Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/775 der Kommission vom 29. April 2024 über die Staatliche Beihilfe SA.59344 — 2021/C (ex 2021/N, ex 2020/PN) —Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2968)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0775. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Markts führen. (316) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschungen geeignet sind, die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe zu verringern. (317) Folglich überwiegen die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf die Entwicklung des Luftverkehrs in Rumänien die potenziellen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, die nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 7.4.   Prüfung der Beschwerde von Wizz Air Malta (318) Am 14. März 2024 ging bei der Kommission eine Beschwerde von Wizz Air Malta (im Folgenden „Beschwerdeführer“) ein, in der vorgebracht wurde, dass Rumänien im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von TAROM in dreierlei Hinsicht zusätzliche Beihilfen gewährt habe: i) Kapitalzuführungen während des Umstrukturierungszeitraums, die über die im zweiten Beschluss der Kommission über Schadensausgleich genehmigten Kapitalzuführungen hinausgingen und/oder eine Änderung der im ersten Beschluss der Kommission über Schadensausgleich genehmigten Beihilfe in Form einer staatlichen Garantie darstellten, ii) Vereinbarung einer Vertragsklausel, die dazu führe, dass die Sicherheiten, die einem der Gläubiger von TAROM, nämlich dem staatlichen Unternehmen CNAB, das denselben Mehrheitseigentümer wie TAROM hat, d. h. den rumänischen Staat, über das Verkehrsministerium gewährt worden seien, nicht durchsetzbar sei, iii) Verkauf der Marktnische […] unter dem Marktpreis. Diese Behauptungen sind in Abschnitt 6.8 dargelegt. (319) Die Kommission wird prüfen, ob aus diesen Maßnahmen eine rechtswidrige Beihilfe resultiert und inwieweit sich diese Behauptungen auf die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahmen mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV auswirken. (320) Zu den in Erwägungsgrund 6 genannten Zeitpunkten nahm Rumänien zu den drei vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen Stellung, die es aus folgenden Gründen für unbegründet hält: i) Die Kapitalerhöhung um 1,9 Mio. EUR stehe im Einklang mit der im zweiten Beschluss der Kommission über Schadensausgleich genehmigten Beihilfe. Bei den Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt 2,7 Mio. EUR handle es sich lediglich um die Inanspruchnahme der im ersten Beschluss der Kommission über Schadensausgleich genehmigten staatlichen Garantie gemäß den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen und sie seien in jedem Fall Teil der angemeldeten Maßnahmen, da sie den Liquiditätsbedarf von TAROM während des Umstrukturierungszeitraums betroffen hätten (siehe Erwägungsgründe 141 und 143). ii) Die bedingte Klausel zu Sicherheiten wirke sich weder auf das Marktverhalten von TAROM noch von CNAB aus, da es dem Staat als Aufsichtsbehörde gesetzlich untersagt sei, in die Geschäftsentscheidungen der Geschäftsleitung einzugreifen, und wie das tatsächliche Verhalten der Unternehmen zeige, das auf der Maximierung der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Tilgung der Schulden plus Verzugszinsen beruhe und ohnehin aus der Vereinbarung gestrichen werde (siehe Erwägungsgrund 144). iii) TAROM habe alles in seiner Macht Stehende getan, um den höchstmöglichen Preis für den Verkauf der Zeitnische […] zu erzielen, wie die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen und das laufende Bietverfahren zeigten. Diese Bemerkungen der rumänischen Behörden sind in Abschnitt 6.9 dargelegt. (321) Aus der Stellungnahme Rumäniens zur ersten Behauptung geht hervor, dass sich die Kapitalzuführungen, auf die sich die erste Behauptung bezieht, in drei Komponenten unterteilt werden können: i) Die erste Komponente besteht aus zwei Kapitalerhöhungen in Höhe von 9 000 000 RON und 439 155 RON (zusammen 9 439 155 RON bzw. ca. 1,9 Mio. EUR), die auf der Grundlage des zweiten Beschlusses über Schadensausgleich vorgenommen wurden. ii) Die zweite Komponente besteht aus einer Kapitalerhöhung in Höhe von 5 394 285 RON, 5 460 515 RON und 1 663 200 RON (zusammen 12 518 000 RON) bzw. ca. 2,7 Mio. EUR, die Rumänien im vorliegenden Fall als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet hat. iii) Die dritte Komponente besteht aus Aktionärsbeschlüssen zur Genehmigung künftiger Kapitalerhöhungen bis zu einem Betrag von 14,9 Mio. RON bzw. ca. 3,21 Mio. EUR, für die keine bestätigenden Beschlüsse der Hauptversammlung ergingen und die nicht durchgeführt wurden. (322) Rumänien hat die entsprechenden Aktionärsbeschlüsse und Jahresabschlüsse vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sich die vom Verkehrsministerium in den Jahren 2022 und 2023 tatsächlich durchgeführten Kapitalerhöhungen auf 9 000 000 RON, 439 155 RON (zusammen 9 439 155 RON bzw. ca. 1,9 Mio. EUR), 5 394 285 RON, 5 460 515 RON, 1 663 200 RON (zusammen 12 518 000 RON bzw. ca. 2,7 Mio. EUR) belaufen. Nicht alle zuvor genehmigten Kapitalerhöhungen sind tatsächlich durchgeführt worden, da TAROM in der Lage war, einen Teil der Raten des verbürgten Darlehens aus Eigenmitteln zu tilgen. Daraus ergibt sich, dass sich die während des Umstrukturierungszeitraums bisher durchgeführten Kapitalerhöhungen auf insgesamt 21 957 155 RON (ca. 4,6 Mio. EUR) und nicht auf ca. 7,8 Mio. EUR belaufen, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Dies bestätigen die Jahresabschlüsse von TAROM (für 2023 noch nicht geprüft). (323) Von diesem Betrag ist eine Kapitalzuführung in Höhe von 1,9 Mio. EUR, die der ersten Komponente der ersten in Erwägungsgrund 321 genannten Behauptung entspricht, mit dem zweiten Beschluss der Kommission über Schadensausgleich als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV genehmigt worden und hat somit keine Auswirkungen auf die Würdigung der angemeldeten Maßnahmen. (324) Der übrige Betrag dieser 4,6 Mio. EUR, d. h. 2,7 Mio. EUR, der der zweiten Komponente der ersten in Erwägungsgrund 321 genannten Behauptung entspricht, wurde von Rumänien im vorliegenden Fall als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet. Da alle Darlehensraten im Zusammenhang mit dem ersten Beschluss über Schadensausgleich (117), die TAROM während des Umstrukturierungszeitraums aufgrund seines Liquiditätsdefizits nicht zahlen kann, durch Kapitalzuführungen im Rahmen der als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldeten Kapitalerhöhung in Höhe von 45,77 Mio. EUR gedeckt sind, hat die Kommission die entsprechenden Kapitalzuführungen im Rahmen der angemeldeten Maßnahmen geprüft. Die Schlussfolgerung der Kommission zu dieser Komponente spiegelt sich in dem vorliegenden Beschluss über die betreffende Kapitalerhöhung wider. (325) Ab 2025 werden alle restlichen Raten von TAROM aus eigenen Mitteln gezahlt. (326) Was die verbleibenden Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt etwa 3,21 Mio. EUR anbelangt, die der dritten Komponente der ersten in Erwägungsgrund 321 genannten Behauptung entsprechen, so wurden diese zwar grundsätzlich von der Hauptversammlung gebilligt, doch eröffnen diese Beschlüsse lediglich die theoretische Möglichkeit für solche Kapitalzuführungen. Die Hauptversammlung hat keine bestätigenden Beschlüsse gefasst, die die Durchführung solcher Erhöhungen ermöglichen. Da keine bestätigenden Beschlüsse gefasst wurden, haben die Kapitalerhöhungen nicht stattgefunden, und es wäre verfrüht, von einem hypothetischen Vorteil für TAROM auszugehen. (327) In Bezug auf die zweite Behauptung, die eine Klausel in der Sicherheitenvereinbarung zwischen TAROM und CNAB betrifft, stellt die Kommission fest, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu dem die Prüfung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt abgeschlossen werden soll (118), auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen nicht über ausreichende Anhaltspunkte verfügt, um die beanstandete Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen und sie als relevant für die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahmen anzusehen. Um jedoch eine sorgfältige Prüfung der zweiten Behauptung zu gewährleisten, ohne das Verfahren bezüglich der angemeldeten Maßnahmen zu verzögern, wird die Kommission die Prüfung der zweiten Behauptung in einem gesonderten Verfahren fortsetzen (119). (328) In Bezug auf die dritte Behauptung, die den Verkauf der Zeitnische […] unter ihrem Marktwert betrifft, genügt die Feststellung, dass bis heute kein Verkauf stattgefunden hat, sodass es verfrüht ist zu beurteilen, ob der hypothetische Verkauf der Zeitnische […] unter normalen Marktbedingungen erfolgen wird und somit dem Käufer dieser Zeitnische zum Zeitpunkt des Verkaufs einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen würde. Daraus folgt, dass diese Behauptung eine potenzielle zukünftige Maßnahme betrifft und daher keine Auswirkungen auf die Würdigung der angemeldeten Maßnahmen hat. (329) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die zweite Komponente der ersten Behauptung des Beschwerdeführers Teil der Anmeldung im vorliegenden Fall ist. Demnach spiegelt sich die Schlussfolgerung der Kommission zu dieser Komponente in dem vorliegenden Beschluss über die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe und insbesondere die Kapitalzuführung in Höhe von 45,77 Mio. EUR wider. Was die erste Komponente der ersten Behauptung betrifft, so war diese Gegenstand eines früheren Beschlusses der Kommission und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anmeldung. Die Kommission wird zu dieser Behauptung in dem in Erwägungsgrund 327 genannten gesonderten Verfahren endgültig Stellung nehmen. Was die dritte Komponente der ersten Behauptung, die zweite und die dritte Behauptung betrifft, so verfügt die Kommission auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen nicht über ausreichende Anhaltspunkte, um die beanstandeten Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen. Sie wird diese Behauptungen jedoch im Rahmen des in Erwägungsgrund 327 genannten gesonderten Verfahrens prüfen. 7.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit (330) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von ihr im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken ausgeräumt wurden und die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf den Wettbewerb und den Handel begrenzt sind, insbesondere angesichts der geringen Größe des begünstigten Unternehmens, des gesunden Wettbewerbs auf dem Markt sowie der Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschungen, deren Umsetzung Rumänien sicherstellen sollte. Die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf die Entwicklung des Luftverkehrs — sofern Rumänien die Umsetzung des aktualisierten Umstrukturierungsplans sicherstellt (120) — überwiegen folglich die verbleibenden negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, die daher nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (331) In ihrer Würdigung kommt die Kommission, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen einer interessierten Partei und Rumäniens sowie der zur Ausräumung der geäußerten Bedenken eingeführten Änderungen des Umstrukturierungsplans und der unterstützenden Umstrukturierungsbeihilfen, zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist, da sie die Entwicklung des Luftverkehrs nach, von und innerhalb Rumäniens erleichtert und den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht in einer Weise verfälscht, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Würdigung der Kommission in diesem Beschluss wird durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen nicht infrage gestellt, ungeachtet der weiteren Prüfung eines Teils dieses Antrags in einem gesonderten Verfahren. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (332) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht eingehalten und einen Teil der angemeldeten Maßnahmen in Höhe von rund 2,7 Mio. EUR im Jahr 2023 rechtswidrig gewährt hat. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, einschließlich des unrechtmäßig im Jahr 2023 gewährten Teils, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Eine im Jahr 2023 gewährte Kapitalzuführung in Höhe von 2,7 Mio. EUR zugunsten von TAROM S.A. stellt eine staatliche Beihilfe dar und die Kommission bedauert, dass sie von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt wurde. (2)   Die Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM S.A., die Rumänien in Form einer Kapitalzuführung des Staats in Höhe von rund 45,77 Mio. EUR (die in RON durchgeführt wurde und durchgeführt werden soll) und eines Schuldenerlasses in Höhe des Rettungsdarlehens zuzüglich Zinsen und etwaigen Wechselkursdifferenzen in Höhe von 49,53 Mio. EUR, d. h. insgesamt rund 95,3 Mio. EUR, teilweise durchgeführt hat und durchzuführen beabsichtigt, ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Rumänien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die im Sinne dieses Beschlusses eingeleiteten Maßnahmen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 29. April 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 355 vom 3.9.2021, S. 10. (2)  Diese Kontakte begannen am 24. August 2020, als die rumänischen Behörden den Entwurf eines Umstrukturierungsplans voranmeldeten, und umfassten bis zur förmlichen Anmeldung den Austausch von E-Mails, Fachgespräche im Rahmen von Video- und Telekonferenzen und vorläufige Rückmeldungen zum Entwurf des Umstrukturierungsplans. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Stellungnahme von Wizz Air vom 4. Oktober 2021. (5)  SA.113203 – Mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von TAROM. (6)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (7)  Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021. (8)  Regierungsverordnung Nr. 45/1997 über die Gründung der Handelsgesellschaft „Nationale Luftverkehrsgesellschaft Rumäniens – TAROM“ – S.A. (9)  Gesetz Nr. 136/1998 vom 29.6.1998, veröffentlicht im Amtsblatt, Teil I Nr. 241 vom 2.7.1998 zur Genehmigung der Regierungsverordnung Nr. 45/1997 über die Gründung der Handelsgesellschaft „Nationale Luftverkehrsgesellschaft Rumäniens – TAROM“ – S.A. (10)  Neben […] hält TAROM Beteiligungen an folgenden Unternehmen: […]. (11)  HiSky trat im März 2021 in den rumänischen Luftverkehrsmarkt ein und bietet einige Linienflüge sowie Charterflüge an. Im Dezember 2023 betrieb das Unternehmen eine Flotte von sieben Flugzeugen, die etwa 25 Strecken bedient, davon zwei Inlandsstrecken, die den Flughafen OTP mit Cluj bzw. Timișoara verbinden. (12)  Beschluss C(2020) 1160 final der Kommission vom 24. Februar 2020 in der Sache SA.56244 (2020/N) – Rumänien – Rettungsbeihilfe für TAROM (ABl. C 310 vom 18.9.2020, S. 1). (13)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (14)  Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2022, Wizz Air Hungary/Kommission, T-718/20, ECLI:EU:T:2022:276. (15)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2024, Wizz Air Hungary/Kommission, C-440/22 P, ECLI:EU:C:2024:26. (16)  Ebd., Rn. 39. (17)  Notifizierungsformular, 21. Dezember 2022. (18)  Der in diesem Beschluss verwendete Wechselkurs entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) am 6. März 2024 veröffentlichten Wechselkurs, d. h. 1 RON = 0,2012 EUR (bzw. 1 EUR = 4,9706 RON). (19)  Beispielsweise die Verbindungen zwischen Bukarest (Flughafen OTP) und Tiflis, Alicante, Eriwan, Hamburg, Larnaca, Sibiu (Hermannstadt), Stockholm, Valencia, Barcelona, München und Wien sowie die Strecken Cluj (Klausenburg)–Iași und Iași–Timișoara. Diese Routen seien auf C3-Ebene und einige von ihnen auch auf C1-Ebene unrentabel (siehe Fußnote 20). (20)  Die C3-Ebene entspricht dem Ergebnis nach Abzug der direkten Betriebskosten, der Flugzeugkosten und der Verwaltungskosten, während bei der C1-Ebene nur die direkten Betriebskosten und bei der C2-Ebene nur die direkten Betriebs- und Flugzeugkosten berücksichtigt werden. (21)  Beschluss K(2020) 6910 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56810 (2020/N) – Rumänien – COVID-19: Beihilfe zugunsten von TAROM (ABl. C 94 vom 19.3.2021, S. 1) – erster Beschluss über Schadensausgleich; Beschluss C(2022) 2934 final der Kommission vom 29. April 2022 über die staatliche Beihilfe SA.63360 (2021/N) – Rumänien COVID-19 – Schadensausgleich II zugunsten von TAROM (ABl. C 378 vom 30.9.2022, S. 1) — zweiter Beschluss über Schadensausgleich. (22)  In diesem Beschluss auch als „Kapitalerhöhung(en)“ oder „Kapitalzuführung(en)“ bezeichnet. (23)  Am 29. November 2023 teilten die rumänischen Behörden der Kommission mit, dass TAROM nicht in der Lage sei, eine Rate des COVID-19-Darlehens zurückzuzahlen, für das mit dem ersten (in Erwägungsgrund (16) genannten) Beschluss der Kommission über Schadensausgleich eine staatliche Beihilfe in Form einer staatlichen Garantie genehmigt worden war, und ersuchten daher die Kommissionsdienststellen um Stellungnahme zur Inanspruchnahme der Garantie. Die Kommissionsdienststellen teilten Rumänien mit, dass eine bloße Inanspruchnahme der Garantie, bei der der Bürge den Gläubiger auszahlt und die Rechte des Gläubigers auf den Bürgen übergehen, keine neue Beihilfe darstellt. Da jedoch der öffentliche Eigentümer von TAROM nach rumänischem Recht verpflichtet war, die Mittel zur Zahlung der Rate in Form einer Kapitalerhöhung bereitzustellen, meldeten die rumänischen Behörden diese Kapitalerhöhung als Teil der Umstrukturierungsbeihilfe an. Der Gesamtbetrag der Kapitalerhöhungen für die Zahlung der Raten für das COVID-19-Darlehen während des Umstrukturierungszeitraums wird 5,99 Mio. EUR (bestehend aus den bereits 2023 gewährten 2,7 Mio. EUR und den für 2024 vorgesehenen 3,29 Mio. EUR) nicht übersteigen. Die verbleibenden Raten des Darlehens nach 2024 werden von TAROM aus eigenen Mitteln gezahlt. (24)  Obwohl die Kommission das Rettungsdarlehen am 24. Februar 2020 genehmigte (siehe Erwägungsgrund (11)), gewährten die rumänischen Behörden die Beihilfe erst am 29. April 2020. (25)  In der Luftverkehrsbranche ist die Kennzahl „Angebotene Sitzkilometer“ (ASK) die grundlegende Produktionseinheit einer Passagierbeförderungsgesellschaft, mit der die Fahrgastkapazität gemessen wird. Der Wert wird ermittelt, indem die Zahl der in einem Flugzeug für Fluggäste verfügbaren Sitzplätze mit der Anzahl der Kilometer, die das Flugzeug zurücklegen wird, multipliziert wird. (26)  Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses. (27)  Erwägungsgrund 49 des Einleitungsbeschlusses. (28)  Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses. (29)  Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses. (30)  Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses. (31)  Erwägungsgründe 53 und 54 des Einleitungsbeschlusses. (32)  Erwägungsgrund 54 des Einleitungsbeschlusses. (33)  Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses. (34)  Erwägungsgrund 56 des Einleitungsbeschlusses. (35)  Erwägungsgründe 59 bis 64 des Einleitungsbeschlusses. (36)   „WACC“ steht für „Weighted Average Cost of Capital“ und bezeichnet die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten eines Unternehmens. (37)  Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses. (38)  Erwägungsgründe 65 bis 72 des Einleitungsbeschlusses. (39)  Vorbringen Rumäniens vom 11. August 2021. (40)  Der aktualisierte Umstrukturierungsplan vom 18. April 2024 ersetzte frühere vorläufige Fassungen des von den rumänischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplans. (41)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). (42)  Flotte von 29 Flugzeugen mit: 4 × Boeing 737-300, 4 × Boeing 737-700, 4 × Boeing 737-800, 4 × Airbus 318, 4 × ATR 72-600, 2 × ATR 72-500, 7 × ATR 42-500. (43)  Flotte von 14 Flugzeugen mit: 4 × Boeing 737-MAX 8, 4 × ATR 72-600, 2 × ATR 72-500, 4 × Boeing 737-800. (44)  Seite 129 des aktualisierten Umstrukturierungsplans. (45)  Die öffentlichen Unternehmen CNAB und Romatsa RA sowie das private Unternehmen Investment Fund Muntenia (siehe Erwägungsgrund (8)). (46)  Der Verkauf der Zeitnische […] soll im Laufe des Jahres […] zu einem Preis erfolgen, der in den Finanzprognosen von TAROM mit […] Mio. USD angesetzt ist. Der gesamte Verkaufserlös wird, sollte der Verkauf wie geplant zustande kommen, im Jahr […] in der voraussichtlichen Gewinn- und Verlustrechnung von TAROM als „sonstige betriebliche Erträge“ verbucht. Da die Zeitnische nicht in der Bilanz von TAROM ausgewiesen ist, wird der gesamte Erlös als Ertrag verbucht und sich dementsprechend positiv auf die Eigenkapitalposition von TAROM auswirken, sobald […]. Den rumänischen Behörden zufolge wird die Zahlung an TAROM erst im Laufe des Jahres […] erfolgen und sich in der vorläufigen Kapitalflussrechnung von TAROM für das Jahr […] niederschlagen. (47)   „e“ steht für „geschätzt“ („estimated“) und „f“ für „voraussichtlich“ („forecasted“). (48)  Aktualisierter Umstrukturierungsplan, S. 21: „Eurocontrol: Seven-Year-Forecast Update 2023-2029“, Oktober 2023. Die Kommission stellt fest, dass Eurocontrol im Februar 2024 eine überarbeitete Prognose veröffentlicht hat. Eurocontrol weist darauf hin, dass „trotz eines starken Sommers 2023 die Zahl der europäischen Flüge seit November 2023 geringer ausgefallen ist als erwartet, wobei lokale Unterschiede zwischen den östlichen und westlichen Staaten bestehen. Darüber hinaus wurden die Wirtschaftsprognosen für 2024 auf europäischer Ebene nach unten korrigiert. Infolgedessen wurde die Flugprognose bis 2027 leicht nach unten korrigiert. Auf ECAC-Ebene wird die Zahl der Flüge im Jahr 2024 voraussichtlich auf 10,6 Millionen ansteigen, was einem Wachstum von 4,9 % (± 2,3 Prozentpunkte) gegenüber 2023 entspricht; damit würden 96 % des Stands von 2019 erreicht. Dieser Trend dürfte sich mit einem Anstieg auf 10,9 Millionen (99 %) im Jahr 2025 und auf 11,2 Millionen (101 %) im Jahr 2026 fortsetzen. Auf monatlicher Basis wird die Zahl der Flüge auf ECAC-Ebene im Sommer 2025 voraussichtlich das Niveau von 2019 erreichen. Für die Zeit nach 2025 wird ein durchschnittliches Flugwachstum von 2,0 %/Jahr (± 1,4 Prozentpunkte) erwartet, das bis 2030 auf über 12 Millionen Flüge ansteigen dürfte. Diese Prognose unterliegt verschiedenen Unwägbarkeiten, wie geopolitischen Ereignissen, wirtschaftlichen Schocks und anhaltenden Herausforderungen in der Luftfahrtindustrie, und den Nutzern wird dringend empfohlen, bei ihren Planungen den unteren bis oberen Bereich der Prognosewerte zu berücksichtigen“. In Bezug auf Rumänien ergibt eine Gegenüberstellung der Prognose von Eurocontrol vom Februar 2024 und der Prognose (Basisszenario) vom Oktober 2023 (2019 = 100) Folgendes: 10/23 2024 = 113 ggü. 02/24 = 110 (TAROM Basisszenario = 97) 10/23 2025 = 116 ggü. 02/24 = 114 (TAROM Basisszenario = 110) 10/23 2026 = 119 ggü. 02/24 = 118 (TAROM Basisszenario = 114). (49)  YQ bezieht sich auf den Treibstoffzuschlag, der von den Fluggesellschaften auf einen Teil ihrer Ticketpreise (abhängig von der Strec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.