Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/775 der Kommission vom 29. April 2024 über die Staatliche Beihilfe SA.59344 — 2021/C (ex 2021/N, ex 2020/PN) —Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2968)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0775. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g von TAROM für 2026 konservativ auf der Grundlage der erwarteten Geschäftsentwicklung im Jahr 2026 und gelangte zu einer konservativeren Zinsspanne von 2,35 % (102). f) Der von Rumänien zugrunde gelegte Steuersatz von 16 % entspricht dem rumänischen Körperschaftsteuersatz. (253) In Tabelle 18 sind die Ergebnisse der Analysen Rumäniens und der Kommission gegenübergestellt. Daran ist abzulesen, dass die oben dargelegten Annahmen der Kommission eine WACC-Spanne zwischen […] % und […] % ergaben, mit einem Durchschnittswert für TAROM von […] %. Dies entspricht den von Rumänien angegebenen WACC von […] %. Darüber hinaus liegen sowohl die von Rumänien geschätzten WACC als auch die obere Grenze der von der Kommission ermittelten Spanne unter dem ROCE von […] %, den TAROM voraussichtlich im Jahr 2026 erreichen wird (siehe Erwägungsgrund 112). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass ein WACC von […] % angemessen ist. Tabelle 18 Bewertung der WACC WACC Rumänien Kommission Niedrig Durchschnitt (103) Hoch Risikofreier Zinssatz 2,4  % 2,4  % 2,4  % 2,4  % Länderrisikoprämie 3,6  % 2,8  % 3,2  % 3,6  % Asset Beta 0,56 1,01 1,01 1,01 Ziel-Verschuldungsgrad 49  % 49  % 49  % 49  % Aktienmarktrisikoprämie 6,5  % 4,5  % 5,5  % 6,5  % Eigenkapitalkosten 13,3  % 11,4  % 13,1  % 14,9  % Steuern 16,0  % 16,0  % 16,0  % 16,0  % Darlehenszins-Spanne 1,0  % 2,4  % 2,4  % 2,4  % Fremdkapitalkosten 6,0  % 6,4  % 6,7  % 7,1  % WACC (nach Steuern) 9,7  % 8,9  % 10,0  % 11,1  % Quelle: Aktualisierter Umstrukturierungsplan von TAROM und Analyse der Kommission. (254) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass es gängige Praxis und daher angemessen ist, einen zum gegenwärtigen Zeitpunkt berechneten WACC-Wert zu verwenden, um festzustellen, welche Rendite Anleger für eine jetzt getätigte, aber auf künftigen freien Cashflows basierende Investition erwarten dürfen, und den Wert daher mit den erwarteten künftigen Renditen zu vergleichen, die unter anderem anhand des prognostizierten ROCE gemessen werden (104). (255) Im Rahmen ihrer Bewertung hat die Kommission auch geprüft, ob TAROM in der Lage ist, seine kurz- und langfristigen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu wurden unter anderem das Verhältnis von Nettoverschuldung zu EBITDA und das Verhältnis von EBITDA zu Zinsaufwand herangezogen. (256) Beide Kennzahlen werden am Ende des Umstrukturierungszeitraums auf einem zufriedenstellenden Niveau liegen. Es wird erwartet, dass das Verhältnis von Nettoverschuldung zu EBITDA bis Ende 2026 unter […] sinkt (auf Investment-Grade-Niveau (105)), was dazu beitragen wird, dass die Rentabilität des Begünstigten am Ende des Umstrukturierungszeitraums wiederhergestellt ist. Das Wachstum des von TAROM für den Umstrukturierungszeitraum prognostizierten EBITDA (Erwägungsgründe 107 und 108), das mit den von TAROM geplanten Maßnahmen zur Steigerung der Einnahmen und der Senkung der Kosten erreicht werden soll (wie oben dargelegt), dürfte zu dem betreffenden Zeitpunkt die Höhe dieser Kennzahl beeinflussen. (257) Auch der Zinsdeckungsgrad (EBITDA zu Zinsaufwand) dürfte sich im Umstrukturierungszeitraum dank des verbesserten Betriebs- und Finanzergebnisses von TAROM positiv entwickeln und bis Ende 2026 ein zufriedenstellendes Niveau (106) von […] erreichen (Erwägungsgründe 115 und 116), auch wenn der Wert unter dem Niveau der Peer Group vor der COVID-19-Pandemie liegen wird. (258) Beide Kennzahlen zeigen, dass TAROM seine kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten bedienen kann, was ein Zeichen dafür ist, dass der Begünstigte in der Lage sein wird, seine Tätigkeiten langfristig ohne weitere Beihilfen auszuüben. (259) Gemäß Randnummer 50 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen haben die rumänischen Behörden ein pessimistisches Szenario erstellt (siehe Erwägungsgründe 103 bis 105), um die Auswirkungen auf die Finanzergebnisse von TAROM zu ermitteln. Dieses pessimistische Szenario basiert auf ungünstigeren Annahmen als den oben beschriebenen. (260) Wie in den Erwägungsgründen 252 bis 259 erläutert, bestätigt die Bewertung des pessimistischen Szenarios durch die Kommission, dass TAROM selbst unter pessimistischeren Annahmen immer noch in der Lage wäre, alle seine Kosten, einschließlich Abschreibungen und Schuldendienst, zu decken und am Ende des Umstrukturierungszeitraums ohne zusätzliche Umstrukturierungsbeihilfe auf dem Markt zu bestehen, genau wie im Basisszenario. (261) Angesichts der Bedeutung der Entwicklung der Treibstoffpreise und der Passagierzahlen für die Rentabilität von TAROM bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums hat die Kommission die rumänischen Behörden aufgefordert, spezifische, zusätzliche Sensitivitätsanalysen für diese Parameter durchzuführen. Damit soll geprüft werden, inwieweit der aktualisierte Umstrukturierungsplan Veränderungen dieser Parameter Rechnung tragen kann. (262) Die Grundlage für diese Sensitivitätsanalysen bilden das Basisszenario mit einem Verkauf der Zeitnische […] (bei dem keine Schwankungen des Treibstoffpreises und/oder der PAX berücksichtigt werden und das als Szenario „0“ oder „B“ (für Basisszenario) bezeichnet wird, d. h. die Kombination F0/P0 in Abbildung 5) und das entsprechende pessimistische Szenario (das bereits einen Anstieg des Treibstoffpreises um […] % mit einem Rückgang der Fluggastzahlen um 2 % gegenüber dem Basisszenario kombiniert und als Szenario „1“ oder „Pess“ bezeichnet wird, d. h. die Kombination F1/P1). (263) Ausgehend von diesen Annahmen beinhaltet das Szenario „2“ (F2/P2) sowohl einen Anstieg des Treibstoffpreises um […] % als auch einen Rückgang der Zahl der Fluggäste um 4,6 % gegenüber dem Basisszenario (F0/P0 bzw. „B“), während das Szenario „3“ (F3/P3) sowohl einen Anstieg des Treibstoffpreises um […] % als auch einen Rückgang der Zahl der Fluggäste um 6,5 % gegenüber dem Basisszenario beinhaltet. (264) Wie aus Abbildung 6 ersichtlich ist, führen sowohl das Basisszenario als auch das pessimistische Szenario zu einer positiven Eigenkapitalposition (sowie zu einem positiven Nettoergebnis) (107) am Ende des Umstrukturierungszeitraums, doch wird die Eigenkapitalposition von TAROM immer (und das Nettoergebnis in den meisten Fällen) am Ende des Umstrukturierungszeitraums negativ sein, wenn eine Kombination von Annahmen entweder eine Veränderung des Treibstoffpreises (Anstieg um […] %) oder der Fluggastzahlen (Rückgang um 6,5 %) gegenüber dem Szenario „3“ beinhaltet. Darüber hinaus dürfte jede Kombination der folgenden Annahmen zu einer negativen Eigenkapitalposition führen: (1) Anstieg des Treibstoffpreises um […] % (F2) mit einem Rückgang der PAX um 2 % (P1), (2) Anstieg des Treibstoffpreises um […] % (F2) mit einem Rückgang der PAX um 4,6 % (P2). Abbildung 6 Ergebnis der Sensitivitätsanalysen zur Höhe der Eigenkapitalposition und des Nettoergebnisses von TAROM  (108) (Ende des Jahres 2026) im Falle eines Verkaufs der Zeitnische […] Legende: B Basisszenario bzw. Szenario 0 (= F0/P0) F1/P1 Pessimistisches Szenario bzw. Szenario 1 (= Pess) F0/P0 Basisszenario (keine Abweichung ggü. Basisszenario) (= B) F1-F2-F3 Szenarien 1, 2 und 3 für Sensitivitäten bei Treibstoff P1-P2-P3 Szenarien 1, 2 und 3 für Sensitivitäten bei PAX (265) Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im pessimistischen Szenario bei einer Vermietung statt eines Verkaufs der Zeitnische […] keine andere Kombination als das Pess-Szenario (F1/P1) zu einer positiven Eigenkapitalposition/einem positiven Nettoergebnis am Ende des Umstrukturierungszeitraums führen wird. Demnach würde für den Fall, dass die Zeitnische […] nicht verkauft, sondern vermietet würde, jede mögliche Kombination, die ungünstiger ist als die des pessimistischen Szenarios (unter der Annahme des Verkaufs der Zeitnische […], d. h. „Pess“ in Abbildung 6), zu einem negativen Eigenkapital/Nettoergebnis (109) am Ende des Umstrukturierungszeitraums führen, da keine Einnahmen aus der Veräußerung der Zeitnische zur Verfügung stünden, um die niedrigeren (Fluggast-)Einnahmen und die höheren (Treibstoff-)Kosten, die sich aus dem Szenario 2 oder 3 ergeben, auszugleichen. (266) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen würden nur die Kombinationen F0/P0 (d. h. das Basisszenario ohne Verkauf der Zeitnische […]), F0/P1, F1/P0 und F1/P1 (d. h. das pessimistische Szenario ohne Verkauf der Zeitnische […]) bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums ein positives Eigenkapital/ein positives Nettoergebnis (110) bringen („grün“ in Abbildung 6). (267) Auf der Grundlage der von der Kommission zu Beginn der Prüfung des aktualisierten Umstrukturierungsplans von TAROM durchgeführten Validierungsanalyse der Annahmen zu Treibstoffpreisen und Fluggastzahlen und der daraus resultierenden Finanzmodelle im Basisszenario und pessimistischen Szenario (siehe Erwägungsgründe 227 bis 246) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Kombinationen, die zu einem negativen Eigenkapital/Nettoergebnis führen würden (111) (einschließlich der in den Erwägungsgründen 265 und 266 berücksichtigten), auf extremen Annahmen beruhen, deren Eintreten angesichts der ohnehin schon aggressiven Ausgangspunkte des Basisszenarios und des pessimistischen Szenarios in dieser Hinsicht höchst unwahrscheinlich ist, sofern es nicht zu außergewöhnlichen makroökonomischen und/oder geopolitischen Entwicklungen kommt. Daher können sie im Rahmen der Stresstests, denen die Finanzprognosen von TAROM unterzogen wurden, als unrealistisch eingestuft werden. Dies gilt umso mehr, wenn bedacht wird, dass selbst eine Kombination, die ungünstiger ist als das pessimistische Szenario (d. h. F1/P2 mit einem Anstieg des Treibstoffpreises um […] % und einem PAX-Rückgang um 4,6 %), am Ende des Umstrukturierungszeitraums immer noch zu einem positiven Eigenkapital/Nettoergebnis führen würde (allerdings im Falle eines Verkaufs und keiner Vermietung der Zeitnische […]). (268) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind damit die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel ausgeräumt. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass der vorgeschlagene Umstrukturierungsplan durchführbar, kohärent und weitreichend ist und außerdem die langfristige Rentabilität von TAROM innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen kann, wobei der Besonderheit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und dem Zeitraum Rechnung zu tragen ist, der notwendig ist, um die geplanten Investitionen umzusetzen und Nutzen aus ihnen zu ziehen. In diesem Zusammenhang sollte Rumänien angesichts der Dauer und des Inhalts des Umstrukturierungsplans und der Eigenheiten des Markts, auf dem TAROM tätig ist, dafür sorgen, dass TAROM die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe wirksam umsetzt. Rumänien bzw. TAROM sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um mögliche Abweichungen vom finanziellen Kurs und den Prognosen, die dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegen, zu bekämpfen. 7.3.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten (269) Um beurteilen zu können, ob die Beihilfe die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen übermäßig beeinträchtigt, müssen die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs sowie andere positive Auswirkungen der Beihilfe ermittelt werden, die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und Handel ermittelt werden, und es muss geprüft werden, ob sich die negativen Auswirkungen durch abmildernde Faktoren hinreichend begrenzen lassen, um die Erforderlichkeit, die Geeignetheit, die Verhältnismäßigkeit und die Transparenz der Beihilfe sicherzustellen. Schließlich muss geprüft werden, ob die positiven Auswirkungen der Beihilfe unter Berücksichtigung der abmildernden Faktoren die verbleibenden negativen Auswirkungen der Beihilfe überwiegen und ob die Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt insgesamt positiv bleiben. 7.3.3.1.   Erforderlichkeit und Anreizeffekt der Beihilfe (270) Nach Randnummer 53 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen müssen Mitgliedstaaten, die Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren planen, zum Nachweis der Erforderlichkeit der staatlichen Maßnahme einen Vergleich mit einem realistischen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfen vorlegen, in dem sie aufzeigen, dass das angestrebte Ziel, Marktversagen oder soziale Härten zu vermeiden, ohne die Beihilfe nicht oder nur in einem geringeren Maße erreicht würde. Zum Nachweis, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe einen Anreizeffekt hat, müssen die Mitgliedstaaten außerdem aufzeigen, dass das begünstigte Unternehmen ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass das angestrebte Ziel, Marktversagen oder soziale Härten zu vermeiden, nicht erreicht würde (Randnummer 59 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen). (271) Mit der Umstrukturierungsbeihilfe soll verhindert werden, dass TAROM die Geschäftstätigkeit einstellt, und dadurch ein Marktversagen und soziale Härten vermieden werden, was die Entwicklung von Luftverkehrsdiensten in Rumänien beeinträchtigen würde. Dieses Ziel wird durch die Durchführung des Umstrukturierungsplans erreicht, der zum Teil durch die Umstrukturierungsbeihilfe finanziert wird, wodurch die drohende Insolvenz von TAROM, der Verlust der Betriebsgenehmigung und die Einstellung des Betriebs abgewendet werden, die ohne Beihilfe mit Sicherheit eintreten würden. (272) Aus dem aktualisierten Umstrukturierungsplan geht hervor, dass sowohl Liquiditäts- als auch Solvenzprobleme des Begünstigten angegangen werden müssen, um seine finanziellen Probleme zu beheben. Auf kurze Sicht wäre TAROM nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder Zugang zu Marktfinanzierungen zu erhalten (siehe Erwägungsgründe 15 und 17 sowie Abschnitt 6.1). Darüber hinaus könnte TAROM seine Umstrukturierungsmaßnahmen aufgrund fehlender Finanzmittel nicht durchführen, was nicht nur die Probleme, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben, verstärken, sondern auch zu einer Stilllegung der Flugzeuge führen würde (siehe Erwägungsgründe 54 und 55). Langfristig ist TAROM angesichts der erheblichen kumulierten Verluste (siehe Erwägungsgründe 13 und 15), die ohne die Beihilfe weiter bestehen und letztlich zur Insolvenz von TAROM führen würden, nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es sei daran erinnert, dass TAROM bereits seit mindestens Februar 2020 die Kriterien für die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt (siehe Erwägungsgrund 11) und dass sich daran seither nichts geändert hat (siehe Erwägungsgrund 13). Ohne die Umstrukturierungsbeihilfe wäre der Marktaustritt von TAROM angesichts der bestehenden Verschuldung, der Tatsache, dass alle seine Vermögenswerte mit einem bestimmten Wert als Sicherheit für bestehende Finanzierungen oder Schulden verpfändet sind, der daraus resultierenden Nichtverfügbarkeit von Finanzierungen auf dem privaten Markt, der realen Gefahr des Verlusts der Betriebsgenehmigung und der Stilllegung der Flotte (Erwägungsgrund 17 und Abschnitt 6.1) aller Wahrscheinlichkeit nach unvermeidlich. Die Umstrukturierungsbeihilfe ist daher für den erfolgreichen Abschluss des aktualisierten Umstrukturierungsplans erforderlich, dessen Umsetzung wiederum die Schwächen von TAROM beheben soll, damit das Unternehmen langfristig existenzfähig ist, und so zur Förderung der Entwicklung der Luftverkehrsdienste in Rumänien beitragen soll. Ohne die Umstrukturierungsbeihilfe würde TAROM aus dem Markt ausscheiden und die rumänischen Bürger, Unternehmen und Regionen würden eines wesentlichen Instruments für die regionale Anbindung beraubt, das für den Verkehr und die regionale wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlich ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Beihilfe gemäß Randnummer 38 Buchstabe b und Randnummer 53 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ist somit erfüllt. (273) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zudem zu dem Schluss, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, da TAROM ohne die Umstrukturierungsbeihilfe mit ziemlicher Sicherheit aus dem Markt ausscheiden würde, was die Gefahr einer Unterbrechung des von ihr erbrachten wichtigen Diensts mit sich brächte. Somit ist die Voraussetzung eines Anreizeffekts der Beihilfe nach Randnummer 38 Buchstabe d und Randnummer 59 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllt. 7.3.3.2.   Geeignetheit der Beihilfe (274) Nach Randnummer 38 Buchstabe c und Randnummer 54 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden Umstrukturierungsbeihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn es andere, weniger wettbewerbsverfälschende Maßnahmen gibt, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann. Umstrukturierungsbeihilfen müssen außerdem angemessen vergütet werden. Nach Randnummer 58 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen müssen die gewählten staatlichen Beihilfeinstrumente geeignet sein, die aufgezeigten Solvenz- und Liquiditätsprobleme zu beheben. (275) TAROM steht vor Solvenz- und Liquiditätsproblemen, die mit der Umstrukturierungsbeihilfe angegangen werden müssen. Die als Umstrukturierungsbeihilfe gewährte Kapitalzuführung und der Schuldenerlass (Erwägungsgrund 18) wirken einer erheblichen Verschlechterung des stark negativen Eigenkapitals von TAROM und dem Fehlen von Mitteln für den Schuldendienst entgegen, während zugleich der Cashflow-Bedarf für den laufenden Betrieb gedeckt wird. (276) In diesem Zusammenhang hält die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 95,3 Mio. EUR vor allem aus zwei Gründen für formal geeignet: Erstens: Da es sich bei TAROM um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, dessen erhebliche Verluste in der Vergangenheit zu einem negativen Eigenkapital geführt haben, das mindestens seit 2020 besteht (Erwägungsgrund 13), wäre das begünstigte Unternehmen ohne die Umstrukturierungsbeihilfe zur Verbesserung seiner Solvenz nicht imstande, genügend Eigenkapital aufzubauen, um die erlittenen Verluste auszugleichen und erhebliche langfristige Finanzmittel in erheblichem Umfang auf den Kapitalmärkten zu beschaffen. Die Umstrukturierungsbeihilfe stellt TAROM die notwendigen Eigenkapitalmittel zur Verfügung, mit denen die Solvabilität und die Bilanzposition gestärkt werden. Zweitens: Die Liquiditätsprognosen zeigen, dass die mit dem operativen Geschäft erwirtschafteten liquiden Mittel im Jahr 2024 ohne die Umstrukturierungsbeihilfe negativ wären, wenn ein Teil der Schulden (z. B. Rettungsbeihilfen) zurückgezahlt würde (siehe Erwägungsgründe 54 bis 56). Ein für Ende 2024 prognostiziertes erhebliches Liquiditätsdefizit würde nicht gedeckt und TAROM würde nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Lieferung der vier Boeing 737-8 MAX zu sichern oder die Leasingraten für seine vorhandenen Flugzeuge zu zahlen. Die Kommission äußerte diesbezüglich im Einleitungsbeschluss keine Bedenken. (277) Aus den genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Form der Umstrukturierungsbeihilfe am besten geeignet ist, um die Probleme von TAROM zu beheben, und dass sich mit den gewählten Instrumenten sowohl die Liquiditäts- als auch die Solvenzprobleme des Begünstigten beheben lassen. (278) Was die Vergütung für den Staat anbelangt, so wurden die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken der Kommission ausgeräumt, da sich der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe gegenüber dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan deutlich verringert hat und der im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehene direkte Zuschuss weggefallen ist. Darüber hinaus wird der Staat gemäß dem aktualisierten Umstrukturierungsplan durch erwartete positive Nettogewinne vergütet, die den Wert der staatlichen Beteiligung an TAROM steigen lassen. Insbesondere wird der staatliche Anteil an TAROM durch die Kapitalerhöhung von derzeit 97,22 % auf etwa 98,5 % steigen, was es dem Staat ermöglicht, nahezu den gesamten Nutzen aus einer erfolgreichen Umstrukturierung von TAROM zu ziehen. Eine solche Vergütung des Staats kann als angemessen angesehen werden, sodass die geplante Umstrukturierungsbeihilfe angemessen vergütet wird. (279) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe geeignet ist. 7.3.3.3.   Verhältnismäßigkeit (280) Gemäß Randnummer 38 Buchstabe e der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dürfen Umstrukturierungsbeihilfen das zum Erreichen des mit der Beihilfe angestrebten Ziels erforderliche Mindestmaß nicht überschreiten. Höhe und Intensität von Umstrukturierungsbeihilfen müssen sich auf das Minimum beschränken, das angesichts der verfügbaren Finanzmittel des begünstigten Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist. Insbesondere muss ein ausreichender Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten gewährleistet sein, und es müssen, wenn die staatliche Unterstützung in einer Form gewährt wird, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens stärkt, Lastenverteilungsmaßnahmen umgesetzt werden. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen werden alle zuvor gewährten Rettungsbeihilfen berücksichtigt (Randnummer 61 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen). (281) Der Eigenbeitrag des Begünstigten zum Umstrukturierungsplan muss konkret und tatsächlich sein und sollte in der Regel hinsichtlich der Auswirkungen auf die Solvenz- oder Liquiditätsposition des Begünstigten mit der gewährten Beihilfe vergleichbar sein. Gemäß Randnummer 63 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen muss die Kommission prüfen, ob die verschiedenen Quellen für den Eigenbeitrag konkret und beihilfefrei sind. Gemäß Randnummer 64 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen betrachtet die Kommission den Eigenbeitrag in der Regel als ausreichend, wenn er sich auf mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten beläuft. (282) Die Kommission muss prüfen, ob die verschiedenen Finanzierungsquellen des aktualisierten Umstrukturierungsplans konkret sind, d. h., ob hinreichend sicher ist, dass sie während des Umstrukturierungszeitraums — ohne die für die Zukunft erwarteten Gewinne — zustande kommen. (283) Bei den Quellen für den Eigenbeitrag von TAROM handelt es sich um ein Finanzierungsleasingverhältnis (Erwägungsgrund 76) und den Verkauf von Flugzeugen (Erwägungsgrund 78). In Bezug auf den Verkauf von Flugzeugen hat TAROM Kaufverträge über […] Mio. EUR (für den Verkauf von vier Boeing 737-300, eines Boeing 737-300 Triebwerks und sieben ATR 42-500) (Erwägungsgrund 76) geschlossen. Bei den Erlösen aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte handelt es sich um tatsächliche und konkrete Mittel, die die Liquiditätslage von TAROM verbessern und somit zur Umstrukturierung beitragen. Da es sich bei allen Käufern dieser Vermögenswerte um gewerbliche Unternehmen handelt, die einen Preis gezahlt haben, der aus einem Bietverfahren hervorgegangen ist (Erwägungsgrund 76), sind die Mittel zudem beihilfefrei. Was den Finanzierungsvertrag für das Leasing eines neuen Flugzeugs im Wert von rund […] Mio. EUR (ohne Zinsen) betrifft, so wurde der Leasingvertrag bereits unterzeichnet. Der Beitrag ist somit tatsächlich (Vertrag ist unterzeichnet), konkret (Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierung durch Vorfinanzierung der Flugzeuge durch den Leasinggeber) und beihilfefrei (ausgehandelt mit einem privaten Käufer zu kommerziellen Bedingungen ohne staatliche Garantien). (2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.