Europäische Union

92/317/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Hilaturas y Tejidos Anduluces, heute Mediterráneo Técnica Textil S. A., und deren Käufern (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1997-04-11

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1992D0317 — DE — 11.04.1997 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Hilaturas y Tejidos Anduluces, heute Mediterráneo Técnica Textil S. A., und deren Käufern (Nur der spanische Text ist verbindlich) (92/317/EWG) (ABl. L 171, 26.6.1992, p.54) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 18. September 1996   L 96 30 11.4.1997 NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Hilaturas y Tejidos Anduluces, heute Mediterráneo Técnica Textil S. A., und deren Käufern (Nur der spanische Text ist verbindlich) (92/317/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, nachdem den Parteien gemäß diesem Artikel Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Hilaturas y Tejidos Andaluces S. A. oder HYTASA (heute Mediterráneo Técnica Textil S. A.) war bis 1990 ein staatliches Unternehmen im Eigentum der dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen unterstellten staatlichen Holding „Patrimonio del Estado“ (nachstehend „Patrimonio“ genannt). HYTASA wurde 1937 in Sevilla von einem privaten Unternehmer gegründet. Wegen finanzieller Schwierigkeiten wurde das Unternehmen 1982 von Patrimonio übernommen. Die vertikal integrierten Tätigkeiten von HYTASA umfaßten im Baumwollsektor die Stufen Entkörnen, Spinnen, Weben, Fertigmachen und Verarbeiten und im Wollsektor die Stufen Spinnen, Weben und Fertigmachen. Das Unternehmen besitzt eine Fabrik in Sevilla für die textiltechnischen Tätigkeiten (Spinnen, Weben und Fertigmachen) und drei weitere Produktionsstätten in anderen Orten der Region für die vorgelagerten Tätigkeiten (Entkörnen). Ferner gehören dem Unternehmen landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 100 000 m2. Nach dem Erwerb des Unternehmens führte Patrimonio bis 1986 einen Umstrukturierungsplan durch, der im Rahmen einer sektoralen Beihilfenregelung der spanischen Regierung und mit Kapitalzuführungen in Höhe von 6 600 Millionen Pta finanziert wurde; der Plan sollte durch Verringerung der Beschäftigtenzahl unter Beibehaltung der Produktionskapazitäten die Produktivität von HYTASA verbessern helfen. Trotz dieser Anstrengungen führten die anhaltenden Verluste des Unternehmens dazu, daß das Kapital von HYTASA bis zum Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft im Jahr 1986 praktisch auf Null schrumpfte. Das Unternehmensergebnis von 1985 wies bei einem Umsatz von rund 6 Milliarden Pta Verluste in Höhe von 27 % der Verkäufe aus. II Auf eine Beschwerde hin forderte die Kommission die spanischen Behörden mit Schreiben vom 4. April 1989 auf, ihr alle zweckdienlichen Informationen über angebliche Kapitalzuwendungen des Staates zum Ausgleich der Betriebsverluste von HYTASA nach dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft zu übermitteln. Mit Schreiben vom 4. August 1989 erteilten die spanischen Behörden erste Auskünfte. Da diese jedoch nicht ausreichten, um die Vereinbarkeit der staatlichen Interventionen mit den Artikeln 92 und 93 des Vertrages beurteilen zu können, forderte die Kommission mit Schreiben vom 21. August 1989 weitere Informationen an. Diese wurden ihr mit Schreiben vom 24. November 1989 zum Teil übermittelt. Die wichtigsten Informationen betrafen die seit 1986 vorgenommenen Kapitalaufstockungen (in Höhe von insgesamt 7 100 Millionen Pta) und die Veräußerung unproduktiver Vermögenswerte (vor allem Grundstücke). Auf einem Treffen mit Beamten der Kommission am 30. Mai 1990 kündigten die spanischen Behörden an, daß die Privatisierung des Unternehmens kurz vor dem Abschluß stehe. Gleichzeitig teilten sie neben weiteren Details über Veräußerungen unproduktiver Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 4 582 Millionen Pta verschiedene Modalitäten der Privatisierung und insbesondere die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen mit. Am 5. Juni 1990 erhielt die Kommission direkt von Patrimonio weitere Angaben und den Verkaufsprospekt für HYTASA. Am 7. Juni 1990 erbat die Kommission weitere Auskünfte. Am 25. Juni 1990 erteilte Patrimonio weitere Informationen über die Privatisierungsmodalitäten und insbesondere über die Finanzkonditionen für den Verkauf: Kapitalzuführung seitens Patrimonio in Höhe von 4 300 Millionen Pta, Verkaufspreis in Höhe von 100 Millionen Pta für alle Anteile des Unternehmens und vom Käufer vorzunehmende Kapitalaufstockungen in Höhe von 3 700 Millionen Pta (davon 25 % bei Vertragsabschluß). Weiterhin wurden der Kommission die für die Auswahl des besten Angebots maßgeblichen Kriterien mitgeteilt. Die vorgenannten Konditionen wurden auf einem Treffen am 28. Juni 1990 zwischen Vertretern der spanischen Behörden und der Kommission bestätigt. Am 9. Juli 1990 machten die spanischen Behörden weitere Angaben zu dem Fünfjahres-Sanierungsplan für HYTASA. Der Plan sah vor, daß sich die Verkäufe bis 1994 auf 6,2 Milliarden Pta (+29 % gegenüber der Vorausschätzung für 1990) erhöhen und die Zahl der Beschäftigten auf 700 (−30 % gegenüber 1990) verringern würden. Die obenerwähnten Kapitalzuführungen dienten zusammen mit den Erlösen aus der Veräußerung der Vermögenswerte vornehmlich dazu, neben den notwendigen Ersatzinvestitionen die Kosten des Personalabbaus zu finanzieren. Von 1986 bis 1990 wendete HYTASA für Investitionen rund 5 Milliarden Pta und für Entlassungsmaßnahmen mehr als 700 Millionen Pta auf; gleichzeitig sank die Zahl der Beschäftigten von 1 177 Ende 1986 auf 1 034 im Juli 1990. In der gleichen Zeit ging der Umsatz von HYTASA von 6 170 Millionen Pta im Jahr 1986 auf 4 198 Millionen Pta im Jahr 1989 — bei Betriebsverslusten in Höhe von 395 bzw. 1 633 Millionen Pta — zurück. Weiterhin teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, daß sie im Hinblick auf die Privatisierung von HYTASA mit 160 Unternehmen, die sie als potentielle Kaufinteressenten ansahen, durch Übersendung eines Verkaufsprospekts Kontakt aufgenommen haben. Später wurden jenen Unternehmen, die Interesse bekundet hatten, weitere Informationen zur Verfügung gestellt. Nach Verhandlungen mit mehreren potentiellen Bietern gingen drei endgültige Kaufangebote ein. Zuletzt entschieden sich die spanischen Behörden für das Angebot mit dem wirtschaftlich höchsten Preis, das gleichzeitig die beste Gewähr für die künftige Lebensfähigkeit des Unternehmens bot. Nach Darstellung der spanischen Behörden war eine solche Gewähr für die Zukunft von HYTASA in dem vom Käufer vorgeschlagenen Sanierungsplan und in dessen finanziellen Möglichkeiten zur Vornahme der vorgesehenen weiteren Kapitalaufstockungen, ferner in dessen fachlicher Erfahrung im Textilsektor und in dem vergleichsweisen Vorteil zu sehen, der darin besteht, daß der Käufer bereits über Produktions- und Vertriebsstrukturen verfügte, was es ihm erleichtern würde, den Sanierungsplan für HYTASA in kurzer Zeit durchzuführen. Der später von den spanischen Behörden übermittelte Kaufvertrag sah folgende Konditionen vor: — Der Kaufpreis für alle Anteile des Unternehmens beträgt 100 Millionen Pta; — der Käufer verpflichtet sich, in den drei Jahren nach der Übernahme seine Anteile nicht ohne vorherige Genehmigung von Patrimonio zu veräußern. Während der gleichen Zeit dürfen Änderungen im Beteiligungsverhältnis nur insoweit vorgenommen werden, als der gegenwärtige Käufer eine Mehrheitsbeteiligung behält; — für eine Dauer von drei Jahren führt der Verkäufer keine Kurzarbeitregelungen ein, es sei denn, daß hierüber mit den zuständigen Gewerkschaften oder im Rahmen von Vorruhestandsregelungen Einigung erzielt wird; — das Unternehmen verzichtet für die Dauer von fünf Jahren auf eine Gewinnausschüttung; — für die gleiche Dauer verpflichtet sich der Käufer, das Unternehmen nicht aufzugliedern oder Teile des Unternehmens zu veräußern, sondern vielmehr alle derzeitigen Betriebsteile und einige Liegenschaften zu behalten; — Erlöse aus einer etwaigen Veräußerung weiterer Liegenschaften verbleiben im Unternehmen; — der Käufer verpflichtet sich zur Durchführung des dem Kaufvertrag beigefügten Sanierungsplans; — alle neuen Markennamen und sonstigen immateriellen Aktiva gehen in das Eigentum von HYTASA über; — die von HYTASA zum Zeitpunkt des Verkaufs geleistete Kapitalaufstockung in Höhe von 4 300 Millionen Pta wird zur Verbesserung der finanziellen Verfassung von HYTASA, zur Finanzierung von Investitionen und zur Zahlung von Entlassungsabfindungen verwendet; — der Käufer verzichtet auf etwaige finanzielle Vorteile aus alten Forderungen von HYTASA gegen Patrimonio und das Wirtschaftsministerium; — der Käufer erklärt sich damit einverstanden, die Bilanz von HYTASA zum 30. Juni 1990 mit der Maßgabe als Teil des Vertrags anzusehen, daß alle bedeutsamen finanziellen Ereignisse, die auf Handlungen vor dem Verkauf des Unternehmens zurückzuführen sind, vom Verkäufer getragen werden; — der Käufer verpflichtet sich, das Kapital des Unternehmens um 3 700 Millionen Pta aufzustocken und 25 % dieses Betrags sofort zu zahlen. Nach Prüfung der obigen Informationen beschloß die Kommission am 18. Juli 1990, im Zusammenhang mit den Kapitalzuführungen in Höhe von 7 100 Millionen Pta an HYTASA, die der spanische Staat in der Zeit zwischen dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft im Januar 1986 und 1988 geleistet hatte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffnen. Die Kommission war der Auffassung, daß diese finanziellen Interventionen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellen und daß für diese Beihilfe grundsätzlich keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen werden kann. Das nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitete Verfahren betraf auch die potentielle zusätzliche Beihilfe, die der Staat möglicherweise gewährt hat, indem er das Kaufgebot für HYTASA in Höhe von 100 Millionen Pta annahm, da sich der Nettowert des Unternehmens vor der im Kaufvertrag vorgesehenen staatlichen Kapitalzuführung in Höhe von 4 300 Millionen Pta auf mehr als 6 Milliarden Pta belief. Der Beschluß der Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, wurde der spanischen Regierung mit Schreiben vom 3. August 1990 mitgeteilt. Darin wurde die spanische Regierung aufgefordert, sich zu dem Schreiben der Kommission zu äußern und alle darin angeforderten detaillierten Informationen wie auch alle anderen Informationen, die nach ihrer Auffassung für die Beurteilung der Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag zweckdienlich sein könnten, zu übermitteln. Die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten wurden von dem Beschluß der Kommission durch Veröffentlichung des an die spanische Regierung gerichteten Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  ( 1 ) unterrichtet. Am 11. September 1990 suchten die spanischen Behörden um eine einmonatige Fristverlängerung für die Einreichung ihrer Bemerkungen nach. Die Kommission gab diesem Antrag mit Schreiben vom 20. September 1990 statt. Die Bemerkungen der spanischen Regierung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 EWG-Vertrag und weitere Informationen wurden am 16. Oktober 1990 übermittelt. Zunächst erklärte die spanische Regierung, daß sie der vorläufigen Schlußfolgerung der Kommission, daß die zwischen 1986 und 1988 vorgenommenen Kapitalaufstokkungen in Höhe von 7 100 Millionen Pta und die vor dem Verkauf von HYTASA vorgenommene Kapitalzuführung in Höhe von 4 300 Millionen Pta staatliche Beihilfen darstellten, für die die Ausnahmebestimmungen des EWG-Vertrags nicht in Anspruch genommen werden können, nicht zustimmen könne. Zu den zwischen 1986 und 1988 vorgenommenen Kapitalaufstockungen führte die spanische Regierung aus, sie seien Teil eines Umstrukturierungsplans zur Sicherung der Lebensfähigkeit des Unternehmens. Die Investitionen der spanischen Regierung seien nach gesunden Kriterien erfolgt, nach denen auch ein privater Anleger gehandelt hätte. Diese Strategie habe sich bis 1988, als es zu einem Markteinbruch kam, bewährt. Außerdem könne von den fraglichen öffentlichen Interventionen nicht behauptet werden, sie beeinträchtigten den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt, da die Marktpräsenz des Unternehmens in der fraglichen Zeit, sowohl was die Produktionskapazität als auch was die tatsächliche Produktion anbelangt, rückläufig war. Speziell zu den Kapitalzuführungen der Jahre 1986 und 1987 führten die spanischen Behörden aus, sie seien auf' Ereignisse zurückzuführen, die vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft eingetreten waren. Zu den Konditionen des Übernahmevertrags machte die spanische Regierung geltend, daß der Verkauf von HYTASA gleichfalls keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielte. Dies beweise die Tatsache, daß HYTASA an den Bieter mit dem höchsten Angebot verkauft wurde, nachdem das Unternehmen auf dem internationalen Markt öffentlich zum Verkauf angeboten worden war. Außerdem müsse ein funktionierendes Unternehmen im Normalfall nicht nach seinem Nettowert bewertet werden, wie es die Kommission tat, sondern nach dem Gegenwartswert der zu erwartenden Ergebnisse des übernommenen Unternehmens. Dazu erklärte die spanische Regierung, daß HYTASA 1989 Verluste von mehr als 1,6 Milliarden Pta und für die ersten Monate von 1990 bereits weitere Verluste von 973 Millionen Pta hatte und daß der im Umstrukturierungsplan der Käufer für HYTASA vorgesehene Abbau von 380 Arbeitsplätzen Kosten in Höhe von 2 040 Millionen Pta mit sich bringen würde. Sodann führte die spanische Regierung aus, daß der Verkauf von. HYTASA selbst dann, wenn er tatsächlich gewisse Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten sollte, mehr als eine reine Überführung in private Hand darstellte, da er die Durchführung eines Sanierungsplans der Käufer beinhaltete, die zu diesem Zweck Kapital in Höhe von 3 700 Millionen Pta zuführen und zudem ihr Know—how in die Unternehmensaktiva einbringen würden. Nach Darstellung der spanischen Regierung diente der Verkauf also keineswegs dazu, lediglich die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen, sondern dessen wirtschaftliche, technische und finanzielle Sanierung zu gewährleisten, weshalb die fraglichen öffentlichen Interventionen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stünden. Außerdem wiesen die spanischen Behörden darauf hin, daß im Lichte der obigen Ausführungen der Verkauf des Unternehmens aus gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Sicht die beste und zugleich einzig mögliche Lösung darstellte, da die bei einer Liquidation des Unternehmens anfallenden Entlassungszahlungen für mehr als 1 050 Beschäftigte, die Zahlung von Arbeitslosengeld, der Verlust der Aktiva des Unternehmens und die staatliche Hilfe zur Reindustrialisierung der Region den Staat weit teurer zu stehen gekommen wären. Schließlich führten die spanischen Behörden aus, daß aufgrund der Tatsache, daß das Unternehmen seinen Standort in Sevilla, einem von der Kommission anerkannten Regionalförderungsgebiet, hat, davon ausgegangen werden durfte, daß die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag in jedem Fall anwendbar wäre. Die übrigen, zusammen mit den Bemerkungen übermittelten Informationen betrafen die Kapitalinvestitionen, die von HYTASA in der Zeit zwischen 1986 und ihrer Privatisierung getätigt wurden, ferner eine Zusammenfassung der eingegangenen Übernahmeangebote und eine Begründung der getroffenen Wahl, allgemeine Angaben zu den Käufern, eine Durchschrift des Kaufvertrags und einen Umstrukturierungsplan. Zur Identität des Käufers, die der Kommission bis dahin noch nicht preisgegeben worden war, ist anzumerken, daß HYTASA am 25. Juli 1990 effektiv an zwei private Unternehmen, nämlich Hilatura Gossypium S.A. mit Sitz in Barcelona und Industria Textil del Guadiana S.A. mit Sitz in Mérida (Badajoz) verkauft wurde. Auch diese beiden Unternehmen, die das Kapital von HYTASA zu gleichen Anteilen übernahmen, sind im Textilsektor tätig und stellen vor allem Baumwollgarne und -gewebe mit einem zusammengefaßten Umsatz von mehr als 7 Milliarden Pta (1990) her. In einem bei der Kommission am 21. Januar 1991 eingegangenen Schreiben nahm der Gesamtverband der Textilindustrie in der Bundesrepublik Deutschland positiv zu der Initiative der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 des Vertrages Stellung und wies auf die Bedeutung von HYTASA als Hersteller auf einem stark umkämpften Markt hin. Diese Bemerkungen wurden der spanischen Regierung mit Schreiben der Kommission vom 6. Februar 1991 zur Kenntnis gebracht. Die spanische Regierung ging auf die Bemerkungen des besagten Gesamtverbands in einem Schreiben vom 27. März 1991 ein. Darin führte sie aus, daß HYTASA am EG-Markt für Baumwoll- und Wollgarne einen Anteil von 0,22 bzw. 0,08 % hat und daß die Verkäufe auf dem deutschen Markt in den Jahren 1988 bis 1990 bei durchschnittlich 129 000 DM lagen. III Abgesehen von dem Umstand, daß es sich bei dem berücksichtigten Übernahmeangebot für HYTASA um das in wirtschaftlicher Hinsicht höchste Angebot handelt, machten die spanischen Behörden geltend, daß mit dem Verkauf keineswegs beabsichtigt wurde, das Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten, sondern dessen wirtschaftliche, technische und finanzielle Gesundung sicherzustellen. Ein von den neuen Eigentümern erstelltes erstes Umstrukturierungsprogramm für HYTASA wurde der Kommission von den spanischen Behörden in deren Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Dieser Plan sah die Durchführung eines Investitionsprogramms mit einem Gesamtaufwand von 2 500 Millionen Pta vor. Die wichtigsten Maßnahmen des Plans betrafen den Baumwollsektor und hier speziell die Bereiche Entkörnung und Spinnerei. Von diesen Investitionen erwartete man sich eine allgemeine Erhöhung der Produktion (1992 gegenüber 1989) um 20 bis 300 % o je nach Produkt; lediglich bei Wollgarnen wurde von einer Verringerung der Produktion um 25 % ausgegangen. Neben den Produktivinvestitionen sah der Plan auch eine über fünf Jahre gestaffelte deutliche Verringerung der Beschäftigtenzahl von rund 1 000 auf 700 Beschäftigte vor. Die von HYTASA zu tragenden Kosten der Entlassungsmaßnahmen wurden auf rund 2 040 Millionen Pta geschätzt. Damit sollten eine Verdoppelung der Produktion pro Beschäftigten und folglich eine langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens erreicht werden. Nach dem Plan sollte sich die Ertragslage von HYTASA nach und nach verbessern; so sollte im letzten Jahr des Plans (1994) erstmals ein kleiner Gewinn von 139 Millionen Pta erzielt werden, nachdem bis 1993 nur Verluste in Höhe von insgesamt 4 700 Millionen Pta anfallen würden. An dieser Stelle ist festzuhalten, daß die vom Staat vor dem Verkauf gewährte Kapitalzuführung in Höhe von 4 300 Millionen Pta eine herausragende Rolle in dem Umstrukturierungsprogramm spielt. Dieses Kapital war ausdrücklich dazu bestimmt, die finanzielle Verfassung des Unternehmens zu verbessern und die Kosten der Entlassungsmaßnahmen und der Investitionen zu decken. Am 18. März 1991 fand zwischen Beamten der Kommission und Vertretern von Patrimonio eine Besprechung über das Problem des Umstrukturierungsplans für HYTASA statt. Von seiten der Kommission wurde dabei vor allem darauf hingewiesen, daß ein Sanierungsplan für das Unternehmen — eine Verringerung der Produktionskapazitäten, der Verkäufe und des Marktanteils vorsehen muß; — die Lebensfähigkeit des Unternehmens gewährleisten muß; — keine über das notwendige Mindestmaß hinausgehenden Beihilfen beinhalten darf. Demzufolge forderte die Kommission die spanischen Behörden offiziell auf, ihr bis 10. Mai 1991 einen nochmals überarbeiteten Umstrukturierungsplan für HYTASA vorzulegen, der eine Verringerung der Produktionskapazität und des Marktanteils vorsieht und gleichzeitig die Lebensfähigkeit des Unternehmens verbürgt. Zu dem letztgenannten Erfordernis ist anzumerken, daß die Kommission ernsthaft bezweifelte, daß das bisherige Umstrukturierungsprogramm die Lebensfähigkeit von HYTASA zu verbürgen vermag, da zu erwarten stand, daß das Unternehmen weiterhin mit Verlust arbeiten würde. Da die Kommission keine Antwort erhalten hatte, wiederholte sie mit Schreiben vom 27. Mai 1991 ihre Forderung; gleichzeitig wies sie die spanischen Behörden darauf hin, daß sie sich für den Fall, daß ihr bis 31. Mai 1991 nicht ein überarbeiteter Umstrukturierungsplan zugeht, gezwungen sehe, eine abschließende Entscheidung auf der Grundlage der ihr bis dahin vorliegenden Informationen zu treffen. Der neue Plan wurde von den spanischen Behörden am 13. Juni 1991 vorgelegt. Er sieht radikale Änderungen in der Produktions- und Absatzpolitik von HYTASA vor. Insbesondere sieht der Plan vor, daß das Unternehmen nur noch Fertigerzeugnisse wie Fertiggewebe aus Baumwolle und Wolle und Baumwollstoffe verkauft und demzufolge seine Garn- und Rohgewebeproduktion (1994 gegenüber 1989) um 13 % auf 25 % verringert und die Produktion von Fertiggeweben und Stoffen je nach Produkt um 50 bis 320 % erhöht. Den zusätzlichen Bedarf an Halbfertigerzeugnissen sollte HYTASA durch Zukäufe decken. Die kumulativen Betriebserzeugnisse nach dem neuen Plan weisen Verluste in Höhe von 795 Millionen Pta aus, sehen aber im letzten Jahr des Plans erstmals Gewinne — in Höhe von 716 Millionen Pta oder 9 % der Umsätze — vor. Des weiteren sieht der überarbeitete Plan eine Reduzierung der Zahl der direkten Arbeitsplätze von 1 050 im Jahr 1990 auf 720 und einen Bedarf an externen Arbeitsplätzen vor, der von der Kommission auf etwa 150 (gegenüber schätzungsweise 35 im Jahr 1990) geschätzt wird. Ein Vergleich zwischen beiden Plänen deckt verschiedene Punkte auf, die Zweifel an der Begründetheit der Annahmen oder deren Ergebnisse aufkommen lassen; wegen der Widersprüche zwischen den beiden Plänen sieht sich die Kommission nicht in der Lage, die positiven Enderwartungen des überarbeiteten Plans zu teilen. Insbesondere blieben die spanischen Behörden eine Erklärung dafür schuldig, wie die im zweiten Plan vorgesehene Erhöhung des Gesamtwertes der Verkäufe um 23 % zustande kommt, nachdem das Unternehmen den im vorhergehenden Plan noch beibehaltenen Verkauf von Garnen und Rohgeweben einstellen und den Verkauf von Fertiggeweben und Bekleidung in etwa auf dem mengenmäßigen Niveau des ersten Plans halten will. Außerdem fehlt eine Erklärung für die höhere Zahl direkter Arbeitsplätze (720 anstatt 700) bei gleichzeitiger Reduzierung der Produktion. IV Bei der Prüfung der zwischen 1986 und 1988 und aufgrund des Kaufvertrags von Patrimonio an HYTASA geleisteten Kapitalzuführungen wie auch der übrigen Konditionen des Übernahmevertrags ist die Kommission der Frage nachgegangen, inwieweit diese staatlichen Interventionen Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthalten. Zunächst ist festzustellen, daß Patrimonio Teil des spanischen Staates mit dem Status einer dem Wirtschaftsministerium unterstellten Generaldirektion ist. Sein Finanzbedarf wird in voller Höhe vom Staat aus Haushaltsmitteln gedeckt. Die Finanzmittel von Patrimonio müssen deshalb als staatliche Mittel angesehen werden, so daß die Kapitalzuführungen an HYTASA öffentliche Interventionen darstellen. Die Bereitstellung öffentlicher Mittel an Unternehmen in Form von Kapitalzuführungen kö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.