Europäische Union

92/317/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Hilaturas y Tejidos Anduluces, heute Mediterráneo Técnica Textil S. A., und deren Käufern (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1997-04-11

Quellenkennung: 31992D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nnen Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, wenn sie unter Umständen erfolgt, denen ein Kapitalgeber unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen nicht zustimmen würde. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn es unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, insbesondere der Struktur und des Umfangs der Verschuldung, nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalzuwachs) aus dem investierten Kapitel zu erwarten, oder wenn das Unternehmen aus Gründen eines unzulänglichen Cashflow oder aus anderen Gründen nicht in der Lage wäre, die für ein Investitionsprogramm benötigten Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen. Diesen Standpunkt hat die Kommission den Mitgliedstaaten in einem Schreiben vom 17. September 1984 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf öffentliche Unternehmen zur Kenntnis gebracht. Außerdem hat die Kommission unlängst in ihrer Mitteilung vom 24. Juli 1991 ( 2 ) zur Einführung eines neuen Berichtssystems zur Ermittlung von Beihilfen bei Finanzströmen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen die Mitgliedstaaten an die Grundsätze erinnert, die sie bei der Beurteilung der Frage, ob solche staatlichen Interventionen Beihilfeelemente enthalten, anzuwenden gedenkt (siehe Teil III der genannten Mitteilung). Außerdem hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages in bezug auf staatliche Holdings geklärt (siehe die Urteile vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills) ( 3 ) und vom 10. Juli 1986 in den Rechtssachen 234/84 (Meura) ( 4 ) und 40/85 (Boch) ( 5 )). Um beurteilen zu können, ob eine Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe darstellt muß nach Auffassung des Gerichtshofs geprüft werden, ob das betreffende Unternehmen die benötigten Finanzmittel auf dem privaten Kapitalmarkt aufzunehmen in der Lage gewesen wäre. Ist nach Lage der Dinge anzunehmen, daß das begünstigte Unternehmen ohne staatliche Zuwendungen nicht hätte überleben können, weil es sich das benötigte Kapital nicht auf dem freien Markt von einem privaten Anleger hätte beschaffen können, so darf gefolgert werden, daß die Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe darstellt. Geht man davon aus, daß HYTASA zum Zeitpunkt der ersten Kapitalzuführung von Patrimonio im Jahr 1986 seit langem mit Verlust gearbeitet hat und daß sich der Staat bereits früher wiederholt zu einer umfangreichen Rekapitalisierung zur Rettung des Unternehmens genötigt sah, ohne eine Verzinsung seiner Investitionen zu erhalten, so ist es unwahrscheinlich, daß ein privater Anleger unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Erwägungen einer sektorbezogenen Politik HYTASA in der ganzen Zeit von 1986 bis 1988 sukzessive Kapitalhilfen in Höhe von insgesamt 7 100 Millionen Pta gewährt hätte. Was die Konditionen des Verkaufs von HYTASA angeht, so hält es die Kommission für erwiesen, daß HYTASA an den Bieter mit dem höchsten Angebot ging. Diese Tatsache vermag jedoch nicht hinreichend zu gewährleisten, daß der Verkauf des Unternehmens keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielt. Hierzu muß nachgewiesen werden, daß der Verkauf im Rahmen eines an keinerlei Bedingungen geknüpften offenen Verkaufsangebots, d. h. im Rahmen einer Ausschreibung, bei der jeder potentielle Käufer zur Abgabe eines Angebots für das Unternehmen aufgefordert wird und der Staat keine Bedingungen für das Zustandekommen des Verkaufs stellt, erfolgte. Nach den von den spanischen Behörden gelieferten Informationen hat der spanische Staat den Käufern jedoch gewisse Auflagen gemacht, die die Verfügungsgewalt über die erworbene Beteiligung vorübergehend einschränken. Da der spanische Staat dem Unternehmen noch unmittelbar vor dessen Privatisierung Kapital zuführte, muß geprüft werden, ob er in bezug auf seine kurz vor dem Zustandekommen des Verkaufs erfolgte Kapitalzuführung in Höhe von 4 300 Millionen Pta und in bezug auf seine Bereitschaft, für den Verkauf der 100 %igen Kapitalbeteiligung von Patrimonio an HYTASA einen Preis von 100 Millionen Pta zu akzeptieren, rationell im Sinne eines privaten Anlegers gehandelt hat. Bezüglich der ersten Frage würde ein unter üblichen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Anleger nach einer maximalen Rentabilität seiner Investition gestrebt und eine solche Kapitalzuführung nur dann vorgenommen haben, wenn er dadurch später in globaler Würdigung der Verkaufsoperation wirtschaftlichen Nutzen davon haben würde. Mit der vom Staat im Rahmen des Verkaufs von HYTASA geleisteten Kapitalzuführung könnte als Rendite einzig die Höhe des von den Bietern gebotenen Übernahmepreises erwartet werden. Zwischen der Kapitalzuführung des Staates und dem von den Käufern zu zahlenden Preis bestand also eine Wechselbeziehung, da nach den Konditionen des Übernahmevertrags die Käufer für HYTASA nicht 100 Millionen Pta gezahlt hätten, wenn der Staat dem Unternehmen nicht zuvor 4 300 Millionen Pta an frischem Kapital zugeführt hätte. Da der Staat einen Betrag in Höhe des von den Käufern für alle Anteile von HYTASA gezahlten Gegenwartswertes zurückerhalten hat und ohne die Kapitalzuführung von 4 300 Millionen Pta nichts erhalten hätte, weil das Angebot der Käufer an die Bedingung geknüpft war, daß der Staat dieses Kapital vor dem Verkauf zuschießt, beläuft sich mithin das hierin enthaltene Beihilfeelement auf 4 200 Millionen Pta, d. h. auf die Differenz zwischen 4 300 und 100 Millionen Pta. Bezüglich des anderen Beihilfeelements, das möglicherweise in der Annahme eines Kaufpreises von 100 Millionen Pta für HYTASA enthalten ist, kann die Kommission nicht den Schluß ziehen, daß hier ein zusätzliches Beihilfeelement vorliegt; es kann nämlich nicht angenommen werden, daß die Kapitalbeteiligung an HYTASA für den Staat einen höheren Wert hat als den obengenannten Übernahmepreis, da der Staat nach den bisherigen Finanzergebnissen und den zu erwartenden Endergebnissen des Unternehmens ohne radikale Änderungen in der Vermarktungs- und Produktionsstruktur des Unternehmens, die er allerdings nicht in die Wege zu leiten versuchte, nicht mit einer Rendite aus seiner Kapitalbeteiligung an HYTASA rechnen konnte. Auch deutet nach den der Kommission vorliegenden Informationen das Verhalten der spanischen Regierung beim Verkauf von HYTASA zu den bekannten Konditionen nicht darauf hin, daß neben dem oben festgestellten Beihilfeelement von 4 200 Millionen Pta weitere Elemente einer staatlichen Beihilfe vorliegen, wenn man die letztlich gewählte Lösung des Verkaufs eines funktionierenden Unternehmens der Alternative einer Liquidation gegenüberstellt. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, daß sich nach den von den spanischen Behörden gelieferten Informationen die HYTASA entstehenden Personalabbaukosten auf durchschnittlich 6 Millionen Pta pro entlassenen Mitarbeiter belaufen werden. Im Fall einer Liquidation des Unternehmens würden sich die Gesamtkosten folglich wahrscheinlich auf mehr als 6 Milliarden Pta belaufen. Da der Nettowert des Unternehmens vor der letzten staatlichen Kapitalzuführung in Höhe von 4 300 Millionen Pta mit rund 6 Milliarden Pta zu veranschlagen ist, hätte Patrimonio bei der Alternative der Liquidation von HYTASA im Saldo nur Verluste gehabt. Das in den Verkaufskonditionen zu sehende Beihilfeelement betrifft folglich nur die Nettoaufwendung des Staates in Höhe von 4 200 Millionen Pta in Form des dem Unternehmen vor dessen Verkauf zugeführten Kapitals. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Staates im Vergleich zu demjenigen eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors muß die Kommission in Anwendung der Kriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 234/84 (Meura) entwickelt hat, „prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen und regionalpolitischen Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte“ (Erwägung 14). Würde die Kommission diese Überlegungen berücksichtigen, so hieße dies, den Mitgliedstaaten die Befugnis zuerkennen, notleidende Unternehmen allein aus Gründen des nationalen Interesses zu retten. Diese Situation, aus der dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende gravierende Wettbewerbsverzerrungen erwachsen könnten, stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des Vertrages, wonach die Kommission über die Vereinbarkeit staatlicher Förderung im Rahmen der Gemeinschaft als Ganzes und nicht im Rahmen eines einzigen Mitgliedstaats zu befinden hat. Würden die vorerwähnten Kosten mit denen zusammengelegt werden, die dem Verhalten des Staates als Eigentümer oder Anteilsinhaber eines Unternehmens entsprechen, so würde man den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers seiner Substanz berauben. Die Kommission ist deshalb nach eingehender Prüfung zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die staatliche Beihilfe zugunsten von HYTASA neben den zwischen 1986 und 1988 von Patrimonio geleisteten Kapitalzuführungen in Höhe von 7 100 Millionen Pta das in der letzten Kapitalzuführung vor der Privatisierung des Unternehmens enthaltene Beihilfeelement in Höhe von 4 200 Millionen Pta umfaßt, da durch beide Interventionen die Finanzlage von HYTASA künstlich verbessert wurde. Diese Beihilfe an HYTASA stellt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche oder drohende Verzerrung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar. Wird durch die staatliche finanzielle Förderung die Stellung bestimmter Unternehmen im Vergleich zu derjenigen mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehender Unternehmen gestärkt, so muß davon ausgegangen werden, daß dadurch diese anderen Unternehmen beeinträchtigt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris)) ( 6 ). Hier ist zu berücksichtigen, daß die von HYTASA hergestellten und vertriebenen Waren Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten sind und daß ein Wettbewerb zwischen Herstellern besteht. 1988 erreichte die gesamte Textilerzeugung der Gemeinschaft einen Wert von 86 691 Millionen ECU; mehr als 20 % entfielen dabei auf Baumwolltextilien und mehr als 15 % auf Wollerzeugnisse. Mehr im einzelnen beträgt die Gemeinschaftserzeugung von Baumwollgarnen und Baumwollgeweben der Kategorien 1, 2 und 2a des Multifaserabkommens nach leicht rückläufiger Tendenz rund 1 000 000 bzw. 700 000 Tonnen. Auf die spanische Produktion entfallen dabei rund 11 % der EG—Produktion von Baumwollgarnen (Kategorie 1) und 13 % der EG-Produktion von Baumwollrohgeweben (Kategorie 2); für Baumwollfertiggewebe liegen keine Statistiken vor. HYTASA ist an der spanischen Erzeugung von Baumwollgarnen mit 3 % beteiligt. Für Roh- und Fertiggewebe sowie Bekleidungsartikel liegen keine vergleichbaren Daten vor. Der Binnenhandel der Gemeinschaft ist sowohl bei Baumwollgarnen als auch bei Baumwollrohgeweben und -fertiggeweben sehr intensiv und beträgt 22 %, 34 % bzw. 63 % der EG-Erzeugung. Bei Streichgarnen und Kammgarnen aus Wolle und bei Wollgeweben (Kategorien 47, 48 und 50 des Multifaserabkommens) ist in der EG-Produktion je nach Erzeugnis ein unterschiedlicher Trend zu beobachten. So ist bei Streichgarnen eine rückläufige Entwicklung zu verzeichnen; 1989 lag die Produktion bei schätzungsweise 230 000 Tonnen. Die Erzeugung von Kammgarnen hingegen stagniert bei rund 205 000 Tonnen. Bei Wollgeweben ist nach einer Produktionszunahme in den Jahren 1984 bis 1988 eine Stagnation auf einem Niveau von rund 200 000 Tonnen zu beobachten. Spanien stellt 6 % der EG-Erzeugung an Streich- und Kammgarnen aus Wolle und an Wollgeweben. Der Anteil von HYTASA an der spanischen Wollgarnerzeugung (Streich- und Kammgarne zusammen) beträgt rund 3 %. Für Roh- und Fertiggewebe aus Wolle liegen keine vergleichbaren Zahlen vor. Der Binnenhandel der Gemeinschaft mit Garnen aus reiner Wolle liegt bei 7 % für Streichgarne und bei 5 % für Kammgarne; beim Handel mit Mischgarnen (Wolle und Kunstfasern) ist der Anteil anderthalbmal so hoch. Der Binnenhandel der Gemeinschaft mit reinwollenen Geweben erreicht 16 % der Erzeugung; bei Wollmischgeweben beträgt der Anteil rund ein Drittel. HYTASA partizipiert am innergemeinschaftlichen Handel mit direkten Lieferungen von Wollgeweben nach anderen Mitgliedstaaten und mit einem hohen Marktanteil bei Woll- und Baumwollerzeugnissen in Spanien. Die EG-Märkte für die von HYTASA hergestellten Erzeugnisse sind stark umkämpft, da diese Erzeugnisse mehr im Preiswettbewerb als im Qualitätswettbewerb stehen; ein weiterer Grund ist die derzeit stagnierende Nachfrage in Verbindung mit einem wachsenden Importdruck aus Drittländern. Die Preise sind dementsprechend niedrig und die Produktionskapazitäten schlecht ausgelastet. Die Marktschwierigkeiten bei Baumwollerzeugnissen sind auch im Multifaserabkommen anerkannt; Baumwollgarne und Baumwollgewebe stehen ganz oben in der Skala der empfindlichen Erzeugnisse. Auch der Wollsektor und speziell die Wollgarnerzeugung kann als besonders empfindlich eingestuft werden; in letzter Zeit haben die Schwierigkeiten in diesem Sektor noch zugenommen. Unter diesen Umständen kann jede Beihilfegewährung an einen einzelnen Wettbewerber ernste wettbewerbsverzerrende Wirkungen haben. V Unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts ist die Beihilfe an HYTASA als rechtswidrig anzusehen, da die spanische Regierung es verabsäumt hat, sie der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages im voraus zu melden. Die sich aus dieser Vertragsverletzung ergebende Situation ist um so gravierender, als die Beihilfe dem Begünstigten bereits ausgezahlt worden ist. Hier ist daran zu erinnern, daß angesichts des zwingenden Charakters der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3, die auch für die staatliche Politik relevant sind und deren unmittelbare Geltung vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo) ( 7 ), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz) ( 8 ) und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinicke) ( 9 ) anerkannt worden ist, die Rechtswidrigkeit der Beihilfen nicht im nachhinein geheilt werden kann. Dessenungeachtet ist die Kommission, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Boussac Saint Frères) ( 10 ) bestätigt hat, gehalten, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durchzuführen. VI Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages bestimmt, daß Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfüllen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 sind in diesem Fall wegen der Art der Beihilfe, die nicht auf die Erreichung der darin genannten Ziele abgestellt ist, nicht anwendbar. In Artikel 92 Absatz 3 sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß aus der Sicht der Gemeinschaft als Ganzes und nicht eines einzigen Mitgliedstaats beurteilt werden. Im Interesse des einwandfreien Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und mit Rücksicht auf den in Artikel 3 Buchstabe f) niedergelegten Grundsatz müssen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder einzelnen Beihilfen eng ausgelegt werden. Insbesondere dürfen diese Ausnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne Gewährung der Beihilfe die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, den Begünstigten zu einem Verhalten zu veranlassen, das zur Verwirklichung eines der Ziele besagter Ausnahmen beiträgt. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zur Verwirklichung eines dieser Ziele beitragen oder bei denen die Beihilfe zu diesem Zweck nicht unabdingbar ist, käme der Gewährung von Vorteilen an Wirtschaftszweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten gleich, deren finanzielle Stellung dadurch künstlich gestärkt würde, und würde so den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des gemeinsamen Interesses im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorläge. Mit der zwischen 1986 und 1988 in Form von Kapitalzuführungen in Höhe von 7 100 Millionen Pta gewährten Beihilfe an HYTASA wurde der aufwendige Versuch unternommen, die Basis für eine dauerhafte, den Fortbestand des Unternehmens sichernde Umstrukturierung zu schaffen. Dies wird dadurch belegt, daß die Beihilfe in dieser Zeit vornehmlich für Rationalisierungsinvestitionen in Höhe von mehr als 5 000 Millionen Pta sowie einen mit Kosten von mehr als 700 Millionen Pta verbundenen Personalabbau verwendet wurde. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß die tatsächlichen Produktionszahlen von HYTASA im fraglichen Zeitraum trotz der Rationalisierungsinvestitionen deutlich unter den Produktionskapazitäten lagen. Andererseits kann die Kommission auch den Standpunkt der spanischen Behörden teilen, daß für die 1986 und 1987 erfolgten Kapitalzuführungen Umstände maßgebend waren, die vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft eingetreten waren. Nach Meinung der Kommission kann diese Einschätzung auch für jene Kapitalzuführungen gelten, die 1988 erfolgten. In der Zeit vor dem Beitritt waren für die Industriepolitik Spaniens in bezug auf staatliche Unternehmen häufig Grundsätze verbindlich, die denen der Wettbewerbspolitik im Rahmen des EWG-Vertrags diametral entgegengesetzt waren. Damals wurden verschiedene unrentable öffentliche Unternehmen aufgrund von Beschlüssen, die gegen alle gesunden unternehmerischen Grundsätze verstießen, weitergeführt und mit finanzieller Hilfe des Staates künstlich am Leben erhalten. Nach dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft mußten sich diese Unternehmen an ein Umfeld freien Wettbewerbs anpassen. Die hier angesprochenen Beihilfen an HYTASA sollten vornehmlich diese Anpassung erleichtern. Dieser Umstand belegt, daß die Beihilfe nicht zu einer künstlichen Ankurbelung der Produktion verwendet wurde, was unvertretbar nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Branche gehabt hätte. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die von 1986 bis 1988 erfolgten Kapitalzuführungen in Höhe von 7 100 Millionen Pta aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da sie zu einer echten Umstrukturierung der Tätigkeiten von HYTASA beitrugen, ohne dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende unvertretbare Folgen zu haben. Was das Element einer staatlichen Beihilfe an HYTASA in Höhe von 4 200 Millionen Pta betrifft, das in der unmittelbar vor dem Verkauf des Unternehmens vollzogenen Kapitalzuführung enthalten ist, so sieht Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) eine Ausnahme für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten vor, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Obgleich HYTASA ihren Standort in Malaga — einem nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) für eine Regionalförderung in Betracht kommenden Gebiet — hat, wurde die fragliche Beihilfe nicht im Rahmen der entsprechenden Regionalförderungsregelungen, sondern auf der Grundlage von Ad-hoc-Beschlüssen der spanischen Regierung in Form von dem Ermessen überlassenen Kapitalzuführungen gewährt. Selbst wenn die hier angesprochene Beihilfe als Regionalbeihilfe einzustufen wäre, könnte sie nicht nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) für vereinbar erklärt werden, da im Rahmen dieses Artikels gewährte Beihilfen zur langfristigen Entwicklung einer Region beitragen müssen — was in diesem Fall insbesondere bedeutet, daß die Beihilfe zumindest die Lebensfähigkeit des Unternehmens sichern muß, was bei HYTASA nach den der Kommission bislang vorliegenden Informationen nicht der Fall ist (auf diesen Aspekt wurde bereits in Teil IV näher eingegangen) —, ohne unvertretbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft zu haben. Andererseits kann die Beihilfe an HYTASA in Höhe von 4 200 Millionen Pta ungeachtet der Tatsache, daß ihre Gewährung vom Staat ausdrücklich an die Bedingung geknüpft wurde, daß ein Teil davon von HYTASA für Investitionen verwendet wird (eine in der Mitteilung der Kommission von 1979 über die Grundsätze für die Koordinierung der allgemeinen Beihilferegelungen ( 11 ) mit regionaler Zielsetzung festgeschriebene Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete), nicht automatisch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da die Kommission in Anbetracht der Tatsache, daß die Beihilfe außerhalb des Geltungsbereichs der von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt wurde, die Frage der Vereinbarkeit anhand der Merkmale der Beihilfe beurteilen muß. Dabei hat sie unter anderem zu prüfen, ob die geförderten Investitionsvorhaben den von der Gemeinschaft in dem betreffenden Sektor verfolgten Interessen entsprechen und zu einer gesunden Umstrukturierung des Unternehmens beitragen (auf beide Aspekte wird noch einzugehen sein). Die Beihilfe von 4 200 Millionen Pta überschreitet um ein beträchtliches die von dem Unternehmen getätigten Investitionen in Höhe von 2 500 Millionen Pta, was in jedem Fall bei einer Investitionsbeihilfe unzulässig ist. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) angeht, so ist eindeutig festzustellen, daß die Beihilfe nicht der Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder eines Vorhabens zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens diente oder die Merkmale eines solchen Vorhabens hatte. Auch haben sich die spanischen Behörden in ihren der Kommission zugestellten Bemerkungen nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen. Was die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige angeht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, so ist zunächst festzuhalten, daß die Beihilfe an HYTASA unter die Kategorie Beihilfen an notleidende Unternehmen fällt, da die Finanzlage und die Finanzergebnisse des Unternehmens stets prekär gewesen sind. Beihilfen an notleidende Unternehmen beinhalten die sehr große Gefahr, daß damit Arbeitslosigkeit und Industrieprobleme eines Mitgliedstaats nach anderen Mitgliedstaaten verlagert werden; solche Beihilfen sind Mittel zur Erhaltung des Status quo, da sie die marktwirtschaftlichen Kräfte daran hindern, ihre normale Wirkung hinsichtlich des Untergangs von nicht wettbewerbsfähigen Unternehmen im Prozeß der Anpassung an sich verändernde Wettbewerbsbedingungen zu entfalten. Aus diesen Grund muß die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen für die Umstrukturierung notleidender Firmen strenge Maßstäbe anlegen. Insbesondere verlangt die Kommission, daß solche öffentlichen Interventionen strikt an die Durchführung eines gesunden Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramms gebunden werden, das die langfristige Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens wiederherzustellen vermag und auch eine ausgleichende Rechtfertigung der Beihilfe in Form eines Beitrags des Begünstigten zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele des Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag enthalten muß, der über die Wirkung der durch die Beihilfe gestörten normalen Marktkräfte hinausgeht. Fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.