Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/775 der Kommission vom 29. April 2024 über die Staatliche Beihilfe SA.59344 — 2021/C (ex 2021/N, ex 2020/PN) —Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2968)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0775. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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adensausgleich zugeführte Betrag entspreche genau dem genehmigten Beihilfebetrag in Form einer Kapitalerhöhung von 9 439 155 RON (ca. 1,9 Mio. EUR). Rumänien erklärt ferner, dass während des Umstrukturierungszeitraums bislang keine weiteren Kapitalerhöhungen stattgefunden hätten. (144) Die zweite Behauptung, dass es sich um eine rechtswidrige Beihilfe handle, die sich aus zusätzlichen Bürgschaften für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber CNAB ergebe, mit denen bestimmte Vermögenswerte von TAROM im Falle eines Zahlungsausfalls als Sicherheit belastet würden, halten die rumänischen Behörden ebenfalls für unbegründet, insbesondere da es sich bei TAROM und CNAB um zwei unabhängige Unternehmen nach rumänischem Gesellschaftsrecht handle. Rumänien bringt vor, dass die in Rede stehende vertragliche Bürgschaftsklausel, die die Verwertung der zusätzlichen Sicherheiten von der Zustimmung des Hauptaktionärs abhängig mache, einseitig von den Aktionären von TAROM in den Vertrag aufgenommen worden sei. Das Verkehrsministerium sei zwar Mehrheitseigentümer sowohl von TAROM als auch von CNAB, sei aber an die Regierungsnotverordnung Nr. 109/2011 über die Unternehmensführung von staatlichen Unternehmen gebunden. Darin sei festgelegt, dass die staatliche Aufsichtsbehörde (d. h. das Verkehrsministerium) nicht in den Entscheidungsprozess, die Verwaltung und den laufenden Betrieb öffentlicher Unternehmen eingreifen dürfe und dass alle Entscheidungen, die unter Verstoß gegen diese Beschränkung getroffen werden, nichtig seien. Die rumänischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Bestimmungen das Verkehrsministerium daran hindern würden, seine Zustimmung zu verweigern, falls CNAB beschließen sollte, seine Forderungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Bürgschaft durchzusetzen. Darüber hinaus betont Rumänien, dass sich TAROM und CNAB in Bezug auf die zwischen ihnen bestehenden Verbindlichkeiten strikt wie marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsteilnehmer verhielten, wie (i) mehrere Aktionärsbeschlüsse belegten, in denen die Geschäftsleitung von CNAB aufgefordert werde, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Beeinträchtigung von CNAB zu verhindern, und der Vorstand beauftragt werde, sich mit einer möglichen Ausweitung der Bürgschaften zu befassen, ohne dass darin auf die Notwendigkeit hingewiesen werde, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen (76), ii) die kontinuierlichen Zahlungen von TAROM zur Reduzierung seiner Schulden gegenüber CNAB belegten, iii) die geschäftliche Entscheidung von CNAB, einen Aufschub für bestimmte fällige Zahlungen zu gewähren, solange ein offensichtlicher guter Wille bei TAROM bestehe, belege, iv) die Ausweitung von Bürgschaften zugunsten von CNAB mit zusätzlichen Zusagen, z. B. in Bezug auf Forderungen aus dem Verkauf der Zeitnische […] infolge des Beschlusses der Aktionäre von CNAB, alle rechtlichen Mittel einzusetzen, um Schaden von CNAB abwenden, belege (77), v) die Tatsache belege, dass auf die Schulden von TAROM Verzugszinsen anfallen, sodass CNAB eine Gegenleistung für die Verlängerung der Tilgungsfrist erhalte, vi) die Tatsache belege, dass es CNAB bewusst sei, dass eine sofortige Verwertung der Sicherheiten wahrscheinlich zur Zahlungsunfähigkeit von TAROM führen würde, während die Genehmigung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission TAROM in die Lage versetzen würde, seine Schulden zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen in naher Zukunft zurückzuzahlen. Um zu unterstreichen, dass die fragliche Vertragsklausel keinen Einfluss auf das Geschäftsgebaren von TAROM hat, habe der Vorstand von TAROM auf der Hauptversammlung beantragt, TAROM aus der betreffenden Sicherheitenvereinbarung zwischen CNAB und TAROM zu streichen. Rumänien verpflichtete sich, der Kommission die geänderte Vereinbarung nach Inkrafttreten vorzulegen. Am 17. April 2024 legte Rumänien der Hauptversammlung den Beschluss Nr. 9/16.04.2024 vor, in dem die Änderung der Bürgschaftsvereinbarung abgelehnt wurde, mit der eine Bestimmung aufgenommen werden sollte, wonach die Verwertung von Sicherheiten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (also des Verkehrsministeriums) bedürfe, und der Verwaltungsrat angewiesen wurde, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Bestimmung aus der Bürgschaftsvereinbarung zu streichen. (145) In Bezug auf die dritte Behauptung hinsichtlich des Verkaufs der Zeitnische […] unter dem Marktwert bringt Rumänien vor, dass TAROM sein Möglichstes getan habe, um den höchsten Verkaufspreis für die Zeitnische zu erzielen. Dies sei durch zahlreiche Faktoren belegt, insbesondere durch die Tatsache, dass i) TAROM bei einem unabhängigen Sachverständigen ([…]) die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben habe, um den Marktwert der Zeitnische […] bei Verkauf und Vermietung vor Beginn des Bietverfahrens ermitteln zu lassen; außerdem sollte dieser Sachverständige den Verkaufsprozess begleiten, ii) TAROM aktiv Angebote von etwa zwanzig Unternehmen eingeholt habe, nachdem es mit Airport Coordination Limited, dem weltweit größten Zeitnischenkoordinator, Optionen und potenzielle Käufer erörtert hatte, iii) TAROM sich während des ersten Verkaufsverfahrens, das im März 2023 begonnen habe, um bessere Angebote bemüht und anschließend das Unternehmen ausgewählt habe, das das höchste Angebot abgegeben hatte; die Vertragsverhandlungen seien über mehrere Monate fortgesetzt worden, bis der Bieter das Verfahren im November 2023 abbrechen musste […], iv) TAROM im Dezember 2023 ein zweites Verkaufsverfahren eingeleitet habe und erneut […] (siehe Erwägungsgrund 119). 7.   WÜRDIGUNG DER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN (146) Die Kommission wird zunächst prüfen, ob die Finanzierung des in Erwägungsgrund 18 definierten Umstrukturierungsplans von TAROM aus staatlichen Mitteln eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt und falls ja, ob diese Beihilfe rechtmäßig und mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (147) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (148) Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV setzt daher voraus, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert; ii) sie verschafft dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil; iii) dieser Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (149) Die Kommission weist darauf hin, dass Rumänien die Maßnahmen als staatliche Beihilfen angemeldet hat. Diese Anmeldung entbindet die Kommission nicht davon, selbst zu prüfen, ob die Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten. 7.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (150) Wie in Erwägungsgrund 30 des Rettungsbeihilfebeschlusses dargelegt, sollte das Darlehen in Höhe von 175 952 000 RON (ca. 36,66 Mio. EUR) zugunsten von TAROM vom Ministerium für öffentliche Finanzen über die Staatskasse auf der Grundlage eines Darlehensvertrags zwischen diesem Ministerium und TAROM in Umsetzung einer Notverordnung der rumänischen Regierung gewährt werden. Daher war die Entscheidung, das Rettungsdarlehen zu gewähren, dem Staat zuzurechnen und umfasste staatliche Mittel. Im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe wird der dem Rettungsdarlehen entsprechende Betrag (zuzüglich Zinsen und etwaiger Wechselkursdifferenzen) erlassen (siehe Erwägungsgrund 18). Die Entscheidung über den Verzicht auf die Rückzahlung des Rettungsdarlehens zuzüglich Zinsen wird vom Staat getroffen und geht zulasten des Staatshaushalts. (151) Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, ist die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe die Regierungsverordnung Nr. 45/1997, geändert durch die Notverordnung 113/2021 der Regierung, und gemäß diesen Regierungsverordnungen werden die Mittel für die Umstrukturierungsbeihilfen vom Verkehrsministerium bereitgestellt. Die Entscheidung über die Gewährung der beiden Umstrukturierungsbeihilfen wurde somit vom Staat getroffen und die Mittel für beide Beihilfen stammen aus dem Staatshaushalt. (152) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfen staatliche Mittel umfassen und dass die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen dem Staat zuzurechnen ist. 7.1.2.   Vorteil (153) Die Kommission muss prüfen, ob die Maßnahmen TAROM insofern einen Vorteil verschaffen, als ein Anteile an TAROM haltender Marktteilnehmer, der sich in einer Lage befindet, die der Rumäniens möglichst ähnlich ist, vermeiden würde, entsprechende Entscheidungen zu treffen und dieselben Maßnahmen zu denselben Bedingungen durchzuführen, abgesehen von den Vorteilen, die Rumänien in seiner Eigenschaft als öffentliche Behörde zu erwarten hat (78). (154) Das Vorliegen eines solchen Vorteils lässt sich daraus ableiten, dass TAROM erhebliche kumulierte Verluste und negatives Eigenkapital aufweist (Erwägungsgründe 13 und 88), fast alle Vermögenswerte von TAROM bereits als Sicherheit für frühere oder laufende Finanzierungen verpfändet sind und TAROM nicht in der Lage ist, sich ohne öffentliche Unterstützung Kapital oder Fremdfinanzierungen zu Marktbedingungen zu beschaffen (Erwägungsgründe 17, 53 und 54). (155) Die Maßnahmen werden TAROM dabei helfen, die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu finanzieren, indem das Unternehmen Zugang zu Finanzmitteln erhält, die sich TAROM angesichts seiner besonderen Lage und der derzeitigen Umstände auf dem Markt nicht hätte beschaffen können. In diesem Zusammenhang ist zweifelhaft, ob TAROM in der Lage wäre, eine solche Finanzierung auf dem privaten Markt zu ähnlichen Konditionen zu erhalten. (156) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen TAROM einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschaffen. 7.1.3.   Selektivität (157) Die Maßnahmen werden ausschließlich zugunsten von TAROM gewährt. Wie der Gerichtshof festgestellt hat (79), reicht bei Einzelbeihilfen im Prinzip schon die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils dafür aus, die Vermutung einer selektiven Maßnahme zu untermauern. Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Teilnehmer gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Die angemeldeten Maßnahmen sind nicht Teil einer umfassenderen Maßnahme der allgemeinen Wirtschaftspolitik, mit der allen Unternehmen im Luftverkehrssektor oder in anderen Wirtschaftszweigen, die sich im Hinblick auf das Ziel der Maßnahmen (unter Berücksichtigung dessen, dass alle Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich ihre eigenen Kosten decken sollten) in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, dieselbe Art von Ad-hoc-Unterstützung gewährt wird, sondern stehen ausschließlich TAROM zur Verfügung. (158) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV selektiv sind. 7.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (159) Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, so ist davon auszugehen, dass der Handel innerhalb der Union durch die Beihilfe beeinträchtigt wird. Es genügt dabei bereits, dass der Begünstigte der Beihilfe auf für den Wettbewerb offenen Märkten mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Unionsebene dazu dienen festzustellen, dass sich die Beihilfe tatsächlich oder potenziell auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. (160) TAROM erbringt Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr nach, von und innerhalb Rumäniens und steht auf diesem Markt insbesondere mit Wizz Air, Ryanair, HiSky, Lufthansa und anderen Fluggesellschaften im Wettbewerb. Der Luftverkehrsmarkt steht dem Wettbewerb in der Union und der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten offen. Die Maßnahmen zugunsten von TAROM dienen der Bereitstellung von Finanzmitteln zu Konditionen, die das Unternehmen auf dem privaten Markt nicht hätte erhalten können, und der Befreiung von Aufwendungen, die es unter normalen Marktbedingungen hätte tragen müssen. Die Maßnahmen stärken somit die Stellung von TAROM auf dem rumänischen Luftverkehrsmarkt gegenüber seinen Wettbewerbern, die nicht von diesen Maßnahmen profitieren. (161) Die Umstrukturierungsbeihilfen können daher den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (162) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von TAROM darstellen. 7.2.   Rechtmäßigkeit der Umstrukturierungsbeihilfen (163) Die Kommission stellt fest, dass im Jahr 2023 von der insgesamt angemeldeten Kapitalerhöhung von 45,77 Mio. EUR bereits Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt 2,7 Mio. EUR vorgenommen wurden (Erwägungsgründe 18 und 19). Die Kommission stellt ferner fest, dass gemäß der Notverordnung die übrigen angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden (Erwägungsgrund 19). (164) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Rumänien diesen Teil der angemeldeten Maßnahmen ohne Beschluss der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt gewährt hat. Folglich hat Rumänien die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht eingehalten. Somit stellt dieser Teil der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von TAROM eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar. 7.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (165) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (166) Aus der Anmeldung ergibt sich nicht, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die damit verbundenen Bedingungen oder der durch die Beihilfe geförderte Wirtschaftszweig zu einem Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts führen könnten. Insbesondere hat die Kommission weder eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Unionsrecht, der mit diesem Fall in Zusammenhang stehen könnte, an Rumänien gerichtet, noch hat sie Beschwerden oder Informationen erhalten, die darauf hindeuten, dass die staatliche Beihilfe, die mit ihr verbundenen Bedingungen oder der durch die Beihilfe geförderte Wirtschaftszweig einen Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts darstellen könnten. (167) Damit also die staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, muss sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zum einen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein und darf zum anderen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (168) Mit Blick auf die erste Voraussetzung prüft die Kommission, ob die Beihilfe der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen soll. Bei der zweiten Voraussetzung wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe auf die Entwicklung der Wirtschaftszweige, die mit der Beihilfe gefördert werden sollen, gegen die negativen Auswirkungen ab, die die Beihilfe auf den Binnenmarkt haben könnte (80). (169) In den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission die Kriterien festgelegt, die sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV prüft (81). (170) Rumänien ist ferner der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (171) In Anbetracht der Art und des Ziels der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe und der Vorbringen der rumänischen Behörden wird die Kommission prüfen, ob die geplante Finanzierung der Umstrukturierung mit den einschlägigen Kriterien der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen im Einklang steht. (172) Bei der Prüfung, ob eine Umstrukturierungsbeihilfe die Handelsbedingungen in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, führt die Kommission eine Abwägungsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen durch. Wenn der Begünstigte für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt, wägt die Kommission bei dieser Prüfung die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ab. Bei dieser Prüfung berücksichtigt sie die Notwendigkeit eines staatlichen Eingreifens, die Geeignetheit, die Verhältnismäßigkeit, die Transparenz der Beihilfe, den Grundsatz der einmaligen Beihilfe und Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. 7.3.1.   Förderfähigkeit: sektoraler Anwendungsbereich und Unternehmen in Schwierigkeiten (173) Um für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht zu kommen, muss ein Begünstigter als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen eingestuft werden. Nach Randnummer 20 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Dies wäre der Fall, wenn mindestens einer der in Randnummer 20 Buchstaben a bis d der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen beschriebenen Umstände vorliegt. (174) Wie in Erwägungsgrund 7 des Einleitungsbeschlusses und in den Erwägungsgründen 6, 53 und 57 des Rettungsbeihilfebeschlusses dargelegt, hat TAROM infolge kumulierter Verluste mehr als die Hälfte des gezeichneten Grundkapitals aufgezehrt und erfüllte somit ab dem 31. Dezember 2018 bis zum Erlass des Einleitungsbeschlusses im Juli 2021 das in Randnummer 20 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genannte Kriterium (siehe Erwägungsgrund 39 dieses Beschlusses). Diese Situation hat sich seit Juli 2021 nicht verändert, wie aus den von Rumänien vorgelegten Finanzdaten (siehe Erwägungsgründe 13, 16 und 88) hervorgeht. Demnach verzeichnete TAROM nach 2019 weiterhin Verluste und wies Ende 2023 ein negatives Eigenkapital auf. Daraus folgt, dass TAROM die Kriterien von Randnummer 20 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllt und somit als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. (175) Nach Randnummer 21 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen kann neu gegründeten Unternehmen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden. TAROM ist kein neu gegründetes Unternehmen im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, da es bereits 1954 gegründet wurde (siehe Erwägungsgrund 8), d. h. vor mehr als drei Jahren. (176) Nach Randnummer 22 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen kommt ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer größeren Unternehmensgruppe übernommen zu werden, grundsätzlich nur dann für Umstrukturierungsbeihilfen infrage, wenn es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens nachweislich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können. (177) Die Schwierigkeiten von TAROM sind hauptsächlich auf eine überalternde und inhomogene Flotte sowie auf betriebliche Ineffizienzen zurückzuführen (Erwägungsgrund 15). TAROM gehört nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe und die alleinige Kontrolle über das Unternehmen liegt über das Verkehrsministerium in den Händen des Staats (Erwägungsgrund 8), sodass es sich um ein öffentliches Unternehmen handelt, über das der Staat aufgrund der Eigentumsverhältnisse und seiner finanziellen Beteiligung die alleinige Kontrolle ausübt (82). TAROM gehört somit weder zu einer größeren Gruppe noch ist das Unternehmen im Begriff, von einer Gruppe übernommen zu werden. (178) Aus dem Umstand, dass der Staat die alleinige Kontrolle über TAROM ausübt, ergibt sich, dass im vorliegenden Fall jede finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Schwierigkeiten von TAROM durch den Staat als Beihilfe anzusehen ist, sofern sie nicht zu Marktbedingungen erfolgt. Da die Schwierigkeiten von TAROM inhärent sind, stellt sich nicht die Frage, ob sie das Ergebnis einer willkürlichen Kostenverteilung innerhalb einer Unternehmensgruppe sind und ob die Schwierigkeiten zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. (179) Darüber hinaus kommen nach Randnummer 18 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen Unternehmen, die im Kohle- und Stahlsektor tätig sind, sowie Finanzunternehmen nicht für Beihilfen im Rahmen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, ist TAROM im Lufttransport von Passagieren, Fracht und Post tätig. Daraus folgt, dass TAROM weder im Kohle- oder Stahlsektor tätig noch ein Finanzunternehmen ist und daher nicht von der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen gemäß Randnummer 18 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ausgeschlossen ist. (180) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass TAROM ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und für eine Umstrukturierungsbeihilfe infrage kommt. 7.3.2.   Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete (181) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV müssen staatliche Beihilfen, um als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu gelten, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern. (182) Um nachzuweisen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe die Entwicklung solcher Tätigkeiten oder Gebiete fördern soll, muss der Mitgliedstaat, der eine solche Beihilfe gewährt, nachweisen, dass die Beihilfe darauf abzielt, soziale Härten zu verhindern oder ein Marktversagen zu beheben. Im Kontext von Umstrukturierungsbeihilfen stellt die Kommission fest, dass, wie in Randnummer 43 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgestellt, ein Marktaustritt für den allgemeinen Prozess des Produktivitätswachstums von Bedeutung ist, sodass das bloße Verhindern des Austritts eines Unternehmens aus dem Markt keine ausreichende Rechtfertigung für eine staatliche Beihilfe darstellt. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gehören vielmehr zu den am stärksten wettbewerbsverfälschenden Arten staatlicher Beihilfen, da sie den Prozess des Marktaust

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.