Europäische Union

92/317/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Hilaturas y Tejidos Anduluces, heute Mediterráneo Técnica Textil S. A., und deren Käufern (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1997-04-11

Quellenkennung: 31992D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r die Förderung des Textilsektors hat die Kommission mit Hilfe von Sachverständigen der Mitgliedstaaten eine Reihe von Kriterien erarbeitet, von denen sich die Regierungen der Mitgliedstaaten bei etwaigen Interventionen in diesem Sektor leiten lassen sollten. Diese Kriterien sind in den nach wie vor geltenden Gemeinschaftsrahmen von 1971 und 1977 für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie festgelegt. Ihre wichtigsten Grundsätze lauten, daß die Beihilfen die Anpassung der Industrie durch Beseitigung von Kapazitätsüberhängen, Förderung gemeinsamer FTE-Tätigkeiten und Erleichterung des Strukturwandels fördern sollten. Eine echte Umstrukturierung und Anpassung ist demnach eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung spezifischer Mittel für Investitionszwecke. In jedem Fall dürfen die Beihilfen nicht lediglich die Erhaltung von nicht wettbewerbsfähigen Unternehmen bezwecken. Im Lichte dieser Überlegungen ist festzuhalten, daß die wettbewerbsrelevante Wirkung der staatlichen Beihilfe von 4 200 Millionen Pta an HYTASA größtenteils erst in Zukunft eintreten wird, da sie zur Verwirklichung künftiger Investitionen des Unternehmens im Rahmen des von den Käufern vorgelegten Umstrukturierungsplans beitragen wird. Unter diesen Umständen muß die Kommission die Merkmale des geplanten Umstrukturierungsprogramms sorgfältig prüfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Kommission in der Lage ist, nicht nur die potentiellen negativen Auswirkungen dieses Beihilfeelements auf den Wettbewerb, sondern auch jene negativen Auswirkungen zu erkennen und zu korrigieren, die die Erhöhung der Kapazität im Zuge der zwischen 1986 und 1988 gewährten Beihilfen künftig haben könnte, falls HYTASA ihre Tätigkeiten künstlich ausweiten sollte. In diesem Zusammenhang hat die Kommission nach eingehender Prüfung des ursprünglichen und des überarbeiteten Umstrukturierungsprogramms für HYTASA festgestellt, daß die Produktion und der Vertrieb von Zwischenerzeugnissen zwar in gewissem Umfang reduziert werden soll, diese Reduzierungen aber durch Erhöhungen in der Produktion und im Verkauf von Fertigerzeugnissen mehr als wettgemacht werden. Folglich ist die Kommission der Auffassung, daß der Umstrukturierungsplan für HYTASA nicht die Verpflichtung zu einer Reduzierung der Unternehmenstätigkeiten enthält, die als eine ausgleichende Rechtfertigung für Beihilfen betrachtet werden könnte. Da der Plan keine Veräußerung von Produktivanlagen vorsieht, könnte außerdem HYTASA in Zukunft nichts daran hindern, unter Ausnutzung ihrer brachliegenden Kapazitäten die Produktion problemlos wieder auszuweiten und sich damit bessere Wettbewerbsbedingungen zu sichern. Hierzu ist anzumerken, daß die brachliegenden Spinn- und Webkapazitäten von HYTASA — entsprechend einem Vergleich der vor der Privatisierung installierten Kapazität mit der geplanten Produktion — künftig rund 50 % betragen würden. In Ergänzung der Angaben über den Umstrukturierungsplan für HYTASA übermittelten die spanischen Behörden am 1. August 1991 detaillierte Unterlagen über die vom Unternehmen eingeleiteten Personalabbaumaßnahmen. Die bisherigen Entlassungen, die durchschnittlich 4,5 Millionen Pta pro entlassenen Arbeitnehmer kosteten, betreffen 160 Beschäftigte, die mehrheitlich kurz vor Erreichen des Ruhestandsalters standen; weiterhin sind rund 100 zusätzliche Entlassungen, meist wegen Arbeitsunfähigkeit, geplant; gleichzeitig wurde für durchschnittlich 210 Beschäftigte eine umschichtige Kurzarbeit für die Dauer von viereinhalb Monaten vorgesehen. Die vorgenannten Entlassungen von insgesamt rund 260 Mitarbeitern dürften nicht geeignet sein, das im Umstrukturierungsplan vorgesehene Ziel von 720 stabilen Arbeitsplätzen im Jahr 1992 voll zu erreichen; vielmehr behält das Unternehmen mit der Möglichkeit umschichtiger Kurzarbeit — die in einer Klausel des Kaufvertrags grundsätzlich ausgeschlossen worden war — seine Produktionskapazität im Hinblick auf eine spätere Gelegenheit zur Erhöhung der Verkäufe und des Marktanteils. Diese Personalpolitik schließt die Möglichkeit, daß der Umstrukturierungsplan für HYTASA eine ausgleichende Rechtfertigung für die erhaltenen Beihilfen darstellt, aus. Da die spanischen Behörden bislang keinen neuen Umstrukturierungsplan vorgelegt haben, muß die Kommission folgern, daß das Beihilfeelement in Höhe von 4 200 Millionen Pta, das in der vor dem Verkauf von HYTASA vorgenommenen Kapitalzuführung enthalten ist, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen ist, da es die Handelsbedingungen insofern in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert, als es nicht zu einer echten, die Lebensfähigkeit des Unternehmens voll verbürgenden Umstrukturierung beiträgt. VII Im Fall von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, kann die Kommission von der ihr vom Gerichtshof in dessen Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kohlegesetz) ( 12 ) zuerkannten und im Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil) ( 13 ) bestätigten Möglichkeit Gebrauch machen und von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Empfängern wieder einziehen. HYTASA — heute Mediterráneo Técnica Textil S.A. — muß demzufolge die unrechtmäßig empfangenen 4 200 Millionen Pta zurückzahlen. Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts, insbesondere betreffend Zinsen auf rückständige staatliche Forderungen, zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt zu zahlen sind, zu dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde. Diese Maßnahme ist notwendig, um durch Rücknahme aller finanziellen Vorteile, die der Empfänger der unrechtmäßigen Beihilfe seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe genossen hat, den Status quo wiederherzustellen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (Tubemeuse) ( 14 )). Außerdem erinnert die Kommission daran, daß die einschlägigen nationalen Rechts- und Verfahrensvorschriften „so anzuwenden sind, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird“ (siehe Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) ( 15 ), Erwägung 12). Der Kaufvertrag sieht vor, daß bedeutende finanzielle Ereignisse aufgrund von in die Zeit vor dem Verkauf des Unternehmens fallenden Handlungen vom Verkäufer getragen werden. Diese Klausel würde es dem spanischen Staat erlauben, den Käufer für etwaige Beihilferückzahlungen zu entschädigen, die von der Kommission verlangt werden könnten, wenn diese entscheidet, daß alle oder ein Teil der gewährten Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind. Dies würde die Entscheidung der Kommission ihrer Substanz berauben und insbesondere die durch die Beihilfe geschaffene unzulässige Wettbewerbsverzerrung fortbestehen lassen. Diese Klausel ist somit wie jede andere, ähnlich lautende Vorschrift des nationalen Rechts geeignet, die Vertragsvorschriften zu umgehen und sie so ihrer Wirkung zu berauben. Sie vermag deshalb das in Absatz 1 des Artikels 92 EWG-Vertrag ausgesprochene Verbot nicht auszuräumen und darf aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht zur Ausführung gebracht werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe an Hilaturas y Tejidos Anduluces in Form von zwischen 1986 und 1988 gewährten Kapitalzuführungen in Höhe von 7 100 Millionen Pta ist rechtswidrig, da sie von der spanischen Regierung unter Verletzung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurde. Dessenungeachtet erfüllt diese Beihilfe die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages. Die Beihilfe ist deshalb mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Das Element einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 4 200 Millionen Pta, das in der von Patrimonio an HYTASA vor deren Privatisierung im Juli 1990 gewährten Kapitalzuführung enthalten ist, ist unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts rechtswidrig, da es von der spanischen Regierung unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurde. ▼M1 Diese Beihilfe wird im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen, da sie keine der Bedingungen für die Anwendung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 erfüllt. Artikel 3 Patrimonio del Estado zieht von Mediterráneo Técnica Textil (früher Hilaturas y Tejidos Andaluces SA (Hytasa)) die gewährten 4 200 Mio. Pta wieder ein. Die Wiedereinziehung der Beihilfe erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts, insbesondere betreffend Verzugszinsen für staatliche Forderungen, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an fällig sind, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Diese Verfahren und Vorschriften sind so anzuwenden, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung dadurch nicht praktisch unmöglich wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Entscheidung haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit. Artikel 4 Vereinbarungen, die eine Entschädigung der Käufer von Hilaturas y Tejidos Andaluces SA durch den Staat oder durch Patrimonio del Estado für eine durch diese Entscheidung der Kommission verlangte Rückzahlung erhaltener Beihilfen vorsehen, dürfen nicht zur Anwendung kommen. ▼B Artikel 5 Die spanische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung, die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990, S. 14. ( 2 ) ABl. Nr. C 273 vom 18. 10. 1991, S. 2. ( 3 ) Slg. 1984, S. 3809. ( 4 ) Slg. 1986, S. 2263. ( 5 ) Slg. 1986, S. 2321. ( 6 ) Slg. 1980, S. 2688. ( 7 ) Slg. 1973, S. 611. ( 8 ) Slg. 1973, S. 1471. ( 9 ) Slg. 1977, S. 595. ( 10 ) Slg. 1990, S. I-307. ( 11 ) Abl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. ( 12 ) Slg. 1973, S. 813. ( 13 ) Slg. 1987, S. 901. ( 14 ) Slg. 1990, S. I-959. ( 15 ) Slg. 1989, S. 175.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.