, da sich der zugrundeliegende Tatbestand im vorliegenden Fall von dem unterscheide, über den der EuGH in der Rechtssache Lucchini geurteilt hat (45). (48) Abschließend verweist Rumänien wiederholt auf den im vorliegenden Fall bestätigten Widerspruch zwischen den Verpflichtungen Rumäniens nach dem ICSID-Übereinkommen und nach dem Unionsrecht. Bis auf ICSID-Ebene festgestellt worden sei, ob das ICSID-Übereinkommen oder das Unionsrecht Vorrang haben sollte, solle die Umsetzung oder Vollstreckung eines ICSID-Schiedsspruchs nicht als unzulässige staatliche Beihilfe angesehen werden. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (49) Als einzige Beteiligte haben die Beschwerdeführer im Schiedsverfahren, das zum Schiedsspruch führte, eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss abgegeben. Die Beschwerdeführer widersprechen den vorläufigen Feststellungen im Einleitungsbeschluss. Insbesondere äußern sie sich i) zum Hintergrund des Falles und ii) zur angeblich falschen Beschreibung der Maßnahme; ihrer Ansicht nach iii) besteht kein Widerspruch zwischen dem Beihilferecht der Union und EU-internen BIT (Intra-EU-BIT), iv) stellt die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs keine staatliche Beihilfe oder v) zumindest keine neue Beihilfe dar, würde sie als Beihilfe eingestuft, vi) wäre die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine vereinbare Beihilfe, vii) aufgrund des Vertrauensschutzes könne die Kommission keine negative Entscheidung fällen und nicht zuletzt viii) müsse die Kommission Schritte unternehmen, um die Beschwerdeführer ordnungsgemäß in das Prüfverfahren einzubeziehen. Zum Hintergrund des Falles (50) Die Beschwerdeführer erläutern, dass sich Rumänien nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes im Jahr 1989 in einer ernsten wirtschaftlichen Notlage befand. Als Rumänien 1995 den Prozess des Beitritts zur Europäischen Union einleitete, war es weit davon entfernt, die Beitrittskriterien der Union zu erfüllen. Um die wirtschaftliche Entwicklung zu beschleunigen und regionale Unterschiede zu verringern, entwickelte die rumänische Regierung ein Rahmenwerk für die regionale Entwicklung und beschloss kurz danach die EGO 24, um Anreize für Investitionen der privaten Wirtschaft in den benachteiligten Regionen zu schaffen. Die EGO-24-Anreize zielten ausschließlich auf Investoren ab, die in den am stärksten benachteiligten Regionen in einem der ärmsten Länder Europas Arbeitsplätze schaffen wollten. In diesem Zusammenhang betonen die Beschwerdeführer insbesondere, dass EGO 24 den Investoren nicht nur Vorteile geboten, sondern auch Verpflichtungen auferlegt habe, wie etwa die Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Einstellung von bis dahin arbeitslosen Arbeitnehmern, zur Entwicklung und Herstellung neuer Materialien in einer benachteiligten Region, zur Ansiedlung des Hauptsitzes der neu gegründeten Unternehmen in der benachteiligten Region und zu Beantragung und Erhalt eines PIC. (51) Die Beschwerdeführer erläutern weiterhin, dass ihre Unternehmen in der Zeit von 2000 bis 2002 PIC für Investitionen im Kreis Bihor erhalten hätten. Im Rahmen dieser PIC, die bis zum 1. April 2009 gültig waren, hätten sie sich verpflichtet, ihre Investitionen „doppelt so lange aufrechtzuerhalten, wie [die Beschwerdeführer] die Vorteile genossen“, die mit EGO 24 eingeführt worden waren. Durch ihre Investitionen, so die Beschwerdeführer, hätten sie ungefähr 9 000 Arbeitsplätze geschaffen, von denen 7 000 noch heute bestünden. Ihre Investitionen hätten zudem erhebliche positive Folgeeffekte in der Region gehabt. Die Beschwerdeführer gelangen daher zu dem Schluss, dass sie mit ihren Investitionen dazu beigetragen haben, die Notlage aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen im Kreis Bihor zu lindern und die Lebensqualität in diesem Gebiet zu verbessern. (52) Im Hinblick auf das in Rumänien vor dessen Beitritt zur Union geltende Beihilferecht machen die Beschwerdeführer geltend, dass EGO 24 eingeführt wurde, bevor das Gesetz Nr. 143/1999 in Kraft trat, und deshalb eine bestehende Beihilfe im Sinne dieses Gesetzes war und nicht vom Rat für Wettbewerb genehmigt werden musste. Die Beschwerdeführer verweisen außerdem darauf, dass der Rat für Wettbewerb zwar versuchte, in Rumänien gerichtlich gegen EGO 75 vorzugehen, die Vereinbarkeit von EGO 24 mit dem Gesetz Nr. 143/1999 jedoch nicht angefochten hat. Mit Ausnahme des Gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union vom 21. November 2001 habe die Union während des Beitrittsprozesses auch keine Erklärung abgegeben, in der speziell EGO 24 als beihilferechtlich problematisch dargestellt wurde. (53) Abschließend führen die Beschwerdeführer aus, dass eine nicht vollständige Umsetzung des Schiedsspruchs oder die Rückforderung des Teils, der durch Verrechnung der Steuerschuld des Beschwerdeführers mit der Entschädigung bereits umgesetzt wurde, für die Beschwerdeführer und die Region verheerend wäre, weil Tausende Arbeitsplätze in Gefahr gerieten und die bisherigen Erfolge bei der wirtschaftliche Entwicklung in dieser Region zunichtegemacht würden. Zur Beschreibung der Maßnahme (54) Die Beschwerdeführer behaupten, der Einleitungsbeschluss sei bei der Darstellung der relevanten Maßnahme nicht stimmig. Bezug nehmend auf die Erwägungsgründe 25 und 26 des Einleitungsbeschlusses betonen die Beschwerdeführer, dass die Kommission zwar behauptet, nur die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu prüfen, in Wahrheit jedoch die zugrundeliegende EGO-24-Regelung in Frage stellt. Die Beschwerdeführer erklären zudem, dass jedenfalls bisher nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, dass EGO 24 auf eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe hinausläuft. (55) Die Beschwerdeführer behaupten ferner, dass der Schiedsspruch im Einleitungsbeschluss falsch dargestellt werde und dass er ausschließlich Schadensersatz aufgrund des Verstoßes Rumäniens gegen das BIT gewähre und nicht die EGO-24-Vorteile reproduziere. Tatsächlich, so die Beschwerdeführer, habe das Schiedsgericht keine Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung der EGO-24-Anreize als solche gewährt, sondern es vielmehr als Verstoß gegen das BIT empfunden, dass Rumänien unangemessen gehandelt habe, indem es i) die Investorenverpflichtung gemäß EGO 24 als Ganzes beibehalten habe, obwohl es praktisch alle Vorteile aus der Regelung aufgehoben hatte, ii) das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer auf ein Fortbestehen der EGO-24-Anreize verletzt habe und iii) gegenüber den Beschwerdeführern nicht hinreichend transparent gehandelt habe. (56) Die Beschwerdeführer machen weiterhin geltend, dass sich der Einleitungsbeschluss auf der Annahme gründe, EGO 24 stellte eine unvereinbare Beihilfe dar, und dass diese Annahme fehlerhaft ist, da die Vereinbarkeit von EGO 24 als Beihilfe mit regionaler Zielsetzung bisher nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Zum fehlenden Widerspruch zwischen dem Beihilferecht der Union und Intra-EU-BIT (57) Bezug nehmend auf die Erwägungsgründe 51 bis 55 des Einleitungsbeschlusses bringen die Beschwerdeführer vor, dass unionsrechtliche Bestimmungen zu völkerrechtlichen Verpflichtungen von Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall unerheblich seien, da kein Widerspruch zwischen dem Beihilferecht der Union und dem BIT bestehe. Vor allem behaupten die Beschwerdeführer, jeglicher Widerspruch sei dadurch ausgeschlossen, dass das fragliche Schiedsverfahren eingeleitet wurde, bevor Rumänien der Union beitrat. Rumäniens Verpflichtung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergebe sich aus dem Zeitpunkt, zu dem die angebliche Verletzung des BIT stattgefunden hat, d. h. vor Rumäniens Beitritt zur Union, und falle deshalb nicht unter Unionsrecht. Zur Darstellung der Umsetzung/Vollstreckung des Schiedsspruchs als staatliche Beihilfe (58) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs durch Rumänien keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstelle. (59) Erstens bestreiten die Beschwerdeführer zwar nicht die Einstufung von S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L. und S.C. Multipack als Unternehmen, erklären aber, dass von Ioan und Viorel Micula selbst nicht gesagt werden könne, dass sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Insbesondere der Umstand, dass die Brüder Micula Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen halten, genüge nicht, um sie selbst als Unternehmen einzustufen. Zudem dürften die drei genannten Unternehmen und die Brüder Micula nicht als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden, da die Interessen der Brüder nicht mit denen der Unternehmen identisch seien. (60) Zweitens betonen die Beschwerdeführer, dass ihnen durch die Umsetzung des Schiedsspruchs kein Vorteil entstehe. Maßnahmen, die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dienen, wie etwa die Zahlung von Schadensersatz, stellten keine Vorzugsbehandlung von Unternehmen dar. Hier könne sich die Kommission nicht auf den Schlussantrag von Generalanwalt Colomer in der Rechtssache Atzeni berufen, da es bei jenem Fall um Schadensersatz gegangen sei, der einem Empfänger als Entschädigung für die Rückforderung bereits ausgezahlter unvereinbarer Beihilfen gezahlt wurde. Im vorliegenden Fall hingegen seien keine staatlichen Beihilfen — erst recht keine rechtswidrigen staatlichen Beihilfen — an sie ausgezahlt worden, weshalb sich dieser Fall vom Fall Atzeni unterscheide. Ebenso könne der vorliegende Fall nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht mit den im Einleitungsbeschluss zitierten Fällen gleichgesetzt werden, bei denen geurteilt worden war, dass Vertragsbestimmungen für eine Entschädigung von Empfängern bei der Rückforderung unvereinbarer Beihilfen selbst staatliche Beihilfen darstellen. (61) Die Beschwerdeführer erklären ferner, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs direkt unter die Asteris-Rechtsprechung falle. Die Begründung für das Asteris-Urteil sowie in Rechtssachen wie Denkavit (46) und ThyssenKrupp (47) sei, dass die Zahlung von Schadensersatz nicht im Ermessen von Mitgliedstaaten liege und somit nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne. Weiterhin seien Rumäniens Verpflichtungen gemäß BIT ein Ausdruck allgemeiner Haftungsvorschriften, für die das Asteris-Urteil gelte. Zum Argument der Kommission, Asteris sei im Falle des auf der Grundlage von Intra-EU-BIT gewährten Schadensersatzes, der als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen wird, nicht anwendbar, äußern die Beschwerdeführer, dass eine solche etwaige Unvereinbarkeit den auf der Grundlage eines solchen BIT ergangenen Schiedsspruch nicht aufhebe. Die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs könne zudem nicht als Gewährung einer Beihilfe „durch die Hintertür“ gesehen werden, da der Schiedsspruch die aufgehobene EGO-24-Regelung nicht wiedereinsetze; vielmehr diene er dazu, Schadensersatz für die eigenständige Entscheidung Rumäniens zu gewähr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.