Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/775 der Kommission vom 29. April 2024 über die Staatliche Beihilfe SA.59344 — 2021/C (ex 2021/N, ex 2020/PN) —Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2968)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0775. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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84) Andere von TAROM in Betracht gezogene Einnahmequellen (Erwägungsgrund 80), d. h. Einnahmen aus dem Verkauf seiner Beteiligungen an […], aus dem Verkauf der Zeitnische am Flughafen […] und aus dem Verkauf weiterer Flugzeuge (Airbus 318), können nicht als konkret und tatsächlich angesehen werden. Insbesondere wird derzeit über den Verkauf der Zeitnische […] verhandelt, aber es wurde weder ein Käufer ausgewählt noch ein Preis vereinbart und erst recht kein entsprechender Vertrag unterzeichnet. Gleiches gilt für den Verkauf der Beteiligungen. Es wurden Bewertungen vorgenommen und es wurde die Zustimmung der Entscheidungsgremien von TAROM zu den Verkäufen eingeholt, aber bislang ist noch kein verbindliches Angebot eingegangen. Darüber hinaus können, wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, die geplanten Verkäufe von Beteiligungen nicht als beihilfefrei angesehen werden, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar sind (siehe Erwägungsgrund 28). Der Verkauf der Airbus 318 ist weiter fortgeschritten, allerdings wurde bisher nur eine unverbindliche Absichtserklärung unterzeichnet […]. Sollten sich diese Vorhaben während des Umstrukturierungszeitraums konkretisieren, werden sie zur Stärkung der Rentabilität von TAROM beitragen. Es kann jedoch derzeit nicht als hinreichend sicher angesehen werden, dass der Verkauf dieser Vermögenswerte zustande kommen wird. Sie stellen daher keinen konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrag dar. (285) Die Kommission kann daher einen Betrag von 77,66 Mio. EUR als konkreten, tatsächlichen und beihilfefreien Eigenbeitrag von TAROM zu den Umstrukturierungskosten akzeptieren und ist der Auffassung, dass ihre diesbezüglichen im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel ausgeräumt sind. In Anbetracht dessen, dass sich die gesamten Umstrukturierungskosten auf 172,96 Mio. EUR belaufen und mit einer Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 95,3 Mio. EUR finanziert werden, trägt der Eigenbeitrag mit 44,9 %, also weniger als 50 %, zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten bei. (286) Gemäß Randnummer 64 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen kann die Kommission einen Beitrag, der sich auf weniger als 50 % der Umstrukturierungskosten beläuft, unter außergewöhnlichen Umständen und in Härtefällen akzeptieren, sofern die Höhe des Beitrags erheblich bleibt. Diese außergewöhnlichen Umstände und Härtefälle müssen vom Mitgliedstaat nachgewiesen werden. (287) Unter den derzeitigen Umständen nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Kommission der Auffassung, dass es im Fall von TAROM und gemäß den Leitlinien des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (112) gerechtfertigt sein kann, dass der Eigenbeitrag unter die Schwelle von 50 % der Umstrukturierungskosten fällt, da er nach wie vor erheblich ist und zusätzliche neue Mittel zu Marktbedingungen enthält. (288) Die Kommission stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen für den Begünstigten zu außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit beträchtlichen Störungen des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geführt haben. In diesem Zusammenhang war die Tätigkeit von TAROM seit 2020 sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite von der Pandemie beeinträchtigt (Erwägungsgrund 9). Die COVID-19-Pandemie hat dazu geführt, dass die Fremdfinanzierungsmärkte für bestimmte Sektoren weitgehend geschlossen oder eingeschränkt wurden und die Finanzinstitute im Allgemeinen ihre Kreditlimits gesenkt haben. (289) Die COVID-19-Pandemie ist zwar vorbei und der Befristete Rahmen ist ausgelaufen, doch war die Luftfahrtindustrie besonders stark von den Auswirkungen der Pandemie betroffen. Nach den Prognosen von Eurocontrol (siehe Erwägungsgrund 91) kehrte der Luftverkehr erst im Laufe des Jahres 2023, d. h. drei Jahre nach dem Höhepunkt der Krise, wieder auf das Niveau vor der COVID-19-Pandemie zurück. Wie aus Abbildung 1 hervorgeht, war TAROM im Jahr 2020 deutlich stärker betroffen als der Branchendurchschnitt und hatte im Jahr 2021 Probleme, sich zu erholen. Im Jahr 2022 beschleunigte sich zwar die Erholung bei TAROM, doch verlief sie bis 2023 schleppender als der von Eurocontrol ermittelte Durchschnitt und dürfte sowohl im Basisszenario als auch im Niedrigszenario von Eurocontrol bis einschließlich 2025 unter der von Eurocontrol prognostizierten Erholung bleiben. Das im Vergleich zum Branchendurchschnitt langsamere Wachstum und die langsamere Erholung von TAROM auf das Niveau vor der COVID-19-Pandemie könnten zum Teil auf die verzögerte Flottenerneuerung zurückgehen, die sich frühestens 2025 auswirken dürfte. (290) Da sich der Eigenbeitrag auf 44,9 % der Umstrukturierungskosten beläuft, was einen beträchtlichen Teil dieser Kosten ausmacht und nicht weit von der Schwelle von 50 % entfernt ist, und da der größte Teil davon (etwa 80 %) in Form neuer Finanzmittel aufgebracht wird, sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Geschäftstätigkeit von TAROM, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Eigenbeitrag von 44,9 % akzeptabel ist. (291) Nach den Randnummern 65, 66 und 67 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen kann staatliche Unterstützung in einer Form, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens stärkt, einen Schutz der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger vor den Folgen ihrer Entscheidung, in das begünstigte Unternehmen zu investieren, bewirken, was ein moralisches Risiko begründen und die Marktdisziplin untergraben kann. Daher sollten Beihilfen zur Deckung von Verlusten nur zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Einbeziehung der bestehenden Investoren in die Lastenverteilung beinhalten, und der Staat sollte erst eingreifen, wenn die Verluste voll berücksichtigt und den bestehenden Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Schuldtitel zugewiesen wurden. Eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet auch, dass staatliche Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern, zu Konditionen gewährt werden sollten, die dem Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist. (292) Die Umstrukturierungsbeihilfe schafft keinen Anreiz für ein moralisches Risiko oder für die Übernahme übermäßiger Risiken zugunsten von Anteilseignern oder Gläubigern. Wie in Abschnitt 6.3.3 dargelegt, überwacht der rumänische Staat, der jetzt der Beihilfegeber ist, als Mehrheitsaktionär die strategischen und geschäftlichen Entscheidungen von TAROM. Der Betrieb des Unternehmens werde zudem nicht mit nachrangigen Schuldtiteln oder hybriden (verlustausgleichenden) Finanzierungen finanziert, die gemäß den Anforderungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Bezug auf die Lastenverteilung teilweise abgeschrieben werden könnten. In diesem Rahmen wird die Lastenverteilung durch die Minderheitsaktionäre durch eine teilweise Verlustübernahme durch die Kapitalherabsetzung und die anschließende Kapitalzuführung erreicht (siehe Abschnitt 6.3.3). Erstens werden die Verluste von TAROM teilweise durch die Kapitalherabsetzung um […] Mrd. RON ausgeglichen. Danach wird das Aktienkapital durch den Staat um 43,07 Mio. EUR erhöht, wodurch die Beteiligung der Minderheitsaktionäre (113) von ursprünglich 2,75 % auf etwa […] % verwässert wird. In dieser Hinsicht tragen die Minderheitsaktionäre von TAROM durch Übernahme von Verlusten mit ihren Anteilen und eine angemessene Verwässerung der Beteiligung zur Umstrukturierung bei, wodurch der Bedarf an staatlichen Beihilfen verringert und ein moralisches Risiko reduziert wird. (293) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe verhältnismäßig ist. 7.3.3.4.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe (294) Um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt sind, übermäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel vermieden werden und die Gesamtbilanz positiv ausfällt (114), müssen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden. (295) Die Kommission genehmigt Umstrukturierungsbeihilfen nur zur Unterstützung einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme und gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass seit der Gewährung einer früheren Umstrukturierungsbeihilfe oder dem Abschluss oder der Einstellung des Umstrukturierungsplans mehr als zehn Jahre vergangen sind (115). Die Kommission lässt Ausnahmen von dieser Regel zu, wenn sich die Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt (116). (296) Die Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM dient nur der Unterstützung eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs. TAROM (einschließlich der vom Unternehmen kontrollierten Tochtergesellschaften) erhielt in den letzten zehn Jahren keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, abgesehen von der im Februar 2020 genehmigten Rettungsbeihilfe (siehe Erwägungsgrund 11), die mit der zu prüfenden Umstrukturierungsbeihilfe in Zusammenhang steht und für sechs Monate gewährt wurde und mit der sie einen einzigen Umstrukturierungsvorgang bildet. Daher wurde der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten. 7.3.3.5.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (297) Wie in den Randnummern 87 bis 93 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dargelegt, sollten Maßnahmen zur Begrenzung von durch Umstrukturierungsbeihilfen verursachten Wettbewerbsverfälschungen in einem angemessenen Verhältnis zu den wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfe stehen und von mehreren Faktoren abhängig gemacht werden, insbesondere: i) Höhe und Art der Beihilfe und Bedingungen und Umstände der Beihilfegewährung, ii) Größe und Stellung des begünstigten Unternehmens auf seinen Märkten und Merkmale des betroffenen Markts sowie iii) Ausmaß der verbleibenden Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko nach der Anwendung von Eigenbeitrags- und Lastenverteilungsmaßnahmen. (298) Zu den strukturellen Maßnahmen könnten die Veräußerung von Vermögenswerten, der Kapazitätsabbau oder eine Beschränkung der Marktpräsenz gehören. Sie sollten den Markteintritt neuer Wettbewerber, die Expansion bestehender kleiner Wettbewerber oder grenzüberschreitende Tätigkeiten fördern, wobei die Maßnahmen besonders an den Märkten ansetzen sollten, auf denen der Begünstigte nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung haben wird, insbesondere dort, wo bedeutende Überkapazitäten bestehen (Randnummer 78 und 79 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen). Verhaltensmaßregeln sollen gewährleisten, dass die Beihilfe nur zur Finanzierung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität verwendet und nicht zur Verlängerung schwerwiegender und anhaltender Störungen der Marktstruktur oder aber zur Abschottung des begünstigten Unternehmens vom gesunden Wettbewerb missbraucht wird (Randnummer 83 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen). (299) Wie in den Erwägungsgründen 177 bis 124 dargelegt, schlägt Rumänien folgende strukturelle Maßnahmen vor, um Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen: i) Verkleinerung des Geschäftsbetriebs durch Einstellung von Strecken, Reduzierung der Flugfrequenz auf bestehenden Strecken und Verkleinerung der Flotte, was zu einem Kapazitätsabbau (Reduzierung der ASK) führt, und ii) Vermietung und/oder Verkauf der Zeitnische […] und iii) Veräußerung von Anteilen an gewinnorientierten vertikal verbundenen Unternehmen. (300) Die Verkleinerung des Geschäftsbetriebs (siehe Erwägungsgrund 118) geht mit der Einstellung von 14 der 41 von TAROM im Jahr 2019 bedienten Strecken einher; dies entspricht einem Rückgang der Gesamtzahl der 2019 durchgeführten Flüge um 17 % und der beförderten Fluggäste um 18 %. Demnach wird ein Drittel der von TAROM bedienten Strecken eingestellt, was einen erheblichen Teil des Geschäftsbetriebs des Unternehmens ausmacht. Zwar war keine der betroffenen Strecken im Jahr 2019 auf C3-Ebene rentabel, doch ist anzumerken, dass TAROM in dieser Zeit nur drei dieser Strecken (OTP–Budapest, OTP–Sofia und Brüssel–Straßburg) bediente, da der Betrieb durch das ineffiziente Geschäftsmodell stark beeinträchtigt wurde. Diese Auswirkung lässt sich teilweise durch Betrachtung der Strecken aus C1-Perspektive eliminieren. Aus diesem Blickwinkel erzielten 10 von 14 Strecken im Jahr 2019 positive Ergebnisse. TAROM verzeichnete auf 12 der 14 Strecken ein Wachstum und neun davon betrafen überlastete Flughäfen, auf denen die Nachfrage nach Zeitnischen hoch ist. Auf einem der am stärksten überlasteten Flughäfen im Bestand von TAROM, dem Flughafen […], wird das Unternehmen ab Oktober 2024 ein Slot-Paar zur Miete und schließlich zum Kauf anbieten (siehe Erwägungsgrund 119). Durch die Einstellung dieser Strecken haben Wettbewerber die Möglichkeit, auf einer Reihe attraktiver Strecken zu expandieren. Die rumänischen Behörden haben zugesagt, dass TAROM während des Umstrukturierungszeitraums keine der eingestellten Strecken wiedereröffnet und die Zeitnische […] am Flughafen […] spätestens am Ende des Umstrukturierungszeitraums im Jahr 2026 verkaufen wird (siehe Erwägungsgrund 119). (301) Wenngleich der Umstrukturierungszeitraum bei TAROM im Jahr 2021 begonnen hat, hält es die Kommission für angemessen, die Einstellung von Strecken und Kapazitätsverringerungen im Hinblick auf die Geschäftslage im Jahr 2019 (und nicht im Jahr 2020, dem Jahr unmittelbar vor dem Umstrukturierungszeitraum) zu bewerten, da der Geschäftsbetrieb von TAROM im Jahr 2020 erheblich durch die Reisebeschränkungen beeinträchtigt wurde, die zur Verhinderung einer Ausbreitung der COVID-19-Pandemie verhängt wurden (siehe Erwägungsgrund 118). (302) Auf seinen übrigen Strecken wird TAROM die Flugfrequenz teilweise reduzieren. So wird die Gesamtzahl der Linienflüge im Jahr 2026 um 28 % (bzw. 27 % mit Charterflügen) gegenüber 2019 reduziert (siehe Erwägungsgrund 121). Da im Jahr 2022 auf allen von einer Reduzierung der Flugfrequenz betroffenen Strecken Wettbewerb herrschte, mit Ausnahme einer Strecke (Satu Mare), ist davon auszugehen, dass die Wettbewerber an einer Erhöhung der Flugfrequenz auf diesen Strecken interessiert sein werden, zumal neun der betroffenen Strecken überlastete Flughäfen betreffen. Die Reduzierung der Flugfrequenz in Verbindung mit der Einstellung von Strecken und dem Flottenabbau von 25 Flugzeugen im Jahr 2019 auf 14 bis 2025, die bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums im Bestand bleiben, wird zu einer Verringerung der ASK um […] % — und auf Strecken, die auf C1-Ebene rentabel sind, um […] % — gegenüber 2019 führen. Dies bedeutet eine erhebliche Verkleinerung des rentablen Geschäftsbetriebs. (303) Rumänien hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass TAROM bis 2025 höchstens 18 Flugzeuge und während des übrigen Umstrukturierungszeitraums höchstens 14 Flugzeuge betreiben wird. (304) Schließlich wird TAROM, wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt, seine Beteiligungen an […] und […] veräußern. Da jedoch nur die […] von TAROM […], ist davon auszugehen, dass nur die Veräußerung der Beteiligung von TAROM an […] zu einer Verringerung der Marktpräsenz von TAROM führt. Die Veräußerung der Beteiligung an […] wird die gewinnbringenden Aktivitäten von TAROM und seine Marktpräsenz weiter verringern und Wettbewerbern erneut die Möglichkeit bieten, in dieses rentable Geschäft einzusteigen und so in den rumänischen Markt einzutreten oder ihre Stellung dort zu stärken. Die rumänischen Behörden haben sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass TAROM seine Beteiligungen an […] und […] spätestens bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums im Jahr 2026 veräußert (siehe Erwägungsgrund 124). (305) Dieses klar strukturierte Maßnahmenpaket zur Verringerung der Kapazität und des Geschäftsbetriebs sowie die festen Zusagen Rumäniens stellen eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan dar und haben die im Einleitungsbeschluss der Kommission geäußerten Zweifel ausgeräumt. (306) Angesichts der Größe und des Marktanteils von TAROM (siehe Erwägungsgrund 9) ist die Kommission der Auffassung, dass eine über das von Rumänien vorgeschlagene Maß hinausgehende Verkleinerung des Geschäftsbetriebs das Geschäftsmodell von TAROM beeinträchtigen und die langfristige Rentabilität des Unternehmens gefährden könnte. Unter Berücksichtigung des beträchtlichen Volumens an neuen Finanzmitteln, die TAROM in Form von Finanzierungsleasing für eine neue Boeing 737-8 MAX erhält (siehe Erwägungsgrund 76) und die mehr als ein Drittel der Gesamtkosten der Umstrukturierung ausmachen, der geplanten Herabsetzung des Grundkapitals um etwa […] Mrd. RON bei einem Gesamtgrundkapital von 2,26 Mrd. RON, was eine erhebliche Anstrengung der Aktionäre zur Verlustübernahme darstellt, der Tatsache, dass ein vollständiger Ausgleich der Verluste von TAROM nicht möglich ist, da die angesammelten Verluste das Grundkapital bei Weitem übersteigen, der prognostizierten Verwässerung der Anteile der Minderheitsaktionäre von 2,75 % auf […] %, was einer Abwertung ihrer Beteiligung um mehr als […] % gleichkommt (siehe Erwägungsgrund 81), sowie der von wichtigen Gläubigern gewährten Stundung der Verbindlichkeiten und des Verzichts aller Leasinggeber auf die Rückforderung der geleasten Flugzeuge (Erwägungsgrund 85) ist die Kommission der Auffassung, dass das moralische Risiko wirksam begrenzt wurde und dass das in Erwägungsgrund 300 dargelegte Maßnahmenpaket Wettbewerbern erhebliche Kapazitäten eröffnet und ihnen die Möglichkeit bietet, in den rumänischen Markt einzutreten oder ihre Stellung dort zu stärken. (307) Darüber hinaus hat sich Rumänien verpflichtet — wie in Erwägungsgrund 126 dargelegt —, dafür zu sorgen, dass TAROM die unter Randnummer 84 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genannten Verhaltensmaßregeln einhält, d. h., i) während des Umstrukturierungszeitraums keine Aktien zu erwerben, es sei denn, dies ist für die Rentabilität des Unternehmens unerlässlich und wurde von der Kommission genehmigt, und ii) bei der Vermarktung seiner Produkte und Dienstleistungen nicht mit staatlichen Beihilfen als Wettbewerbsvorteil zu werben. Dadurch wird sichergestellt, dass TAROM die Beihilfe nicht dafür nutzt, seinen Geschäftsbetrieb durch den Erwerb von Beteiligungen an Wettbewerbern zu erweitern oder seinen Absatz durch Werbung mit der Unterstützung, die das Unternehmen vom rumänischen Staat erhält, zu steigern. In diesem Zusammenhang ist der Vorschlag von Wizz Air zurückzuweisen, wonach es angemessen wäre, TAROM die Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung der Geschäftsleitung aufzuerlegen, die einigen Fluggesellschaften im Zusammenhang mit den COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen auferlegt worden seien (siehe Erwägungsgrund 47). Anders als im vorliegenden Fall gehörten die Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung der begünstigten Unternehmen zu den Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der COVID-19-Rekapitalisierungsbeihilfen nach dem damals geltenden Rechtsrahmen und weder hat Wizz Air nachgewiesen noch ist ersichtlich, inwiefern Beschränkungen der Vergütung der Geschäftsleitung im vorliegenden Fall zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen beitragen würden. (308) Gemäß Randnummer 83 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen soll durch diese Maßnahmen gewährleistet werden, dass die Beihilfe nur zur Finanzierung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität verwendet und nicht zur Verlängerung schwerwiegender und anhaltender Störungen der Marktstruktur oder aber zur Abschottung des begünstigten Unternehmens vom gesunden Wettbewerb missbraucht wird. (309) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen geeignet sind, die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe zu mindern. 7.3.3.6.   Transparenz und Berichterstattung (310) Nach Randnummer 38 Buchstabe g der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen müssen die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit problemlos Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und relevanten Informationen über die gewährten Beihilfen haben. Zu diesem Zweck haben sich die rumänischen Behörden verpflichtet, die Transparenzbestimmungen gemäß Randnummer 96 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen anzuwenden, indem sie die einschlägigen Informationen auf den Websites www.monitoruloficial.ro, www.ajutordestat.ro, www.tarom.ro und www.mt.gov.ro zur Verfügung stellen. (311) Die Kommission hält es für erforderlich, dass Rumänien ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bis zum Ende des aktualisierten Umstrukturierungszeitraums regelmäßig alle sechs Monate Berichte über die Durchführung des aktualisierten Umstrukturierungsplans vorlegt. Diese Berichte enthalten insbesondere Angaben zu den Terminen der tatsächlichen Auszahlung der vom Staat zugesagten Finanzmittel und des Eigenbeitrags, zu etwaigen Abweichungen von den im aktualisierten Umstrukturierungsplan vorgesehenen finanziellen oder operativen Zielvorgaben, Kosteneindämmungen, Kostensenkungen und durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Gewinne sowie gegebenenfalls die von Rumänien oder vom Begünstigten geplanten oder getroffenen Abhilfemaßnahmen. 7.3.3.7.   Abwägung positiver und negativer Auswirkungen (312) Eine sorgfältig konzipierte staatliche Beihilfemaßnahme muss sicherstellen, dass die Auswirkungen der Maßnahme insgesamt positiv sind und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (313) Wie in Abschnitt 7.3.2 dargelegt, wirkt sich die Umstrukturierungsbeihilfe positiv aus, da sie zur Entwicklung der Luftverkehrsdienste in Rumänien beiträgt. Durch die Beihilfe wird insbesondere die Gefahr der Unterbrechung eines wichtigen Diensts abgewendet (siehe Abschnitt 7.3.2.1) und TAROM in die Lage versetzt, Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, die das begünstigte Unternehmen langfristig wieder rentabel machen (Abschnitt 7.3.2.2). (314) In den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen legt die Kommission die Kriterien fest, die sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt prüft, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Wie oben dargelegt, ist die Umstrukturierungsbeihilfe notwendig und hat einen Anreizeffekt (siehe Abschnitt 7.3.3.1), ist geeignet (siehe Abschnitt 7.3.3.2) und verhältnismäßig (siehe Abschnitt 7.3.3.3). Darüber hinaus wurden solide Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen der Beihilfe durch Ausgleichsmaßnahmen zur Minimierung von Wettbewerbsverfälschungen (siehe Abschnitt 7.3.3.5) sowie durch die Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe (siehe Abschnitt 7.3.3.4) und der Transparenzanforderungen (siehe Abschnitt 7.3.3.6) zu begrenzen. (315) Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen, einschließlich der allgemeinen Reduzierung der ASK, der Verringerung der Zahl der Flüge (Flugfrequenz), der Einstellung von Strecken und des Flottenabbaus sowie der Veräußerung der Beteiligung an […] werden die Präsenz von TAROM auf dem Markt, auf dem das Unternehmen nach der Umstrukturierung tätig bleiben soll, verringern und zu einer gewissen Öffnung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.