Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.9.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 232/43 BESCHLUSS (EU) 2015/1470 DER KOMMISSION vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 („der Schiedsspruch“) ordnete ein Schiedsgericht („das Schiedsgericht“), das unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („ICSID“) eingerichtet worden war, in der Sache Micula u. a./Rumänien (3) an, dass Rumänien den fünf Beschwerdeführern (den Brüdern Viorel und Ioan Micula und den Unternehmen S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L. und S.C. Multipack, alle Eigentum der Brüder Micula, zusammen „Beschwerdeführer“) Schadensersatz in Höhe von 376 433 229 RON (ca. 82 Mio. EUR (4)) zahlen muss, weil Rumänien keine faire und gleiche Behandlung der Investitionen der Beschwerdeführer sichergestellt und damit gegen Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung Rumäniens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen („BIT“) verstoßen habe (5). Darüber hinaus entschied das Schiedsgericht, dass auf diese Summe bis zur vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs durch Rumänien Zinsen anfallen. Bis 11. Dezember 2013 belief sich die Gesamtsumme, die Rumänien den Beschwerdeführern somit schuldete, auf 791 882 452 RON (ca. 178 Mio. EUR (6)). (2) Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 teilten die Kommissionsdienststellen den rumänischen Behörden mit, dass jegliche Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine neue staatliche Beihilfe darstellen würde und bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden müsse. (3) Am 20. Februar 2014 setzten die rumänischen Behörden die Kommissiondienststellen darüber in Kenntnis, dass sie den Schiedsspruch zum Teil umgesetzt hätten, indem sie einen Teil des den Beschwerdeführern vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes mit der Steuerschuld verrechnet hätten, die einer der Beschwerdeführer, nämlich S.C. European Food S.A, an die rumänischen Behörden habe zahlen müssen. Die so verrechnete Steuerschuld belief sich auf 337 492 864 RON (ca. 76 Mio. EUR (7)). Rumänien verlangte von den Kommissiondienststellungen weitere Erläuterungen bezüglich der Möglichkeit, den ausstehenden Betrag an eine natürliche Person zu zahlen (die Brüder Viorel und Ioan Micula oder eine beliebige andere natürliche Person, auf die der Anspruch übertragen werden könnte). (4) Am 12. März 2014 ersuchten die Kommissionsdienststellen Rumänien um nähere Auskünfte hinsichtlich der geplanten weiteren Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, die Rumänien mit Schreiben vom 26. März 2014 erteilte. (5) Am 1. April 2014 wiesen die Kommissionsdienststellen die rumänischen Behörden auf die Möglichkeit hin, eine Aussetzungsanordnung zu erlassen, um sicherzustellen, dass keine weiteren unzulässigen staatlichen Beihilfen ausgezahlt werden, und baten Rumänien um Stellungnahme dazu. Mit Schreiben vom 7. April 2014 erklärte Rumänien, dass es sich zur Möglichkeit, dass die Kommission eine Aussetzungsanordnung erlässt, nicht äußern wolle. (6) Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 teilte die Kommission Rumänien ihren Beschluss mit, eine Aussetzungsanordnung („die Aussetzungsanordnung“) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (8) zu erlassen, nach der Rumänien verpflichtet wäre, alle Maßnahmen auszusetzen, die zur Umsetzung oder Vollstreckung des Teils des Schiedsspruchs führen könnten, zu dem es noch keine Zahlung gegeben hatte, da diese eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen würde, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt gefasst hat. (7) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 setzte die Kommission Rumänien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die teilweise Umsetzung des Schiedsspruchs durch Rumänien Anfang 2014 (9) sowie in Bezug auf jede weitere Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV („Einleitungsbeschluss“) einzuleiten. (8) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 7. November 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (10). Mit diesem Beschluss hat die Kommission die Beteiligten aufgefordert, Stellung zu nehmen. (9) Die Stellungnahme Rumäniens zum Einleitungsbeschluss ging am 26. November 2014 ein. Die Beschwerdeführer als Beteiligte gaben am 8. Dezember 2014 ihre Stellungnahme ab, nachdem die Kommission ihre Bitte um Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme abgelehnt hatte. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde Rumänien übermittelt, das Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern; die Bemerkungen Rumäniens zur Stellungnahme der Beschwerdeführer gingen am 27. Januar 2015 ein. (10) Die Beschwerdeführer ersuchten außerdem um Zugang zum gesamten in der Akte enthaltenen Schriftwechsel zwischen der Kommission und Rumänien. Das Ersuchen wurde am 19. Dezember 2014 abgelehnt, und die Ablehnung wurde am 2. März 2015 bestätigt. (11) Mit Schreiben vom 9. und 11. März 2015 teilten die rumänischen Behörden der Kommission mit, dass der vom Gericht bestellte Verwalter in der Zeit vom 5. Februar bis zum 25. Februar 2015 einen weiteren Betrag in Höhe von 9 197 482 RON beim Finanzministerium beschlagnahmt hat und dass das Finanzministerium eine freiwillige Zahlung über den Restbetrag (d. h. 466 760 066 RON) (11) auf ein Sperrkonto geleistet hat, das auf den Namen der fünf Beschwerdeführer eröffnet worden war. 2.   HINTERGRUND Das in Rumänien vor seinem Beitritt zur Union geltende Beihilferecht (12) Am 1. Februar 1995 trat das Europa-Abkommen („EA“) zwischen der Europäischen Gemeinschaft (die „Gemeinschaft“) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits in Kraft (12). Ziel des EA war es, Rumänien auf den Beitritt in die Union vorzubereiten. Artikel 64 Absatz 1 Ziffer iii EA erklärte staatliche Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Union und Rumänien zu beeinträchtigen, für unvereinbar mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des EA. Gemäß Artikel 64 Absatz 2 EA waren alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, „nach den Kriterien [zu beurteilen], die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben“ (jetzt Artikel 101, 102 und 107 AEUV). Dieser dynamische Verweis auf „Kriterien …, die sich aus den Artikeln“ ergeben, umfasst alle Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen, einschließlich derjenigen für die Vergabe staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (13). Neben der wesentlichen Verpflichtung zur Einhaltung des Beihilferechts der Union war Rumänien nach den Artikeln 69 und 71 EA auch verpflichtet, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen, wobei ausdrücklich das Wettbewerbsrecht der Union und damit das Beihilferecht der Union, das ein Teil davon ist, erwähnt wird. Dementsprechend war Rumänien nach dem EA verpflichtet und sagte zu, sich an den gesamten Bestand des Beihilferechts der Union zu halten. Zudem ist das EA Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung, nachdem es durch das Gesetz 20/1993 vom Parlament des Landes ratifiziert und am 12. April 1993 (14) im nationalen Amtsblatt veröffentlicht wurde. (13) Um die Angleichungsverpflichtung des EA zu erfüllen, verabschiedete Rumänien 1999 das Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen („Beihilfegesetz“), das am 1. Januar 2000 in Kraft trat. Dieses Gesetz enthielt die gleiche Begriffsbestimmung für staatliche Beihilfe, wie sie in Artikel 64 EA und im Unionsrecht verwendet wird. Außerdem regelte das Gesetz die Einsetzung des rumänischen Rates für Wettbewerb (15) und des rumänischen Amtes für Wettbewerb (16) als nationale Überwachungsbehörden für Beihilfen, die dafür zuständig sind, die Vereinbarkeit der von Rumänien an Unternehmen vergebenen staatlichen Beihilfen (17) zu prüfen, sowie das Verfahren für die Anmeldung und Genehmigung staatlicher Beihilfen nach dem Vorbild von Artikel 108 AEUV. Das Investitionsanreizprogramm (14) Am 2. Oktober 1998 erließ Rumänien die Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/1998 („EGO 24“), mit der bestimmten Investoren in benachteiligten Gebieten eine Reihe von Investitionsanreizen gewährt wurden, unter anderem: — Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: Freistellung von der Entrichtung von Zöllen und Mehrwertsteuer auf Maschinen, Werkzeuge, Anlagen, Ausrüstungen, Transportmittel, andere Abschreibungsgüter, die zum Zweck der Durchführung von Investitionen in dieser Region eingeführt oder im Inland hergestellt werden („Maschinenvergünstigung“); — Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b: Erstattung von Zöllen auf Rohstoffe, Ersatzteile und/oder Bauteile, die zur Verwirklichung der eigenen Produktion des Investors in dieser Region notwendig sind („Rohstoffvergünstigung“); — Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c: Freistellung von der Entrichtung einer Ertragssteuer für den Zeitraum, in dem das betreffende Gebiet als benachteiligtes Gebiet bezeichnet wird („Ertragssteuervergünstigung“). (15) Die rumänische Regierung legte fest, welche Regionen für wie lange (höchstens zehn Jahre) als benachteiligt zu bezeichnen waren. Mit Entscheidung vom 25. März 1999 erklärte die Regierung das Bergbaurevier Ștei-Nucet, Kreis Bihor, ab 1. April 1999 für zehn Jahre zum benachteiligten Gebiet. (16) Am 15. Mai 2000 erließ der rumänische Rat für Wettbewerb die Entscheidung Nr. 244/2000, in der er feststellte, dass mehrere Anreize, die im Rahmen von EGO 24 angeboten wurden, den Wettbewerb verfälschten. Er vertrat den Standpunkt dass „eine Befreiung von Zöllen auf Rohstoffe als staatliche Beihilfe für Betriebsmittelzwecke anzusehen ist, … die zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führt“ und entschied, dass „die Erstattung von Einfuhrzöllen auf Rohstoffe, Ersatzteile und/oder Bauteile, die für die Zwecke der eigenen Produktion in einem Gebiet notwendig sind, … aufgehoben wird“. Diese Entscheidung erfolgte aufgrund der Anmeldung von geplanten Änderungen an EGO 24 entsprechend dem Entwurf der Dringlichkeitsverordnung Nr. 75/2000 („EGO 75“) durch die nationale Behörde für regionale Entwicklung (der Beihilfengeberin im Rahmen von EGO 24) beim Rat für Wettbewerb gemäß dem Gesetz Nr. 143/1999. Zu den angemeldeten Änderungen gehörte die vom rumänischen Gesetzgeber vorgesehene Ablösung der Erstattung von Zöllen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EGO 24 (Rohstoffvergünstigung) durch eine Befreiung von Einfuhrzöllen auf Rohstoffe, Ersatzteile und/oder Bauteile, die für die Zwecke der eigenen Produktion notwendig sind. In der Entscheidung Nr. 244/2000 genehmigte der Rat für Wettbewerb den Entwurf von EGO 75 unter folgenden Voraussetzungen: i) Aufhebung der Vergünstigungen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EGO 24 und Rücknahme der geplanten Änderung zur Ablösung der Zollerstattung durch eine Zollbefreiung sowie ii) Beschränkung der geplanten Änderungen an Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c EGO 24 (Ertragssteuervergünstigung) auf den Gewinn, der reinvestiert wird. (17) EGO 75 trat am 1. Juli 2000 in Kraft. In der angenommenen Form erfüllte sie jedoch nicht die Bedingungen, die der Rat für Wettbewerb bezüglich der Aufhebung der Rohstoffvergünstigung und der Rücknahme der diesbezüglich geplanten Änderung gestellt hatte. Stattdessen wurde Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EGO 24 dergestalt geändert, dass die Erstattung von Zöllen gemäß der Rohstoffvergünstigung durch eine Befreiung von Einfuhrzöllen auf Rohstoffe ersetzt wurde, was in direktem Widerspruch zur Entscheidung Nr. 244/2000 stand. (18) Der Rat für Wettbewerb legte gegen die Nichtumsetzung seiner Entscheidung Rechtsmittel beim Bukarester Berufungsgericht ein, das den Antrag jedoch am 26. Januar 2001 als unzulässig zurückwies (18). Die Unzulässigkeit wurde damit begründet, dass EGO 75 als Gesetzgebungsakt und nicht als Verwaltungsakt angesehen werde, dessen Rechtmäßigkeit der Rat für Wettbewerb nicht gemäß Gesetz Nr. 143/1999 anfechten könne, und dass jeglicher Widerspruch zwischen Rechtsvorschriften von der Regierung und dem Parlament ohne Einschreiten der Gerichte gelöst werden müsse. Der Oberste Gerichts- und Kassationshof Rumäniens wies die Berufung des Rates für Wettbewerb gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts am 19. Februar 2002 aus den gleichen Gründen als unzulässig zurück (19). (19) Im Februar 2000 nahm Rumänien Beitrittsgespräche mit der Union auf. Die Wettbewerbspolitik, einschließlich des Beihilferechts der Union, war Teil dieser Verhandlungen. In deren Rahmen wurde im Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union vom 21. November 2001 festgestellt, dass „es eine Reihe alter wie auch neuer unvereinbarer Beihilferegelungen gibt, die nicht an den Besitzstand angepasst worden sind“, darunter auch „nach [EGO 24 und EGO 75] gewährte Vergünstigungen“ (20). (20) Am 31. August 2004 hob Rumänien alle Anreize von EGO 24 in der durch EGO 75 geänderten Fassung bis auf die Ertragssteuervergünstigung auf. Die Aufhebung der EGO-24-Anreize trat am 22. Februar 2005 in Kraft. In dem Bericht, der den Rechtsakt zur Aufhebung von EGO 24 in der durch EGO 75 geänderten Fassung begleitete, wurde dazu erläutert: „Um die Kriterien im Beihilferecht der Gemeinschaft zu erfüllen und auch um die Verhandlungen im Rahmen von Kapitel 6 — Wettbewerbspolitik abzuschließen, sind alle Formen staatlicher Beihilfen im nationalen Recht zu beseitigen, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich unvereinbar sind, und diesbezüglich wird vorgeschlagen, die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, d und e der Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/1998 zu den benachteiligten Gebieten … aufzuheben“ (21). Die Investitionen der Beschwerdeführer und das ICSID-Schiedsverfahren (21) Die Beschwerdeführer nahmen Anfang der 2000er Jahre im Gebiet Ștei-Nucet, Kreis Bihor, Rumänien, bestimmte Investitionen vor. Am 1. Juni 2000 erhielt die S.C. European Food S.A. eine Dauerinvestor-Bescheinigung (Permanent Investor Certificate, „PIC“), während S.C. Starmill S.R.L. und S.C. Multipack ihre Dauerinvestor-Bescheinigungen am 17. Mai 2002 erhielten, so dass diese Unternehmen ab diesen Zeitpunkten die mit EGO 24 in der durch EGO 75 geänderten Fassung geschaffene Regelung für von ihnen getätigte Investitionen in der Region Ștei-Nucet, Kreis Bihor, Rumänien, in Anspruch nehmen konnten. (22) Im Jahr 2003 schlossen Rumänien und Schweden das BIT, das Investoren beider Länder (auch für Investitionen vor Inkrafttreten des BIT (22)) einen bestimmten Schutz gewährte, wenn sie im jeweils anderen Land investierten. Das BIT garantierte u. a. eine faire und gleiche Behandlung der abgedeckten Investitionen in dem Staat, in dem sie getätigt wurden, was so ausgelegt wurde, dass es auch den Vertrauensschutz der Investoren einschloss. Außerdem erlaubte es den Investoren, Klage bei einem internationalen Schiedsgericht einzureichen, falls sie der Ansicht waren, dass ihre Rechte nach dem BIT von dem Staat verletzt wurden, in dem sie investiert hatten. Da die Brüder Micula die schwedische Staatsbürgerschaft besitzen, gaben sie an, dass ihre Investitionen in Rumänien unter das BIT fielen. (23) Am 28. Juli 2005 und in Reaktion auf die Abschaffung der Investitionsanreize von EGO 24 forderten die Beschwerdeführer gemäß den Streitbeilegungsbestimmungen des BIT die Einsetzung eines Schiedsgerichts. Mit Entscheidung vom 24. September 2008 befand das Schiedsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführer für zulässig. Die Beschwerdeführer hatten zunächst die Wiedereinführung der EGO-24-Investitionsanreize gefordert, die zum 22. Februar 2005 aufgehoben worden waren. Während des Verfahrens jedoch zogen die Beschwerdeführer ihre Forderung 2009 teilweise zurück und verlangten stattdessen Schadensersatz wegen der Aufhebung der EGO-24-Anreize. Die Beschwerdeführer behaupteten, Rumänien habe durch die Aufhebung der Anreize ihr berechtigtes Vertrauen darauf verletzt, dass diese Anreize der Sache nach bis zum 1. April 2009 bestehen würden. Mithin, so die Beschwerdeführer, habe Rumänien gegen seine Pflicht zum Schutz der fairen und gleichen Behandlung verstoßen, die ihnen als schwedische Investoren gemäß Artikel 2 Absatz 3 des BIT zugestanden habe. (24) Im Laufe des Schiedsverfahrens war die Kommission als Amicus Curiae aufgetreten. In ihrer Stellungnahme, die am 20. Juli 2009 eingereicht wurde, legte die Kommission dar, dass die EGO-24-Anreize „mit dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung unvereinbar seien. Insbesondere erfüllten die Anreize nicht die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensitäten. Zudem stellten die Vergünstigungen Betriebsbeihilfen dar, was nach den Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verboten ist“. (25) Die Kommission stellte ferner fest, dass „ein Urteil, mit dem die von Rumänien abgeschafften Sonderrechte wieder eingeführt oder die Beschwerdeführer für den Verlust dieser Sonderrechte entschädigt würden, die Gewährung neuer Beihilfen zur Folge hätte, die nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar wären“. Sie wies das Schiedsgericht außerdem darauf hin, dass die „Umsetzung [eines Schiedsspruchs, der von Rumänien die Wiedereinführung von Investitionsprogrammen verlangt, die während der Beitrittsverhandlungen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden wurden,] somit nicht erfolgen kann, wenn es den Vorschriften der EU-Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen zuwiderlaufen würde“. (26) Im Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 stellte das Schiedsgericht fest, dass Rumänien durch die Abschaffung der EGO-24-Anreize „das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfügbarkeit der EGO-24-Anreize“ bis zum 1. April 2009„verletzt hat“ (23). Das Schiedsgericht kam ferner zu dem Schluss, dass mit Ausnahme der Beibehaltung der Pflichten von Investoren gemäß EGO 24 nach der Aufhebung der relevanten Anreize „Rumäniens Aufhebung der Anreize eine angemessene Maßnahme zur Durchsetzung einer sinnvollen Politik war” (24). Das Schiedsgericht führte allerdings weiter aus (25): „Diese Schlussfolgerung ändert nichts an der obigen Entscheidung des Schiedsgerichts, dass Rumänien das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer hinsichtlich der fortgesetzten Verfügbarkeit der Anreize bis zum 1. April 2009 verletzt hat. Infolgedessen waren die Maßnahmen zwar größtenteils angemessen und strikt auf die Durchsetzung einer sinnvollen Politik zugeschnitten, gegenüber den Beschwerdeführern jedoch waren sie unfair oder unbillig.“ Das Schiedsgericht beschloss seine Analyse mit folgender Feststellung (26): „Durch die Aufhebung der EGO-24-Anreize vor dem 1. April 2009 handelte Rumänien nicht unangemessen oder böswillig (ausgenommen, dass [Rumänien] unangemessen handelte, indem es die Pflichten der Investoren beibehielt, nachdem es die Anreize beendet hatte). Das Schiedsgericht kommt jedoch mehrheitlich zu dem Schluss, dass Rumänien das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer auf ein Fortbestehen dieser Anreize in wesentlich unveränderter Form bis zum 1. April 2009 verletzt hat. Rumänien habe außerdem Transparenz vermissen lassen, weil es die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig davon unterrichtete, dass die Regelung vor dem angegebenen Auslaufdatum abgeschafft werden würde. Deshalb befindet das Schiedsgericht, dass Rumänien „keine faire und gleiche Behandlung der Investitionen“ der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des BIT sichergestellt hat.“ (27) Das Schiedsgericht entschied des Weiteren, dass Rumänien Schadensersatz an die Beschwerdeführer zu leisten hat (27). Es sprach den Beschwerdeführern insgesamt 376 433 229 RON zuzüglich Zinsen zu. Diese Summe umfasst folgende Beträge: 85,1 Mio. RON (28) für die höheren Kosten von Zucker (für dessen Einfuhr die Beschwerdeführer nach Abschaffung der Rohstoffvergünstigung höhere Zölle zahlen mussten), 17,5 Mio. RON (29) für die höheren Kosten von anderen Rohstoffen als Zucker und PET (30), 18,1 Mio. RON (31) für die entgangene Möglichkeit, preisgünstigeren Zucker zu lagern, und 255,7 Mio. RON (32) für den infolge der Absatzeinbußen bei Fertigwaren entgangenen Gewinn. Darüber hinaus ordnete das Schiedsgericht an, dass Rumänien Zinsen (ROBOR zuzüglich 5 %) zahlen muss, und zwar berechnet ab 1. März 2007 für die höheren Kosten von Zucker und anderen Rohstoffen, ab 1. November 2009 für die entgangene Möglichkeit, Zucker zu lagern, und ab 1. Mai 2008 für entgangene Gewinne. Am Tag des Schiedsspruchs belief sich der den Beschwerdeführern zustehende Betrag aus Kapitalsumme und Zinsen auf 791 882 452 RON, wie in der Tabelle dargestellt. Den Beschwerdeführern mit dem Schiedsspruch zugesprochener Schadensersatz zuzüglich Zinsen Zugesprochener Schadensersatz Betrag (in RON) Zinsen berechnet ab Höhere Kosten von Zucker 85 100 000 1. März 2007 Höhere Kosten von Rohstoffen, ausgenommen Zucker oder PET 17 500 000 1. März 2007 Entgangene Möglichkeit zur Einlagerung von Zucker 18 133 229 1. November 2009 Entgangene Gewinne beim Absatz von Fertigwaren 255 700 000 1. Mai 2008 GESAMT 376 433 229 Gesamt einschließlich Zinsen am 11. Dezember 2013: 791 882 452  RON Das ICSID-Aufhebungsverfahren (28) Am 18. April 2014 beantragte Rumänien vor einem Ad-hoc-Ausschuss die Aufhebung des Schiedsspruchs auf der Grundlage von Artikel 52 des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID-Übereinkommen“) vom 18. März 1965. Aufgrund der für diese Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften hatte Rumänien der Kommission seinen Antrag nicht übermittelt. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass Rumänien in seinem Antrag auch gefordert hat, dass der Ad-hoc-Ausschuss einen Aufschub der Durchsetzung des Schiedsspruch anordnet, bis der Ausschuss über den Antrag auf Aufhebung entschieden hat. Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte Rumänien der Kommission mit, dass der Ad-hoc-Ausschuss mit Anordnung vom 7. August 2014 einen Aufschub der Durchsetzung des Schiedsspruchs unter der Bedingung gewährt hat, dass Rumänien innerhalb eines Monats folgende Zusagen abgibt: „Rumänien verpflichtet sich ohne jede Vorbedingungen (einschließlich solcher im Zusammenhang mit dem Recht oder Entscheidungen/Beschlüssen [der EU]) zur vollständigen Begleichung der ihm durch den ICSID-Schiedsspruch in der Sache Nr. ARB/05/20 auferlegten — und gegenüber den Beschwerdeführern bestehenden — finanziellen Verpflichtungen — soweit der Schiedsspruch nicht aufgehoben wird — nach der Mitteilung der Entscheidung über die Aufhebung.“ (29) Auf Bitte Rumäniens erläuterte die Kommission Rumänien, dass es keine uneingeschränkte Zusage abgeben könne, dass es die den Beschwerdeführern mit dem Schiedsspruch zugesprochene Entschädigung zahlen würde, auch wenn dies eine Verletzung seiner Verpflichtungen nach Maßgabe des Unionsrechts darstellen würde, und ungeachtet einer En

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.